Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.sten Jahrs / die sämptliche Land Stände obermelten Fürstenthumben / nacher Düsseldorff zum gemeinen Land Tag beschrieben / daß jhnen den Ritterschafften die freye Wahl eines Directorn / anderst nicht gestattet werden wöllen: es were dann eine jhme gefällige Person darzu genommen / darzu jhnen neben andern Land Ständen durch ein Erklärung vorbehalten / im Fall sie die Mittel zu Abwendung deß Vatterlands Vnheils nicht einwilligen würden / daß er mit Anstellung Accisen oder in andere Weg das jenig selbsten anstellen vnd verordnen müßte / was der Sachen Notdurfft erfordern werde / darbey auch in denen proponirten vnd zum gemeinen Land Tag gehörenden Puncten jhrer Ritterschafft vnd Stätten / angehörige absonderlich Personenweiß zu Hoff / in dem Fürstlichen mit Soldaten verwahrtem Schloß / mit Special ernstlichen Interrogatorien / in Abwesen der Directoren Syndicorum vnnd andern Mitglieder abgefragt / Stimmen vnd Vota zu colligiren vnderstanden / darneben auch jhren Rechtsgelehrten vnd Syndicis, wann sie altem Gebrauch nach jhre Notdurfft vorgetragen / mit bedröwlichen Worten zugesprochen / welche dardurch vnd wegen deß im gantzen Landt außgebreiten Geschrey / als wann der Befelch ergangen / derselben theils / wo man sie betretten würde / gefänglich anzuhalten / also abgeschreckt worden / daß dieselbigen sich jhrer Dienste abzuthun gesinnet / andere jhnen zu dienen verweygert / vnd dergestalt gleichsam aller Rechtlichen Defension Rahts vnnd Assistentz entplösset würden: Darüber auch jhnen sampt andern Ständen ein mit einverleibten vorigen Beschwernussen dergestalt verfaßter Land Tags-Schluß / ohne vorgangene Communication deß Concepts zugestellt worden seye / daß sie denselben in allen Puncten von jhn placitirtes vnd approbirtes gemein ordentliches Conclusum nicht erkennen noch halten können: auch bey der Posterität nicht zuverantworten wüßten / daß sie / wie darinn gesetzt / bewilliget haben solten: Wann die damalen mit Beding bewilligte Summa Geldts / zu dem von jhme vorgewandten Behuff nicht erkleckte / daß die Gülchische nacher Burchesdorff / vnnd die Bergische nacher Vbladen beschrieben / vnd daselbst weitere Notdurfft vnd Vorschuß geschlossen werden solte. In Ansehung solches allein in casum impro visae summae necessitatis vorgeschlagen / sonsten aber die Stände in keinen Außschuß Deputation willigen können / wie sie dann auch viel weniger den Vorbehalt einzuräumen gewußt hetten / daß da in künfftiger Bewilligung Mangel erscheinen / oder die Sach auffgezogen werden solte / alsdann ein rechtmässiger Lands-Fürst vnter dem Schein einer Lands Notdurfft eignen Gefallens Stewer oder Aufflagen anzustellen bemächtiget seyn solte. Bey welchen Newerungen es nicht gelassen / sondern nach geendigtem Land Tag hette er dem Herkommen zugegen Anfangs selbst / da keiner von der Ritterschafft vnd Stätten angewesen die eingewilligte Stewern / wider die alte Matricul / außgesetzt / der Graffschafft Ravensperg den dritten / so sie von Alters getragen / nicht zugelegt / vnd also die Bergischen desto mehr gravirt / auch die Stewern seines Wolgefallens zu andern Enden als durch die sämptliche Stände eingewilligt vnd verordnet worden / außzugeben / die Rechnung seinem Cammer-Raht einzulieffern / wie auch durch den Bergischen Pfenningmeister die eingewilligte Stewer von den Emptern / Stätten vnd Freyheiten einzunehmen / vnnd nichts darab ohne Special seiner oder seiner Statthalter / Cantzler vnnd Rähten Befelch außzugeben / vnd zu berechnen anbefohlen habe: Inmassen dann er / als auff den fünffzehenden May / vnd 8. Julij / die Gülchische Stände absonderlich auff Burchesdorff zum Land-Tag wider beschrieben / vnnd weiters angeben lassen / daß die im October eingewilligte Stewern erschöpffet / vnd derowegen andere Mittel zu continuirlicher Notdurfft gefordert hetten: vnd als dieselbe Stände darauff ohne die Bergischen auff gemeinen beyden Fürstenthumben Land Tags Beykunfft zu handeln sich beschweret / vnd dannoch / biß solche Zusammenkunfft gehalten würde / ein gewisse Summ / der höchsten Notdurfft zu begegnen / mit dem Bescheidt auffzunehmen bewilligen wolten / daß den Deputirten der Ritterschafft vnnd Stätten / als Fürstenthumbs Gülich solche Oerter / da es zur höchsten Noth also eylfertig zuverwenden were / angezeigt werden solte / so habe solches von denen zu gedachtem Land Tag verordneten Statthaltern vnd Rähten nicht wöllen angenommen werden: sondern sie gemeldet / daß sie bereits befehlicht weren / Servißgeldter oder Placquilien vnd Accisen wider anzusetzen / dahero dann / wie auch dieweil den sechsten Augusti / nechst vergangen / damals die Bergische Stände gleichfals absonderlich nach Mülheim zum Land Tag beschrieben / darumb nichts tractirt oder beschlossen worden / daß dero Ritterschafft Syndicus wegen jhme beschehener Bedrohung nicht hette erscheinen dörffen / sie billich besorgen müßten / es würde ohne der Länder vnd Stände Bewilligung weiters thätlich mit den newen Aufflagen verfahren werden / Inmassen dann erfolget seye / daß jüngst durch seine Statthalter / Cantzler vnd Rähte der Gülischen Ritterschafft vnd Landstände Deputirten auff Düsseldorff betagt vnd vorhalten lassen / daß sie nicht allein die auff vorgedachtem Burchesdorffischen Land Tag eingewilligte Gelder herbey schaffen solten / sondern auch wegen vnterschiedlichen Kostens / so fürnämlich auff das Spanische Isenburgische Regiment / vnd sonsten vermög vorgezeigter Rechnung angewendet / ein hohe Summ auff etlich Tausendt Reichs Thaler sich erstreckend / einwilligen / darauff obwol dieselbe angezeigt / daß sie dessen nicht bemächtiget / die Stände auch vermög obangezogener Privilegien darzu nicht verpflichtet seyen / zu dem bey den verderbten Vnderthanen so grosse Gelt Summen einzubringen vnmöglich were / daß auch die zu Burchesdorff anerbottene Summ nicht acceptirt worden / so hab doch solches nicht verfangen wöllen / sondern die ferrnere Anzeig besche- sten Jahrs / die sämptliche Land Stände obermelten Fürstenthumben / nacher Düsseldorff zum gemeinen Land Tag beschrieben / daß jhnen den Ritterschafften die freye Wahl eines Directorn / anderst nicht gestattet werden wöllen: es were dann eine jhme gefällige Person darzu genommen / darzu jhnen neben andern Land Ständen durch ein Erklärung vorbehalten / im Fall sie die Mittel zu Abwendung deß Vatterlands Vnheils nicht einwilligen würden / daß er mit Anstellung Accisen oder in andere Weg das jenig selbsten anstellẽ vnd verordnen müßte / was der Sachen Notdurfft erfordern werde / darbey auch in denen proponirten vnd zum gemeinen Land Tag gehörenden Puncten jhrer Ritterschafft vnd Stätten / angehörige absonderlich Personenweiß zu Hoff / in dem Fürstlichen mit Soldaten verwahrtem Schloß / mit Special ernstlichen Interrogatorien / in Abwesen der Directoren Syndicorum vnnd andern Mitglieder abgefragt / Stimmen vnd Vota zu colligiren vnderstanden / darneben auch jhren Rechtsgelehrten vnd Syndicis, wann sie altem Gebrauch nach jhre Notdurfft vorgetragen / mit bedröwlichen Worten zugesprochen / welche dardurch vnd wegen deß im gantzen Landt außgebreiten Geschrey / als wann der Befelch ergangen / derselben theils / wo man sie betretten würde / gefänglich anzuhalten / also abgeschreckt worden / daß dieselbigen sich jhrer Dienste abzuthun gesinnet / andere jhnen zu dienen verweygert / vnd dergestalt gleichsam aller Rechtlichen Defension Rahts vnnd Assistentz entplösset würden: Darüber auch jhnen sampt andern Ständen ein mit einverleibten vorigen Beschwernussen dergestalt verfaßter Land Tags-Schluß / ohne vorgangene Communication deß Concepts zugestellt worden seye / daß sie denselben in allen Puncten von jhn placitirtes vnd approbirtes gemein ordentliches Conclusum nicht erkennen noch halten können: auch bey der Posterität nicht zuverantworten wüßten / daß sie / wie darinn gesetzt / bewilliget haben solten: Wann die damalen mit Beding bewilligte Summa Geldts / zu dem von jhme vorgewandten Behuff nicht erkleckte / daß die Gülchische nacher Burchesdorff / vnnd die Bergische nacher Vbladen beschrieben / vnd daselbst weitere Notdurfft vnd Vorschuß geschlossen werden solte. In Ansehung solches allein in casum impro visae summae necessitatis vorgeschlagen / sonsten aber die Stände in keinẽ Außschuß Deputation willigen können / wie sie dann auch viel weniger den Vorbehalt einzuräumen gewußt hetten / daß da in künfftiger Bewilligung Mangel erscheinen / oder die Sach auffgezogen werden solte / alsdann ein rechtmässiger Lands-Fürst vnter dem Schein einer Lands Notdurfft eignen Gefallens Stewer oder Aufflagen anzustellen bemächtiget seyn solte. Bey welchen Newerungen es nicht gelassen / sondern nach geendigtem Land Tag hette er dem Herkommen zugegen Anfangs selbst / da keiner von der Ritterschafft vnd Stätten angewesen die eingewilligte Stewern / wider die alte Matricul / außgesetzt / der Graffschafft Ravensperg den dritten / so sie von Alters getragen / nicht zugelegt / vnd also die Bergischen desto mehr gravirt / auch die Stewern seines Wolgefallens zu andern Enden als durch die sämptliche Stände eingewilligt vnd verordnet worden / außzugeben / die Rechnung seinem Cammer-Raht einzulieffern / wie auch durch den Bergischen Pfenningmeister die eingewilligte Stewer von den Emptern / Stätten vnd Freyheiten einzunehmen / vnnd nichts darab ohne Special seiner oder seiner Statthalter / Cantzler vnnd Rähten Befelch außzugeben / vnd zu berechnen anbefohlen habe: Inmassen dann er / als auff den fünffzehenden May / vnd 8. Julij / die Gülchische Stände absonderlich auff Burchesdorff zum Land-Tag wider beschrieben / vnnd weiters angeben lassen / daß die im October eingewilligte Stewern erschöpffet / vnd derowegen andere Mittel zu continuirlicher Notdurfft gefordert hetten: vnd als dieselbe Stände darauff ohne die Bergischen auff gemeinen beyden Fürstenthumben Land Tags Beykunfft zu handeln sich beschweret / vnd dannoch / biß solche Zusammenkunfft gehalten würde / ein gewisse Summ / der höchsten Notdurfft zu begegnen / mit dem Bescheidt auffzunehmen bewilligen wolten / daß den Deputirten der Ritterschafft vnnd Stätten / als Fürstenthumbs Gülich solche Oerter / da es zur höchsten Noth also eylfertig zuverwenden were / angezeigt werden solte / so habe solches von denen zu gedachtem Land Tag verordneten Statthaltern vnd Rähten nicht wöllen angenommen werden: sondern sie gemeldet / daß sie bereits befehlicht weren / Servißgeldter oder Placquilien vnd Accisen wider anzusetzen / dahero dann / wie auch dieweil den sechsten Augusti / nechst vergangen / damals die Bergische Stände gleichfals absonderlich nach Mülheim zum Land Tag beschrieben / darumb nichts tractirt oder beschlossen worden / daß dero Ritterschafft Syndicus wegen jhme beschehener Bedrohung nicht hette erscheinen dörffen / sie billich besorgen müßten / es würde ohne der Länder vnd Stände Bewilligung weiters thätlich mit den newen Aufflagen verfahren werden / Inmassen dann erfolget seye / daß jüngst durch seine Statthalter / Cantzler vnd Rähte der Gülischen Ritterschafft vnd Landstände Deputirten auff Düsseldorff betagt vnd vorhalten lassen / daß sie nicht allein die auff vorgedachtem Burchesdorffischen Land Tag eingewilligte Gelder herbey schaffen solten / sondern auch wegen vnterschiedlichen Kostens / so fürnämlich auff das Spanische Isenburgische Regiment / vnd sonsten vermög vorgezeigter Rechnung angewendet / ein hohe Summ auff etlich Tausendt Reichs Thaler sich erstreckend / einwilligen / darauff obwol dieselbe angezeigt / daß sie dessen nicht bemächtiget / die Stände auch vermög obangezogener Privilegien darzu nicht verpflichtet seyen / zu dem bey den verderbten Vnderthanen so grosse Gelt Summen einzubringen vnmöglich were / daß auch die zu Burchesdorff anerbottene Summ nicht acceptirt worden / so hab doch solches nicht verfangen wöllen / sondern die ferrnere Anzeig besche- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1273" n="1130"/> sten Jahrs / die sämptliche Land Stände obermelten Fürstenthumben / nacher Düsseldorff zum gemeinen Land Tag beschrieben / daß jhnen den Ritterschafften die freye Wahl eines Directorn / anderst nicht gestattet werden wöllen: es were dann eine jhme gefällige Person darzu genommen / darzu jhnen neben andern Land Ständen durch ein Erklärung vorbehalten / im Fall sie die Mittel zu Abwendung deß Vatterlands Vnheils nicht einwilligen würden / daß er mit Anstellung Accisen oder in andere Weg das jenig selbsten anstellẽ vnd verordnen müßte / was der Sachen Notdurfft erfordern werde / darbey auch in denen proponirten vnd zum gemeinen Land Tag gehörenden Puncten jhrer Ritterschafft vnd Stätten / angehörige absonderlich Personenweiß zu Hoff / in dem Fürstlichen mit Soldaten verwahrtem Schloß / mit Special ernstlichen Interrogatorien / in Abwesen der Directoren Syndicorum vnnd andern Mitglieder abgefragt / Stimmen vnd Vota zu colligiren vnderstanden / darneben auch jhren Rechtsgelehrten vnd Syndicis, wann sie altem Gebrauch nach jhre Notdurfft vorgetragen / mit bedröwlichen Worten zugesprochen / welche dardurch vnd wegen deß im gantzen Landt außgebreiten Geschrey / als wann der Befelch ergangen / derselben theils / wo man sie betretten würde / gefänglich anzuhalten / also abgeschreckt worden / daß dieselbigen sich jhrer Dienste abzuthun gesinnet / andere jhnen zu dienen verweygert / vnd dergestalt gleichsam aller Rechtlichen Defension Rahts vnnd Assistentz entplösset würden: Darüber auch jhnen sampt andern Ständen ein mit einverleibten vorigen Beschwernussen dergestalt verfaßter Land Tags-Schluß / ohne vorgangene Communication deß Concepts zugestellt worden seye / daß sie denselben in allen Puncten von jhn placitirtes vnd approbirtes gemein ordentliches Conclusum nicht erkennen noch halten können: auch bey der Posterität nicht zuverantworten wüßten / daß sie / wie darinn gesetzt / bewilliget haben solten: Wann die damalen mit Beding bewilligte Summa Geldts / zu dem von jhme vorgewandten Behuff nicht erkleckte / daß die Gülchische nacher Burchesdorff / vnnd die Bergische nacher Vbladen beschrieben / vnd daselbst weitere Notdurfft vnd Vorschuß geschlossen werden solte. In Ansehung solches allein in casum impro visae summae necessitatis vorgeschlagen / sonsten aber die Stände in keinẽ Außschuß Deputation willigen können / wie sie dann auch viel weniger den Vorbehalt einzuräumen gewußt hetten / daß da in künfftiger Bewilligung Mangel erscheinen / oder die Sach auffgezogen werden solte / alsdann ein rechtmässiger Lands-Fürst vnter dem Schein einer Lands Notdurfft eignen Gefallens Stewer oder Aufflagen anzustellen bemächtiget seyn solte.</p> <p>Bey welchen Newerungen es nicht gelassen / sondern nach geendigtem Land Tag hette er dem Herkommen zugegen Anfangs selbst / da keiner von der Ritterschafft vnd Stätten angewesen die eingewilligte Stewern / wider die alte Matricul / außgesetzt / der Graffschafft Ravensperg den dritten / so sie von Alters getragen / nicht zugelegt / vnd also die Bergischen desto mehr gravirt / auch die Stewern seines Wolgefallens zu andern Enden als durch die sämptliche Stände eingewilligt vnd verordnet worden / außzugeben / die Rechnung seinem Cammer-Raht einzulieffern / wie auch durch den Bergischen Pfenningmeister die eingewilligte Stewer von den Emptern / Stätten vnd Freyheiten einzunehmen / vnnd nichts darab ohne Special seiner oder seiner Statthalter / Cantzler vnnd Rähten Befelch außzugeben / vnd zu berechnen anbefohlen habe: Inmassen dann er / als auff den fünffzehenden May / vnd 8. Julij / die Gülchische Stände absonderlich auff Burchesdorff zum Land-Tag wider beschrieben / vnnd weiters angeben lassen / daß die im October eingewilligte Stewern erschöpffet / vnd derowegen andere Mittel zu continuirlicher Notdurfft gefordert hetten: vnd als dieselbe Stände darauff ohne die Bergischen auff gemeinen beyden Fürstenthumben Land Tags Beykunfft zu handeln sich beschweret / vnd dannoch / biß solche Zusammenkunfft gehalten würde / ein gewisse Summ / der höchsten Notdurfft zu begegnen / mit dem Bescheidt auffzunehmen bewilligen wolten / daß den Deputirten der Ritterschafft vnnd Stätten / als Fürstenthumbs Gülich solche Oerter / da es zur höchsten Noth also eylfertig zuverwenden were / angezeigt werden solte / so habe solches von denen zu gedachtem Land Tag verordneten Statthaltern vnd Rähten nicht wöllen angenommen werden: sondern sie gemeldet / daß sie bereits befehlicht weren / Servißgeldter oder Placquilien vnd Accisen wider anzusetzen / dahero dann / wie auch dieweil den sechsten Augusti / nechst vergangen / damals die Bergische Stände gleichfals absonderlich nach Mülheim zum Land Tag beschrieben / darumb nichts tractirt oder beschlossen worden / daß dero Ritterschafft Syndicus wegen jhme beschehener Bedrohung nicht hette erscheinen dörffen / sie billich besorgen müßten / es würde ohne der Länder vnd Stände Bewilligung weiters thätlich mit den newen Aufflagen verfahren werden / Inmassen dann erfolget seye / daß jüngst durch seine Statthalter / Cantzler vnd Rähte der Gülischen Ritterschafft vnd Landstände Deputirten auff Düsseldorff betagt vnd vorhalten lassen / daß sie nicht allein die auff vorgedachtem Burchesdorffischen Land Tag eingewilligte Gelder herbey schaffen solten / sondern auch wegen vnterschiedlichen Kostens / so fürnämlich auff das Spanische Isenburgische Regiment / vnd sonsten vermög vorgezeigter Rechnung angewendet / ein hohe Summ auff etlich Tausendt Reichs Thaler sich erstreckend / einwilligen / darauff obwol dieselbe angezeigt / daß sie dessen nicht bemächtiget / die Stände auch vermög obangezogener Privilegien darzu nicht verpflichtet seyen / zu dem bey den verderbten Vnderthanen so grosse Gelt Summen einzubringen vnmöglich were / daß auch die zu Burchesdorff anerbottene Summ nicht acceptirt worden / so hab doch solches nicht verfangen wöllen / sondern die ferrnere Anzeig besche- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1130/1273]
sten Jahrs / die sämptliche Land Stände obermelten Fürstenthumben / nacher Düsseldorff zum gemeinen Land Tag beschrieben / daß jhnen den Ritterschafften die freye Wahl eines Directorn / anderst nicht gestattet werden wöllen: es were dann eine jhme gefällige Person darzu genommen / darzu jhnen neben andern Land Ständen durch ein Erklärung vorbehalten / im Fall sie die Mittel zu Abwendung deß Vatterlands Vnheils nicht einwilligen würden / daß er mit Anstellung Accisen oder in andere Weg das jenig selbsten anstellẽ vnd verordnen müßte / was der Sachen Notdurfft erfordern werde / darbey auch in denen proponirten vnd zum gemeinen Land Tag gehörenden Puncten jhrer Ritterschafft vnd Stätten / angehörige absonderlich Personenweiß zu Hoff / in dem Fürstlichen mit Soldaten verwahrtem Schloß / mit Special ernstlichen Interrogatorien / in Abwesen der Directoren Syndicorum vnnd andern Mitglieder abgefragt / Stimmen vnd Vota zu colligiren vnderstanden / darneben auch jhren Rechtsgelehrten vnd Syndicis, wann sie altem Gebrauch nach jhre Notdurfft vorgetragen / mit bedröwlichen Worten zugesprochen / welche dardurch vnd wegen deß im gantzen Landt außgebreiten Geschrey / als wann der Befelch ergangen / derselben theils / wo man sie betretten würde / gefänglich anzuhalten / also abgeschreckt worden / daß dieselbigen sich jhrer Dienste abzuthun gesinnet / andere jhnen zu dienen verweygert / vnd dergestalt gleichsam aller Rechtlichen Defension Rahts vnnd Assistentz entplösset würden: Darüber auch jhnen sampt andern Ständen ein mit einverleibten vorigen Beschwernussen dergestalt verfaßter Land Tags-Schluß / ohne vorgangene Communication deß Concepts zugestellt worden seye / daß sie denselben in allen Puncten von jhn placitirtes vnd approbirtes gemein ordentliches Conclusum nicht erkennen noch halten können: auch bey der Posterität nicht zuverantworten wüßten / daß sie / wie darinn gesetzt / bewilliget haben solten: Wann die damalen mit Beding bewilligte Summa Geldts / zu dem von jhme vorgewandten Behuff nicht erkleckte / daß die Gülchische nacher Burchesdorff / vnnd die Bergische nacher Vbladen beschrieben / vnd daselbst weitere Notdurfft vnd Vorschuß geschlossen werden solte. In Ansehung solches allein in casum impro visae summae necessitatis vorgeschlagen / sonsten aber die Stände in keinẽ Außschuß Deputation willigen können / wie sie dann auch viel weniger den Vorbehalt einzuräumen gewußt hetten / daß da in künfftiger Bewilligung Mangel erscheinen / oder die Sach auffgezogen werden solte / alsdann ein rechtmässiger Lands-Fürst vnter dem Schein einer Lands Notdurfft eignen Gefallens Stewer oder Aufflagen anzustellen bemächtiget seyn solte.
Bey welchen Newerungen es nicht gelassen / sondern nach geendigtem Land Tag hette er dem Herkommen zugegen Anfangs selbst / da keiner von der Ritterschafft vnd Stätten angewesen die eingewilligte Stewern / wider die alte Matricul / außgesetzt / der Graffschafft Ravensperg den dritten / so sie von Alters getragen / nicht zugelegt / vnd also die Bergischen desto mehr gravirt / auch die Stewern seines Wolgefallens zu andern Enden als durch die sämptliche Stände eingewilligt vnd verordnet worden / außzugeben / die Rechnung seinem Cammer-Raht einzulieffern / wie auch durch den Bergischen Pfenningmeister die eingewilligte Stewer von den Emptern / Stätten vnd Freyheiten einzunehmen / vnnd nichts darab ohne Special seiner oder seiner Statthalter / Cantzler vnnd Rähten Befelch außzugeben / vnd zu berechnen anbefohlen habe: Inmassen dann er / als auff den fünffzehenden May / vnd 8. Julij / die Gülchische Stände absonderlich auff Burchesdorff zum Land-Tag wider beschrieben / vnnd weiters angeben lassen / daß die im October eingewilligte Stewern erschöpffet / vnd derowegen andere Mittel zu continuirlicher Notdurfft gefordert hetten: vnd als dieselbe Stände darauff ohne die Bergischen auff gemeinen beyden Fürstenthumben Land Tags Beykunfft zu handeln sich beschweret / vnd dannoch / biß solche Zusammenkunfft gehalten würde / ein gewisse Summ / der höchsten Notdurfft zu begegnen / mit dem Bescheidt auffzunehmen bewilligen wolten / daß den Deputirten der Ritterschafft vnnd Stätten / als Fürstenthumbs Gülich solche Oerter / da es zur höchsten Noth also eylfertig zuverwenden were / angezeigt werden solte / so habe solches von denen zu gedachtem Land Tag verordneten Statthaltern vnd Rähten nicht wöllen angenommen werden: sondern sie gemeldet / daß sie bereits befehlicht weren / Servißgeldter oder Placquilien vnd Accisen wider anzusetzen / dahero dann / wie auch dieweil den sechsten Augusti / nechst vergangen / damals die Bergische Stände gleichfals absonderlich nach Mülheim zum Land Tag beschrieben / darumb nichts tractirt oder beschlossen worden / daß dero Ritterschafft Syndicus wegen jhme beschehener Bedrohung nicht hette erscheinen dörffen / sie billich besorgen müßten / es würde ohne der Länder vnd Stände Bewilligung weiters thätlich mit den newen Aufflagen verfahren werden / Inmassen dann erfolget seye / daß jüngst durch seine Statthalter / Cantzler vnd Rähte der Gülischen Ritterschafft vnd Landstände Deputirten auff Düsseldorff betagt vnd vorhalten lassen / daß sie nicht allein die auff vorgedachtem Burchesdorffischen Land Tag eingewilligte Gelder herbey schaffen solten / sondern auch wegen vnterschiedlichen Kostens / so fürnämlich auff das Spanische Isenburgische Regiment / vnd sonsten vermög vorgezeigter Rechnung angewendet / ein hohe Summ auff etlich Tausendt Reichs Thaler sich erstreckend / einwilligen / darauff obwol dieselbe angezeigt / daß sie dessen nicht bemächtiget / die Stände auch vermög obangezogener Privilegien darzu nicht verpflichtet seyen / zu dem bey den verderbten Vnderthanen so grosse Gelt Summen einzubringen vnmöglich were / daß auch die zu Burchesdorff anerbottene Summ nicht acceptirt worden / so hab doch solches nicht verfangen wöllen / sondern die ferrnere Anzeig besche-
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1273>, abgerufen am 26.06.2024. |