Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

ohn vnsere Entgeltnuß entrichte vnnd vertrette / gestalt seine Landgraff Wilhelms liebde dasselbe also angenommen / vnd ohnweygerlich zu erfüllen zugesagt. Zum zwantzigsten / Quittiren wir Landgraff Wilhelm / vnd tretten vnserm Vettern Landgraff Georgen / vnd Seiner Liebden Erben Fürsten zu Hessen Darmstattischer Linj Erblich ab / vnsern vnd vnserer Casselischen Linj / an Statt vnd Ampt Vmbstatt gehabtem Antheil: vnd ob es Sach were / daß auff solchem von vns quittirten Vmbstatischen Antheil / Capital-Schulden stunden / deren Verzinssung vorm Jahr Christi Sechszehen hundert zwantzig vnnd sechs / in deß gewesenen Sambtkelners zu Vmbstatt Rechnung zu keiner Außgaab kommen weren / so soll mit denselben Schulden / vnsers Vettern Landgraff Georgens Liebd. sich nit zubemühen haben / sondern wir verbunden vnd schuldig seyn / solche S. L. ab: vnd auff vnsere Fürstliche Hessen Cassellische Linj zu nehmen: dessen wir Landgraff Wilhelm vns hiemit in beständiger Form Rechtens verpflichen.

Zum ein vnd zwantzigsten / ist abgeredt / daß wir Landgraff Wilhelm / vnsers Vetrern Landgraff Georgens L. alle vnnd jede zu der Nidern Graffschafft Catzenelnbogen / wie auch zu deine / Casselisch gewesenen Antheil an Vmbstatt / gehörige vnd befindliche Docuenta, Vrbaria, Register / Saalbücher / vnd was von Briefflichen Vrkunden hierzu gehörig / mehrers vorhanden / in originali bona fide außhändigen vnd zukommen lassen sollen vnd wöllen.

Zum zwey vnd zwantzigsten / Als droben zu End deß siebenden Articuls / deß Ampts Schmalkaldens / vnd deren darzu gehörigen Vogtheyen / Herrenbreitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg gedacht worden / so hat es damit nachfolgende Gelegenheit: Wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd vnsere Erben vnnd Nachkomnen / auch vor vnser gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / bekennen in vnnd mit Krafft dieses Vertrags / daß vnserm freundlichen geliebten Vettern vnnd Brudern Landgraff Georgen zu Hessen / wir von vnd nach abgehandelter Summ deß Pfand-Schillings erblich schuldig worden seynd Ein mal hundert tausendt Gülden / jetziger Franckfurter Mehrung / den Reichsthaler zu ander halben Gülden gerechnet: Vor solche Ein mal hundert Tausendt Gülden / soll vnser Vetter Landgraff Georg das gantze Ampt Schmalkalden / zu sampt denVogtheyen / Herrenbraitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg / mit aller Ober: Herrlich: vnd Gerechtigkeit / vnd ins gemein mit aller Zugehörde vberall nichts außgescheiden / jnnhaben / besitzen / nutzen / niessen vnd gebrauchen / so lang vnnd viel biß daß Seiner Landgraff Georgens Liebd. oder dero Erben nach jhr die Ein mahl hundert Tausendt Gülden / auff bevorhergehende halbjährige offentliche auffkündung / in einer ohngestickten baaren Summ zu Franckfurt am Mayn / in jhre sichere Gewahrsamb allda werden gelieffert seyn. Alsdann allererst nach solcher Bezahlung vnnd eher nicht / sollen Landgraff Georgens L. oder dero Erben vnd Nachkommen / vnd Landgraff Wilhelmen / daß nechstberührte Ampt Schmalkalden / cum pertinentits in dem Standt / darinn es sich alsdann befinden würdt / auch die Mobilien / in deren Anzahl darinn sie jetziger Zeit daselbst seynd / wider außräumen vnd abtreiten: Mitlerweil vnnd so lang vnser Vetter Landgraff Georg / oder Seiner Liebden Erben / nach jhme / solch Ampt Schmalkalden Pfandlich jnnen haben / soll Seine Liebde schuldig seyn / die Gebäwe in nothwendigem Baw vnd Besserung zu erhalten / alle von demselbigen Ampt gehende Reichs Crayß vnd andere dergleichen Onera zu vertretten: hingegen aber auch die Stewern / so zu Behuff der Reichs: Crayß: vnd anderer solcher Anlagen / angesetzt werden / deß Orts zu erheben vnd einzunehmen: Jedoch sollen die gemeine / vns den Fürsten zu Hessen vnd vnserm Cammer-wesen zu gutem gemeynte Landrettungs vnd andere dergleichen Stewern vnd Hülffen / so lang der Pfand-Schilling auff Schmalkalden vnabgelegt bleibt / vns Landgraff Wilhelmen vnnd Landgraff Georgen zu gleichen Theilen / also daß vnser keiner vor dem andern mehrers oder wenigers an den Land-Stewren geniesse / gebühren / vnd von vnsern Landgraff Georgens Dienern eingebracht werden / alles so lang der Pfandschilling auff Schmalkalden hafftet / vnnd langer nicht.

Zum drey vnd zwantzigsten / Die Vniversität zu Marpurg deren Iura, Privilegia, Administration, Auffsicht / Verwaltung / Collegia, Wohnungen der Professorum, Praeceptotum, vnd alle andere darzu gehörige / vnnd in Marpurg ligende Gebäwe / sollen vns Landgraff Georgen / vnnd vnserer Fürstlichen Darmstattischen Linj / so lang dieselbe nach dem Willen Gottes vorhanden / allein vnd erblich verbleiben.

Hingegen vnd zum vier vnd zwantzigsten / demnach wir Landgraff Wilhelm / auff alle vnser vnd vnserer Cassellischen Linj / Recht an der Vniversität Marpurg / Verzieg thun / vnd dieselbe vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnd Jhrer Darmbstattischen Linj Erblich abtretten: so sollen vnnd wöllen bey der Römischen Keyserlichen Majest. vnserm Allergnädigsten Herrn / Seine Landgraff Georgens L. auff dero eigeneen Vnkosten / besten möglichsten Fleisses bitten vnd sollicitiren / daß wir Landgraff Wilhelm newe Academische Privilegia zu Auffrichtung einer Vniversität in vnserm Nider Fürstenthumb Hessen erlangen / oder aber zum wenigsten die Translation der suspendirten Giessischen Privilegien auff vns / erhalten mögen: vnd was vor das newe Academische Privilegium, oder auch vor das Documentum translati Privilegii Giessensis, von Tar vnd Cantzeley Iuribus in die Kenserl. Reichs Hoff Expedition zu entrichten ist / solches sollen vnd wöllen vnsers Vettern Landgraff Georgens L. ohn vnser Zuthun erstatten. Solten aber Jhre Keyserl Majest. vber allen Vnsers freundlichen lieben Vettern

ohn vnsere Entgeltnuß entrichte vnnd vertrette / gestalt seine Landgraff Wilhelms liebde dasselbe also angenommen / vnd ohnweygerlich zu erfüllen zugesagt. Zum zwantzigsten / Quittiren wir Landgraff Wilhelm / vnd tretten vnserm Vettern Landgraff Georgen / vnd Seiner Liebden Erben Fürsten zu Hessen Darmstattischer Linj Erblich ab / vnsern vnd vnserer Casselischen Linj / an Statt vnd Ampt Vmbstatt gehabtem Antheil: vnd ob es Sach were / daß auff solchem von vns quittirten Vmbstatischen Antheil / Capital-Schulden stunden / deren Verzinssung vorm Jahr Christi Sechszehen hundert zwantzig vnnd sechs / in deß gewesenen Sambtkelners zu Vmbstatt Rechnung zu keiner Außgaab kommen weren / so soll mit denselben Schulden / vnsers Vettern Landgraff Georgens Liebd. sich nit zubemühen haben / sondern wir verbunden vnd schuldig seyn / solche S. L. ab: vnd auff vnsere Fürstliche Hessen Cassellische Linj zu nehmen: dessen wir Landgraff Wilhelm vns hiemit in beständiger Form Rechtens verpflichen.

Zum ein vnd zwantzigsten / ist abgeredt / daß wir Landgraff Wilhelm / vnsers Vetrern Landgraff Georgens L. alle vnnd jede zu der Nidern Graffschafft Catzenelnbogen / wie auch zu deine / Casselisch gewesenen Antheil an Vmbstatt / gehörige vnd befindliche Docuenta, Vrbaria, Register / Saalbücher / vnd was von Briefflichen Vrkunden hierzu gehörig / mehrers vorhanden / in originali bona fide außhändigen vnd zukommen lassen sollen vnd wöllen.

Zum zwey vnd zwantzigsten / Als droben zu End deß siebenden Articuls / deß Ampts Schmalkaldens / vnd deren darzu gehörigen Vogtheyen / Herrenbreitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg gedacht worden / so hat es damit nachfolgende Gelegenheit: Wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd vnsere Erben vnnd Nachkomnen / auch vor vnser gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / bekennen in vnnd mit Krafft dieses Vertrags / daß vnserm freundlichen geliebten Vettern vnnd Brudern Landgraff Georgen zu Hessen / wir von vnd nach abgehandelter Summ deß Pfand-Schillings erblich schuldig worden seynd Ein mal hundert tausendt Gülden / jetziger Franckfurter Mehrung / den Reichsthaler zu ander halben Gülden gerechnet: Vor solche Ein mal hundert Tausendt Gülden / soll vnser Vetter Landgraff Georg das gantze Ampt Schmalkalden / zu sampt denVogtheyen / Herrenbraitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg / mit aller Ober: Herrlich: vnd Gerechtigkeit / vnd ins gemein mit aller Zugehörde vberall nichts außgescheiden / jnnhaben / besitzen / nutzen / niessen vnd gebrauchen / so lang vnnd viel biß daß Seiner Landgraff Georgens Liebd. oder dero Erben nach jhr die Ein mahl hundert Tausendt Gülden / auff bevorhergehende halbjährige offentliche auffkündung / in einer ohngestickten baaren Summ zu Franckfurt am Mayn / in jhre sichere Gewahrsamb allda werden gelieffert seyn. Alsdann allererst nach solcher Bezahlung vnnd eher nicht / sollen Landgraff Georgens L. oder dero Erben vnd Nachkommẽ / vnd Landgraff Wilhelmen / daß nechstberührte Ampt Schmalkalden / cum pertinentits in dem Standt / darinn es sich alsdann befinden würdt / auch die Mobilien / in deren Anzahl darinn sie jetziger Zeit daselbst seynd / wider außräumen vnd abtreiten: Mitlerweil vnnd so lang vnser Vetter Landgraff Georg / oder Seiner Liebden Erben / nach jhme / solch Ampt Schmalkalden Pfandlich jnnen haben / soll Seine Liebde schuldig seyn / die Gebäwe in nothwendigem Baw vnd Besserung zu erhalten / alle von demselbigen Ampt gehende Reichs Crayß vnd andere dergleichen Onera zu vertretten: hingegen aber auch die Stewern / so zu Behuff der Reichs: Crayß: vnd anderer solcher Anlagen / angesetzt werden / deß Orts zu erheben vnd einzunehmen: Jedoch sollen die gemeine / vns den Fürsten zu Hessen vnd vnserm Cammer-wesen zu gutem gemeynte Landrettungs vnd andere dergleichen Stewern vnd Hülffen / so lang der Pfand-Schilling auff Schmalkalden vnabgelegt bleibt / vns Landgraff Wilhelmen vnnd Landgraff Georgen zu gleichen Theilen / also daß vnser keiner vor dem andern mehrers oder wenigers an den Land-Stewren geniesse / gebühren / vnd von vnsern Landgraff Georgens Dienern eingebracht werden / alles so lang der Pfandschilling auff Schmalkalden hafftet / vnnd langer nicht.

Zum drey vnd zwantzigsten / Die Vniversität zu Marpurg deren Iura, Privilegia, Administration, Auffsicht / Verwaltung / Collegia, Wohnungen der Professorum, Praeceptotum, vnd alle andere darzu gehörige / vnnd in Marpurg ligende Gebäwe / sollen vns Landgraff Georgen / vnnd vnserer Fürstlichen Darmstattischen Linj / so lang dieselbe nach dem Willen Gottes vorhanden / allein vnd erblich verbleiben.

Hingegen vnd zum vier vnd zwantzigsten / demnach wir Landgraff Wilhelm / auff alle vnser vnd vnserer Cassellischẽ Linj / Recht an der Vniversität Marpurg / Verzieg thun / vnd dieselbe vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnd Jhrer Darmbstattischen Linj Erblich abtretten: so sollen vnnd wöllen bey der Römischen Keyserlichen Majest. vnserm Allergnädigsten Herrn / Seine Landgraff Georgens L. auff dero eigeneen Vnkosten / besten möglichsten Fleisses bitten vnd sollicitiren / daß wir Landgraff Wilhelm newe Academische Privilegia zu Auffrichtung einer Vniversität in vnserm Nider Fürstenthumb Hessen erlangen / oder aber zum wenigsten die Translation der suspendirten Giessischen Privilegien auff vns / erhalten mögen: vnd was vor das newe Academische Privilegium, oder auch vor das Documentum translati Privilegii Giessensis, von Tar vnd Cantzeley Iuribus in die Kenserl. Reichs Hoff Expedition zu entrichten ist / solches sollen vnd wöllen vnsers Vettern Landgraff Georgens L. ohn vnser Zuthun erstatten. Solten aber Jhre Keyserl Majest. vber allen Vnsers freundlichen lieben Vettern

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1282" n="1139"/>
ohn vnsere Entgeltnuß                      entrichte vnnd vertrette / gestalt seine Landgraff Wilhelms liebde dasselbe also                      angenommen / vnd ohnweygerlich zu erfüllen zugesagt. Zum zwantzigsten /                      Quittiren wir Landgraff Wilhelm / vnd tretten vnserm Vettern Landgraff Georgen /                      vnd Seiner Liebden Erben Fürsten zu Hessen Darmstattischer Linj Erblich ab /                      vnsern vnd vnserer Casselischen Linj / an Statt vnd Ampt Vmbstatt gehabtem                      Antheil: vnd ob es Sach were / daß auff solchem von vns quittirten Vmbstatischen                      Antheil / Capital-Schulden stunden / deren Verzinssung vorm Jahr Christi                      Sechszehen hundert zwantzig vnnd sechs / in deß gewesenen Sambtkelners zu                      Vmbstatt Rechnung zu keiner Außgaab kommen weren / so soll mit denselben                      Schulden / vnsers Vettern Landgraff Georgens Liebd. sich nit zubemühen haben /                      sondern wir verbunden vnd schuldig seyn / solche S. L. ab: vnd auff vnsere                      Fürstliche Hessen Cassellische Linj zu nehmen: dessen wir Landgraff Wilhelm vns                      hiemit in beständiger Form Rechtens verpflichen.</p>
          <p>Zum ein vnd zwantzigsten / ist abgeredt / daß wir Landgraff Wilhelm / vnsers                      Vetrern Landgraff Georgens L. alle vnnd jede zu der Nidern Graffschafft                      Catzenelnbogen / wie auch zu deine / Casselisch gewesenen Antheil an Vmbstatt /                      gehörige vnd befindliche Docuenta, Vrbaria, Register / Saalbücher / vnd was von                      Briefflichen Vrkunden hierzu gehörig / mehrers vorhanden / in originali bona                      fide außhändigen vnd zukommen lassen sollen vnd wöllen.</p>
          <p>Zum zwey vnd zwantzigsten / Als droben zu End deß siebenden Articuls / deß Ampts                      Schmalkaldens / vnd deren darzu gehörigen Vogtheyen / Herrenbreitungen /                      Broterod / Steinbach vnd Hallenberg gedacht worden / so hat es damit                      nachfolgende Gelegenheit: Wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd vnsere Erben vnnd                      Nachkomnen / auch vor vnser gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / bekennen                      in vnnd mit Krafft dieses Vertrags / daß vnserm freundlichen geliebten Vettern                      vnnd Brudern Landgraff Georgen zu Hessen / wir von vnd nach abgehandelter Summ                      deß Pfand-Schillings erblich schuldig worden seynd Ein mal hundert tausendt                      Gülden / jetziger Franckfurter Mehrung / den Reichsthaler zu ander halben Gülden                      gerechnet: Vor solche Ein mal hundert Tausendt Gülden / soll vnser Vetter                      Landgraff Georg das gantze Ampt Schmalkalden / zu sampt denVogtheyen /                      Herrenbraitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg / mit aller Ober:                      Herrlich: vnd Gerechtigkeit / vnd ins gemein mit aller Zugehörde vberall nichts                      außgescheiden / jnnhaben / besitzen / nutzen / niessen vnd gebrauchen / so lang                      vnnd viel biß daß Seiner Landgraff Georgens Liebd. oder dero Erben nach jhr die                      Ein mahl hundert Tausendt Gülden / auff bevorhergehende halbjährige offentliche                      auffkündung / in einer ohngestickten baaren Summ zu Franckfurt am Mayn / in jhre                      sichere Gewahrsamb allda werden gelieffert seyn. Alsdann allererst nach solcher                      Bezahlung vnnd eher nicht / sollen Landgraff Georgens L. oder dero Erben vnd                      Nachkomme&#x0303; / vnd Landgraff Wilhelmen / daß nechstberührte Ampt Schmalkalden / cum                      pertinentits in dem Standt / darinn es sich alsdann befinden würdt / auch die                      Mobilien / in deren Anzahl darinn sie jetziger Zeit daselbst seynd / wider                      außräumen vnd abtreiten: Mitlerweil vnnd so lang vnser Vetter Landgraff Georg /                      oder Seiner Liebden Erben / nach jhme / solch Ampt Schmalkalden Pfandlich jnnen                      haben / soll Seine Liebde schuldig seyn / die Gebäwe in nothwendigem Baw vnd                      Besserung zu erhalten / alle von demselbigen Ampt gehende Reichs Crayß vnd                      andere dergleichen Onera zu vertretten: hingegen aber auch die Stewern / so zu                      Behuff der Reichs: Crayß: vnd anderer solcher Anlagen / angesetzt werden / deß                      Orts zu erheben vnd einzunehmen: Jedoch sollen die gemeine / vns den Fürsten zu                      Hessen vnd vnserm Cammer-wesen zu gutem gemeynte Landrettungs vnd andere                      dergleichen Stewern vnd Hülffen / so lang der Pfand-Schilling auff Schmalkalden                      vnabgelegt bleibt / vns Landgraff Wilhelmen vnnd Landgraff Georgen zu gleichen                      Theilen / also daß vnser keiner vor dem andern mehrers oder wenigers an den                      Land-Stewren geniesse / gebühren / vnd von vnsern Landgraff Georgens Dienern                      eingebracht werden / alles so lang der Pfandschilling auff Schmalkalden hafftet                      / vnnd langer nicht.</p>
          <p>Zum drey vnd zwantzigsten / Die Vniversität zu Marpurg deren Iura, Privilegia,                      Administration, Auffsicht / Verwaltung / Collegia, Wohnungen der Professorum,                      Praeceptotum, vnd alle andere darzu gehörige / vnnd in Marpurg ligende Gebäwe /                      sollen vns Landgraff Georgen / vnnd vnserer Fürstlichen Darmstattischen Linj /                      so lang dieselbe nach dem Willen Gottes vorhanden / allein vnd erblich                      verbleiben.</p>
          <p>Hingegen vnd zum vier vnd zwantzigsten / demnach wir Landgraff Wilhelm / auff                      alle vnser vnd vnserer Cassellische&#x0303; Linj / Recht an der Vniversität Marpurg /                      Verzieg thun / vnd dieselbe vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnd Jhrer                      Darmbstattischen Linj Erblich abtretten: so sollen vnnd wöllen bey der Römischen                      Keyserlichen Majest. vnserm Allergnädigsten Herrn / Seine Landgraff Georgens L.                      auff dero eigeneen Vnkosten / besten möglichsten Fleisses bitten vnd                      sollicitiren / daß wir Landgraff Wilhelm newe Academische Privilegia zu                      Auffrichtung einer Vniversität in vnserm Nider Fürstenthumb Hessen erlangen /                      oder aber zum wenigsten die Translation der suspendirten Giessischen Privilegien                      auff vns / erhalten mögen: vnd was vor das newe Academische Privilegium, oder                      auch vor das Documentum translati Privilegii Giessensis, von Tar vnd Cantzeley                      Iuribus in die Kenserl. Reichs Hoff Expedition zu entrichten ist / solches                      sollen vnd wöllen vnsers Vettern Landgraff Georgens L. ohn vnser Zuthun                      erstatten. Solten aber Jhre Keyserl Majest. vber allen Vnsers freundlichen                      lieben Vettern
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1139/1282] ohn vnsere Entgeltnuß entrichte vnnd vertrette / gestalt seine Landgraff Wilhelms liebde dasselbe also angenommen / vnd ohnweygerlich zu erfüllen zugesagt. Zum zwantzigsten / Quittiren wir Landgraff Wilhelm / vnd tretten vnserm Vettern Landgraff Georgen / vnd Seiner Liebden Erben Fürsten zu Hessen Darmstattischer Linj Erblich ab / vnsern vnd vnserer Casselischen Linj / an Statt vnd Ampt Vmbstatt gehabtem Antheil: vnd ob es Sach were / daß auff solchem von vns quittirten Vmbstatischen Antheil / Capital-Schulden stunden / deren Verzinssung vorm Jahr Christi Sechszehen hundert zwantzig vnnd sechs / in deß gewesenen Sambtkelners zu Vmbstatt Rechnung zu keiner Außgaab kommen weren / so soll mit denselben Schulden / vnsers Vettern Landgraff Georgens Liebd. sich nit zubemühen haben / sondern wir verbunden vnd schuldig seyn / solche S. L. ab: vnd auff vnsere Fürstliche Hessen Cassellische Linj zu nehmen: dessen wir Landgraff Wilhelm vns hiemit in beständiger Form Rechtens verpflichen. Zum ein vnd zwantzigsten / ist abgeredt / daß wir Landgraff Wilhelm / vnsers Vetrern Landgraff Georgens L. alle vnnd jede zu der Nidern Graffschafft Catzenelnbogen / wie auch zu deine / Casselisch gewesenen Antheil an Vmbstatt / gehörige vnd befindliche Docuenta, Vrbaria, Register / Saalbücher / vnd was von Briefflichen Vrkunden hierzu gehörig / mehrers vorhanden / in originali bona fide außhändigen vnd zukommen lassen sollen vnd wöllen. Zum zwey vnd zwantzigsten / Als droben zu End deß siebenden Articuls / deß Ampts Schmalkaldens / vnd deren darzu gehörigen Vogtheyen / Herrenbreitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg gedacht worden / so hat es damit nachfolgende Gelegenheit: Wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd vnsere Erben vnnd Nachkomnen / auch vor vnser gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / bekennen in vnnd mit Krafft dieses Vertrags / daß vnserm freundlichen geliebten Vettern vnnd Brudern Landgraff Georgen zu Hessen / wir von vnd nach abgehandelter Summ deß Pfand-Schillings erblich schuldig worden seynd Ein mal hundert tausendt Gülden / jetziger Franckfurter Mehrung / den Reichsthaler zu ander halben Gülden gerechnet: Vor solche Ein mal hundert Tausendt Gülden / soll vnser Vetter Landgraff Georg das gantze Ampt Schmalkalden / zu sampt denVogtheyen / Herrenbraitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg / mit aller Ober: Herrlich: vnd Gerechtigkeit / vnd ins gemein mit aller Zugehörde vberall nichts außgescheiden / jnnhaben / besitzen / nutzen / niessen vnd gebrauchen / so lang vnnd viel biß daß Seiner Landgraff Georgens Liebd. oder dero Erben nach jhr die Ein mahl hundert Tausendt Gülden / auff bevorhergehende halbjährige offentliche auffkündung / in einer ohngestickten baaren Summ zu Franckfurt am Mayn / in jhre sichere Gewahrsamb allda werden gelieffert seyn. Alsdann allererst nach solcher Bezahlung vnnd eher nicht / sollen Landgraff Georgens L. oder dero Erben vnd Nachkommẽ / vnd Landgraff Wilhelmen / daß nechstberührte Ampt Schmalkalden / cum pertinentits in dem Standt / darinn es sich alsdann befinden würdt / auch die Mobilien / in deren Anzahl darinn sie jetziger Zeit daselbst seynd / wider außräumen vnd abtreiten: Mitlerweil vnnd so lang vnser Vetter Landgraff Georg / oder Seiner Liebden Erben / nach jhme / solch Ampt Schmalkalden Pfandlich jnnen haben / soll Seine Liebde schuldig seyn / die Gebäwe in nothwendigem Baw vnd Besserung zu erhalten / alle von demselbigen Ampt gehende Reichs Crayß vnd andere dergleichen Onera zu vertretten: hingegen aber auch die Stewern / so zu Behuff der Reichs: Crayß: vnd anderer solcher Anlagen / angesetzt werden / deß Orts zu erheben vnd einzunehmen: Jedoch sollen die gemeine / vns den Fürsten zu Hessen vnd vnserm Cammer-wesen zu gutem gemeynte Landrettungs vnd andere dergleichen Stewern vnd Hülffen / so lang der Pfand-Schilling auff Schmalkalden vnabgelegt bleibt / vns Landgraff Wilhelmen vnnd Landgraff Georgen zu gleichen Theilen / also daß vnser keiner vor dem andern mehrers oder wenigers an den Land-Stewren geniesse / gebühren / vnd von vnsern Landgraff Georgens Dienern eingebracht werden / alles so lang der Pfandschilling auff Schmalkalden hafftet / vnnd langer nicht. Zum drey vnd zwantzigsten / Die Vniversität zu Marpurg deren Iura, Privilegia, Administration, Auffsicht / Verwaltung / Collegia, Wohnungen der Professorum, Praeceptotum, vnd alle andere darzu gehörige / vnnd in Marpurg ligende Gebäwe / sollen vns Landgraff Georgen / vnnd vnserer Fürstlichen Darmstattischen Linj / so lang dieselbe nach dem Willen Gottes vorhanden / allein vnd erblich verbleiben. Hingegen vnd zum vier vnd zwantzigsten / demnach wir Landgraff Wilhelm / auff alle vnser vnd vnserer Cassellischẽ Linj / Recht an der Vniversität Marpurg / Verzieg thun / vnd dieselbe vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnd Jhrer Darmbstattischen Linj Erblich abtretten: so sollen vnnd wöllen bey der Römischen Keyserlichen Majest. vnserm Allergnädigsten Herrn / Seine Landgraff Georgens L. auff dero eigeneen Vnkosten / besten möglichsten Fleisses bitten vnd sollicitiren / daß wir Landgraff Wilhelm newe Academische Privilegia zu Auffrichtung einer Vniversität in vnserm Nider Fürstenthumb Hessen erlangen / oder aber zum wenigsten die Translation der suspendirten Giessischen Privilegien auff vns / erhalten mögen: vnd was vor das newe Academische Privilegium, oder auch vor das Documentum translati Privilegii Giessensis, von Tar vnd Cantzeley Iuribus in die Kenserl. Reichs Hoff Expedition zu entrichten ist / solches sollen vnd wöllen vnsers Vettern Landgraff Georgens L. ohn vnser Zuthun erstatten. Solten aber Jhre Keyserl Majest. vber allen Vnsers freundlichen lieben Vettern

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1282
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1282>, abgerufen am 26.06.2024.