Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.mene Stätte vnd Empter / vberall anders nichts / dann nur die gantze Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / cum pertinentiis, so dann den gewesenen Casselischen Theil an Vmbstatt / vnnd das Ampt Schmalkalden / auch die darinn gehörige Vogtheyen / Herrnbraitunge / Broterodt / Steinbach vnd Hallenberg / vntenbemelter massen außgenommen. Fürs achte / damit vnsers freundlichen lieben Vettern / Herrn Wilhelmen Landgraffen zu Hessen Liebd. der wider einbekommenden Pfandämpter vnd Güter / desto besser vnd mehr erfrewt vnd gebessert seyen: So wöllen wir Landgraff Georg / vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. folgen lassen / alle Gefälle / so von Zeiten vnserer erlangten Possession in den wideraußräumenden Emptern erschienen seynd: Jedoch hiervon außgenommen / das jenige / so zu der Diener vnd Soldaten Besoldung biß auff den Tag der wideraußräumung gehört / oder vor Dato dieses Vergleichs / bereits erhaben vnd consumirt ist / auch außgenommen / die Helffte deß / in diesem gegenwärtigen Jahr / von allerhandt Früchte gefallenen vnd eingebrachten / oder noch verfallenden / erscheinenden vnnd einbekommenden Getreydigs / welche Helffte deß Getreydes dann / Vns Landgraff Georgen bleiben soll: Vnd sollen wir Landgraff Georg vmb die jenige Capital-Schulden / so auß denen wideraußräumenden Pfandämptern stehen / auch vmb die Zinse / so darvon / vor oder in Zeit vnser Landgraff Georgens Innhabung / erschienen vnd auffgeloffen seynd / zu ewigen Tagen vnangefochten bleiben / auch von vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. vnd dero Erben / Fürsten zu Hessen / Cassellischer Linj / kräfftiglich / würcklich / vnd mit Bestandt hierinnen vertretten vnd enthebt werden. Zum neundten / wöllen wir Landgraff Georg / auff vns vnd vnsere Fürstliche Hessen Darmstattische Linj laden / alle Capital Schulden / so auff dem Casselischen Antheil an Vmbstatt stehen / als viel deren auß Händen deß gewesenen Fürstlichen Hessischen Sambtskellners daselbsten / vnd nicht auß der Renntkammer zu Cassel / biß Dato verzinset seynd worden / deren hinkünfftige Verpensionirung (jedoch außgescheiden die allbereits verfallene Zinse) wir auff vns nehmen. Vber diß vnd zum zehenden / Renunciiren vnd begeben wir Landgraff Georg vns / vor vns vnnd vnser gantze Fürstliche Darmbstattische Linj ins gemein / aller anderer / bekandten vnd vnbekandten Forderungen / wie die Namen haben / vnd jetzt oder ins künfftige erdacht werden können oder mögen: sonderlich aber auch / was wir wider Weyland Herrn Landgraff Philipsen deß ältern / vnsers Herrn Vrgroßvatters Hochseeligen Andenckens / nachgelassen Testament einiges Wegs zu praetendiren haben möchten: Worauff wir dann in specie vnd in genere vnwiderrufflichen Verzügk gethan haben wöllen. Zum eylfften / vorobgedachtes alles / wie auch auß andern erheblichen vnnd bewegenden Vrsachen / thun wir Landgraff Wilhelm vor vns vnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Cassellische Linj / einer jmmerwehrenden / ewigen / vnerlöschlichen / vnd vnwiderrufflichen Verzügk / auff alle vnd jede Ansprachen an das Oberfürstenthumb Hessen / vnd dessen sampt: oder sonderliche Pertinentz / so viel von Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern Verlassenschafft herrühren thut: In specie aber auch auff die bey dem Hochlöblichen Keyserlichen Reichs Hoffraht disseits eingeführte Recontravention klage / so dann auff die ratione feudi, ex pacto, & providentia Majorum praetendirte quartam, vnd in Summa auff alle vnd jede jetzo bekandte oder vnbekandte / sich diese Zeit vber eräuget oder noch künfftig eräugende Anforderungen / wie dieselbe jmmer Namen haben möchten / so viel deren wider das Ober Fürstenthumb Hessen vnnd dessen Zugehörde / auch wider vnsers Vettern Landgraff Georgen vnd Seiner L. Erben vnd Nachkommen / Innhabunge / Nutz vnnd Niessung daran / vor vns oder vnsern Angehörigen Fürstlicher Hessen Cassellischer Linj per obliquum oder directum gemacht / geführt vnd angestellt worden / oder noch ins künfftige geführet vnnd angestellet werden möchten / sich deren vnsers Theils / vnd auff Seiten vnserer Fürstlichen Casselischen Linj ewiglich zu enthalten / vnnd ins gemein an das Ober Fürstenthumb Hessen / vnnd was zu Zeiten Herrn Landgraff Ludwigs deß ältern seeligen Absterbens / darzu gehöret / gantz vnd zumahl nichts mehr zu sprechen / zu fordern / noch zu suchen / so lang nach Gottes Willen ein Fürst zu Hessen / von der Hessen Darmbstattischer Linj bey Leben seyn wirdt. Fürs zwölffte / Wir Landgraff Wilhelm thun auch Verzügk erblich vnnd vnwiderrufflich vor vns vnnd alle jetzo lebende oder hernachkommende Fürsten zu Hessen Cassellischer Linj / auff die vor der Römischen Keyserlichen Majestät hochansehenlichen Herrn Commissarii Churfürsten zu Cölln L. von vnsers Herrn Vatters Landgraff Moritzen Gn. wider Hessen Darmbstatt eingeführte Gegen-Liquidation / vnnd was dahero dependirt, daß wir vnd vnsere Linj deren nun vnd hinfüro zu ewigen Tagen nicht mehr gedencken / noch dieselbe vorbringen / oder treiben wöllen. Zum dreyzehenden / Vberlassen wir Landgraff Wilhelm vor vns vnnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommen / vnd ins gemein vor vnsere gantze Cassellische Linj / vnserin Vettern Landgraff Georgen erblich / alle Mobilien / wie sich dieselbe im Ober-Fürstenthumb Hessen Marpurgischen Theils / auff den Fürstlichen Häussern befinden / vnd vnserer Casselischen Linj biß dahin zuständig gewesen seynd / sie bestehen gleich in Tapetzerey / Betthgeraidt / Leinwadt / Zinn / Eysen / Kupffer / Holtz / Wehr / Waffen / Munition / oder wie vnd worinn sie jmmer wöllen / ausser der zweyen grösten Stück auff Marpurgk / so ins Zeughauß Ziegenhain gehörig / die wir Landgraff Georg wider außfolgen zu lassen zugesagt. mene Stätte vnd Empter / vberall anders nichts / dann nur die gantze Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / cum pertinentiis, so dann den gewesenen Casselischen Theil an Vmbstatt / vnnd das Ampt Schmalkalden / auch die darinn gehörige Vogtheyen / Herrnbraitungē / Broterodt / Steinbach vnd Hallenberg / vntenbemelter massen außgenommen. Fürs achte / damit vnsers freundlichen lieben Vettern / Herrn Wilhelmen Landgraffen zu Hessen Liebd. der wider einbekommenden Pfandämpter vnd Güter / desto besser vnd mehr erfrewt vnd gebessert seyen: So wöllen wir Landgraff Georg / vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. folgen lassen / alle Gefälle / so von Zeiten vnserer erlangten Possession in den wideraußräumenden Emptern erschienen seynd: Jedoch hiervon außgenommen / das jenige / so zu der Diener vnd Soldaten Besoldung biß auff den Tag der wideraußräumung gehört / oder vor Dato dieses Vergleichs / bereits erhaben vnd consumirt ist / auch außgenommen / die Helffte deß / in diesem gegenwärtigen Jahr / von allerhandt Früchte gefallenen vnd eingebrachten / oder noch verfallenden / erscheinenden vnnd einbekommenden Getreydigs / welche Helffte deß Getreydes dann / Vns Landgraff Georgen bleiben soll: Vnd sollen wir Landgraff Georg vmb die jenige Capital-Schulden / so auß denen wideraußräumenden Pfandämptern stehen / auch vmb die Zinse / so darvon / vor oder in Zeit vnser Landgraff Georgens Innhabung / erschienen vnd auffgeloffen seynd / zu ewigen Tagen vnangefochten bleiben / auch von vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. vnd dero Erbẽ / Fürsten zu Hessen / Cassellischer Linj / kräfftiglich / würcklich / vnd mit Bestandt hierinnen vertretten vnd enthebt werden. Zum neundten / wöllen wir Landgraff Georg / auff vns vnd vnsere Fürstliche Hessen Darmstattische Linj laden / alle Capital Schulden / so auff dem Casselischen Antheil an Vmbstatt stehen / als viel deren auß Händen deß gewesenen Fürstlichen Hessischen Sambtskellners daselbsten / vnd nicht auß der Renntkammer zu Cassel / biß Dato verzinset seynd worden / deren hinkünfftige Verpensionirung (jedoch außgescheiden die allbereits verfallene Zinse) wir auff vns nehmen. Vber diß vnd zum zehenden / Renunciiren vnd begeben wir Landgraff Georg vns / vor vns vnnd vnser gantze Fürstliche Darmbstattische Linj ins gemein / aller anderer / bekandten vnd vnbekandten Forderungen / wie die Namen haben / vnd jetzt oder ins künfftige erdacht werden können oder mögen: sonderlich aber auch / was wir wider Weyland Herrn Landgraff Philipsen deß ältern / vnsers Herrn Vrgroßvatters Hochseeligen Andenckens / nachgelassen Testament einiges Wegs zu praetendiren haben möchten: Worauff wir dann in specie vnd in genere vnwiderrufflichen Verzügk gethan haben wöllen. Zum eylfften / vorobgedachtes alles / wie auch auß andern erheblichen vnnd bewegenden Vrsachen / thun wir Landgraff Wilhelm vor vns vnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Cassellische Linj / einer jmmerwehrenden / ewigen / vnerlöschlichen / vnd vnwiderrufflichen Verzügk / auff alle vnd jede Ansprachen an das Oberfürstenthumb Hessen / vnd dessen sampt: oder sonderliche Pertinentz / so viel von Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern Verlassenschafft herrühren thut: In specie aber auch auff die bey dem Hochlöblichen Keyserlichen Reichs Hoffraht disseits eingeführte Recontravention klage / so dann auff die ratione feudi, ex pacto, & providentia Majorum praetendirte quartam, vnd in Summa auff alle vnd jede jetzo bekandte oder vnbekandte / sich diese Zeit vber eräuget oder noch künfftig eräugende Anforderungen / wie dieselbe jmmer Namen haben möchten / so viel deren wider das Ober Fürstenthumb Hessen vnnd dessen Zugehörde / auch wider vnsers Vettern Landgraff Georgen vnd Seiner L. Erben vnd Nachkommen / Innhabunge / Nutz vnnd Niessung daran / vor vns oder vnsern Angehörigen Fürstlicher Hessen Cassellischer Linj per obliquum oder directum gemacht / geführt vnd angestellt worden / oder noch ins künfftige geführet vnnd angestellet werden möchten / sich deren vnsers Theils / vnd auff Seiten vnserer Fürstlichen Casselischen Linj ewiglich zu enthalten / vnnd ins gemein an das Ober Fürstenthumb Hessen / vnnd was zu Zeiten Herrn Landgraff Ludwigs deß ältern seeligen Absterbens / darzu gehöret / gantz vnd zumahl nichts mehr zu sprechen / zu fordern / noch zu suchen / so lang nach Gottes Willen ein Fürst zu Hessen / von der Hessen Darmbstattischer Linj bey Leben seyn wirdt. Fürs zwölffte / Wir Landgraff Wilhelm thun auch Verzügk erblich vnnd vnwiderrufflich vor vns vnnd alle jetzo lebende oder hernachkommende Fürsten zu Hessen Cassellischer Linj / auff die vor der Römischen Keyserlichen Majestät hochansehenlichen Herrn Commissarii Churfürsten zu Cölln L. von vnsers Herrn Vatters Landgraff Moritzen Gn. wider Hessen Darmbstatt eingeführte Gegen-Liquidation / vnnd was dahero dependirt, daß wir vnd vnsere Linj deren nun vnd hinfüro zu ewigen Tagen nicht mehr gedencken / noch dieselbe vorbringen / oder treiben wöllen. Zum dreyzehenden / Vberlassen wir Landgraff Wilhelm vor vns vnnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommen / vnd ins gemein vor vnsere gantze Cassellische Linj / vnserin Vettern Landgraff Georgen erblich / alle Mobilien / wie sich dieselbe im Ober-Fürstenthumb Hessen Marpurgischen Theils / auff den Fürstlichen Häussern befinden / vnd vnserer Casselischen Linj biß dahin zuständig gewesen seynd / sie bestehen gleich in Tapetzerey / Betthgeraidt / Leinwadt / Zinn / Eysen / Kupffer / Holtz / Wehr / Waffen / Munition / oder wie vnd worinn sie jmmer wöllen / ausser der zweyen grösten Stück auff Marpurgk / so ins Zeughauß Ziegenhain gehörig / die wir Landgraff Georg wider außfolgen zu lassen zugesagt. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1280" n="1137"/> mene Stätte vnd Empter / vberall anders nichts / dann nur die gantze Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / cum pertinentiis, so dann den gewesenen Casselischen Theil an Vmbstatt / vnnd das Ampt Schmalkalden / auch die darinn gehörige Vogtheyen / Herrnbraitungē / Broterodt / Steinbach vnd Hallenberg / vntenbemelter massen außgenommen.</p> <p>Fürs achte / damit vnsers freundlichen lieben Vettern / Herrn Wilhelmen Landgraffen zu Hessen Liebd. der wider einbekommenden Pfandämpter vnd Güter / desto besser vnd mehr erfrewt vnd gebessert seyen: So wöllen wir Landgraff Georg / vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. folgen lassen / alle Gefälle / so von Zeiten vnserer erlangten Possession in den wideraußräumenden Emptern erschienen seynd: Jedoch hiervon außgenommen / das jenige / so zu der Diener vnd Soldaten Besoldung biß auff den Tag der wideraußräumung gehört / oder vor Dato dieses Vergleichs / bereits erhaben vnd consumirt ist / auch außgenommen / die Helffte deß / in diesem gegenwärtigen Jahr / von allerhandt Früchte gefallenen vnd eingebrachten / oder noch verfallenden / erscheinenden vnnd einbekommenden Getreydigs / welche Helffte deß Getreydes dann / Vns Landgraff Georgen bleiben soll: Vnd sollen wir Landgraff Georg vmb die jenige Capital-Schulden / so auß denen wideraußräumenden Pfandämptern stehen / auch vmb die Zinse / so darvon / vor oder in Zeit vnser Landgraff Georgens Innhabung / erschienen vnd auffgeloffen seynd / zu ewigen Tagen vnangefochten bleiben / auch von vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. vnd dero Erbẽ / Fürsten zu Hessen / Cassellischer Linj / kräfftiglich / würcklich / vnd mit Bestandt hierinnen vertretten vnd enthebt werden.</p> <p>Zum neundten / wöllen wir Landgraff Georg / auff vns vnd vnsere Fürstliche Hessen Darmstattische Linj laden / alle Capital Schulden / so auff dem Casselischen Antheil an Vmbstatt stehen / als viel deren auß Händen deß gewesenen Fürstlichen Hessischen Sambtskellners daselbsten / vnd nicht auß der Renntkammer zu Cassel / biß Dato verzinset seynd worden / deren hinkünfftige Verpensionirung (jedoch außgescheiden die allbereits verfallene Zinse) wir auff vns nehmen.</p> <p>Vber diß vnd zum zehenden / Renunciiren vnd begeben wir Landgraff Georg vns / vor vns vnnd vnser gantze Fürstliche Darmbstattische Linj ins gemein / aller anderer / bekandten vnd vnbekandten Forderungen / wie die Namen haben / vnd jetzt oder ins künfftige erdacht werden können oder mögen: sonderlich aber auch / was wir wider Weyland Herrn Landgraff Philipsen deß ältern / vnsers Herrn Vrgroßvatters Hochseeligen Andenckens / nachgelassen Testament einiges Wegs zu praetendiren haben möchten: Worauff wir dann in specie vnd in genere vnwiderrufflichen Verzügk gethan haben wöllen.</p> <p>Zum eylfften / vorobgedachtes alles / wie auch auß andern erheblichen vnnd bewegenden Vrsachen / thun wir Landgraff Wilhelm vor vns vnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Cassellische Linj / einer jmmerwehrenden / ewigen / vnerlöschlichen / vnd vnwiderrufflichen Verzügk / auff alle vnd jede Ansprachen an das Oberfürstenthumb Hessen / vnd dessen sampt: oder sonderliche Pertinentz / so viel von Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern Verlassenschafft herrühren thut: In specie aber auch auff die bey dem Hochlöblichen Keyserlichen Reichs Hoffraht disseits eingeführte Recontravention klage / so dann auff die ratione feudi, ex pacto, & providentia Majorum praetendirte quartam, vnd in Summa auff alle vnd jede jetzo bekandte oder vnbekandte / sich diese Zeit vber eräuget oder noch künfftig eräugende Anforderungen / wie dieselbe jmmer Namen haben möchten / so viel deren wider das Ober Fürstenthumb Hessen vnnd dessen Zugehörde / auch wider vnsers Vettern Landgraff Georgen vnd Seiner L. Erben vnd Nachkommen / Innhabunge / Nutz vnnd Niessung daran / vor vns oder vnsern Angehörigen Fürstlicher Hessen Cassellischer Linj per obliquum oder directum gemacht / geführt vnd angestellt worden / oder noch ins künfftige geführet vnnd angestellet werden möchten / sich deren vnsers Theils / vnd auff Seiten vnserer Fürstlichen Casselischen Linj ewiglich zu enthalten / vnnd ins gemein an das Ober Fürstenthumb Hessen / vnnd was zu Zeiten Herrn Landgraff Ludwigs deß ältern seeligen Absterbens / darzu gehöret / gantz vnd zumahl nichts mehr zu sprechen / zu fordern / noch zu suchen / so lang nach Gottes Willen ein Fürst zu Hessen / von der Hessen Darmbstattischer Linj bey Leben seyn wirdt.</p> <p>Fürs zwölffte / Wir Landgraff Wilhelm thun auch Verzügk erblich vnnd vnwiderrufflich vor vns vnnd alle jetzo lebende oder hernachkommende Fürsten zu Hessen Cassellischer Linj / auff die vor der Römischen Keyserlichen Majestät hochansehenlichen Herrn Commissarii Churfürsten zu Cölln L. von vnsers Herrn Vatters Landgraff Moritzen Gn. wider Hessen Darmbstatt eingeführte Gegen-Liquidation / vnnd was dahero dependirt, daß wir vnd vnsere Linj deren nun vnd hinfüro zu ewigen Tagen nicht mehr gedencken / noch dieselbe vorbringen / oder treiben wöllen.</p> <p>Zum dreyzehenden / Vberlassen wir Landgraff Wilhelm vor vns vnnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommen / vnd ins gemein vor vnsere gantze Cassellische Linj / vnserin Vettern Landgraff Georgen erblich / alle Mobilien / wie sich dieselbe im Ober-Fürstenthumb Hessen Marpurgischen Theils / auff den Fürstlichen Häussern befinden / vnd vnserer Casselischen Linj biß dahin zuständig gewesen seynd / sie bestehen gleich in Tapetzerey / Betthgeraidt / Leinwadt / Zinn / Eysen / Kupffer / Holtz / Wehr / Waffen / Munition / oder wie vnd worinn sie jmmer wöllen / ausser der zweyen grösten Stück auff Marpurgk / so ins Zeughauß Ziegenhain gehörig / die wir Landgraff Georg wider außfolgen zu lassen zugesagt.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1137/1280]
mene Stätte vnd Empter / vberall anders nichts / dann nur die gantze Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / cum pertinentiis, so dann den gewesenen Casselischen Theil an Vmbstatt / vnnd das Ampt Schmalkalden / auch die darinn gehörige Vogtheyen / Herrnbraitungē / Broterodt / Steinbach vnd Hallenberg / vntenbemelter massen außgenommen.
Fürs achte / damit vnsers freundlichen lieben Vettern / Herrn Wilhelmen Landgraffen zu Hessen Liebd. der wider einbekommenden Pfandämpter vnd Güter / desto besser vnd mehr erfrewt vnd gebessert seyen: So wöllen wir Landgraff Georg / vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. folgen lassen / alle Gefälle / so von Zeiten vnserer erlangten Possession in den wideraußräumenden Emptern erschienen seynd: Jedoch hiervon außgenommen / das jenige / so zu der Diener vnd Soldaten Besoldung biß auff den Tag der wideraußräumung gehört / oder vor Dato dieses Vergleichs / bereits erhaben vnd consumirt ist / auch außgenommen / die Helffte deß / in diesem gegenwärtigen Jahr / von allerhandt Früchte gefallenen vnd eingebrachten / oder noch verfallenden / erscheinenden vnnd einbekommenden Getreydigs / welche Helffte deß Getreydes dann / Vns Landgraff Georgen bleiben soll: Vnd sollen wir Landgraff Georg vmb die jenige Capital-Schulden / so auß denen wideraußräumenden Pfandämptern stehen / auch vmb die Zinse / so darvon / vor oder in Zeit vnser Landgraff Georgens Innhabung / erschienen vnd auffgeloffen seynd / zu ewigen Tagen vnangefochten bleiben / auch von vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. vnd dero Erbẽ / Fürsten zu Hessen / Cassellischer Linj / kräfftiglich / würcklich / vnd mit Bestandt hierinnen vertretten vnd enthebt werden.
Zum neundten / wöllen wir Landgraff Georg / auff vns vnd vnsere Fürstliche Hessen Darmstattische Linj laden / alle Capital Schulden / so auff dem Casselischen Antheil an Vmbstatt stehen / als viel deren auß Händen deß gewesenen Fürstlichen Hessischen Sambtskellners daselbsten / vnd nicht auß der Renntkammer zu Cassel / biß Dato verzinset seynd worden / deren hinkünfftige Verpensionirung (jedoch außgescheiden die allbereits verfallene Zinse) wir auff vns nehmen.
Vber diß vnd zum zehenden / Renunciiren vnd begeben wir Landgraff Georg vns / vor vns vnnd vnser gantze Fürstliche Darmbstattische Linj ins gemein / aller anderer / bekandten vnd vnbekandten Forderungen / wie die Namen haben / vnd jetzt oder ins künfftige erdacht werden können oder mögen: sonderlich aber auch / was wir wider Weyland Herrn Landgraff Philipsen deß ältern / vnsers Herrn Vrgroßvatters Hochseeligen Andenckens / nachgelassen Testament einiges Wegs zu praetendiren haben möchten: Worauff wir dann in specie vnd in genere vnwiderrufflichen Verzügk gethan haben wöllen.
Zum eylfften / vorobgedachtes alles / wie auch auß andern erheblichen vnnd bewegenden Vrsachen / thun wir Landgraff Wilhelm vor vns vnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Cassellische Linj / einer jmmerwehrenden / ewigen / vnerlöschlichen / vnd vnwiderrufflichen Verzügk / auff alle vnd jede Ansprachen an das Oberfürstenthumb Hessen / vnd dessen sampt: oder sonderliche Pertinentz / so viel von Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern Verlassenschafft herrühren thut: In specie aber auch auff die bey dem Hochlöblichen Keyserlichen Reichs Hoffraht disseits eingeführte Recontravention klage / so dann auff die ratione feudi, ex pacto, & providentia Majorum praetendirte quartam, vnd in Summa auff alle vnd jede jetzo bekandte oder vnbekandte / sich diese Zeit vber eräuget oder noch künfftig eräugende Anforderungen / wie dieselbe jmmer Namen haben möchten / so viel deren wider das Ober Fürstenthumb Hessen vnnd dessen Zugehörde / auch wider vnsers Vettern Landgraff Georgen vnd Seiner L. Erben vnd Nachkommen / Innhabunge / Nutz vnnd Niessung daran / vor vns oder vnsern Angehörigen Fürstlicher Hessen Cassellischer Linj per obliquum oder directum gemacht / geführt vnd angestellt worden / oder noch ins künfftige geführet vnnd angestellet werden möchten / sich deren vnsers Theils / vnd auff Seiten vnserer Fürstlichen Casselischen Linj ewiglich zu enthalten / vnnd ins gemein an das Ober Fürstenthumb Hessen / vnnd was zu Zeiten Herrn Landgraff Ludwigs deß ältern seeligen Absterbens / darzu gehöret / gantz vnd zumahl nichts mehr zu sprechen / zu fordern / noch zu suchen / so lang nach Gottes Willen ein Fürst zu Hessen / von der Hessen Darmbstattischer Linj bey Leben seyn wirdt.
Fürs zwölffte / Wir Landgraff Wilhelm thun auch Verzügk erblich vnnd vnwiderrufflich vor vns vnnd alle jetzo lebende oder hernachkommende Fürsten zu Hessen Cassellischer Linj / auff die vor der Römischen Keyserlichen Majestät hochansehenlichen Herrn Commissarii Churfürsten zu Cölln L. von vnsers Herrn Vatters Landgraff Moritzen Gn. wider Hessen Darmbstatt eingeführte Gegen-Liquidation / vnnd was dahero dependirt, daß wir vnd vnsere Linj deren nun vnd hinfüro zu ewigen Tagen nicht mehr gedencken / noch dieselbe vorbringen / oder treiben wöllen.
Zum dreyzehenden / Vberlassen wir Landgraff Wilhelm vor vns vnnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommen / vnd ins gemein vor vnsere gantze Cassellische Linj / vnserin Vettern Landgraff Georgen erblich / alle Mobilien / wie sich dieselbe im Ober-Fürstenthumb Hessen Marpurgischen Theils / auff den Fürstlichen Häussern befinden / vnd vnserer Casselischen Linj biß dahin zuständig gewesen seynd / sie bestehen gleich in Tapetzerey / Betthgeraidt / Leinwadt / Zinn / Eysen / Kupffer / Holtz / Wehr / Waffen / Munition / oder wie vnd worinn sie jmmer wöllen / ausser der zweyen grösten Stück auff Marpurgk / so ins Zeughauß Ziegenhain gehörig / die wir Landgraff Georg wider außfolgen zu lassen zugesagt.
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1280>, abgerufen am 26.06.2024. |