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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Fürsten deß Reichs / Jhr. Königl. Majest. nechsten Blutsverwandten Sohn vnd Vettern / wider alle Freyheit / Recht vnd Billichkeit / ohne genugsame Vrsache seiner Güter vnd Festung mit Gewalt entwehren / die Fürstliche alimenta einziehen / vnnd zu männigliches Schimpff / vnnd Verkleinerung / ob es also mit Jhrer Königlichen Majestät Vorwissen vnd Beliebung geschehen / wird sehr gezweiffelt) so leichtlich theten exponiren.

Solte nun Jhr. Königl. Majestät solche Occupirung vnd beharrliche Besatzung der Festung Wolffenbüttel etwann wegen Fürsorge / vnnd der Gefahr daß von dero Widertheil dieselbe möchten besetzt werden / zu behalten gesinnet seyn / so köndte dieser wegen in genugsame Versicherung von dem General Tilly / ja Keyserl. Majestät selbst geschaffet / vnnd diese Gefahr abgewendet werdeu / solcher Extremitäten gantz nicht bedörffe.

Solte aber Jhr. Königl. Majestat der Meynung seyn / daß wegen tragenden Creyses Obristen Ampt / zu der Verhaltung der Fürstlichen Hochheit dieses vnnd anderer Oerter / so wol vber die Festungen als Vnderthanen / jhr anzumassen / vnnd dahero auch vber die Land Stände zu commandirn / oder dieselbe zu coercirn vnnd zu straffen befugt seyn möchte / wie auß Graff Philip Reinharden zu Solms / publicirten patenta nicht vnklar zu vernehmen / so geruhe Jhre Königliche Majestät in gnaden sich berichten lassen / was in diesem passu die in Anno 1555. zu aller Ständt Notthurfft ins Reich publicirte Executions Ordnung im Munde mit sich führet / denn darinn klärlich versehen / ob wol die Obristen deß Creyses Ständen / nach eines jeden Creyses Gelegenheit zu erwehlen / vnnd jhnen gewisser Gewalt vnnd Befehlich zu zustellen / daß doch dieselbe Chur Fürsten vnnd Stände / so zu solchem Ampt gezogen / hiedurch sich keiner Hochheit vber andere Stände annehmen / oder sich vnder dem Schein dieses Ampts Verwaltung in einige Superioritat / vber die andern einzudringen / oder ferrnern Gewalts vnd Macht vber sie / denn jhnen vermögender Ordnung zugestellet / solten anmassen / etc.

Vnd würden vber das Jhre Königliche Majestät auch viel eines höhern Gemühts zu seyn erkandt / daß sie vber die Land Stände / als frembde Vnderthanen / so Jhre Königliche Majestät zwar als einen vornehmen Christlichen Potentaten billich respectirten vnnd ehreten / deroselben aber mehr nichts / als einem andern frembden König / Fürsten vnnd Herrn vnderwürffig vnd verpflichtet seyn / einige Jurisdiction zu gebrauchen / sich solte anmassen / Jhrem gnädigen regierenden Landes Fürsten / als ordentlicher Obrigkeit / vnd S. Fürstl. Gn. Successorn / als denen Sie euentualiter auch gehuldiget / könten Sie jhren Gehorsam vnnd Subjection nicht entziehen / vnnd sich wider Pfltchte vnnd Eyde einer frembden Obrigkeit vnderwerffen / derohalben Jhre Königliche Majestät ja in Consideration billich zu ziehen / vnnd wird ein jeder Verständiger je erkennen müssen / daß Sie damit / daß an jhren Landes Fürsten sie sich eintzig halten / vnnd frembdem arbitrio, so schlechter Dinge nicht sudjiciren / vnnd alles was von jhnen nun begehret würd / nicht praestiren könten oder wolten / so groß nicht gefreffelt haben mögen / daß man jhnen derowegen nach Ehr / Haab vnnd Gut / ja Leib vnnd Leben trachten solt.

Vnd zwar / da man wolt Anfangs / ehe dann die Römische Keyserliche Majestät Jhren Dissens eröffnet / vnnd so lange man sich in Schrancken der Reichs Constitution behalten / zu diesem gantzen Wercke / als einer Defension / gantz wol animirt / vnnd die Vnderthanen mit Willen / alles das jenige zu zusetzen / wol möchten seyn zu bewegen gewesen / so were doch von Jhrer Königlichen Majestät Leuthen / vnnd theils deroselben Officirer baldt Anfangs vnd ehe / Jhr. Königl. Majest. Armada diß Land berühret / sehr darinn verstossen / daß sie mit vielen Schelten / beschwerlicher Anzicht / Betrawung / allerhandt Beschwerungen / als mit einem vorhergehenden bruto fulmine, zu diesen Land-Ständen ohn Vrsach eingestürmet / hernacher wie die Armee herbey kommen / mit Rauben / Plündern / Schlagen / Drengen vnd Pressen / die arme Vnderthanen / dermassen gemartert / geängstiget / vnnd bequelet hetten / daß man dergleichen von Freunden / oder sociis belli nicht vermuthen sollen oder können / wodurch dann die Gemüther der Vnderthanen nicht wenig alterirt vnnd zu Mißtrawen bewegt / welches dann damit mercklich vermehret / daß redliche fürnehme Leuthe / in gefährliche Hafft weren genommen worden / daß alle die Kriegs Vnkosten auff diesem Fürstenthumb bloß allein gehangen / die in dem Lünenbürgischen Vertrag vnnd Creyses Abschied / versprochene Nachfuhr / Munition / Proviandt vnnd Zahlung der Gebühr nicht erfolgt / vnnd also die arme Braunschweiger allein fast das Beste thun vnd hergeben müssen / vnnd man dannoch vbermässige Zustewr an Gelt / vnd vnerhebliche Hülffe / an Mannschafft dörffen begehren / worüber dann aller Vorzath deß Landes / auffgangen.

Wo mit habens doch dann die arme Schäffelein / die elende hochbetrübte Vnderthanen dieses Landes / vnnd sämptlich vmb Jhre Königliche Majestät verschuldet / daß Sie ingesampt / noch so elendiglich deß Jhren müssen beraubet / von Hauß vnnd Hoff gejaget / vnd darüber noch bey Röm. Keyserl. Majestät in so schwerer Vngnade seyn. Fürwar Sie müsten dieses vmb deß Gewissen willen zu GOTT / vnd vmb der Trewe willen gegen Jhrem Landes Fürsten / vnschuldig leyden / vnd es GOTT derowegen heimbstellen / welcher das Schreyen vnd Weheklagen der armen elenden erhören / vnnd mit seiner Hülff nicht würde aussen bleiben.

Fürsten deß Reichs / Jhr. Königl. Majest. nechsten Blutsverwandten Sohn vnd Vettern / wider alle Freyheit / Recht vnd Billichkeit / ohne genugsame Vrsache seiner Güter vnd Festung mit Gewalt entwehren / die Fürstliche alimenta einziehen / vnnd zu männigliches Schimpff / vnnd Verkleinerung / ob es also mit Jhrer Königlichen Majestät Vorwissen vnd Beliebung geschehen / wird sehr gezweiffelt) so leichtlich theten exponiren.

Solte nun Jhr. Königl. Majestät solche Occupirung vnd beharrliche Besatzung der Festung Wolffenbüttel etwann wegen Fürsorge / vnnd der Gefahr daß von dero Widertheil dieselbe möchten besetzt werden / zu behalten gesinnet seyn / so köndte dieser wegen in genugsame Versicherung von dem General Tilly / ja Keyserl. Majestät selbst geschaffet / vnnd diese Gefahr abgewendet werdeu / solcher Extremitäten gantz nicht bedörffe.

Solte aber Jhr. Königl. Majestat der Meynung seyn / daß wegen tragenden Creyses Obristen Ampt / zu der Verhaltung der Fürstlichen Hochheit dieses vnnd anderer Oerter / so wol vber die Festungen als Vnderthanen / jhr anzumassen / vnnd dahero auch vber die Land Stände zu commandirn / oder dieselbe zu coercirn vnnd zu straffen befugt seyn möchte / wie auß Graff Philip Reinharden zu Solms / publicirten patenta nicht vnklar zu vernehmen / so geruhe Jhre Königliche Majestät in gnaden sich berichten lassen / was in diesem passu die in Anno 1555. zu aller Ständt Notthurfft ins Reich publicirte Executions Ordnung im Munde mit sich führet / denn darinn klärlich versehen / ob wol die Obristen deß Creyses Ständen / nach eines jeden Creyses Gelegenheit zu erwehlen / vnnd jhnen gewisser Gewalt vnnd Befehlich zu zustellen / daß doch dieselbe Chur Fürsten vnnd Stände / so zu solchem Ampt gezogen / hiedurch sich keiner Hochheit vber andere Stände annehmen / oder sich vnder dem Schein dieses Ampts Verwaltung in einige Superioritat / vber die andern einzudringen / oder ferrnern Gewalts vnd Macht vber sie / denn jhnen vermögender Ordnung zugestellet / solten anmassen / etc.

Vnd würden vber das Jhre Königliche Majestät auch viel eines höhern Gemühts zu seyn erkandt / daß sie vber die Land Stände / als frembde Vnderthanen / so Jhre Königliche Majestät zwar als einen vornehmen Christlichen Potentaten billich respectirten vnnd ehreten / deroselben aber mehr nichts / als einem andern frembden König / Fürsten vnnd Herrn vnderwürffig vnd verpflichtet seyn / einige Jurisdiction zu gebrauchen / sich solte anmassen / Jhrem gnädigen regierenden Landes Fürsten / als ordentlicher Obrigkeit / vnd S. Fürstl. Gn. Successorn / als denen Sie euentualiter auch gehuldiget / könten Sie jhren Gehorsam vnnd Subjection nicht entziehen / vnnd sich wider Pfltchte vnnd Eyde einer frembden Obrigkeit vnderwerffen / derohalben Jhre Königliche Majestät ja in Consideration billich zu ziehen / vnnd wird ein jeder Verständiger je erkennen müssen / daß Sie damit / daß an jhren Landes Fürsten sie sich eintzig halten / vnnd frembdem arbitrio, so schlechter Dinge nicht sudjiciren / vnnd alles was von jhnen nun begehret würd / nicht praestiren könten oder wolten / so groß nicht gefreffelt haben mögen / daß man jhnen derowegen nach Ehr / Haab vnnd Gut / ja Leib vnnd Leben trachten solt.

Vnd zwar / da man wolt Anfangs / ehe dann die Römische Keyserliche Majestät Jhren Dissens eröffnet / vnnd so lange man sich in Schrancken der Reichs Constitution behalten / zu diesem gantzen Wercke / als einer Defension / gantz wol animirt / vnnd die Vnderthanen mit Willen / alles das jenige zu zusetzen / wol möchten seyn zu bewegen gewesen / so were doch von Jhrer Königlichen Majestät Leuthen / vnnd theils deroselben Officirer baldt Anfangs vnd ehe / Jhr. Königl. Majest. Armada diß Land berühret / sehr darinn verstossen / daß sie mit vielen Schelten / beschwerlicher Anzicht / Betrawung / allerhandt Beschwerungen / als mit einem vorhergehenden bruto fulmine, zu diesen Land-Ständen ohn Vrsach eingestürmet / hernacher wie die Armee herbey kommen / mit Rauben / Plündern / Schlagen / Drengen vnd Pressen / die arme Vnderthanen / dermassen gemartert / geängstiget / vnnd bequelet hetten / daß man dergleichen von Freunden / oder sociis belli nicht vermuthen sollen oder können / wodurch dann die Gemüther der Vnderthanen nicht wenig alterirt vnnd zu Mißtrawen bewegt / welches dann damit mercklich vermehret / daß redliche fürnehme Leuthe / in gefährliche Hafft weren genommen worden / daß alle die Kriegs Vnkosten auff diesem Fürstenthumb bloß allein gehangen / die in dem Lünenbürgischen Vertrag vnnd Creyses Abschied / versprochene Nachfuhr / Munition / Proviandt vnnd Zahlung der Gebühr nicht erfolgt / vnnd also die arme Braunschweiger allein fast das Beste thun vnd hergeben müssen / vnnd man dannoch vbermässige Zustewr an Gelt / vnd vnerhebliche Hülffe / an Mannschafft dörffen begehren / worüber dann aller Vorzath deß Landes / auffgangen.

Wo mit habens doch dann die arme Schäffelein / die elende hochbetrübte Vnderthanen dieses Landes / vnnd sämptlich vmb Jhre Königliche Majestät verschuldet / daß Sie ingesampt / noch so elendiglich deß Jhren müssen beraubet / von Hauß vnnd Hoff gejaget / vnd darüber noch bey Röm. Keyserl. Majestät in so schwerer Vngnade seyn. Fürwar Sie müsten dieses vmb deß Gewissen willen zu GOTT / vnd vmb der Trewe willen gegen Jhrem Landes Fürsten / vnschuldig leyden / vnd es GOTT derowegen heimbstellen / welcher das Schreyen vnd Weheklagen der armen elenden erhören / vnnd mit seiner Hülff nicht würde aussen bleiben.

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Fürsten deß Reichs / Jhr.                      Königl. Majest. nechsten Blutsverwandten Sohn vnd Vettern / wider alle Freyheit                      / Recht vnd Billichkeit / ohne genugsame Vrsache seiner Güter vnd Festung mit                      Gewalt entwehren / die Fürstliche alimenta einziehen / vnnd zu männigliches                      Schimpff / vnnd Verkleinerung / ob es also mit Jhrer Königlichen Majestät                      Vorwissen vnd Beliebung geschehen / wird sehr gezweiffelt) so leichtlich theten                      exponiren.</p>
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[1101/1240] Fürsten deß Reichs / Jhr. Königl. Majest. nechsten Blutsverwandten Sohn vnd Vettern / wider alle Freyheit / Recht vnd Billichkeit / ohne genugsame Vrsache seiner Güter vnd Festung mit Gewalt entwehren / die Fürstliche alimenta einziehen / vnnd zu männigliches Schimpff / vnnd Verkleinerung / ob es also mit Jhrer Königlichen Majestät Vorwissen vnd Beliebung geschehen / wird sehr gezweiffelt) so leichtlich theten exponiren. Solte nun Jhr. Königl. Majestät solche Occupirung vnd beharrliche Besatzung der Festung Wolffenbüttel etwann wegen Fürsorge / vnnd der Gefahr daß von dero Widertheil dieselbe möchten besetzt werden / zu behalten gesinnet seyn / so köndte dieser wegen in genugsame Versicherung von dem General Tilly / ja Keyserl. Majestät selbst geschaffet / vnnd diese Gefahr abgewendet werdeu / solcher Extremitäten gantz nicht bedörffe. Solte aber Jhr. Königl. Majestat der Meynung seyn / daß wegen tragenden Creyses Obristen Ampt / zu der Verhaltung der Fürstlichen Hochheit dieses vnnd anderer Oerter / so wol vber die Festungen als Vnderthanen / jhr anzumassen / vnnd dahero auch vber die Land Stände zu commandirn / oder dieselbe zu coercirn vnnd zu straffen befugt seyn möchte / wie auß Graff Philip Reinharden zu Solms / publicirten patenta nicht vnklar zu vernehmen / so geruhe Jhre Königliche Majestät in gnaden sich berichten lassen / was in diesem passu die in Anno 1555. zu aller Ständt Notthurfft ins Reich publicirte Executions Ordnung im Munde mit sich führet / denn darinn klärlich versehen / ob wol die Obristen deß Creyses Ständen / nach eines jeden Creyses Gelegenheit zu erwehlen / vnnd jhnen gewisser Gewalt vnnd Befehlich zu zustellen / daß doch dieselbe Chur Fürsten vnnd Stände / so zu solchem Ampt gezogen / hiedurch sich keiner Hochheit vber andere Stände annehmen / oder sich vnder dem Schein dieses Ampts Verwaltung in einige Superioritat / vber die andern einzudringen / oder ferrnern Gewalts vnd Macht vber sie / denn jhnen vermögender Ordnung zugestellet / solten anmassen / etc. Vnd würden vber das Jhre Königliche Majestät auch viel eines höhern Gemühts zu seyn erkandt / daß sie vber die Land Stände / als frembde Vnderthanen / so Jhre Königliche Majestät zwar als einen vornehmen Christlichen Potentaten billich respectirten vnnd ehreten / deroselben aber mehr nichts / als einem andern frembden König / Fürsten vnnd Herrn vnderwürffig vnd verpflichtet seyn / einige Jurisdiction zu gebrauchen / sich solte anmassen / Jhrem gnädigen regierenden Landes Fürsten / als ordentlicher Obrigkeit / vnd S. Fürstl. Gn. Successorn / als denen Sie euentualiter auch gehuldiget / könten Sie jhren Gehorsam vnnd Subjection nicht entziehen / vnnd sich wider Pfltchte vnnd Eyde einer frembden Obrigkeit vnderwerffen / derohalben Jhre Königliche Majestät ja in Consideration billich zu ziehen / vnnd wird ein jeder Verständiger je erkennen müssen / daß Sie damit / daß an jhren Landes Fürsten sie sich eintzig halten / vnnd frembdem arbitrio, so schlechter Dinge nicht sudjiciren / vnnd alles was von jhnen nun begehret würd / nicht praestiren könten oder wolten / so groß nicht gefreffelt haben mögen / daß man jhnen derowegen nach Ehr / Haab vnnd Gut / ja Leib vnnd Leben trachten solt. Vnd zwar / da man wolt Anfangs / ehe dann die Römische Keyserliche Majestät Jhren Dissens eröffnet / vnnd so lange man sich in Schrancken der Reichs Constitution behalten / zu diesem gantzen Wercke / als einer Defension / gantz wol animirt / vnnd die Vnderthanen mit Willen / alles das jenige zu zusetzen / wol möchten seyn zu bewegen gewesen / so were doch von Jhrer Königlichen Majestät Leuthen / vnnd theils deroselben Officirer baldt Anfangs vnd ehe / Jhr. Königl. Majest. Armada diß Land berühret / sehr darinn verstossen / daß sie mit vielen Schelten / beschwerlicher Anzicht / Betrawung / allerhandt Beschwerungen / als mit einem vorhergehenden bruto fulmine, zu diesen Land-Ständen ohn Vrsach eingestürmet / hernacher wie die Armee herbey kommen / mit Rauben / Plündern / Schlagen / Drengen vnd Pressen / die arme Vnderthanen / dermassen gemartert / geängstiget / vnnd bequelet hetten / daß man dergleichen von Freunden / oder sociis belli nicht vermuthen sollen oder können / wodurch dann die Gemüther der Vnderthanen nicht wenig alterirt vnnd zu Mißtrawen bewegt / welches dann damit mercklich vermehret / daß redliche fürnehme Leuthe / in gefährliche Hafft weren genommen worden / daß alle die Kriegs Vnkosten auff diesem Fürstenthumb bloß allein gehangen / die in dem Lünenbürgischen Vertrag vnnd Creyses Abschied / versprochene Nachfuhr / Munition / Proviandt vnnd Zahlung der Gebühr nicht erfolgt / vnnd also die arme Braunschweiger allein fast das Beste thun vnd hergeben müssen / vnnd man dannoch vbermässige Zustewr an Gelt / vnd vnerhebliche Hülffe / an Mannschafft dörffen begehren / worüber dann aller Vorzath deß Landes / auffgangen. Wo mit habens doch dann die arme Schäffelein / die elende hochbetrübte Vnderthanen dieses Landes / vnnd sämptlich vmb Jhre Königliche Majestät verschuldet / daß Sie ingesampt / noch so elendiglich deß Jhren müssen beraubet / von Hauß vnnd Hoff gejaget / vnd darüber noch bey Röm. Keyserl. Majestät in so schwerer Vngnade seyn. Fürwar Sie müsten dieses vmb deß Gewissen willen zu GOTT / vnd vmb der Trewe willen gegen Jhrem Landes Fürsten / vnschuldig leyden / vnd es GOTT derowegen heimbstellen / welcher das Schreyen vnd Weheklagen der armen elenden erhören / vnnd mit seiner Hülff nicht würde aussen bleiben.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1240>, abgerufen am 28.06.2024.