Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

mene Stätte vnd Empter / vberall anders nichts / dann nur die gantze Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / cum pertinentiis, so dann den gewesenen Casselischen Theil an Vmbstatt / vnnd das Ampt Schmalkalden / auch die darinn gehörige Vogtheyen / Herrnbraitunge / Broterodt / Steinbach vnd Hallenberg / vntenbemelter massen außgenommen.

Fürs achte / damit vnsers freundlichen lieben Vettern / Herrn Wilhelmen Landgraffen zu Hessen Liebd. der wider einbekommenden Pfandämpter vnd Güter / desto besser vnd mehr erfrewt vnd gebessert seyen: So wöllen wir Landgraff Georg / vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. folgen lassen / alle Gefälle / so von Zeiten vnserer erlangten Possession in den wideraußräumenden Emptern erschienen seynd: Jedoch hiervon außgenommen / das jenige / so zu der Diener vnd Soldaten Besoldung biß auff den Tag der wideraußräumung gehört / oder vor Dato dieses Vergleichs / bereits erhaben vnd consumirt ist / auch außgenommen / die Helffte deß / in diesem gegenwärtigen Jahr / von allerhandt Früchte gefallenen vnd eingebrachten / oder noch verfallenden / erscheinenden vnnd einbekommenden Getreydigs / welche Helffte deß Getreydes dann / Vns Landgraff Georgen bleiben soll: Vnd sollen wir Landgraff Georg vmb die jenige Capital-Schulden / so auß denen wideraußräumenden Pfandämptern stehen / auch vmb die Zinse / so darvon / vor oder in Zeit vnser Landgraff Georgens Innhabung / erschienen vnd auffgeloffen seynd / zu ewigen Tagen vnangefochten bleiben / auch von vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. vnd dero Erben / Fürsten zu Hessen / Cassellischer Linj / kräfftiglich / würcklich / vnd mit Bestandt hierinnen vertretten vnd enthebt werden.

Zum neundten / wöllen wir Landgraff Georg / auff vns vnd vnsere Fürstliche Hessen Darmstattische Linj laden / alle Capital Schulden / so auff dem Casselischen Antheil an Vmbstatt stehen / als viel deren auß Händen deß gewesenen Fürstlichen Hessischen Sambtskellners daselbsten / vnd nicht auß der Renntkammer zu Cassel / biß Dato verzinset seynd worden / deren hinkünfftige Verpensionirung (jedoch außgescheiden die allbereits verfallene Zinse) wir auff vns nehmen.

Vber diß vnd zum zehenden / Renunciiren vnd begeben wir Landgraff Georg vns / vor vns vnnd vnser gantze Fürstliche Darmbstattische Linj ins gemein / aller anderer / bekandten vnd vnbekandten Forderungen / wie die Namen haben / vnd jetzt oder ins künfftige erdacht werden können oder mögen: sonderlich aber auch / was wir wider Weyland Herrn Landgraff Philipsen deß ältern / vnsers Herrn Vrgroßvatters Hochseeligen Andenckens / nachgelassen Testament einiges Wegs zu praetendiren haben möchten: Worauff wir dann in specie vnd in genere vnwiderrufflichen Verzügk gethan haben wöllen.

Zum eylfften / vorobgedachtes alles / wie auch auß andern erheblichen vnnd bewegenden Vrsachen / thun wir Landgraff Wilhelm vor vns vnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Cassellische Linj / einer jmmerwehrenden / ewigen / vnerlöschlichen / vnd vnwiderrufflichen Verzügk / auff alle vnd jede Ansprachen an das Oberfürstenthumb Hessen / vnd dessen sampt: oder sonderliche Pertinentz / so viel von Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern Verlassenschafft herrühren thut: In specie aber auch auff die bey dem Hochlöblichen Keyserlichen Reichs Hoffraht disseits eingeführte Recontravention klage / so dann auff die ratione feudi, ex pacto, & providentia Majorum praetendirte quartam, vnd in Summa auff alle vnd jede jetzo bekandte oder vnbekandte / sich diese Zeit vber eräuget oder noch künfftig eräugende Anforderungen / wie dieselbe jmmer Namen haben möchten / so viel deren wider das Ober Fürstenthumb Hessen vnnd dessen Zugehörde / auch wider vnsers Vettern Landgraff Georgen vnd Seiner L. Erben vnd Nachkommen / Innhabunge / Nutz vnnd Niessung daran / vor vns oder vnsern Angehörigen Fürstlicher Hessen Cassellischer Linj per obliquum oder directum gemacht / geführt vnd angestellt worden / oder noch ins künfftige geführet vnnd angestellet werden möchten / sich deren vnsers Theils / vnd auff Seiten vnserer Fürstlichen Casselischen Linj ewiglich zu enthalten / vnnd ins gemein an das Ober Fürstenthumb Hessen / vnnd was zu Zeiten Herrn Landgraff Ludwigs deß ältern seeligen Absterbens / darzu gehöret / gantz vnd zumahl nichts mehr zu sprechen / zu fordern / noch zu suchen / so lang nach Gottes Willen ein Fürst zu Hessen / von der Hessen Darmbstattischer Linj bey Leben seyn wirdt.

Fürs zwölffte / Wir Landgraff Wilhelm thun auch Verzügk erblich vnnd vnwiderrufflich vor vns vnnd alle jetzo lebende oder hernachkommende Fürsten zu Hessen Cassellischer Linj / auff die vor der Römischen Keyserlichen Majestät hochansehenlichen Herrn Commissarii Churfürsten zu Cölln L. von vnsers Herrn Vatters Landgraff Moritzen Gn. wider Hessen Darmbstatt eingeführte Gegen-Liquidation / vnnd was dahero dependirt, daß wir vnd vnsere Linj deren nun vnd hinfüro zu ewigen Tagen nicht mehr gedencken / noch dieselbe vorbringen / oder treiben wöllen.

Zum dreyzehenden / Vberlassen wir Landgraff Wilhelm vor vns vnnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommen / vnd ins gemein vor vnsere gantze Cassellische Linj / vnserin Vettern Landgraff Georgen erblich / alle Mobilien / wie sich dieselbe im Ober-Fürstenthumb Hessen Marpurgischen Theils / auff den Fürstlichen Häussern befinden / vnd vnserer Casselischen Linj biß dahin zuständig gewesen seynd / sie bestehen gleich in Tapetzerey / Betthgeraidt / Leinwadt / Zinn / Eysen / Kupffer / Holtz / Wehr / Waffen / Munition / oder wie vnd worinn sie jmmer wöllen / ausser der zweyen grösten Stück auff Marpurgk / so ins Zeughauß Ziegenhain gehörig / die wir Landgraff Georg wider außfolgen zu lassen zugesagt.

mene Stätte vnd Empter / vberall anders nichts / dann nur die gantze Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / cum pertinentiis, so dann den gewesenen Casselischen Theil an Vmbstatt / vnnd das Ampt Schmalkalden / auch die darinn gehörige Vogtheyen / Herrnbraitungē / Broterodt / Steinbach vnd Hallenberg / vntenbemelter massen außgenommen.

Fürs achte / damit vnsers freundlichen lieben Vettern / Herrn Wilhelmen Landgraffen zu Hessen Liebd. der wider einbekommenden Pfandämpter vnd Güter / desto besser vnd mehr erfrewt vnd gebessert seyen: So wöllen wir Landgraff Georg / vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. folgen lassen / alle Gefälle / so von Zeiten vnserer erlangten Possession in den wideraußräumenden Emptern erschienen seynd: Jedoch hiervon außgenommen / das jenige / so zu der Diener vnd Soldaten Besoldung biß auff den Tag der wideraußräumung gehört / oder vor Dato dieses Vergleichs / bereits erhaben vnd consumirt ist / auch außgenommen / die Helffte deß / in diesem gegenwärtigen Jahr / von allerhandt Früchte gefallenen vnd eingebrachten / oder noch verfallenden / erscheinenden vnnd einbekommenden Getreydigs / welche Helffte deß Getreydes dann / Vns Landgraff Georgen bleiben soll: Vnd sollen wir Landgraff Georg vmb die jenige Capital-Schulden / so auß denen wideraußräumenden Pfandämptern stehen / auch vmb die Zinse / so darvon / vor oder in Zeit vnser Landgraff Georgens Innhabung / erschienen vnd auffgeloffen seynd / zu ewigen Tagen vnangefochten bleiben / auch von vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. vnd dero Erbẽ / Fürsten zu Hessen / Cassellischer Linj / kräfftiglich / würcklich / vnd mit Bestandt hierinnen vertretten vnd enthebt werden.

Zum neundten / wöllen wir Landgraff Georg / auff vns vnd vnsere Fürstliche Hessen Darmstattische Linj laden / alle Capital Schulden / so auff dem Casselischen Antheil an Vmbstatt stehen / als viel deren auß Händen deß gewesenen Fürstlichen Hessischen Sambtskellners daselbsten / vnd nicht auß der Renntkammer zu Cassel / biß Dato verzinset seynd worden / deren hinkünfftige Verpensionirung (jedoch außgescheiden die allbereits verfallene Zinse) wir auff vns nehmen.

Vber diß vnd zum zehenden / Renunciiren vnd begeben wir Landgraff Georg vns / vor vns vnnd vnser gantze Fürstliche Darmbstattische Linj ins gemein / aller anderer / bekandten vnd vnbekandten Forderungen / wie die Namen haben / vnd jetzt oder ins künfftige erdacht werden können oder mögen: sonderlich aber auch / was wir wider Weyland Herrn Landgraff Philipsen deß ältern / vnsers Herrn Vrgroßvatters Hochseeligen Andenckens / nachgelassen Testament einiges Wegs zu praetendiren haben möchten: Worauff wir dann in specie vnd in genere vnwiderrufflichen Verzügk gethan haben wöllen.

Zum eylfften / vorobgedachtes alles / wie auch auß andern erheblichen vnnd bewegenden Vrsachen / thun wir Landgraff Wilhelm vor vns vnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Cassellische Linj / einer jmmerwehrenden / ewigen / vnerlöschlichen / vnd vnwiderrufflichen Verzügk / auff alle vnd jede Ansprachen an das Oberfürstenthumb Hessen / vnd dessen sampt: oder sonderliche Pertinentz / so viel von Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern Verlassenschafft herrühren thut: In specie aber auch auff die bey dem Hochlöblichen Keyserlichen Reichs Hoffraht disseits eingeführte Recontravention klage / so dann auff die ratione feudi, ex pacto, & providentia Majorum praetendirte quartam, vnd in Summa auff alle vnd jede jetzo bekandte oder vnbekandte / sich diese Zeit vber eräuget oder noch künfftig eräugende Anforderungen / wie dieselbe jmmer Namen haben möchten / so viel deren wider das Ober Fürstenthumb Hessen vnnd dessen Zugehörde / auch wider vnsers Vettern Landgraff Georgen vnd Seiner L. Erben vnd Nachkommen / Innhabunge / Nutz vnnd Niessung daran / vor vns oder vnsern Angehörigen Fürstlicher Hessen Cassellischer Linj per obliquum oder directum gemacht / geführt vnd angestellt worden / oder noch ins künfftige geführet vnnd angestellet werden möchten / sich deren vnsers Theils / vnd auff Seiten vnserer Fürstlichen Casselischen Linj ewiglich zu enthalten / vnnd ins gemein an das Ober Fürstenthumb Hessen / vnnd was zu Zeiten Herrn Landgraff Ludwigs deß ältern seeligen Absterbens / darzu gehöret / gantz vnd zumahl nichts mehr zu sprechen / zu fordern / noch zu suchen / so lang nach Gottes Willen ein Fürst zu Hessen / von der Hessen Darmbstattischer Linj bey Leben seyn wirdt.

Fürs zwölffte / Wir Landgraff Wilhelm thun auch Verzügk erblich vnnd vnwiderrufflich vor vns vnnd alle jetzo lebende oder hernachkommende Fürsten zu Hessen Cassellischer Linj / auff die vor der Römischen Keyserlichen Majestät hochansehenlichen Herrn Commissarii Churfürsten zu Cölln L. von vnsers Herrn Vatters Landgraff Moritzen Gn. wider Hessen Darmbstatt eingeführte Gegen-Liquidation / vnnd was dahero dependirt, daß wir vnd vnsere Linj deren nun vnd hinfüro zu ewigen Tagen nicht mehr gedencken / noch dieselbe vorbringen / oder treiben wöllen.

Zum dreyzehenden / Vberlassen wir Landgraff Wilhelm vor vns vnnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommen / vnd ins gemein vor vnsere gantze Cassellische Linj / vnserin Vettern Landgraff Georgen erblich / alle Mobilien / wie sich dieselbe im Ober-Fürstenthumb Hessen Marpurgischen Theils / auff den Fürstlichen Häussern befinden / vnd vnserer Casselischen Linj biß dahin zuständig gewesen seynd / sie bestehen gleich in Tapetzerey / Betthgeraidt / Leinwadt / Zinn / Eysen / Kupffer / Holtz / Wehr / Waffen / Munition / oder wie vnd worinn sie jmmer wöllen / ausser der zweyen grösten Stück auff Marpurgk / so ins Zeughauß Ziegenhain gehörig / die wir Landgraff Georg wider außfolgen zu lassen zugesagt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1280" n="1137"/>
mene Stätte vnd                      Empter / vberall anders nichts / dann nur die gantze Nidere Graffschafft                      Catzenelnbogen / cum pertinentiis, so dann den gewesenen Casselischen Theil an                      Vmbstatt / vnnd das Ampt Schmalkalden / auch die darinn gehörige Vogtheyen /                      Herrnbraitung&#x0113; / Broterodt / Steinbach vnd Hallenberg / vntenbemelter massen                      außgenommen.</p>
          <p>Fürs achte / damit vnsers freundlichen lieben Vettern / Herrn Wilhelmen                      Landgraffen zu Hessen Liebd. der wider einbekommenden Pfandämpter vnd Güter /                      desto besser vnd mehr erfrewt vnd gebessert seyen: So wöllen wir Landgraff Georg                      / vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. folgen lassen / alle Gefälle / so von                      Zeiten vnserer erlangten Possession in den wideraußräumenden Emptern erschienen                      seynd: Jedoch hiervon außgenommen / das jenige / so zu der Diener vnd Soldaten                      Besoldung biß auff den Tag der wideraußräumung gehört / oder vor Dato dieses                      Vergleichs / bereits erhaben vnd consumirt ist / auch außgenommen / die Helffte                      deß / in diesem gegenwärtigen Jahr / von allerhandt Früchte gefallenen vnd                      eingebrachten / oder noch verfallenden / erscheinenden vnnd einbekommenden                      Getreydigs / welche Helffte deß Getreydes dann / Vns Landgraff Georgen bleiben                      soll: Vnd sollen wir Landgraff Georg vmb die jenige Capital-Schulden / so auß                      denen wideraußräumenden Pfandämptern stehen / auch vmb die Zinse / so darvon /                      vor oder in Zeit vnser Landgraff Georgens Innhabung / erschienen vnd                      auffgeloffen seynd / zu ewigen Tagen vnangefochten bleiben / auch von vnsers                      Vettern Landgraff Wilhelms L. vnd dero Erbe&#x0303; / Fürsten zu Hessen /                      Cassellischer Linj / kräfftiglich / würcklich / vnd mit Bestandt hierinnen                      vertretten vnd enthebt werden.</p>
          <p>Zum neundten / wöllen wir Landgraff Georg / auff vns vnd vnsere Fürstliche Hessen                      Darmstattische Linj laden / alle Capital Schulden / so auff dem Casselischen                      Antheil an Vmbstatt stehen / als viel deren auß Händen deß gewesenen Fürstlichen                      Hessischen Sambtskellners daselbsten / vnd nicht auß der Renntkammer zu Cassel /                      biß Dato verzinset seynd worden / deren hinkünfftige Verpensionirung (jedoch                      außgescheiden die allbereits verfallene Zinse) wir auff vns nehmen.</p>
          <p>Vber diß vnd zum zehenden / Renunciiren vnd begeben wir Landgraff Georg vns / vor                      vns vnnd vnser gantze Fürstliche Darmbstattische Linj ins gemein / aller anderer                      / bekandten vnd vnbekandten Forderungen / wie die Namen haben / vnd jetzt oder                      ins künfftige erdacht werden können oder mögen: sonderlich aber auch / was wir                      wider Weyland Herrn Landgraff Philipsen deß ältern / vnsers Herrn Vrgroßvatters                      Hochseeligen Andenckens / nachgelassen Testament einiges Wegs zu praetendiren                      haben möchten: Worauff wir dann in specie vnd in genere vnwiderrufflichen                      Verzügk gethan haben wöllen.</p>
          <p>Zum eylfften / vorobgedachtes alles / wie auch auß andern erheblichen vnnd                      bewegenden Vrsachen / thun wir Landgraff Wilhelm vor vns vnd vnsere gantze                      Fürstliche Hessen Cassellische Linj / einer jmmerwehrenden / ewigen /                      vnerlöschlichen / vnd vnwiderrufflichen Verzügk / auff alle vnd jede Ansprachen                      an das Oberfürstenthumb Hessen / vnd dessen sampt: oder sonderliche Pertinentz /                      so viel von Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern Verlassenschafft herrühren                      thut: In specie aber auch auff die bey dem Hochlöblichen Keyserlichen Reichs                      Hoffraht disseits eingeführte Recontravention klage / so dann auff die ratione                      feudi, ex pacto, &amp; providentia Majorum praetendirte quartam, vnd in                      Summa auff alle vnd jede jetzo bekandte oder vnbekandte / sich diese Zeit vber                      eräuget oder noch künfftig eräugende Anforderungen / wie dieselbe jmmer Namen                      haben möchten / so viel deren wider das Ober Fürstenthumb Hessen vnnd dessen                      Zugehörde / auch wider vnsers Vettern Landgraff Georgen vnd Seiner L. Erben vnd                      Nachkommen / Innhabunge / Nutz vnnd Niessung daran / vor vns oder vnsern                      Angehörigen Fürstlicher Hessen Cassellischer Linj per obliquum oder directum                      gemacht / geführt vnd angestellt worden / oder noch ins künfftige geführet vnnd                      angestellet werden möchten / sich deren vnsers Theils / vnd auff Seiten vnserer                      Fürstlichen Casselischen Linj ewiglich zu enthalten / vnnd ins gemein an das                      Ober Fürstenthumb Hessen / vnnd was zu Zeiten Herrn Landgraff Ludwigs deß ältern                      seeligen Absterbens / darzu gehöret / gantz vnd zumahl nichts mehr zu sprechen /                      zu fordern / noch zu suchen / so lang nach Gottes Willen ein Fürst zu Hessen /                      von der Hessen Darmbstattischer Linj bey Leben seyn wirdt.</p>
          <p>Fürs zwölffte / Wir Landgraff Wilhelm thun auch Verzügk erblich vnnd                      vnwiderrufflich vor vns vnnd alle jetzo lebende oder hernachkommende Fürsten zu                      Hessen Cassellischer Linj / auff die vor der Römischen Keyserlichen Majestät                      hochansehenlichen Herrn Commissarii Churfürsten zu Cölln L. von vnsers Herrn                      Vatters Landgraff Moritzen Gn. wider Hessen Darmbstatt eingeführte                      Gegen-Liquidation / vnnd was dahero dependirt, daß wir vnd vnsere Linj deren nun                      vnd hinfüro zu ewigen Tagen nicht mehr gedencken / noch dieselbe vorbringen /                      oder treiben wöllen.</p>
          <p>Zum dreyzehenden / Vberlassen wir Landgraff Wilhelm vor vns vnnd alle vnsere                      Erben vnnd Nachkommen / vnd ins gemein vor vnsere gantze Cassellische Linj /                      vnserin Vettern Landgraff Georgen erblich / alle Mobilien / wie sich dieselbe im                      Ober-Fürstenthumb Hessen Marpurgischen Theils / auff den Fürstlichen Häussern                      befinden / vnd vnserer Casselischen Linj biß dahin zuständig gewesen seynd / sie                      bestehen gleich in Tapetzerey / Betthgeraidt / Leinwadt / Zinn / Eysen / Kupffer                      / Holtz / Wehr / Waffen / Munition / oder wie vnd worinn sie jmmer wöllen /                      ausser der zweyen grösten Stück auff Marpurgk / so ins Zeughauß Ziegenhain                      gehörig / die wir Landgraff Georg wider außfolgen zu lassen zugesagt.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1137/1280] mene Stätte vnd Empter / vberall anders nichts / dann nur die gantze Nidere Graffschafft Catzenelnbogen / cum pertinentiis, so dann den gewesenen Casselischen Theil an Vmbstatt / vnnd das Ampt Schmalkalden / auch die darinn gehörige Vogtheyen / Herrnbraitungē / Broterodt / Steinbach vnd Hallenberg / vntenbemelter massen außgenommen. Fürs achte / damit vnsers freundlichen lieben Vettern / Herrn Wilhelmen Landgraffen zu Hessen Liebd. der wider einbekommenden Pfandämpter vnd Güter / desto besser vnd mehr erfrewt vnd gebessert seyen: So wöllen wir Landgraff Georg / vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. folgen lassen / alle Gefälle / so von Zeiten vnserer erlangten Possession in den wideraußräumenden Emptern erschienen seynd: Jedoch hiervon außgenommen / das jenige / so zu der Diener vnd Soldaten Besoldung biß auff den Tag der wideraußräumung gehört / oder vor Dato dieses Vergleichs / bereits erhaben vnd consumirt ist / auch außgenommen / die Helffte deß / in diesem gegenwärtigen Jahr / von allerhandt Früchte gefallenen vnd eingebrachten / oder noch verfallenden / erscheinenden vnnd einbekommenden Getreydigs / welche Helffte deß Getreydes dann / Vns Landgraff Georgen bleiben soll: Vnd sollen wir Landgraff Georg vmb die jenige Capital-Schulden / so auß denen wideraußräumenden Pfandämptern stehen / auch vmb die Zinse / so darvon / vor oder in Zeit vnser Landgraff Georgens Innhabung / erschienen vnd auffgeloffen seynd / zu ewigen Tagen vnangefochten bleiben / auch von vnsers Vettern Landgraff Wilhelms L. vnd dero Erbẽ / Fürsten zu Hessen / Cassellischer Linj / kräfftiglich / würcklich / vnd mit Bestandt hierinnen vertretten vnd enthebt werden. Zum neundten / wöllen wir Landgraff Georg / auff vns vnd vnsere Fürstliche Hessen Darmstattische Linj laden / alle Capital Schulden / so auff dem Casselischen Antheil an Vmbstatt stehen / als viel deren auß Händen deß gewesenen Fürstlichen Hessischen Sambtskellners daselbsten / vnd nicht auß der Renntkammer zu Cassel / biß Dato verzinset seynd worden / deren hinkünfftige Verpensionirung (jedoch außgescheiden die allbereits verfallene Zinse) wir auff vns nehmen. Vber diß vnd zum zehenden / Renunciiren vnd begeben wir Landgraff Georg vns / vor vns vnnd vnser gantze Fürstliche Darmbstattische Linj ins gemein / aller anderer / bekandten vnd vnbekandten Forderungen / wie die Namen haben / vnd jetzt oder ins künfftige erdacht werden können oder mögen: sonderlich aber auch / was wir wider Weyland Herrn Landgraff Philipsen deß ältern / vnsers Herrn Vrgroßvatters Hochseeligen Andenckens / nachgelassen Testament einiges Wegs zu praetendiren haben möchten: Worauff wir dann in specie vnd in genere vnwiderrufflichen Verzügk gethan haben wöllen. Zum eylfften / vorobgedachtes alles / wie auch auß andern erheblichen vnnd bewegenden Vrsachen / thun wir Landgraff Wilhelm vor vns vnd vnsere gantze Fürstliche Hessen Cassellische Linj / einer jmmerwehrenden / ewigen / vnerlöschlichen / vnd vnwiderrufflichen Verzügk / auff alle vnd jede Ansprachen an das Oberfürstenthumb Hessen / vnd dessen sampt: oder sonderliche Pertinentz / so viel von Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern Verlassenschafft herrühren thut: In specie aber auch auff die bey dem Hochlöblichen Keyserlichen Reichs Hoffraht disseits eingeführte Recontravention klage / so dann auff die ratione feudi, ex pacto, & providentia Majorum praetendirte quartam, vnd in Summa auff alle vnd jede jetzo bekandte oder vnbekandte / sich diese Zeit vber eräuget oder noch künfftig eräugende Anforderungen / wie dieselbe jmmer Namen haben möchten / so viel deren wider das Ober Fürstenthumb Hessen vnnd dessen Zugehörde / auch wider vnsers Vettern Landgraff Georgen vnd Seiner L. Erben vnd Nachkommen / Innhabunge / Nutz vnnd Niessung daran / vor vns oder vnsern Angehörigen Fürstlicher Hessen Cassellischer Linj per obliquum oder directum gemacht / geführt vnd angestellt worden / oder noch ins künfftige geführet vnnd angestellet werden möchten / sich deren vnsers Theils / vnd auff Seiten vnserer Fürstlichen Casselischen Linj ewiglich zu enthalten / vnnd ins gemein an das Ober Fürstenthumb Hessen / vnnd was zu Zeiten Herrn Landgraff Ludwigs deß ältern seeligen Absterbens / darzu gehöret / gantz vnd zumahl nichts mehr zu sprechen / zu fordern / noch zu suchen / so lang nach Gottes Willen ein Fürst zu Hessen / von der Hessen Darmbstattischer Linj bey Leben seyn wirdt. Fürs zwölffte / Wir Landgraff Wilhelm thun auch Verzügk erblich vnnd vnwiderrufflich vor vns vnnd alle jetzo lebende oder hernachkommende Fürsten zu Hessen Cassellischer Linj / auff die vor der Römischen Keyserlichen Majestät hochansehenlichen Herrn Commissarii Churfürsten zu Cölln L. von vnsers Herrn Vatters Landgraff Moritzen Gn. wider Hessen Darmbstatt eingeführte Gegen-Liquidation / vnnd was dahero dependirt, daß wir vnd vnsere Linj deren nun vnd hinfüro zu ewigen Tagen nicht mehr gedencken / noch dieselbe vorbringen / oder treiben wöllen. Zum dreyzehenden / Vberlassen wir Landgraff Wilhelm vor vns vnnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommen / vnd ins gemein vor vnsere gantze Cassellische Linj / vnserin Vettern Landgraff Georgen erblich / alle Mobilien / wie sich dieselbe im Ober-Fürstenthumb Hessen Marpurgischen Theils / auff den Fürstlichen Häussern befinden / vnd vnserer Casselischen Linj biß dahin zuständig gewesen seynd / sie bestehen gleich in Tapetzerey / Betthgeraidt / Leinwadt / Zinn / Eysen / Kupffer / Holtz / Wehr / Waffen / Munition / oder wie vnd worinn sie jmmer wöllen / ausser der zweyen grösten Stück auff Marpurgk / so ins Zeughauß Ziegenhain gehörig / die wir Landgraff Georg wider außfolgen zu lassen zugesagt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1280
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1280>, abgerufen am 26.06.2024.