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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Empter vnnd deren Vnderthanen nicht geschonet worden) jhres gefallens zu zwingen / allerhand Victualien an Brodt / Bier / Fleisch / Fütterung für die Pferd / vnd wie es sonsten specificirt werden könte / Wochentlich herzugehen: Dann auch weiters fortzufahren gantze Dörffer anzustrecken vnd zuverbrennen: auch mit Mühlen / Vorwercken / vnd andern Privat Gebäwen / Wohnhäusern / Schäffereyen / Schewren vnd dergleichen eben also zuverfahren: an vnderschiedlichen Orthen das Viehe hinweg zutreiben: auch zu trohen / wo sich nur einer im Feld mit einer Sensen das reiffe Getrayd abzumähen / blicken liesse / denselben niderzuschiessen: Dardurch dann der Segen GOttes im Feld stehen bleiben / außsallen vnnd verderben müßte: auch etliche bekandte Leuth vmb liederlicher nichtswürdiger Vrsachen willen gefänglich hinweg zu führen: zu forderst aber auch jhm sein gute Statt Havelberg / darfür daß sie vor eim Jahr den Manßfeldischen Hauffen so viel Zeit hindurch mit eusserstem jhrem Verderb / Ersteigerung vnnd Vndergang außfüttern müssen / in Brandt zuschiessen vnnd in die Aschen zulegen / auch hernach die Kirch / so noch stehend blieben / gleichfalls durch Schiessen auß groben Stücken niderzufällen / vnnd also in Summa an Hostiliteten / Feindseligkeiten vnnd andern Insolentien vnnd Vbermuth mehr gar nichts ermangeln zu lassen: sondern in allem also verfahren / gleichsamb were er mit Land vnnd Leuthen jhnen / oder denen / so sie bestellt / vnderworffen / vnnd jhrem Gebott vnnd Verbott zu gehorsamen schuldig: Da er doch gleich wol niemandt / als GOtt vnnd Jhre Keyserliche Mayestät für seinen Oberherrn erkennete: Als füge er darauff den seinigen / allen vnnd jeden insonderheit zuwissen / daß er solches länger zu leyden nicht bedacht / sondern jhm vielmehr nach höchster Möglichkeit entgegen zugehen gantz entschlossen.

Derowegen befehle er anfänglich ernstlich / den Dennemärckischen Befelchshabern / wer die weren / hoch oder nidrig die geringste Lieferung / noch auch sonsten einigen Vorschub wormit es were / nicht zuthun. Da hingegen aber wolte er / daß die seinigen der Keyserischen Armeen alles leysteten vnnd erwiesen / was jhr lieb / angenehmb / gefällig vnnd fürderlich were. Damit jhnen auch die Mittel nicht entstünden / das Intent zuerlangen / vnnd die Dänische abzuwehren / so hetten sie sich herzu Jhrer Kayserlichen Mayestät Armeen Assistentz zu gebrauchen / die sie dann auch nicht lassen würde / vnnd jetzo auff viel tausendt starck hieran ziehe.

Neben dem were sein gantz ernster Befehl / daß Adel Bürger vnnd Bawren sich also gefast hielten / darmit sie Mann für Mann / beydes disseits vnnd jenseits der Oder / auff sein erstes Erfordern auffweren / mit jhren besten Rossen / Gesinde / Gewehren / auch mit Bley / Pulver vnnd Lunten wol versehen / an Orthen vnnd Enden / die er jhnen alsdann bezeichnen würde / ohne Fehl erscheinen / vnd sich denen vnderstellen möchten / die er jhnen zu jhren Obristen Befelchshabern zu Roß vnnd Fuß benamen würde. Da es auch einem oder dem andern Orth / sonderach aber in den Stätten / noch an Befelchshabern ermangeln solte / solten sie sich darmit von Stunden an gefast machen / vnnd da hingegen wol vorsehen vnnd hüten / daß sie weder hierinnen / noch auch sonsten etwa worinn einigen Mangel oder Saumsal fürgehen vnnd auff sich kommen liessen. Dann an den seumigen solte die Straff deß Verlusts aller jhrer Lehen / Entsetzung deß Ehren Stands / auch wo das Verbrechen darnach / Verweisung deß Lands / auch wol Leibsstraff vnnachlässig vollstreckt werden. Darumb wolte ein jeder sich warnen lassen / vnnd das seinige also bestellen / wie er schuldig vnd pflichtig were / darmit ers mit Gnaden von jhme zuerkennen / nicht aber nach der Schärpffe mit der Straff wider jhn zuverfahren Vrsach haben möchte.

Prolongation deß Hagenawischen Vertrags. Was für Strittigkeiten vnnd Trennung zwischen den Römisch-Catholischen vnd Augspurgischer Confessionsverwandten Thumbherren vnd Capitularen auff dem hohen Stifft Straßburg / vor nunmehr etlich vnnd viertzig Jahren sich erhaben / was für ein schädlicher Krieg darauß erfolget / vnd was endlichen Anno 1604. auf anderer Interposition für ein Interims Vertrag zwischen beyden theilen auff 15. Jahr lang auffgerichtet worden / ist bey den Geschichten selbiger Zeiten vmbständlich zubefinden. Dieser Vertrag aber ist Anno 1620. zu Hagenaw noch auff sieben Jahr erstreckt / vnd solche Prolongation also verfasset worden:

Kundt vnnd zuwissen seye hiemit männiglichen / demnach zwischen den Römischen Catholischen vnnd Augspurgischen Confessionsverwandten Thumbherrn vnnd Capitularen hoher Stifft Straßburg in Anno 1624. durch wolgemeinte Vnderhandlung etlicher benachbarter Ständt allhie zu Hagenaw ein fünffzehen Jährigen Vertrag vnnd Vergleichung auffgerichtet worden / zu dem ende damit inmittelst in ermeltem Stifft Straßburg vnnd dann mit den anrührenden Landschafften vnd Stätten / Fried / Ruhe vnnd Einigkeit erhalten / vnnd das hochschädliche Landverderben verhütet werden möge / vnnd aber solcher fünffzehen Jähriger Anstandt in nechst abgewichenem 1619. Jahr / sein Endschafft erreicht / in welchem gleichwol die zwischen beyden theilen sich verhaltene Strittigkeiten jhre Abhelffung nicht erlangt / vnnd dahero man nichts anders als das erbärmliche Landverderben in Entstehung fernerer Vergleichung zubefahren; Daß demnach auff Erinnerung beyderseits Religion höher vnnd respective gleicher vnnd anderer Ständ der Hochwolgeboren Graff vnd Herr / Herr Johann Reinhardt Graff zu Hanaw vnd Zweybrücken / Herr zu Liechtenberg vnnd Ochsenstein / rc. auch die Gestrengen / Edlen / Ehrenvesten / Vorsichtigen / Ehrsamen

Empter vnnd deren Vnderthanen nicht geschonet worden) jhres gefallens zu zwingen / allerhand Victualien an Brodt / Bier / Fleisch / Fütterung für die Pferd / vnd wie es sonsten specificirt werden könte / Wochentlich herzugehen: Dann auch weiters fortzufahren gantze Dörffer anzustrecken vnd zuverbrennen: auch mit Mühlen / Vorwercken / vnd andern Privat Gebäwen / Wohnhäusern / Schäffereyen / Schewren vnd dergleichen eben also zuverfahren: an vnderschiedlichen Orthen das Viehe hinweg zutreiben: auch zu trohen / wo sich nur einer im Feld mit einer Sensen das reiffe Getrayd abzumähen / blicken liesse / denselben niderzuschiessen: Dardurch dann der Segen GOttes im Feld stehen bleiben / außsallen vnnd verderben müßte: auch etliche bekandte Leuth vmb liederlicher nichtswürdiger Vrsachen willen gefänglich hinweg zu führen: zu forderst aber auch jhm sein gute Statt Havelberg / darfür daß sie vor eim Jahr den Manßfeldischen Hauffen so viel Zeit hindurch mit eusserstem jhrem Verderb / Ersteigerung vnnd Vndergang außfüttern müssen / in Brandt zuschiessen vnnd in die Aschen zulegen / auch hernach die Kirch / so noch stehend blieben / gleichfalls durch Schiessen auß groben Stücken niderzufällen / vnnd also in Summa an Hostiliteten / Feindseligkeiten vnnd andern Insolentien vnnd Vbermuth mehr gar nichts ermangeln zu lassen: sondern in allem also verfahren / gleichsamb were er mit Land vnnd Leuthen jhnen / oder denen / so sie bestellt / vnderworffen / vnnd jhrem Gebott vnnd Verbott zu gehorsamen schuldig: Da er doch gleich wol niemandt / als GOtt vnnd Jhre Keyserliche Mayestät für seinen Oberherrn erkennete: Als füge er darauff den seinigen / allen vnnd jeden insonderheit zuwissen / daß er solches länger zu leyden nicht bedacht / sondern jhm vielmehr nach höchster Möglichkeit entgegen zugehen gantz entschlossen.

Derowegen befehle er anfänglich ernstlich / den Dennemärckischen Befelchshabern / wer die weren / hoch oder nidrig die geringste Lieferung / noch auch sonsten einigen Vorschub wormit es were / nicht zuthun. Da hingegen aber wolte er / daß die seinigen der Keyserischen Armeen alles leysteten vnnd erwiesen / was jhr lieb / angenehmb / gefällig vnnd fürderlich were. Damit jhnen auch die Mittel nicht entstünden / das Intent zuerlangen / vnnd die Dänische abzuwehren / so hetten sie sich herzu Jhrer Kayserlichen Mayestät Armeen Assistentz zu gebrauchen / die sie dann auch nicht lassen würde / vnnd jetzo auff viel tausendt starck hieran ziehe.

Neben dem were sein gantz ernster Befehl / daß Adel Bürger vnnd Bawren sich also gefast hielten / darmit sie Mann für Mann / beydes disseits vnnd jenseits der Oder / auff sein erstes Erfordern auffweren / mit jhren besten Rossen / Gesinde / Gewehren / auch mit Bley / Pulver vnnd Lunten wol versehen / an Orthen vnnd Enden / die er jhnen alsdann bezeichnen würde / ohne Fehl erscheinen / vnd sich denen vnderstellen möchten / die er jhnen zu jhren Obristen Befelchshabern zu Roß vnnd Fuß benamen würde. Da es auch einem oder dem andern Orth / sonderach aber in den Stätten / noch an Befelchshabern ermangeln solte / solten sie sich darmit von Stunden an gefast machen / vnnd da hingegen wol vorsehen vnnd hüten / daß sie weder hierinnen / noch auch sonsten etwa worinn einigen Mangel oder Saumsal fürgehen vnnd auff sich kommen liessen. Dann an den seumigen solte die Straff deß Verlusts aller jhrer Lehen / Entsetzung deß Ehren Stands / auch wo das Verbrechen darnach / Verweisung deß Lands / auch wol Leibsstraff vnnachlässig vollstreckt werden. Darumb wolte ein jeder sich warnen lassen / vnnd das seinige also bestellen / wie er schuldig vnd pflichtig were / darmit ers mit Gnaden von jhme zuerkennen / nicht aber nach der Schärpffe mit der Straff wider jhn zuverfahren Vrsach haben möchte.

Prolongation deß Hagenawischen Vertrags. Was für Strittigkeiten vnnd Trennung zwischen den Römisch-Catholischen vnd Augspurgischer Confessionsverwandten Thumbherren vnd Capitularen auff dem hohen Stifft Straßburg / vor nunmehr etlich vnnd viertzig Jahren sich erhaben / was für ein schädlicher Krieg darauß erfolget / vnd was endlichen Anno 1604. auf anderer Interposition für ein Interims Vertrag zwischen beyden theilen auff 15. Jahr lang auffgerichtet worden / ist bey den Geschichten selbiger Zeiten vmbständlich zubefinden. Dieser Vertrag aber ist Anno 1620. zu Hagenaw noch auff sieben Jahr erstreckt / vnd solche Prolongation also verfasset worden:

Kundt vnnd zuwissen seye hiemit männiglichen / demnach zwischen den Römischen Catholischen vnnd Augspurgischen Confessionsverwandten Thumbherrn vnnd Capitularen hoher Stifft Straßburg in Anno 1624. durch wolgemeinte Vnderhandlung etlicher benachbarter Ständt allhie zu Hagenaw ein fünffzehen Jährigen Vertrag vnnd Vergleichung auffgerichtet worden / zu dem ende damit inmittelst in ermeltem Stifft Straßburg vnnd dann mit den anrührenden Landschafften vnd Stätten / Fried / Ruhe vnnd Einigkeit erhalten / vnnd das hochschädliche Landverderben verhütet werden möge / vnnd aber solcher fünffzehen Jähriger Anstandt in nechst abgewichenem 1619. Jahr / sein Endschafft erreicht / in welchem gleichwol die zwischen beyden theilen sich verhaltene Strittigkeiten jhre Abhelffung nicht erlangt / vnnd dahero man nichts anders als das erbärmliche Landverderben in Entstehung fernerer Vergleichung zubefahren; Daß demnach auff Erinnerung beyderseits Religion höher vnnd respectivè gleicher vnnd anderer Ständ der Hochwolgeboren Graff vnd Herr / Herr Johann Reinhardt Graff zu Hanaw vnd Zweybrücken / Herr zu Liechtenberg vnnd Ochsenstein / rc. auch die Gestrengen / Edlen / Ehrenvesten / Vorsichtigen / Ehrsamen

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          <p>Derowegen befehle er anfänglich ernstlich / den Dennemärckischen Befelchshabern /                      wer die weren / hoch oder nidrig die geringste Lieferung / noch auch sonsten                      einigen Vorschub wormit es were / nicht zuthun. Da hingegen aber wolte er / daß                      die seinigen der Keyserischen Armeen alles leysteten vnnd erwiesen / was jhr                      lieb / angenehmb / gefällig vnnd fürderlich were. Damit jhnen auch die Mittel                      nicht entstünden / das Intent zuerlangen / vnnd die Dänische abzuwehren / so                      hetten sie sich herzu Jhrer Kayserlichen Mayestät Armeen Assistentz zu                      gebrauchen / die sie dann auch nicht lassen würde / vnnd jetzo auff viel                      tausendt starck hieran ziehe.</p>
          <p>Neben dem were sein gantz ernster Befehl / daß Adel Bürger vnnd Bawren sich also                      gefast hielten / darmit sie Mann für Mann / beydes disseits vnnd jenseits der                      Oder / auff sein erstes Erfordern auffweren / mit jhren besten Rossen / Gesinde                      / Gewehren / auch mit Bley / Pulver vnnd Lunten wol versehen / an Orthen vnnd                      Enden / die er jhnen alsdann bezeichnen würde / ohne Fehl erscheinen / vnd sich                      denen vnderstellen möchten / die er jhnen zu jhren Obristen Befelchshabern zu                      Roß vnnd Fuß benamen würde. Da es auch einem oder dem andern Orth / sonderach                      aber in den Stätten / noch an Befelchshabern ermangeln solte / solten sie sich                      darmit von Stunden an gefast machen / vnnd da hingegen wol vorsehen vnnd hüten /                      daß sie weder hierinnen / noch auch sonsten etwa worinn einigen Mangel oder                      Saumsal fürgehen vnnd auff sich kommen liessen. Dann an den seumigen solte die                      Straff deß Verlusts aller jhrer Lehen / Entsetzung deß Ehren Stands / auch wo                      das Verbrechen darnach / Verweisung deß Lands / auch wol Leibsstraff                      vnnachlässig vollstreckt werden. Darumb wolte ein jeder sich warnen lassen /                      vnnd das seinige also bestellen / wie er schuldig vnd pflichtig were / darmit                      ers mit Gnaden von jhme zuerkennen / nicht aber nach der Schärpffe mit der                      Straff wider jhn zuverfahren Vrsach haben möchte.</p>
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          <p>Kundt vnnd zuwissen seye hiemit männiglichen / demnach zwischen den Römischen                      Catholischen vnnd Augspurgischen Confessionsverwandten Thumbherrn vnnd                      Capitularen hoher Stifft Straßburg in Anno 1624. durch wolgemeinte Vnderhandlung                      etlicher benachbarter Ständt allhie zu Hagenaw ein fünffzehen Jährigen Vertrag                      vnnd Vergleichung auffgerichtet worden / zu dem ende damit inmittelst in                      ermeltem Stifft Straßburg vnnd dann mit den anrührenden Landschafften vnd                      Stätten / Fried / Ruhe vnnd Einigkeit erhalten / vnnd das hochschädliche                      Landverderben verhütet werden möge / vnnd aber solcher fünffzehen Jähriger                      Anstandt in nechst abgewichenem 1619. Jahr / sein Endschafft erreicht / in                      welchem gleichwol die zwischen beyden theilen sich verhaltene Strittigkeiten                      jhre Abhelffung nicht erlangt / vnnd dahero man nichts anders als das                      erbärmliche Landverderben in Entstehung fernerer Vergleichung zubefahren; Daß                      demnach auff Erinnerung beyderseits Religion höher vnnd respectivè gleicher vnnd                      anderer Ständ der Hochwolgeboren Graff vnd Herr / Herr Johann Reinhardt Graff zu                      Hanaw vnd Zweybrücken / Herr zu Liechtenberg vnnd Ochsenstein / rc. auch die                      Gestrengen / Edlen / Ehrenvesten / Vorsichtigen / Ehrsamen
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[1129/1266] Empter vnnd deren Vnderthanen nicht geschonet worden) jhres gefallens zu zwingen / allerhand Victualien an Brodt / Bier / Fleisch / Fütterung für die Pferd / vnd wie es sonsten specificirt werden könte / Wochentlich herzugehen: Dann auch weiters fortzufahren gantze Dörffer anzustrecken vnd zuverbrennen: auch mit Mühlen / Vorwercken / vnd andern Privat Gebäwen / Wohnhäusern / Schäffereyen / Schewren vnd dergleichen eben also zuverfahren: an vnderschiedlichen Orthen das Viehe hinweg zutreiben: auch zu trohen / wo sich nur einer im Feld mit einer Sensen das reiffe Getrayd abzumähen / blicken liesse / denselben niderzuschiessen: Dardurch dann der Segen GOttes im Feld stehen bleiben / außsallen vnnd verderben müßte: auch etliche bekandte Leuth vmb liederlicher nichtswürdiger Vrsachen willen gefänglich hinweg zu führen: zu forderst aber auch jhm sein gute Statt Havelberg / darfür daß sie vor eim Jahr den Manßfeldischen Hauffen so viel Zeit hindurch mit eusserstem jhrem Verderb / Ersteigerung vnnd Vndergang außfüttern müssen / in Brandt zuschiessen vnnd in die Aschen zulegen / auch hernach die Kirch / so noch stehend blieben / gleichfalls durch Schiessen auß groben Stücken niderzufällen / vnnd also in Summa an Hostiliteten / Feindseligkeiten vnnd andern Insolentien vnnd Vbermuth mehr gar nichts ermangeln zu lassen: sondern in allem also verfahren / gleichsamb were er mit Land vnnd Leuthen jhnen / oder denen / so sie bestellt / vnderworffen / vnnd jhrem Gebott vnnd Verbott zu gehorsamen schuldig: Da er doch gleich wol niemandt / als GOtt vnnd Jhre Keyserliche Mayestät für seinen Oberherrn erkennete: Als füge er darauff den seinigen / allen vnnd jeden insonderheit zuwissen / daß er solches länger zu leyden nicht bedacht / sondern jhm vielmehr nach höchster Möglichkeit entgegen zugehen gantz entschlossen. Derowegen befehle er anfänglich ernstlich / den Dennemärckischen Befelchshabern / wer die weren / hoch oder nidrig die geringste Lieferung / noch auch sonsten einigen Vorschub wormit es were / nicht zuthun. Da hingegen aber wolte er / daß die seinigen der Keyserischen Armeen alles leysteten vnnd erwiesen / was jhr lieb / angenehmb / gefällig vnnd fürderlich were. Damit jhnen auch die Mittel nicht entstünden / das Intent zuerlangen / vnnd die Dänische abzuwehren / so hetten sie sich herzu Jhrer Kayserlichen Mayestät Armeen Assistentz zu gebrauchen / die sie dann auch nicht lassen würde / vnnd jetzo auff viel tausendt starck hieran ziehe. Neben dem were sein gantz ernster Befehl / daß Adel Bürger vnnd Bawren sich also gefast hielten / darmit sie Mann für Mann / beydes disseits vnnd jenseits der Oder / auff sein erstes Erfordern auffweren / mit jhren besten Rossen / Gesinde / Gewehren / auch mit Bley / Pulver vnnd Lunten wol versehen / an Orthen vnnd Enden / die er jhnen alsdann bezeichnen würde / ohne Fehl erscheinen / vnd sich denen vnderstellen möchten / die er jhnen zu jhren Obristen Befelchshabern zu Roß vnnd Fuß benamen würde. Da es auch einem oder dem andern Orth / sonderach aber in den Stätten / noch an Befelchshabern ermangeln solte / solten sie sich darmit von Stunden an gefast machen / vnnd da hingegen wol vorsehen vnnd hüten / daß sie weder hierinnen / noch auch sonsten etwa worinn einigen Mangel oder Saumsal fürgehen vnnd auff sich kommen liessen. Dann an den seumigen solte die Straff deß Verlusts aller jhrer Lehen / Entsetzung deß Ehren Stands / auch wo das Verbrechen darnach / Verweisung deß Lands / auch wol Leibsstraff vnnachlässig vollstreckt werden. Darumb wolte ein jeder sich warnen lassen / vnnd das seinige also bestellen / wie er schuldig vnd pflichtig were / darmit ers mit Gnaden von jhme zuerkennen / nicht aber nach der Schärpffe mit der Straff wider jhn zuverfahren Vrsach haben möchte. Was für Strittigkeiten vnnd Trennung zwischen den Römisch-Catholischen vnd Augspurgischer Confessionsverwandten Thumbherren vnd Capitularen auff dem hohen Stifft Straßburg / vor nunmehr etlich vnnd viertzig Jahren sich erhaben / was für ein schädlicher Krieg darauß erfolget / vnd was endlichen Anno 1604. auf anderer Interposition für ein Interims Vertrag zwischen beyden theilen auff 15. Jahr lang auffgerichtet worden / ist bey den Geschichten selbiger Zeiten vmbständlich zubefinden. Dieser Vertrag aber ist Anno 1620. zu Hagenaw noch auff sieben Jahr erstreckt / vnd solche Prolongation also verfasset worden: Prolongation deß Hagenawischen Vertrags. Kundt vnnd zuwissen seye hiemit männiglichen / demnach zwischen den Römischen Catholischen vnnd Augspurgischen Confessionsverwandten Thumbherrn vnnd Capitularen hoher Stifft Straßburg in Anno 1624. durch wolgemeinte Vnderhandlung etlicher benachbarter Ständt allhie zu Hagenaw ein fünffzehen Jährigen Vertrag vnnd Vergleichung auffgerichtet worden / zu dem ende damit inmittelst in ermeltem Stifft Straßburg vnnd dann mit den anrührenden Landschafften vnd Stätten / Fried / Ruhe vnnd Einigkeit erhalten / vnnd das hochschädliche Landverderben verhütet werden möge / vnnd aber solcher fünffzehen Jähriger Anstandt in nechst abgewichenem 1619. Jahr / sein Endschafft erreicht / in welchem gleichwol die zwischen beyden theilen sich verhaltene Strittigkeiten jhre Abhelffung nicht erlangt / vnnd dahero man nichts anders als das erbärmliche Landverderben in Entstehung fernerer Vergleichung zubefahren; Daß demnach auff Erinnerung beyderseits Religion höher vnnd respectivè gleicher vnnd anderer Ständ der Hochwolgeboren Graff vnd Herr / Herr Johann Reinhardt Graff zu Hanaw vnd Zweybrücken / Herr zu Liechtenberg vnnd Ochsenstein / rc. auch die Gestrengen / Edlen / Ehrenvesten / Vorsichtigen / Ehrsamen

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1266>, abgerufen am 26.06.2024.