Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.wandnuß mit dem Fürstlichen Hause Lünenburg / dessen mit vnderlauffenden hohen Interesse, vnd derselben von jnen euentualiter, geleisteten schweren Pflicht / ohne deß Hochwürdigen Durchleuchtigen vnd Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Christians Erwehlten Bischoffen deß Stiffts Münden / Hertzogen zu Brannschweig / vnd Lünebur / als J. F. Gn. Nechst Anverwandten Vettern vnd Vattern / als eines Gottsfürchtigen / hochverständigen / vnd erfahrnen / fürnehmen Fürsten deß Reichs Vorwissen / Rath / vnd mit Zuthun / in selbiger Sachen nichts schliessen vnd zu Werck richten wollen oder sollen / vnd als daselbst alles bey J. F. Gn. vnd dero wolbestalten Regiment vnd Rathstuben in sehr reiffe Deliberation gezogen worden / were kein ander Mittel der grossen jmer zu wachsenden Gefahr in etwas sich zu entziehen / zu finden gewesen / als daß man den angemutheten vnd verschriebenen Accord eingehen / vnd als Keys. Auocatorio vnd allergnädigstem Befehl realiter & cun effectu pariren / das Vbrige alles aber Gottes vnwandelbaren Schickung müste befohlen seyn lassen. Sie jhrer Einfalt nach / können auch bey sich nicht besinden / wie vorhergedachter jhr gnädiger Landes Fürst vnd Herr / in Betrachtung deren / der Röm. Keys. M. von J. F. Gn. geleysteten Lehenspflicht vnd Eyde / auch dero bey den Lawenburgischen Tractaten / offentlich gethanen / vnd hernach vielmals widerholten Protestation / Worauff Jh. Fürstl. Gn. sich auch noch diese Stundt beruffen thete / daß sie zu deme / was wider die Röm. Keys. Maj. gebrauchet oder gerichtet werden solte / im geringsten nicht willigen oder gewilliget haben wolte / wie auch deß Großvatterlichen Testaments / vnd darin gethanen Erinnerung / sich der Röm. Keys. Majest. in keine Wege zu widersetzen / bey diesem Wercke sich anders hette erzeigen können / worauff dann auch ausser Zweiffel Jh. Keys. Maj. Jhr Absehen gehabt / da sie selbst nicht allein für gut angesehen / daß Hertzogen von Lünenburg F. Gn. zur Interposition bey der Röm. Keys. M. erbetten werden möchte / sondern auch auff vorgepflogene genugsame Berathschlagung allerseits gnädigst eingewilliget vnd concedirt hetten / daß jhr gnädiger Landes Fürst dem Keys. mandato auocatorio pariren / vnd durch gnugsame documenta solches an dem Keyserl. Hoff solte notificiren / inmassen J. Kön. Maj. die abgefaste requisitionem Notarii selbst gelesen / corrigirt vnd approbirt / welchs alles denn ja realiter hette müssen verstanden werden / wofern sie der Keys. M. nit etwan imponiren / vnd dadurch diß Land in ferrner total Combustion zu praecipitiren / angesehen seyn wollen / worüber man die gantze erbare Welt wöll vrtheilen lassen. So viel die gemeine Land Stände vnd jre Person betreffe / hetten jhre Vnderthanen / Lehn-vnd Schuldigungs Pflicht / damit jhrem gnädigen Fürsten / vnd die natürliche Schuldigkeit / damit gemeinem Vatterlandt / vnnd diesem Fürstenthumb / ja allen Angewandten vnnd Vnderthanen auch der Posterität / sie sich verbunden erkenen / zuförderst auch den allervnderthänigste Respect so zu Keys. Maj. Sie allervnderthänigst tragen / von jhnen nicht anders erfordert / als daß sie auff die Leges fundamentales dieses Fürstenthumbs / welche auff Fürstlichen alten betheurten Reversalen / Landtags Abschieden / vorgedachten Großvätterlichen Testament / vnd dahero so viel lange Jahr / vnbehinderlich ersessenen Priuilegiis eintzig beruheten / jhr Absehen haben müssen. Wann dann dieselbe alle nach klarer jhrer Disposition den regierenden Landes Fürsten / zuforderst dahin verbunden / daß S. F. Gn. an Zuziehung vnd mit Beliebung allgemeiner Land Stände / vnnd deren Ratification in einige wider die Röm. Keys. Majest. lauffende Verbundnuß / vnd Kriegsverfassung sich nicht mag mit andern vermengen / vnd aber die Lawenburgische Verbündnuß (zu deren Berathschlagung doch S. F. Gn. auch dieses Fürstenthumb Landschafften zu Anfangs nicht gezogen / ja dieselbe mehrertheils / worauff solch Foedus angesehen / ehe nit berichtet worden / biß das Fewer an allen Orthen angegangen) von der Röm Keys. M. für eine Widersetzligkeit vnd dero hohen Keys. Maj. hochverdächtige Conspiration gehalten worden / vnd sie in diesem Fürstenthumb die verderbliche Vberzüge / von allen Armeen stracks Anfangs / daß sie daher aber die herbe Kriegsbirterkeit empfinden müssen / so können sie abermahls alle ehrliebende Hertzen / welche hiernechst von diesen Actionibus möchten berichtet werden / vrtheilen lassen / ob sie vnnd gemeine Landschafften hieran so hoch gefreffelt / daß sie jhren Landes Fürsten zuforderst zu salviren / dann sich / jhre Weib / Kinder / vnnd sämptliche Landes Vnderthanen auß solchem Vnheil / so viel müglich herauß zu reissen / was noch zu erretten gewesen / zu conseruiren / jhre Leges fundamentales Fürstl. Reverß / Abschtede / Conuentiones vnd Privilegien zu erhalten / vnd deren Contrauention vnd die angeträwete Reichs Acht vnd Ober Acht zu verhüten / als getrewen Vnderthanen vnd Patrioten sich besten Fleisses haben bemühet / vnd angelegen seyn lassen. In dessen allen Betrachtungen hetten zu Jh. Kön. Maj. auch allzeit die vnderthänigste Zuversicht vnd Hoffnung getragen / dieselbe solche grosse Elend vnd Jammer / dareyn diß Land vnnd allen dessen Vnderthanen gerathen / nicht allein gnädigst vnd mitleydentlich würden haben erwogen vnd zu Hertzen gezogen / sondern auch sie daß sie jhren gnädigen Fürsten vnd Herrn ex re & tempore ein eylfertig Consilium zu ergreiffen / vnd solch herbes Mittel an die Hand zu nehmen / zu ermahnen / nicht vmbgehen können / in Vngnade nicht verdencken werden / solte es aber ja geschehen / so müssen sie es nit / so viel Jh. Kön. Maj. als etlichen Mißgünstigen zu schreiben / vnnd Gott in Gedult befehlen / etc. Nun hetten sie zwar wol gehoffet / eines solchen getroffenen Accords / welcher gleichwol wann er recht examiniret werde / nichts vnchristliches oder vnerhebliches in sich begreiff / sondern auff deß Reichs Satzung / vnd also den Religion vnd Prophan Frieden gegründet were / vnd dero dabey von dem Graffen von Tylli geschehenen Erklärung wandnuß mit dem Fürstlichen Hause Lünenburg / dessen mit vnderlauffenden hohen Interesse, vnd derselben von jnen euentualiter, geleisteten schweren Pflicht / ohne deß Hochwürdigen Durchleuchtigen vnd Hochgebornẽ Fürsten vnd Herrn / Herrn Christians Erwehlten Bischoffen deß Stiffts Münden / Hertzogen zu Brannschweig / vnd Lünebur / als J. F. Gn. Nechst Anverwandten Vettern vnd Vattern / als eines Gottsfürchtigen / hochverständigen / vnd erfahrnen / fürnehmen Fürsten deß Reichs Vorwissen / Rath / vnd mit Zuthun / in selbiger Sachen nichts schliessen vnd zu Werck richten wollen oder sollen / vnd als daselbst alles bey J. F. Gn. vnd dero wolbestalten Regiment vñ Rathstuben in sehr reiffe Deliberation gezogen worden / were kein ander Mittel der grossen jmer zu wachsenden Gefahr in etwas sich zu entziehen / zu finden gewesen / als daß man den angemutheten vnd verschriebenen Accord eingehen / vnd als Keys. Auocatorio vnd allergnädigstem Befehl realiter & cũ effectu pariren / das Vbrige alles aber Gottes vnwandelbarẽ Schickung müste befohlẽ seyn lassen. Sie jhrer Einfalt nach / können auch bey sich nicht besinden / wie vorhergedachter jhr gnädiger Landes Fürst vnd Herr / in Betrachtung deren / der Röm. Keys. M. von J. F. Gn. geleysteten Lehenspflicht vnd Eyde / auch dero bey den Lawenburgischen Tractaten / offentlich gethanen / vnd hernach vielmals widerholten Protestation / Worauff Jh. Fürstl. Gn. sich auch noch diese Stundt beruffen thete / daß sie zu deme / was wider die Röm. Keys. Maj. gebrauchet oder gerichtet werden solte / im geringsten nicht willigen oder gewilliget haben wolte / wie auch deß Großvatterlichen Testaments / vnd darin gethanen Erinnerung / sich der Röm. Keys. Majest. in keine Wege zu widersetzen / bey diesem Wercke sich anders hette erzeigen können / worauff dann auch ausser Zweiffel Jh. Keys. Maj. Jhr Absehen gehabt / da sie selbst nicht allein für gut angesehen / daß Hertzogen von Lünenburg F. Gn. zur Interposition bey der Röm. Keys. M. erbetten werden möchte / sondern auch auff vorgepflogene genugsame Berathschlagung allerseits gnädigst eingewilliget vnd concedirt hetten / daß jhr gnädiger Landes Fürst dem Keys. mandato auocatorio pariren / vnd durch gnugsame documenta solches an dem Keyserl. Hoff solte notificiren / inmassen J. Kön. Maj. die abgefaste requisitionem Notarii selbst gelesen / corrigirt vnd approbirt / welchs alles denn ja realiter hette müssen verstanden werden / wofern sie der Keys. M. nit etwan imponiren / vnd dadurch diß Land in ferrner total Combustion zu praecipitiren / angesehen seyn wollen / worüber man die gantze erbare Welt wöll vrtheilen lassen. So viel die gemeine Land Stände vnd jre Person betreffe / hetten jhre Vnderthanen / Lehn-vnd Schuldigungs Pflicht / damit jhrem gnädigen Fürsten / vnd die natürliche Schuldigkeit / damit gemeinem Vatterlandt / vnnd diesem Fürstenthumb / ja allen Angewandten vnnd Vnderthanen auch der Posterität / sie sich verbunden erkenen / zuförderst auch den allervnderthänigste Respect so zu Keys. Maj. Sie allervnderthänigst tragen / von jhnen nicht anders erfordert / als daß sie auff die Leges fundamentales dieses Fürstenthumbs / welche auff Fürstlichen alten betheurten Reversalen / Landtags Abschieden / vorgedachten Großvätterlichen Testament / vnd dahero so viel lange Jahr / vnbehinderlich ersessenen Priuilegiis eintzig beruheten / jhr Absehen haben müssen. Wann dann dieselbe alle nach klarer jhrer Disposition den regierenden Landes Fürsten / zuforderst dahin verbunden / daß S. F. Gn. an Zuziehung vñ mit Beliebung allgemeiner Land Stände / vnnd deren Ratification in einige wider die Röm. Keys. Majest. lauffende Verbundnuß / vnd Kriegsverfassung sich nicht mag mit andern vermengen / vnd aber die Lawenburgische Verbündnuß (zu deren Berathschlagung doch S. F. Gn. auch dieses Fürstenthumb Landschafften zu Anfangs nicht gezogen / ja dieselbe mehrertheils / worauff solch Foedus angesehen / ehe nit berichtet worden / biß das Fewer an allen Orthen angegangen) von der Röm Keys. M. für eine Widersetzligkeit vnd dero hohen Keys. Maj. hochverdächtige Conspiration gehalten worden / vnd sie in diesem Fürstenthumb die verderbliche Vberzüge / von allen Armeen stracks Anfangs / daß sie daher aber die herbe Kriegsbirterkeit empfinden müssen / so können sie abermahls alle ehrliebende Hertzen / welche hiernechst von diesen Actionibus möchten berichtet werden / vrtheilen lassen / ob sie vnnd gemeine Landschafftẽ hieran so hoch gefreffelt / daß sie jhren Landes Fürsten zuforderst zu salviren / dann sich / jhre Weib / Kinder / vnnd sämptliche Landes Vnderthanen auß solchem Vnheil / so viel müglich herauß zu reissen / was noch zu erretten gewesen / zu conseruiren / jhre Leges fundamentales Fürstl. Reverß / Abschtede / Conuentiones vñ Privilegien zu erhalten / vnd deren Contrauention vnd die angeträwete Reichs Acht vñ Ober Acht zu verhüten / als getrewẽ Vnderthanen vnd Patrioten sich bestẽ Fleisses haben bemühet / vñ angelegen seyn lassen. In dessen allen Betrachtungen hetten zu Jh. Kön. Maj. auch allzeit die vnderthänigste Zuversicht vnd Hoffnung getragen / dieselbe solche grosse Elend vnd Jammer / dareyn diß Land vnnd allen dessen Vnderthanen gerathen / nicht allein gnädigst vnd mitleydentlich würden haben erwogen vnd zu Hertzen gezogen / sondern auch sie daß sie jhren gnädigen Fürsten vnd Herrn ex re & tempore ein eylfertig Consilium zu ergreiffen / vnd solch herbes Mittel an die Hand zu nehmen / zu ermahnen / nicht vmbgehen können / in Vngnade nicht verdencken werden / solte es aber ja geschehen / so müssen sie es nit / so viel Jh. Kön. Maj. als etlichen Mißgünstigen zu schreiben / vnnd Gott in Gedult befehlen / etc. Nun hetten sie zwar wol gehoffet / eines solchen getroffenen Accords / welcher gleichwol wann er recht examiniret werde / nichts vnchristliches oder vnerhebliches in sich begreiff / sondern auff deß Reichs Satzung / vnd also den Religion vnd Prophan Frieden gegründet were / vnd dero dabey von dem Graffen von Tylli geschehenen Erklärung <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1238" n="1099"/> wandnuß mit dem Fürstlichen Hause Lünenburg / dessen mit vnderlauffenden hohen Interesse, vnd derselben von jnen euentualiter, geleisteten schweren Pflicht / ohne deß Hochwürdigen Durchleuchtigen vnd Hochgebornẽ Fürsten vnd Herrn / Herrn Christians Erwehlten Bischoffen deß Stiffts Münden / Hertzogen zu Brannschweig / vnd Lünebur / als J. F. Gn. Nechst Anverwandten Vettern vnd Vattern / als eines Gottsfürchtigen / hochverständigen / vnd erfahrnen / fürnehmen Fürsten deß Reichs Vorwissen / Rath / vnd mit Zuthun / in selbiger Sachen nichts schliessen vnd zu Werck richten wollen oder sollen / vnd als daselbst alles bey J. F. Gn. vnd dero wolbestalten Regiment vñ Rathstuben in sehr reiffe Deliberation gezogen worden / were kein ander Mittel der grossen jmer zu wachsenden Gefahr in etwas sich zu entziehen / zu finden gewesen / als daß man den angemutheten vnd verschriebenen Accord eingehen / vnd als Keys. Auocatorio vnd allergnädigstem Befehl realiter & cũ effectu pariren / das Vbrige alles aber Gottes vnwandelbarẽ Schickung müste befohlẽ seyn lassen.</p> <p>Sie jhrer Einfalt nach / können auch bey sich nicht besinden / wie vorhergedachter jhr gnädiger Landes Fürst vnd Herr / in Betrachtung deren / der Röm. Keys. M. von J. F. Gn. geleysteten Lehenspflicht vnd Eyde / auch dero bey den Lawenburgischen Tractaten / offentlich gethanen / vnd hernach vielmals widerholten Protestation / Worauff Jh. Fürstl. Gn. sich auch noch diese Stundt beruffen thete / daß sie zu deme / was wider die Röm. Keys. Maj. gebrauchet oder gerichtet werden solte / im geringsten nicht willigen oder gewilliget haben wolte / wie auch deß Großvatterlichen Testaments / vnd darin gethanen Erinnerung / sich der Röm. Keys. Majest. in keine Wege zu widersetzen / bey diesem Wercke sich anders hette erzeigen können / worauff dann auch ausser Zweiffel Jh. Keys. Maj. Jhr Absehen gehabt / da sie selbst nicht allein für gut angesehen / daß Hertzogen von Lünenburg F. Gn. zur Interposition bey der Röm. Keys. M. erbetten werden möchte / sondern auch auff vorgepflogene genugsame Berathschlagung allerseits gnädigst eingewilliget vnd concedirt hetten / daß jhr gnädiger Landes Fürst dem Keys. mandato auocatorio pariren / vnd durch gnugsame documenta solches an dem Keyserl. Hoff solte notificiren / inmassen J. Kön. Maj. die abgefaste requisitionem Notarii selbst gelesen / corrigirt vnd approbirt / welchs alles denn ja realiter hette müssen verstanden werden / wofern sie der Keys. M. nit etwan imponiren / vnd dadurch diß Land in ferrner total Combustion zu praecipitiren / angesehen seyn wollen / worüber man die gantze erbare Welt wöll vrtheilen lassen.</p> <p>So viel die gemeine Land Stände vnd jre Person betreffe / hetten jhre Vnderthanen / Lehn-vnd Schuldigungs Pflicht / damit jhrem gnädigen Fürsten / vnd die natürliche Schuldigkeit / damit gemeinem Vatterlandt / vnnd diesem Fürstenthumb / ja allen Angewandten vnnd Vnderthanen auch der Posterität / sie sich verbunden erkenen / zuförderst auch den allervnderthänigste Respect so zu Keys. Maj. Sie allervnderthänigst tragen / von jhnen nicht anders erfordert / als daß sie auff die Leges fundamentales dieses Fürstenthumbs / welche auff Fürstlichen alten betheurten Reversalen / Landtags Abschieden / vorgedachten Großvätterlichen Testament / vnd dahero so viel lange Jahr / vnbehinderlich ersessenen Priuilegiis eintzig beruheten / jhr Absehen haben müssen.</p> <p>Wann dann dieselbe alle nach klarer jhrer Disposition den regierenden Landes Fürsten / zuforderst dahin verbunden / daß S. F. Gn. an Zuziehung vñ mit Beliebung allgemeiner Land Stände / vnnd deren Ratification in einige wider die Röm. Keys. Majest. lauffende Verbundnuß / vnd Kriegsverfassung sich nicht mag mit andern vermengen / vnd aber die Lawenburgische Verbündnuß (zu deren Berathschlagung doch S. F. Gn. auch dieses Fürstenthumb Landschafften zu Anfangs nicht gezogen / ja dieselbe mehrertheils / worauff solch Foedus angesehen / ehe nit berichtet worden / biß das Fewer an allen Orthen angegangen) von der Röm Keys. M. für eine Widersetzligkeit vnd dero hohen Keys. Maj. hochverdächtige Conspiration gehalten worden / vnd sie in diesem Fürstenthumb die verderbliche Vberzüge / von allen Armeen stracks Anfangs / daß sie daher aber die herbe Kriegsbirterkeit empfinden müssen / so können sie abermahls alle ehrliebende Hertzen / welche hiernechst von diesen Actionibus möchten berichtet werden / vrtheilen lassen / ob sie vnnd gemeine Landschafftẽ hieran so hoch gefreffelt / daß sie jhren Landes Fürsten zuforderst zu salviren / dann sich / jhre Weib / Kinder / vnnd sämptliche Landes Vnderthanen auß solchem Vnheil / so viel müglich herauß zu reissen / was noch zu erretten gewesen / zu conseruiren / jhre Leges fundamentales Fürstl. Reverß / Abschtede / Conuentiones vñ Privilegien zu erhalten / vnd deren Contrauention vnd die angeträwete Reichs Acht vñ Ober Acht zu verhüten / als getrewẽ Vnderthanen vnd Patrioten sich bestẽ Fleisses haben bemühet / vñ angelegen seyn lassen.</p> <p>In dessen allen Betrachtungen hetten zu Jh. Kön. Maj. auch allzeit die vnderthänigste Zuversicht vnd Hoffnung getragen / dieselbe solche grosse Elend vnd Jammer / dareyn diß Land vnnd allen dessen Vnderthanen gerathen / nicht allein gnädigst vnd mitleydentlich würden haben erwogen vnd zu Hertzen gezogen / sondern auch sie daß sie jhren gnädigen Fürsten vnd Herrn ex re & tempore ein eylfertig Consilium zu ergreiffen / vnd solch herbes Mittel an die Hand zu nehmen / zu ermahnen / nicht vmbgehen können / in Vngnade nicht verdencken werden / solte es aber ja geschehen / so müssen sie es nit / so viel Jh. Kön. Maj. als etlichen Mißgünstigen zu schreiben / vnnd Gott in Gedult befehlen / etc.</p> <p>Nun hetten sie zwar wol gehoffet / eines solchen getroffenen Accords / welcher gleichwol wann er recht examiniret werde / nichts vnchristliches oder vnerhebliches in sich begreiff / sondern auff deß Reichs Satzung / vnd also den Religion vnd Prophan Frieden gegründet were / vnd dero dabey von dem Graffen von Tylli geschehenen Erklärung </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1099/1238]
wandnuß mit dem Fürstlichen Hause Lünenburg / dessen mit vnderlauffenden hohen Interesse, vnd derselben von jnen euentualiter, geleisteten schweren Pflicht / ohne deß Hochwürdigen Durchleuchtigen vnd Hochgebornẽ Fürsten vnd Herrn / Herrn Christians Erwehlten Bischoffen deß Stiffts Münden / Hertzogen zu Brannschweig / vnd Lünebur / als J. F. Gn. Nechst Anverwandten Vettern vnd Vattern / als eines Gottsfürchtigen / hochverständigen / vnd erfahrnen / fürnehmen Fürsten deß Reichs Vorwissen / Rath / vnd mit Zuthun / in selbiger Sachen nichts schliessen vnd zu Werck richten wollen oder sollen / vnd als daselbst alles bey J. F. Gn. vnd dero wolbestalten Regiment vñ Rathstuben in sehr reiffe Deliberation gezogen worden / were kein ander Mittel der grossen jmer zu wachsenden Gefahr in etwas sich zu entziehen / zu finden gewesen / als daß man den angemutheten vnd verschriebenen Accord eingehen / vnd als Keys. Auocatorio vnd allergnädigstem Befehl realiter & cũ effectu pariren / das Vbrige alles aber Gottes vnwandelbarẽ Schickung müste befohlẽ seyn lassen.
Sie jhrer Einfalt nach / können auch bey sich nicht besinden / wie vorhergedachter jhr gnädiger Landes Fürst vnd Herr / in Betrachtung deren / der Röm. Keys. M. von J. F. Gn. geleysteten Lehenspflicht vnd Eyde / auch dero bey den Lawenburgischen Tractaten / offentlich gethanen / vnd hernach vielmals widerholten Protestation / Worauff Jh. Fürstl. Gn. sich auch noch diese Stundt beruffen thete / daß sie zu deme / was wider die Röm. Keys. Maj. gebrauchet oder gerichtet werden solte / im geringsten nicht willigen oder gewilliget haben wolte / wie auch deß Großvatterlichen Testaments / vnd darin gethanen Erinnerung / sich der Röm. Keys. Majest. in keine Wege zu widersetzen / bey diesem Wercke sich anders hette erzeigen können / worauff dann auch ausser Zweiffel Jh. Keys. Maj. Jhr Absehen gehabt / da sie selbst nicht allein für gut angesehen / daß Hertzogen von Lünenburg F. Gn. zur Interposition bey der Röm. Keys. M. erbetten werden möchte / sondern auch auff vorgepflogene genugsame Berathschlagung allerseits gnädigst eingewilliget vnd concedirt hetten / daß jhr gnädiger Landes Fürst dem Keys. mandato auocatorio pariren / vnd durch gnugsame documenta solches an dem Keyserl. Hoff solte notificiren / inmassen J. Kön. Maj. die abgefaste requisitionem Notarii selbst gelesen / corrigirt vnd approbirt / welchs alles denn ja realiter hette müssen verstanden werden / wofern sie der Keys. M. nit etwan imponiren / vnd dadurch diß Land in ferrner total Combustion zu praecipitiren / angesehen seyn wollen / worüber man die gantze erbare Welt wöll vrtheilen lassen.
So viel die gemeine Land Stände vnd jre Person betreffe / hetten jhre Vnderthanen / Lehn-vnd Schuldigungs Pflicht / damit jhrem gnädigen Fürsten / vnd die natürliche Schuldigkeit / damit gemeinem Vatterlandt / vnnd diesem Fürstenthumb / ja allen Angewandten vnnd Vnderthanen auch der Posterität / sie sich verbunden erkenen / zuförderst auch den allervnderthänigste Respect so zu Keys. Maj. Sie allervnderthänigst tragen / von jhnen nicht anders erfordert / als daß sie auff die Leges fundamentales dieses Fürstenthumbs / welche auff Fürstlichen alten betheurten Reversalen / Landtags Abschieden / vorgedachten Großvätterlichen Testament / vnd dahero so viel lange Jahr / vnbehinderlich ersessenen Priuilegiis eintzig beruheten / jhr Absehen haben müssen.
Wann dann dieselbe alle nach klarer jhrer Disposition den regierenden Landes Fürsten / zuforderst dahin verbunden / daß S. F. Gn. an Zuziehung vñ mit Beliebung allgemeiner Land Stände / vnnd deren Ratification in einige wider die Röm. Keys. Majest. lauffende Verbundnuß / vnd Kriegsverfassung sich nicht mag mit andern vermengen / vnd aber die Lawenburgische Verbündnuß (zu deren Berathschlagung doch S. F. Gn. auch dieses Fürstenthumb Landschafften zu Anfangs nicht gezogen / ja dieselbe mehrertheils / worauff solch Foedus angesehen / ehe nit berichtet worden / biß das Fewer an allen Orthen angegangen) von der Röm Keys. M. für eine Widersetzligkeit vnd dero hohen Keys. Maj. hochverdächtige Conspiration gehalten worden / vnd sie in diesem Fürstenthumb die verderbliche Vberzüge / von allen Armeen stracks Anfangs / daß sie daher aber die herbe Kriegsbirterkeit empfinden müssen / so können sie abermahls alle ehrliebende Hertzen / welche hiernechst von diesen Actionibus möchten berichtet werden / vrtheilen lassen / ob sie vnnd gemeine Landschafftẽ hieran so hoch gefreffelt / daß sie jhren Landes Fürsten zuforderst zu salviren / dann sich / jhre Weib / Kinder / vnnd sämptliche Landes Vnderthanen auß solchem Vnheil / so viel müglich herauß zu reissen / was noch zu erretten gewesen / zu conseruiren / jhre Leges fundamentales Fürstl. Reverß / Abschtede / Conuentiones vñ Privilegien zu erhalten / vnd deren Contrauention vnd die angeträwete Reichs Acht vñ Ober Acht zu verhüten / als getrewẽ Vnderthanen vnd Patrioten sich bestẽ Fleisses haben bemühet / vñ angelegen seyn lassen.
In dessen allen Betrachtungen hetten zu Jh. Kön. Maj. auch allzeit die vnderthänigste Zuversicht vnd Hoffnung getragen / dieselbe solche grosse Elend vnd Jammer / dareyn diß Land vnnd allen dessen Vnderthanen gerathen / nicht allein gnädigst vnd mitleydentlich würden haben erwogen vnd zu Hertzen gezogen / sondern auch sie daß sie jhren gnädigen Fürsten vnd Herrn ex re & tempore ein eylfertig Consilium zu ergreiffen / vnd solch herbes Mittel an die Hand zu nehmen / zu ermahnen / nicht vmbgehen können / in Vngnade nicht verdencken werden / solte es aber ja geschehen / so müssen sie es nit / so viel Jh. Kön. Maj. als etlichen Mißgünstigen zu schreiben / vnnd Gott in Gedult befehlen / etc.
Nun hetten sie zwar wol gehoffet / eines solchen getroffenen Accords / welcher gleichwol wann er recht examiniret werde / nichts vnchristliches oder vnerhebliches in sich begreiff / sondern auff deß Reichs Satzung / vnd also den Religion vnd Prophan Frieden gegründet were / vnd dero dabey von dem Graffen von Tylli geschehenen Erklärung
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