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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Diesem war beygesügt noch ein ander Keyserlich Mandat / welches also gelautet:

Wir Ferdinand / rc. Entbieten vnd fügen dem Hochgebohrnen Friderich Casimirn / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / Graffen zu Veldentz vnd Sponheim / so sich jetzo Statthaltern deß Decanats im Stifft Straßburg vermeintlich nennet / auch sonst allen vnd jeden / welche sich gedachtes Stiffts gewalt-vnd eygenthätlich occupirten Vruderhoffs in der Statt Straßburg / auch anderer deß Thumb Capituls Güter / jetzt oder künfftig als angegebene Bruderhöffische Capitularen anmassen / was Stand oder Würden die seyen / keinen außgeschlossen: vnd dann auch insonderheit N. Bürgermeistern vnd Rath der Statt Straßburg / hiermit zuwissen: daß vns die Ehrsamen vnsere liebe andächtige / N. Thumbdechant vnd Capitularen deß hohen Stiffts Straßburg / gehorsamb zuerkennen gegeben / als Weyland der Durchleuchtigste Fürst / vnser hochgeehrter Herr Vetter vnd Vatter / Keyser Rudolphus der Ander Christm. And. im Jahr 1600. den 3. Februarij / durch ein offen Mandat in specie gegen Graff Herman Adolffen zu Solms / Ernsten Graffen zu Manßfeld / vnnd Gebhardt Truchsessen / dann auch ins gemein allen jhren Adhaerenten / vnd Anhangern / außführliche innert / vnd widerholet / welcher gestalt S. Mt. vnd L. denselben noch vorhin zu vnderschiedlichen mahlen / in sonderheit aber vnderm Dato den 20. Maij deß 1587. Jahrs / vnd den 12. Septembr. deß 1588. Jahrs / bey Pöen deß H. Reichs Aacht aufferlegt / obgedachten Bruderhoff so wol als andere deß Thumb Capitels Güter vnnd Gefäll / die sie nach wolverwirckter Excommunication vnnd Privation auch theils angerichter Vnruhe vnd Verwirrung im Ertzstifft vnd Churfürstenthumb Cöln / gewaltsamer weise / jnner-vnd ausserhalb der Statt Straßburg occupirt vnnd eingenommen / zu restituiren vnd wider zugeben vnd abzutretten / sie aber nicht allein nicht parirt / sondern darüber noch andere Thumbherrn / Vicarien / vnd Capitelshöff deßgleichen auff Absterben deß damaligen Bischoffs Johansen / vnder selbiger Zeit im Stifft erhobenen Kriegstumult auff dem Land die Flecken Börß / Geispoltzheim / vnd Lampartheim / jhnen vnterwürffig gemacht / vnnd darumben auff ermelts Thumb Dechants vnd Capitels deß hohen Stiffts Straßburg / bey ehegemelts Keysers Rudolffen Mt. vnd L. eingebrachte Klag / vnd gehorsames anruffen / die Ingesessene vnd Vnderthanen solcher Flecken vnnd Dörffer / der Eyd vnnd Pflichten / die jhnen obgenante drey Graffen vnd Herrn / vor sich / auch im Namen jhrer zugewandten / abgenommen / frey vnd ledig gesprochen / darzu dieselbe forthin niemanden / als dem ordentlichen Thumbdechant vnnd Capitel / vnderthänig vnd gewärtig zu seyn angewiesen.

Vber diß auch mehrgemelten Graff Herman Adolffen zu Solm / Graff Ernsten zu Manßfeld / vnd Weylandt Gebhardt Truchsässen / wie nicht weniger gemeiniglich allen jhren Anhängern / nachmahls bey Pöen deß H. Reichs Aacht gebotten / mehr gedachten Bruder-vnd andere Capitels- oder Thumbherrnhöff: vnd Häuser / so wol was sie vnd jhre Mitgenossen / daselbsten auf dem Land / in deß Capituls Gütern / oder in der Statt gefunden / hinweg geführt / vnnd entwendet / vollkomblich zuerstatten / einzuraumen / vnnd in summa alles in vorigen Standt zustellen / ferrners eigentlichen Inhalts derselben jetzt angezogner S. May. vnnd Ld. vnderschiedlicher hochverpönter Kayserlicher Mandaten / darauff zwar erfolgt were / daß gemelter Graf von Solms / vnd Manßfeld / vom Stifft hinweg gezogen / vnd der Truchsäß noch bey seinem Leben / sich vor offenbaren geschwornen Notario vnnd Gezeugen / so wol als sonsten / zum Gehorsamb erbotten / vnd aber dessen vngeachtet sich hernach weyland Hertzog Frantz zu Lüneburg / mit Vorwendung etlicher verkehrter vnd erheblicher Einreden / seiner vnnd Mitgenossen Vnfug / zubehaupten / vnnd zuverthätigen / gegen mehrgemelts Kaysers Rudolffen May. vnd L. vnderfangen / ja noch darzu Statthaltern deß Decanats diß Orts vngescheucht zu intituliren angemasset / auch sich nach dessen tödtlichen Ableiben Hertzog Christian zu Holstein / in seine Fußstapffen zu tretten / gelüsten lassen / vnd sampt seinen Mitverwandten vnd Anhängern / hierdurch so wol mit ernewerter widersinniger Vsurpation gedachts Namens vnnd Titels / einer Statthalterey imThumbdecanat als auch durch andere mehr Actus oberzehlter aller Rechten vnd Reichsordnungen widrigen / darzu obangeregter massen / bey Straff der Aacht verbottener Verbrechen / vnd vnleidenlicher Handlungen / theilhafftig gemacht / zu deme sampt seinen Consorten / ohne einigen Fug / Privat / eignen Gefallens / zu den Canonicaten / vnd Beneficiis, mehrgedachten Hertzogen zu Holstein / vnd jhnen seinen Consorten annemblich gewesen / nominirt / beruffen / vnd noch allweil vielbesagten Bruder-vnd andere Stifftshöff in Straßburg detentirt / mißbraucht / ja so gar im Flecken Lampartheim / der zum halben theil / dem Thumb Capitul zugehörig / ein anzahl Soldaten gelegt / vnd anders mehr vnzimbliches Vnwesen verübet / daß endlichen mehrgedachts Keysers Rudolffen Mt. vnd L als deroselben solches alles damahliger erwehlt bestättigt-vnd belehnter Bischoff zu Straßburg / Cardinal Carl von Lothringen / sampt seinem ordentlichen Capitel zum höchsten beklagt / auch vmb Keys. Hülff darwider angesucht / vorgemelten Hertzogen zu Holstein / vnnd seinen Anhängern / anderweris / vnd zum Vberfluß / ein-für allemahl vnderm Dato den 5. Aug. deß 1602. Jahrs / ernstlich vnd bey Straff vnd Pöen angeregter deß H. Reichs Aacht gebotten vnd mandirt / denen in besagten Jahren als Anno sünffzehenhundert sieben vnd achtzig / acht vnd achitzig / vnnd 1600. ergangenen / vnd widerholten / auch durch vnderschiedliche Eventual Bescheid / vnd obangedeute würckliche Parition schon roborirten Keys. Mandatis, in allen jhren Puncten / Clausuln vnd Articulen mit völliger Restitution Abtritt-

Diesem war beygesügt noch ein ander Keyserlich Mandat / welches also gelautet:

Wir Ferdinand / rc. Entbieten vnd fügen dem Hochgebohrnen Friderich Casimirn / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / Graffen zu Veldentz vnd Sponheim / so sich jetzo Statthaltern deß Decanats im Stifft Straßburg vermeintlich nennet / auch sonst allen vnd jeden / welche sich gedachtes Stiffts gewalt-vnd eygenthätlich occupirten Vruderhoffs in der Statt Straßburg / auch anderer deß Thumb Capituls Güter / jetzt oder künfftig als angegebene Bruderhöffische Capitularen anmassen / was Stand oder Würden die seyen / keinen außgeschlossen: vnd dann auch insonderheit N. Bürgermeistern vnd Rath der Statt Straßburg / hiermit zuwissen: daß vns die Ehrsamen vnsere liebe andächtige / N. Thumbdechant vnd Capitularen deß hohen Stiffts Straßburg / gehorsamb zuerkennen gegeben / als Weyland der Durchleuchtigste Fürst / vnser hochgeehrter Herr Vetter vnd Vatter / Keyser Rudolphus der Ander Christm. And. im Jahr 1600. den 3. Februarij / durch ein offen Mandat in specie gegen Graff Herman Adolffen zu Solms / Ernsten Graffen zu Manßfeld / vnnd Gebhardt Truchsessen / dann auch ins gemein allen jhren Adhaerenten / vnd Anhangern / außführliche innert / vnd widerholet / welcher gestalt S. Mt. vnd L. denselben noch vorhin zu vnderschiedlichen mahlen / in sonderheit aber vnderm Dato den 20. Maij deß 1587. Jahrs / vnd den 12. Septembr. deß 1588. Jahrs / bey Pöen deß H. Reichs Aacht aufferlegt / obgedachten Bruderhoff so wol als andere deß Thumb Capitels Güter vnnd Gefäll / die sie nach wolverwirckter Excommunication vnnd Privation auch theils angerichter Vnruhe vnd Verwirrung im Ertzstifft vnd Churfürstenthumb Cöln / gewaltsamer weise / jnner-vnd ausserhalb der Statt Straßburg occupirt vnnd eingenommen / zu restituiren vnd wider zugeben vnd abzutretten / sie aber nicht allein nicht parirt / sondern darüber noch andere Thumbherrn / Vicarien / vnd Capitelshöff deßgleichen auff Absterben deß damaligen Bischoffs Johansen / vnder selbiger Zeit im Stifft erhobenen Kriegstumult auff dem Land die Flecken Börß / Geispoltzheim / vnd Lampartheim / jhnen vnterwürffig gemacht / vnnd darumben auff ermelts Thumb Dechants vnd Capitels deß hohen Stiffts Straßburg / bey ehegemelts Keysers Rudolffen Mt. vnd L. eingebrachte Klag / vnd gehorsames anruffen / die Ingesessene vnd Vnderthanen solcher Flecken vnnd Dörffer / der Eyd vnnd Pflichten / die jhnen obgenante drey Graffen vnd Herrn / vor sich / auch im Namen jhrer zugewandten / abgenommen / frey vnd ledig gesprochen / darzu dieselbe forthin niemanden / als dem ordentlichen Thumbdechant vnnd Capitel / vnderthänig vnd gewärtig zu seyn angewiesen.

Vber diß auch mehrgemelten Graff Herman Adolffen zu Solm / Graff Ernsten zu Manßfeld / vnd Weylandt Gebhardt Truchsässen / wie nicht weniger gemeiniglich allen jhren Anhängern / nachmahls bey Pöen deß H. Reichs Aacht gebotten / mehr gedachten Bruder-vnd andere Capitels- oder Thumbherrnhöff: vnd Häuser / so wol was sie vnd jhre Mitgenossen / daselbsten auf dem Land / in deß Capituls Gütern / oder in der Statt gefunden / hinweg geführt / vnnd entwendet / vollkomblich zuerstatten / einzuraumen / vnnd in summa alles in vorigen Standt zustellen / ferrners eigentlichen Inhalts derselben jetzt angezogner S. May. vnnd Ld. vnderschiedlicher hochverpönter Kayserlicher Mandaten / darauff zwar erfolgt were / daß gemelter Graf von Solms / vñ Manßfeld / vom Stifft hinweg gezogen / vnd der Truchsäß noch bey seinem Leben / sich vor offenbaren geschwornen Notario vnnd Gezeugen / so wol als sonsten / zum Gehorsamb erbotten / vnd aber dessen vngeachtet sich hernach weyland Hertzog Frantz zu Lüneburg / mit Vorwendung etlicher verkehrter vnd erheblicher Einreden / seiner vnnd Mitgenossen Vnfug / zubehaupten / vnnd zuverthätigen / gegen mehrgemelts Kaysers Rudolffen May. vnd L. vnderfangen / ja noch darzu Statthaltern deß Decanats diß Orts vngescheucht zu intituliren angemasset / auch sich nach dessen tödtlichen Ableiben Hertzog Christian zu Holstein / in seine Fußstapffen zu tretten / gelüsten lassen / vnd sampt seinen Mitverwandten vnd Anhängern / hierdurch so wol mit ernewerter widersinniger Vsurpation gedachts Namens vnnd Titels / einer Statthalterey imThumbdecanat als auch durch andere mehr Actus oberzehlter aller Rechten vnd Reichsordnungen widrigen / darzu obangeregter massen / bey Straff der Aacht verbottener Verbrechen / vnd vnleidenlicher Handlungen / theilhafftig gemacht / zu deme sampt seinen Consorten / ohne einigen Fug / Privat / eignen Gefallens / zu den Canonicaten / vnd Beneficiis, mehrgedachten Hertzogen zu Holstein / vnd jhnen seinen Consorten annemblich gewesen / nominirt / beruffen / vnd noch allweil vielbesagten Bruder-vnd andere Stifftshöff in Straßburg detentirt / mißbraucht / ja so gar im Flecken Lampartheim / der zum halben theil / dem Thumb Capitul zugehörig / ein anzahl Soldaten gelegt / vnd anders mehr vnzimbliches Vnwesen verübet / daß endlichẽ mehrgedachts Keysers Rudolffen Mt. vnd L als deroselben solches alles damahliger erwehlt bestättigt-vnd belehnter Bischoff zu Straßburg / Cardinal Carl von Lothringen / sampt seinem ordentlichen Capitel zum höchsten beklagt / auch vmb Keys. Hülff darwider angesucht / vorgemelten Hertzogen zu Holstein / vnnd seinen Anhängern / anderweris / vnd zum Vberfluß / ein-für allemahl vnderm Dato den 5. Aug. deß 1602. Jahrs / ernstlich vnd bey Straff vnd Pöen angeregter deß H. Reichs Aacht gebotten vnd mandirt / denen in besagten Jahren als Anno sünffzehenhundert sieben vnd achtzig / acht vnd achitzig / vnnd 1600. ergangenen / vnd widerholten / auch durch vnderschiedliche Eventual Bescheid / vnd obangedeute würckliche Parition schon roborirten Keys. Mandatis, in allen jhren Puncten / Clausuln vnd Articulen mit völliger Restitution Abtritt-

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          <p>Wir Ferdinand / rc. Entbieten vnd fügen dem Hochgebohrnen Friderich Casimirn /                      Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / Graffen zu Veldentz vnd Sponheim                      / so sich jetzo Statthaltern deß Decanats im Stifft Straßburg vermeintlich                      nennet / auch sonst allen vnd jeden / welche sich gedachtes Stiffts gewalt-vnd                      eygenthätlich occupirten Vruderhoffs in der Statt Straßburg / auch anderer deß                      Thumb Capituls Güter / jetzt oder künfftig als angegebene Bruderhöffische                      Capitularen anmassen / was Stand oder Würden die seyen / keinen außgeschlossen:                      vnd dann auch insonderheit N. Bürgermeistern vnd Rath der Statt Straßburg /                      hiermit zuwissen: daß vns die Ehrsamen vnsere liebe andächtige / N. Thumbdechant                      vnd Capitularen deß hohen Stiffts Straßburg / gehorsamb zuerkennen gegeben / als                      Weyland der Durchleuchtigste Fürst / vnser hochgeehrter Herr Vetter vnd Vatter /                      Keyser Rudolphus der Ander Christm. And. im Jahr 1600. den 3. Februarij / durch                      ein offen Mandat in specie gegen Graff Herman Adolffen zu Solms / Ernsten                      Graffen zu Manßfeld / vnnd Gebhardt Truchsessen / dann auch ins gemein allen                      jhren Adhaerenten / vnd Anhangern / außführliche innert / vnd widerholet /                      welcher gestalt S. Mt. vnd L. denselben noch vorhin zu vnderschiedlichen mahlen                      / in sonderheit aber vnderm Dato den 20. Maij deß 1587. Jahrs / vnd den 12.                      Septembr. deß 1588. Jahrs / bey Pöen deß H. Reichs Aacht aufferlegt /                      obgedachten Bruderhoff so wol als andere deß Thumb Capitels Güter vnnd Gefäll /                      die sie nach wolverwirckter Excommunication vnnd Privation auch theils                      angerichter Vnruhe vnd Verwirrung im Ertzstifft vnd Churfürstenthumb Cöln /                      gewaltsamer weise / jnner-vnd ausserhalb der Statt Straßburg occupirt vnnd                      eingenommen / zu restituiren vnd wider zugeben vnd abzutretten / sie aber nicht                      allein nicht parirt / sondern darüber noch andere Thumbherrn / Vicarien / vnd                      Capitelshöff deßgleichen auff Absterben deß damaligen Bischoffs Johansen / vnder                      selbiger Zeit im Stifft erhobenen Kriegstumult auff dem Land die Flecken Börß /                      Geispoltzheim / vnd Lampartheim / jhnen vnterwürffig gemacht / vnnd darumben                      auff ermelts Thumb Dechants vnd Capitels deß hohen Stiffts Straßburg / bey                      ehegemelts Keysers Rudolffen Mt. vnd L. eingebrachte Klag / vnd gehorsames                      anruffen / die Ingesessene vnd Vnderthanen solcher Flecken vnnd Dörffer / der                      Eyd vnnd Pflichten / die jhnen obgenante drey Graffen vnd Herrn / vor sich /                      auch im Namen jhrer zugewandten / abgenommen / frey vnd ledig gesprochen / darzu                      dieselbe forthin niemanden / als dem ordentlichen Thumbdechant vnnd Capitel /                      vnderthänig vnd gewärtig zu seyn angewiesen.</p>
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[1127/1270] Diesem war beygesügt noch ein ander Keyserlich Mandat / welches also gelautet: Wir Ferdinand / rc. Entbieten vnd fügen dem Hochgebohrnen Friderich Casimirn / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / Graffen zu Veldentz vnd Sponheim / so sich jetzo Statthaltern deß Decanats im Stifft Straßburg vermeintlich nennet / auch sonst allen vnd jeden / welche sich gedachtes Stiffts gewalt-vnd eygenthätlich occupirten Vruderhoffs in der Statt Straßburg / auch anderer deß Thumb Capituls Güter / jetzt oder künfftig als angegebene Bruderhöffische Capitularen anmassen / was Stand oder Würden die seyen / keinen außgeschlossen: vnd dann auch insonderheit N. Bürgermeistern vnd Rath der Statt Straßburg / hiermit zuwissen: daß vns die Ehrsamen vnsere liebe andächtige / N. Thumbdechant vnd Capitularen deß hohen Stiffts Straßburg / gehorsamb zuerkennen gegeben / als Weyland der Durchleuchtigste Fürst / vnser hochgeehrter Herr Vetter vnd Vatter / Keyser Rudolphus der Ander Christm. And. im Jahr 1600. den 3. Februarij / durch ein offen Mandat in specie gegen Graff Herman Adolffen zu Solms / Ernsten Graffen zu Manßfeld / vnnd Gebhardt Truchsessen / dann auch ins gemein allen jhren Adhaerenten / vnd Anhangern / außführliche innert / vnd widerholet / welcher gestalt S. Mt. vnd L. denselben noch vorhin zu vnderschiedlichen mahlen / in sonderheit aber vnderm Dato den 20. Maij deß 1587. Jahrs / vnd den 12. Septembr. deß 1588. Jahrs / bey Pöen deß H. Reichs Aacht aufferlegt / obgedachten Bruderhoff so wol als andere deß Thumb Capitels Güter vnnd Gefäll / die sie nach wolverwirckter Excommunication vnnd Privation auch theils angerichter Vnruhe vnd Verwirrung im Ertzstifft vnd Churfürstenthumb Cöln / gewaltsamer weise / jnner-vnd ausserhalb der Statt Straßburg occupirt vnnd eingenommen / zu restituiren vnd wider zugeben vnd abzutretten / sie aber nicht allein nicht parirt / sondern darüber noch andere Thumbherrn / Vicarien / vnd Capitelshöff deßgleichen auff Absterben deß damaligen Bischoffs Johansen / vnder selbiger Zeit im Stifft erhobenen Kriegstumult auff dem Land die Flecken Börß / Geispoltzheim / vnd Lampartheim / jhnen vnterwürffig gemacht / vnnd darumben auff ermelts Thumb Dechants vnd Capitels deß hohen Stiffts Straßburg / bey ehegemelts Keysers Rudolffen Mt. vnd L. eingebrachte Klag / vnd gehorsames anruffen / die Ingesessene vnd Vnderthanen solcher Flecken vnnd Dörffer / der Eyd vnnd Pflichten / die jhnen obgenante drey Graffen vnd Herrn / vor sich / auch im Namen jhrer zugewandten / abgenommen / frey vnd ledig gesprochen / darzu dieselbe forthin niemanden / als dem ordentlichen Thumbdechant vnnd Capitel / vnderthänig vnd gewärtig zu seyn angewiesen. Vber diß auch mehrgemelten Graff Herman Adolffen zu Solm / Graff Ernsten zu Manßfeld / vnd Weylandt Gebhardt Truchsässen / wie nicht weniger gemeiniglich allen jhren Anhängern / nachmahls bey Pöen deß H. Reichs Aacht gebotten / mehr gedachten Bruder-vnd andere Capitels- oder Thumbherrnhöff: vnd Häuser / so wol was sie vnd jhre Mitgenossen / daselbsten auf dem Land / in deß Capituls Gütern / oder in der Statt gefunden / hinweg geführt / vnnd entwendet / vollkomblich zuerstatten / einzuraumen / vnnd in summa alles in vorigen Standt zustellen / ferrners eigentlichen Inhalts derselben jetzt angezogner S. May. vnnd Ld. vnderschiedlicher hochverpönter Kayserlicher Mandaten / darauff zwar erfolgt were / daß gemelter Graf von Solms / vñ Manßfeld / vom Stifft hinweg gezogen / vnd der Truchsäß noch bey seinem Leben / sich vor offenbaren geschwornen Notario vnnd Gezeugen / so wol als sonsten / zum Gehorsamb erbotten / vnd aber dessen vngeachtet sich hernach weyland Hertzog Frantz zu Lüneburg / mit Vorwendung etlicher verkehrter vnd erheblicher Einreden / seiner vnnd Mitgenossen Vnfug / zubehaupten / vnnd zuverthätigen / gegen mehrgemelts Kaysers Rudolffen May. vnd L. vnderfangen / ja noch darzu Statthaltern deß Decanats diß Orts vngescheucht zu intituliren angemasset / auch sich nach dessen tödtlichen Ableiben Hertzog Christian zu Holstein / in seine Fußstapffen zu tretten / gelüsten lassen / vnd sampt seinen Mitverwandten vnd Anhängern / hierdurch so wol mit ernewerter widersinniger Vsurpation gedachts Namens vnnd Titels / einer Statthalterey imThumbdecanat als auch durch andere mehr Actus oberzehlter aller Rechten vnd Reichsordnungen widrigen / darzu obangeregter massen / bey Straff der Aacht verbottener Verbrechen / vnd vnleidenlicher Handlungen / theilhafftig gemacht / zu deme sampt seinen Consorten / ohne einigen Fug / Privat / eignen Gefallens / zu den Canonicaten / vnd Beneficiis, mehrgedachten Hertzogen zu Holstein / vnd jhnen seinen Consorten annemblich gewesen / nominirt / beruffen / vnd noch allweil vielbesagten Bruder-vnd andere Stifftshöff in Straßburg detentirt / mißbraucht / ja so gar im Flecken Lampartheim / der zum halben theil / dem Thumb Capitul zugehörig / ein anzahl Soldaten gelegt / vnd anders mehr vnzimbliches Vnwesen verübet / daß endlichẽ mehrgedachts Keysers Rudolffen Mt. vnd L als deroselben solches alles damahliger erwehlt bestättigt-vnd belehnter Bischoff zu Straßburg / Cardinal Carl von Lothringen / sampt seinem ordentlichen Capitel zum höchsten beklagt / auch vmb Keys. Hülff darwider angesucht / vorgemelten Hertzogen zu Holstein / vnnd seinen Anhängern / anderweris / vnd zum Vberfluß / ein-für allemahl vnderm Dato den 5. Aug. deß 1602. Jahrs / ernstlich vnd bey Straff vnd Pöen angeregter deß H. Reichs Aacht gebotten vnd mandirt / denen in besagten Jahren als Anno sünffzehenhundert sieben vnd achtzig / acht vnd achitzig / vnnd 1600. ergangenen / vnd widerholten / auch durch vnderschiedliche Eventual Bescheid / vnd obangedeute würckliche Parition schon roborirten Keys. Mandatis, in allen jhren Puncten / Clausuln vnd Articulen mit völliger Restitution Abtritt-

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1270>, abgerufen am 26.06.2024.