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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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mehr dann zuviel implicirte Zeiten vnd Leufften wolbedachtlich zu Gemüth geführet / vnnd das Reich Teutscher Nation in solchem Zustand befunden / daß man wol mehr vrsach hette dasselbe zu betrawren / vnnd nach dem werthen / Gott wolgefälligen Frieden mit vnableßlichem Eyffer vnnd Fleiß zu trachten / als zu mehrer vnvertrawen vnnd weiterer vnruhe Anlaß zugeben.

Es ist Ew. Keyserl. Majest. allergnädigst bewust / vnd weisen dasselbe die Reichshandlungen / insonderheit die Anno 1555. von den Catholischen Ständen eingebrachte hohe gravamina mit mehrerm auß / wie sich dieselbe beklaget vnd beschweret / daß gleich nach dem auffgerichtem Passawischen Vertrag vnnd darauff erfolgten Religions. Frieden jhnen vnd jhren Glaubensgenossen Geistlichen vnd Religiosen / so viel ansehenliche Ertz-vnd Stiffter / Clöster vnd Güter / denselbigen vnd vorigen Abschieden / wie auch gemeinen beschriebenen Rechten schnurstracks zuwider de facto eyngezogen / prophaniret / vnd mit solchem Gewalt vnnd zu höchster schmälerung der Ehre Gottes mit verhinderung deß Catholischen Gottesdiensts / vorenthalten worden / daß man auch endlich nicht entblödet / Ew. Keyserl. Majest vnd Catholischen Ständen / wie auß deren zu Nürnberg den 28. Novembris An. 1619. deroselben Gesandten / Fürsten Hans Georg von Zollern / von den Evangelischen gegebenen Antwort / vnnd bey einer dem Churfürsten in Bayern den 18. Novembris selbigen Jahrs zu München eingebrachten Werbung zu sehen / außtrucklich darzuhalten / sich berührter Ertz- vnd Stiffter / Clöster / Clausen / vnd darzu gehörige Gefällen wegen / als derenthalben sie keinen gütlichen Vergleich vnd Handlung leyden wolten / bey antrohung offenen Kriegs / aller Anforderung gäntzlich zubegeben / vnd solches alles vnder deme nichtigen vngereumbten Vorgeben / als ob der Geistlich Reservat kein wesentlich stück berührten Religions-Friedens / vnnd darüber auffgerichten Abscheids were / da doch auff denselben die Conservation deß Geistlichen Standes / auff welchen die Reichsverfassungen / weniger nicht als auff den Weltlichen fundiret sind. Vnd folgends vnser allein Seligmachende Catholische Religion bestehet / die Catholische Stände auch die Augspurgische Confessionsverwandte / anders nicht als mit solchem außtrücklichen vorbehalt in den Reichsfrieden auff vnd angenommen: vnd dahero nothwendig folgen müste / da den Catholischen solches nicht gedeyen solte / daß der vbrige Inhalt deß Religion-Friedens auch von vnkräfften seyn / vnd an sich selbst zergehen vnd fallen würde / deß gleichen ob wol die jenige Protestirende / so nach dem Passawischen Vertrag so viel ansehenliche Clöster an sich gerissen / die Geistlichen vnnd Religiosen auß geschafft / vnd das Patrimonium Ecclesiae jhnen zugeeygnet / den Verstand mehrgedachten Religionfriedens / dahin dähnen vnd außdeuten wöllen / als ob in Krafft desselben jhnen nach gegeben worden / die in jhrem Fürstenthumb vnd Landen wohnende Geistliche vnnd Ordenspersonen von der vhralten Catholischen Religion / jhren Gottverlobten Stand vnd Orden ab- vnd zu der Augspurgischen Consession zubringen / so ist es doch vnlaugbar vnd bekantlich / daß solche Geistliche Leuth sampt jhren Gottshäusern vnnd Gefällen / von der Weltlichen Ständ Jurisdiction gäntzlich eximiret / vnd sie gemeiniglich vielmehr die Weltliche Ständ in jhrem Schutz obligiret haben.

Wann aber gedachter Religionfrieden an sich selbst / insonderheit aber in diesen angezogenen Fällen hafftet / vnd klar / sich auch in demselben in keinem ort befindet / daß den Augspurgischen Confessionsverwandten zu den Stifftern vnnd Clöstern im Reich / sie seyen gelegen wo sie wollen / einig Ius, wie solches jmmer Nahmen haben möchte / eingeraumet werde / vnd die Catholischen Stände ohne zweiffel sich deren für dem Passawischen Vertrag entzogener Stiffter vnnd Gottshänser / deren Restitution bey jedesmal regirenden Keysern embsig vnd viel Jahr gesucht / dergestalt nicht begeben haben würden / wann sie sich deß vbrigen halben hierdurch nicht würden versichert vnd vngefahrt gehalten vnd getröstet haben / auch an jetzo die Frag nicht ist / ob den provincialibus auß dem Inhalt deß Religionfriedens proceß zuerkennen / zumal man vielmehr in terminis juris naturalis vnd deß Landtfriedens / Krafft dessen / männiglich verbotten ist / einem andern gewalt zu thun / vnd das seinige zunehmen / versiren thut / welches in keinen Reichssatzungen cassiret noch auffgehaben worden / in deme / aber vnerstandenen Fall gesetzt / daß der begriffen Religionfrieden dißfalls zweifflich were / so müste es noch bey gemeinen Geistlichen Rechten so lang verbleiben / biß solcher Zweiffel gebührender weiß / vnd mit E. Keyserl. May. sampt aller Catholischen Ständ bewilligung auffgehaben vnd erleutert würde / ja wann schon die von theils protestirenden Ständen praetendirete gerechtsamb vber die in jhren Fürstenthumben gelegene Clöster vnd Ordensleuth an vnd für sich / wie mit jhren weltlichen Vnderthanen gantz richtig vnnd vndisputierlich were / sich doch ein solches nicht weiters als auff die Religion bloß / vnd nicht auff die Güter extendiren würde / vnd den Geistlichen vnd Ordensleuthen weniger nicht als den weltlichen Vnderthanen / das beneficium emigrandi vnnd die Güter jhres gefallens zuvereussern / vnd die Nutzbarkeit zu sich zuziehen / frey vnd ohngebunden gelassen werden müste.

So können wir solchem nach anders nicht befinden / als daß Ew. Keys. Majest. als von Gott verordneter Schutz vnnd Schirmherr der Catholischen Kirchen vnd deren Zugethanen / recht vnd wol daran gethan / daß sie auff anhalten deß Bischoffs zu Costnitz Liebd. die Restitution deß Closters Reichenbach / allergnädigst anbefohlen / halten beneben auch vnderthänig darfür / daß sie wohl befugt / nicht allein mit den von deß Bischoffs zu Augspurg Liebd. als des Apts zu Key-

mehr dann zuviel implicirte Zeiten vnd Leufften wolbedachtlich zu Gemüth geführet / vnnd das Reich Teutscher Nation in solchem Zustand befunden / daß man wol mehr vrsach hette dasselbe zu betrawren / vnnd nach dem werthen / Gott wolgefälligen Frieden mit vnableßlichem Eyffer vnnd Fleiß zu trachten / als zu mehrer vnvertrawen vnnd weiterer vnruhe Anlaß zugeben.

Es ist Ew. Keyserl. Majest. allergnädigst bewust / vnd weisen dasselbe die Reichshandlungen / insonderheit die Anno 1555. von den Catholischen Ständen eingebrachte hohe gravamina mit mehrerm auß / wie sich dieselbe beklaget vnd beschweret / daß gleich nach dem auffgerichtem Passawischen Vertrag vnnd darauff erfolgten Religions. Frieden jhnen vnd jhren Glaubensgenossen Geistlichen vnd Religiosen / so viel ansehenliche Ertz-vnd Stiffter / Clöster vnd Güter / denselbigen vnd vorigen Abschieden / wie auch gemeinen beschriebenen Rechten schnurstracks zuwider de facto eyngezogen / prophaniret / vnd mit solchem Gewalt vnnd zu höchster schmälerung der Ehre Gottes mit verhinderung deß Catholischen Gottesdiensts / vorenthalten worden / daß man auch endlich nicht entblödet / Ew. Keyserl. Majest vnd Catholischen Ständen / wie auß deren zu Nürnberg den 28. Novembris An. 1619. deroselben Gesandten / Fürsten Hans Georg von Zollern / von den Evangelischen gegebenen Antwort / vnnd bey einer dem Churfürsten in Bayern den 18. Novembris selbigen Jahrs zu München eingebrachten Werbung zu sehen / außtrucklich darzuhalten / sich berührter Ertz- vnd Stiffter / Clöster / Clausen / vnd darzu gehörige Gefällen wegen / als derenthalben sie keinen gütlichen Vergleich vnd Handlung leyden wolten / bey antrohung offenen Kriegs / aller Anforderung gäntzlich zubegeben / vnd solches alles vnder deme nichtigen vngereumbten Vorgeben / als ob der Geistlich Reservat kein wesentlich stück berührten Religions-Friedens / vnnd darüber auffgerichten Abscheids were / da doch auff denselben die Conservation deß Geistlichen Standes / auff welchen die Reichsverfassungen / weniger nicht als auff den Weltlichen fundiret sind. Vnd folgends vnser allein Seligmachende Catholische Religion bestehet / die Catholische Stände auch die Augspurgische Confessionsverwandte / anders nicht als mit solchem außtrücklichen vorbehalt in den Reichsfrieden auff vnd angenommen: vnd dahero nothwendig folgen müste / da den Catholischen solches nicht gedeyen solte / daß der vbrige Inhalt deß Religion-Friedens auch von vnkräfften seyn / vnd an sich selbst zergehen vnd fallen würde / deß gleichen ob wol die jenige Protestirende / so nach dem Passawischen Vertrag so viel ansehenliche Clöster an sich gerissen / die Geistlichen vnnd Religiosen auß geschafft / vnd das Patrimonium Ecclesiae jhnen zugeeygnet / den Verstand mehrgedachten Religionfriedens / dahin dähnen vnd außdeuten wöllen / als ob in Krafft desselben jhnen nach gegeben worden / die in jhrem Fürstenthumb vnd Landen wohnende Geistliche vnnd Ordenspersonen von der vhralten Catholischen Religion / jhren Gottverlobten Stand vnd Orden ab- vnd zu der Augspurgischen Consession zubringen / so ist es doch vnlaugbar vnd bekantlich / daß solche Geistliche Leuth sampt jhren Gottshäusern vnnd Gefällen / von der Weltlichen Ständ Jurisdiction gäntzlich eximiret / vnd sie gemeiniglich vielmehr die Weltliche Ständ in jhrem Schutz obligiret haben.

Wann aber gedachter Religionfrieden an sich selbst / insonderheit aber in diesen angezogenen Fällen hafftet / vnd klar / sich auch in demselben in keinem ort befindet / daß den Augspurgischen Confessionsverwandten zu den Stifftern vnnd Clöstern im Reich / sie seyen gelegen wo sie wollen / einig Ius, wie solches jmmer Nahmen haben möchte / eingeraumet werde / vnd die Catholischen Stände ohne zweiffel sich deren für dem Passawischen Vertrag entzogener Stiffter vnnd Gottshänser / deren Restitution bey jedesmal regirenden Keysern embsig vnd viel Jahr gesucht / dergestalt nicht begeben haben würden / wann sie sich deß vbrigen halben hierdurch nicht würden versichert vnd vngefahrt gehalten vnd getröstet haben / auch an jetzo die Frag nicht ist / ob den provincialibus auß dem Inhalt deß Religionfriedens proceß zuerkennen / zumal man vielmehr in terminis juris naturalis vnd deß Landtfriedens / Krafft dessen / männiglich verbotten ist / einem andern gewalt zu thun / vnd das seinige zunehmen / versiren thut / welches in keinen Reichssatzungen cassiret noch auffgehaben worden / in deme / aber vnerstandenen Fall gesetzt / daß der begriffen Religionfrieden dißfalls zweifflich were / so müste es noch bey gemeinen Geistlichen Rechten so lang verbleiben / biß solcher Zweiffel gebührender weiß / vnd mit E. Keyserl. May. sampt aller Catholischen Ständ bewilligung auffgehaben vnd erleutert würde / ja wann schon die von theils protestirenden Ständen praetendirete gerechtsamb vber die in jhren Fürstenthumben gelegene Clöster vnd Ordensleuth an vnd für sich / wie mit jhren weltlichen Vnderthanen gantz richtig vnnd vndisputierlich were / sich doch ein solches nicht weiters als auff die Religion bloß / vnd nicht auff die Güter extendiren würde / vnd den Geistlichen vnd Ordensleuthen weniger nicht als den weltlichen Vnderthanen / das beneficium emigrandi vnnd die Güter jhres gefallens zuvereussern / vnd die Nutzbarkeit zu sich zuziehen / frey vnd ohngebunden gelassen werden müste.

So können wir solchem nach anders nicht befinden / als daß Ew. Keys. Majest. als von Gott verordneter Schutz vnnd Schirmherr der Catholischen Kirchen vnd deren Zugethanen / recht vnd wol daran gethan / daß sie auff anhalten deß Bischoffs zu Costnitz Liebd. die Restitution deß Closters Reichenbach / allergnädigst anbefohlen / halten beneben auch vnderthänig darfür / daß sie wohl befugt / nicht allein mit den von deß Bischoffs zu Augspurg Liebd. als des Apts zu Key-

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          <p>Es ist Ew. Keyserl. Majest. allergnädigst bewust / vnd weisen dasselbe die                      Reichshandlungen / insonderheit die Anno 1555. von den Catholischen Ständen                      eingebrachte hohe gravamina mit mehrerm auß / wie sich dieselbe beklaget vnd                      beschweret / daß gleich nach dem auffgerichtem Passawischen Vertrag vnnd darauff                      erfolgten Religions. Frieden jhnen vnd jhren Glaubensgenossen Geistlichen vnd                      Religiosen / so viel ansehenliche Ertz-vnd Stiffter / Clöster vnd Güter /                      denselbigen vnd vorigen Abschieden / wie auch gemeinen beschriebenen Rechten                      schnurstracks zuwider de facto eyngezogen / prophaniret / vnd mit solchem Gewalt                      vnnd zu höchster schmälerung der Ehre Gottes mit verhinderung deß Catholischen                      Gottesdiensts / vorenthalten worden / daß man auch endlich nicht entblödet / Ew.                      Keyserl. Majest vnd Catholischen Ständen / wie auß deren zu Nürnberg den 28.                      Novembris An. 1619. deroselben Gesandten / Fürsten Hans Georg von Zollern / von                      den Evangelischen gegebenen Antwort / vnnd bey einer dem Churfürsten in Bayern                      den 18. Novembris selbigen Jahrs zu München eingebrachten Werbung zu sehen /                      außtrucklich darzuhalten / sich berührter Ertz- vnd Stiffter / Clöster / Clausen                      / vnd darzu gehörige Gefällen wegen / als derenthalben sie keinen gütlichen                      Vergleich vnd Handlung leyden wolten / bey antrohung offenen Kriegs / aller                      Anforderung gäntzlich zubegeben / vnd solches alles vnder deme nichtigen                      vngereumbten Vorgeben / als ob der Geistlich Reservat kein wesentlich stück                      berührten Religions-Friedens / vnnd darüber auffgerichten Abscheids were / da                      doch auff denselben die Conservation deß Geistlichen Standes / auff welchen die                      Reichsverfassungen / weniger nicht als auff den Weltlichen fundiret sind. Vnd                      folgends vnser allein Seligmachende Catholische Religion bestehet / die                      Catholische Stände auch die Augspurgische Confessionsverwandte / anders nicht                      als mit solchem außtrücklichen vorbehalt in den Reichsfrieden auff vnd                      angenommen: vnd dahero nothwendig folgen müste / da den Catholischen solches                      nicht gedeyen solte / daß der vbrige Inhalt deß Religion-Friedens auch von                      vnkräfften seyn / vnd an sich selbst zergehen vnd fallen würde / deß gleichen ob                      wol die jenige Protestirende / so nach dem Passawischen Vertrag so viel                      ansehenliche Clöster an sich gerissen / die Geistlichen vnnd Religiosen auß                      geschafft / vnd das Patrimonium Ecclesiae jhnen zugeeygnet / den Verstand                      mehrgedachten Religionfriedens / dahin dähnen vnd außdeuten wöllen / als ob in                      Krafft desselben jhnen nach gegeben worden / die in jhrem Fürstenthumb vnd                      Landen wohnende Geistliche vnnd Ordenspersonen von der vhralten Catholischen                      Religion / jhren Gottverlobten Stand vnd Orden ab- vnd zu der Augspurgischen                      Consession zubringen / so ist es doch vnlaugbar vnd bekantlich / daß solche                      Geistliche Leuth sampt jhren Gottshäusern vnnd Gefällen / von der Weltlichen                      Ständ Jurisdiction gäntzlich eximiret / vnd sie gemeiniglich vielmehr die                      Weltliche Ständ in jhrem Schutz obligiret haben.</p>
          <p>Wann aber gedachter Religionfrieden an sich selbst / insonderheit aber in diesen                      angezogenen Fällen hafftet / vnd klar / sich auch in demselben in keinem ort                      befindet / daß den Augspurgischen Confessionsverwandten zu den Stifftern vnnd                      Clöstern im Reich / sie seyen gelegen wo sie wollen / einig Ius, wie solches                      jmmer Nahmen haben möchte / eingeraumet werde / vnd die Catholischen Stände ohne                      zweiffel sich deren für dem Passawischen Vertrag entzogener Stiffter vnnd                      Gottshänser / deren Restitution bey jedesmal regirenden Keysern embsig vnd viel                      Jahr gesucht / dergestalt nicht begeben haben würden / wann sie sich deß vbrigen                      halben hierdurch nicht würden versichert vnd vngefahrt gehalten vnd getröstet                      haben / auch an jetzo die Frag nicht ist / ob den provincialibus auß dem Inhalt                      deß Religionfriedens proceß zuerkennen / zumal man vielmehr in terminis juris                      naturalis vnd deß Landtfriedens / Krafft dessen / männiglich verbotten ist /                      einem andern gewalt zu thun / vnd das seinige zunehmen / versiren thut / welches                      in keinen Reichssatzungen cassiret noch auffgehaben worden / in deme / aber                      vnerstandenen Fall gesetzt / daß der begriffen Religionfrieden dißfalls                      zweifflich were / so müste es noch bey gemeinen Geistlichen Rechten so lang                      verbleiben / biß solcher Zweiffel gebührender weiß / vnd mit E. Keyserl. May.                      sampt aller Catholischen Ständ bewilligung auffgehaben vnd erleutert würde / ja                      wann schon die von theils protestirenden Ständen praetendirete gerechtsamb vber                      die in jhren Fürstenthumben gelegene Clöster vnd Ordensleuth an vnd für sich /                      wie mit jhren weltlichen Vnderthanen gantz richtig vnnd vndisputierlich were /                      sich doch ein solches nicht weiters als auff die Religion bloß / vnd nicht auff                      die Güter extendiren würde / vnd den Geistlichen vnd Ordensleuthen weniger nicht                      als den weltlichen Vnderthanen / das beneficium emigrandi vnnd die Güter jhres                      gefallens zuvereussern / vnd die Nutzbarkeit zu sich zuziehen / frey vnd                      ohngebunden gelassen werden müste.</p>
          <p>So können wir solchem nach anders nicht befinden / als daß Ew. Keys. Majest. als                      von Gott verordneter Schutz vnnd Schirmherr der Catholischen Kirchen vnd deren                      Zugethanen / recht vnd wol daran gethan / daß sie auff anhalten deß Bischoffs zu                      Costnitz Liebd. die Restitution deß Closters Reichenbach / allergnädigst                      anbefohlen / halten beneben auch vnderthänig darfür / daß sie wohl befugt /                      nicht allein mit den von deß Bischoffs zu Augspurg Liebd. als des Apts zu                              Key-
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Frieden jhnen vnd jhren Glaubensgenossen Geistlichen vnd Religiosen / so viel ansehenliche Ertz-vnd Stiffter / Clöster vnd Güter / denselbigen vnd vorigen Abschieden / wie auch gemeinen beschriebenen Rechten schnurstracks zuwider de facto eyngezogen / prophaniret / vnd mit solchem Gewalt vnnd zu höchster schmälerung der Ehre Gottes mit verhinderung deß Catholischen Gottesdiensts / vorenthalten worden / daß man auch endlich nicht entblödet / Ew. Keyserl. Majest vnd Catholischen Ständen / wie auß deren zu Nürnberg den 28. Novembris An. 1619. deroselben Gesandten / Fürsten Hans Georg von Zollern / von den Evangelischen gegebenen Antwort / vnnd bey einer dem Churfürsten in Bayern den 18. Novembris selbigen Jahrs zu München eingebrachten Werbung zu sehen / außtrucklich darzuhalten / sich berührter Ertz- vnd Stiffter / Clöster / Clausen / vnd darzu gehörige Gefällen wegen / als derenthalben sie keinen gütlichen Vergleich vnd Handlung leyden wolten / bey antrohung offenen Kriegs / aller Anforderung gäntzlich zubegeben / vnd solches alles vnder deme nichtigen vngereumbten Vorgeben / als ob der Geistlich Reservat kein wesentlich stück berührten Religions-Friedens / vnnd darüber auffgerichten Abscheids were / da doch auff denselben die Conservation deß Geistlichen Standes / auff welchen die Reichsverfassungen / weniger nicht als auff den Weltlichen fundiret sind. Vnd folgends vnser allein Seligmachende Catholische Religion bestehet / die Catholische Stände auch die Augspurgische Confessionsverwandte / anders nicht als mit solchem außtrücklichen vorbehalt in den Reichsfrieden auff vnd angenommen: vnd dahero nothwendig folgen müste / da den Catholischen solches nicht gedeyen solte / daß der vbrige Inhalt deß Religion-Friedens auch von vnkräfften seyn / vnd an sich selbst zergehen vnd fallen würde / deß gleichen ob wol die jenige Protestirende / so nach dem Passawischen Vertrag so viel ansehenliche Clöster an sich gerissen / die Geistlichen vnnd Religiosen auß geschafft / vnd das Patrimonium Ecclesiae jhnen zugeeygnet / den Verstand mehrgedachten Religionfriedens / dahin dähnen vnd außdeuten wöllen / als ob in Krafft desselben jhnen nach gegeben worden / die in jhrem Fürstenthumb vnd Landen wohnende Geistliche vnnd Ordenspersonen von der vhralten Catholischen Religion / jhren Gottverlobten Stand vnd Orden ab- vnd zu der Augspurgischen Consession zubringen / so ist es doch vnlaugbar vnd bekantlich / daß solche Geistliche Leuth sampt jhren Gottshäusern vnnd Gefällen / von der Weltlichen Ständ Jurisdiction gäntzlich eximiret / vnd sie gemeiniglich vielmehr die Weltliche Ständ in jhrem Schutz obligiret haben. Wann aber gedachter Religionfrieden an sich selbst / insonderheit aber in diesen angezogenen Fällen hafftet / vnd klar / sich auch in demselben in keinem ort befindet / daß den Augspurgischen Confessionsverwandten zu den Stifftern vnnd Clöstern im Reich / sie seyen gelegen wo sie wollen / einig Ius, wie solches jmmer Nahmen haben möchte / eingeraumet werde / vnd die Catholischen Stände ohne zweiffel sich deren für dem Passawischen Vertrag entzogener Stiffter vnnd Gottshänser / deren Restitution bey jedesmal regirenden Keysern embsig vnd viel Jahr gesucht / dergestalt nicht begeben haben würden / wann sie sich deß vbrigen halben hierdurch nicht würden versichert vnd vngefahrt gehalten vnd getröstet haben / auch an jetzo die Frag nicht ist / ob den provincialibus auß dem Inhalt deß Religionfriedens proceß zuerkennen / zumal man vielmehr in terminis juris naturalis vnd deß Landtfriedens / Krafft dessen / männiglich verbotten ist / einem andern gewalt zu thun / vnd das seinige zunehmen / versiren thut / welches in keinen Reichssatzungen cassiret noch auffgehaben worden / in deme / aber vnerstandenen Fall gesetzt / daß der begriffen Religionfrieden dißfalls zweifflich were / so müste es noch bey gemeinen Geistlichen Rechten so lang verbleiben / biß solcher Zweiffel gebührender weiß / vnd mit E. Keyserl. May. sampt aller Catholischen Ständ bewilligung auffgehaben vnd erleutert würde / ja wann schon die von theils protestirenden Ständen praetendirete gerechtsamb vber die in jhren Fürstenthumben gelegene Clöster vnd Ordensleuth an vnd für sich / wie mit jhren weltlichen Vnderthanen gantz richtig vnnd vndisputierlich were / sich doch ein solches nicht weiters als auff die Religion bloß / vnd nicht auff die Güter extendiren würde / vnd den Geistlichen vnd Ordensleuthen weniger nicht als den weltlichen Vnderthanen / das beneficium emigrandi vnnd die Güter jhres gefallens zuvereussern / vnd die Nutzbarkeit zu sich zuziehen / frey vnd ohngebunden gelassen werden müste. So können wir solchem nach anders nicht befinden / als daß Ew. Keys. Majest. als von Gott verordneter Schutz vnnd Schirmherr der Catholischen Kirchen vnd deren Zugethanen / recht vnd wol daran gethan / daß sie auff anhalten deß Bischoffs zu Costnitz Liebd. die Restitution deß Closters Reichenbach / allergnädigst anbefohlen / halten beneben auch vnderthänig darfür / daß sie wohl befugt / nicht allein mit den von deß Bischoffs zu Augspurg Liebd. als des Apts zu Key-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1259>, abgerufen am 23.11.2024.