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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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wandnuß mit dem Fürstlichen Hause Lünenburg / dessen mit vnderlauffenden hohen Interesse, vnd derselben von jnen euentualiter, geleisteten schweren Pflicht / ohne deß Hochwürdigen Durchleuchtigen vnd Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Christians Erwehlten Bischoffen deß Stiffts Münden / Hertzogen zu Brannschweig / vnd Lünebur / als J. F. Gn. Nechst Anverwandten Vettern vnd Vattern / als eines Gottsfürchtigen / hochverständigen / vnd erfahrnen / fürnehmen Fürsten deß Reichs Vorwissen / Rath / vnd mit Zuthun / in selbiger Sachen nichts schliessen vnd zu Werck richten wollen oder sollen / vnd als daselbst alles bey J. F. Gn. vnd dero wolbestalten Regiment vnd Rathstuben in sehr reiffe Deliberation gezogen worden / were kein ander Mittel der grossen jmer zu wachsenden Gefahr in etwas sich zu entziehen / zu finden gewesen / als daß man den angemutheten vnd verschriebenen Accord eingehen / vnd als Keys. Auocatorio vnd allergnädigstem Befehl realiter & cun effectu pariren / das Vbrige alles aber Gottes vnwandelbaren Schickung müste befohlen seyn lassen.

Sie jhrer Einfalt nach / können auch bey sich nicht besinden / wie vorhergedachter jhr gnädiger Landes Fürst vnd Herr / in Betrachtung deren / der Röm. Keys. M. von J. F. Gn. geleysteten Lehenspflicht vnd Eyde / auch dero bey den Lawenburgischen Tractaten / offentlich gethanen / vnd hernach vielmals widerholten Protestation / Worauff Jh. Fürstl. Gn. sich auch noch diese Stundt beruffen thete / daß sie zu deme / was wider die Röm. Keys. Maj. gebrauchet oder gerichtet werden solte / im geringsten nicht willigen oder gewilliget haben wolte / wie auch deß Großvatterlichen Testaments / vnd darin gethanen Erinnerung / sich der Röm. Keys. Majest. in keine Wege zu widersetzen / bey diesem Wercke sich anders hette erzeigen können / worauff dann auch ausser Zweiffel Jh. Keys. Maj. Jhr Absehen gehabt / da sie selbst nicht allein für gut angesehen / daß Hertzogen von Lünenburg F. Gn. zur Interposition bey der Röm. Keys. M. erbetten werden möchte / sondern auch auff vorgepflogene genugsame Berathschlagung allerseits gnädigst eingewilliget vnd concedirt hetten / daß jhr gnädiger Landes Fürst dem Keys. mandato auocatorio pariren / vnd durch gnugsame documenta solches an dem Keyserl. Hoff solte notificiren / inmassen J. Kön. Maj. die abgefaste requisitionem Notarii selbst gelesen / corrigirt vnd approbirt / welchs alles denn ja realiter hette müssen verstanden werden / wofern sie der Keys. M. nit etwan imponiren / vnd dadurch diß Land in ferrner total Combustion zu praecipitiren / angesehen seyn wollen / worüber man die gantze erbare Welt wöll vrtheilen lassen.

So viel die gemeine Land Stände vnd jre Person betreffe / hetten jhre Vnderthanen / Lehn-vnd Schuldigungs Pflicht / damit jhrem gnädigen Fürsten / vnd die natürliche Schuldigkeit / damit gemeinem Vatterlandt / vnnd diesem Fürstenthumb / ja allen Angewandten vnnd Vnderthanen auch der Posterität / sie sich verbunden erkenen / zuförderst auch den allervnderthänigste Respect so zu Keys. Maj. Sie allervnderthänigst tragen / von jhnen nicht anders erfordert / als daß sie auff die Leges fundamentales dieses Fürstenthumbs / welche auff Fürstlichen alten betheurten Reversalen / Landtags Abschieden / vorgedachten Großvätterlichen Testament / vnd dahero so viel lange Jahr / vnbehinderlich ersessenen Priuilegiis eintzig beruheten / jhr Absehen haben müssen.

Wann dann dieselbe alle nach klarer jhrer Disposition den regierenden Landes Fürsten / zuforderst dahin verbunden / daß S. F. Gn. an Zuziehung vnd mit Beliebung allgemeiner Land Stände / vnnd deren Ratification in einige wider die Röm. Keys. Majest. lauffende Verbundnuß / vnd Kriegsverfassung sich nicht mag mit andern vermengen / vnd aber die Lawenburgische Verbündnuß (zu deren Berathschlagung doch S. F. Gn. auch dieses Fürstenthumb Landschafften zu Anfangs nicht gezogen / ja dieselbe mehrertheils / worauff solch Foedus angesehen / ehe nit berichtet worden / biß das Fewer an allen Orthen angegangen) von der Röm Keys. M. für eine Widersetzligkeit vnd dero hohen Keys. Maj. hochverdächtige Conspiration gehalten worden / vnd sie in diesem Fürstenthumb die verderbliche Vberzüge / von allen Armeen stracks Anfangs / daß sie daher aber die herbe Kriegsbirterkeit empfinden müssen / so können sie abermahls alle ehrliebende Hertzen / welche hiernechst von diesen Actionibus möchten berichtet werden / vrtheilen lassen / ob sie vnnd gemeine Landschafften hieran so hoch gefreffelt / daß sie jhren Landes Fürsten zuforderst zu salviren / dann sich / jhre Weib / Kinder / vnnd sämptliche Landes Vnderthanen auß solchem Vnheil / so viel müglich herauß zu reissen / was noch zu erretten gewesen / zu conseruiren / jhre Leges fundamentales Fürstl. Reverß / Abschtede / Conuentiones vnd Privilegien zu erhalten / vnd deren Contrauention vnd die angeträwete Reichs Acht vnd Ober Acht zu verhüten / als getrewen Vnderthanen vnd Patrioten sich besten Fleisses haben bemühet / vnd angelegen seyn lassen.

In dessen allen Betrachtungen hetten zu Jh. Kön. Maj. auch allzeit die vnderthänigste Zuversicht vnd Hoffnung getragen / dieselbe solche grosse Elend vnd Jammer / dareyn diß Land vnnd allen dessen Vnderthanen gerathen / nicht allein gnädigst vnd mitleydentlich würden haben erwogen vnd zu Hertzen gezogen / sondern auch sie daß sie jhren gnädigen Fürsten vnd Herrn ex re & tempore ein eylfertig Consilium zu ergreiffen / vnd solch herbes Mittel an die Hand zu nehmen / zu ermahnen / nicht vmbgehen können / in Vngnade nicht verdencken werden / solte es aber ja geschehen / so müssen sie es nit / so viel Jh. Kön. Maj. als etlichen Mißgünstigen zu schreiben / vnnd Gott in Gedult befehlen / etc.

Nun hetten sie zwar wol gehoffet / eines solchen getroffenen Accords / welcher gleichwol wann er recht examiniret werde / nichts vnchristliches oder vnerhebliches in sich begreiff / sondern auff deß Reichs Satzung / vnd also den Religion vnd Prophan Frieden gegründet were / vnd dero dabey von dem Graffen von Tylli geschehenen Erklärung

wandnuß mit dem Fürstlichen Hause Lünenburg / dessen mit vnderlauffenden hohen Interesse, vnd derselben von jnen euentualiter, geleisteten schweren Pflicht / ohne deß Hochwürdigen Durchleuchtigen vnd Hochgebornẽ Fürsten vnd Herrn / Herrn Christians Erwehlten Bischoffen deß Stiffts Münden / Hertzogen zu Brannschweig / vnd Lünebur / als J. F. Gn. Nechst Anverwandten Vettern vnd Vattern / als eines Gottsfürchtigen / hochverständigen / vnd erfahrnen / fürnehmen Fürsten deß Reichs Vorwissen / Rath / vnd mit Zuthun / in selbiger Sachen nichts schliessen vnd zu Werck richten wollen oder sollen / vnd als daselbst alles bey J. F. Gn. vnd dero wolbestalten Regiment vñ Rathstuben in sehr reiffe Deliberation gezogen worden / were kein ander Mittel der grossen jmer zu wachsenden Gefahr in etwas sich zu entziehen / zu finden gewesen / als daß man den angemutheten vnd verschriebenen Accord eingehen / vnd als Keys. Auocatorio vnd allergnädigstem Befehl realiter & cũ effectu pariren / das Vbrige alles aber Gottes vnwandelbarẽ Schickung müste befohlẽ seyn lassen.

Sie jhrer Einfalt nach / können auch bey sich nicht besinden / wie vorhergedachter jhr gnädiger Landes Fürst vnd Herr / in Betrachtung deren / der Röm. Keys. M. von J. F. Gn. geleysteten Lehenspflicht vnd Eyde / auch dero bey den Lawenburgischen Tractaten / offentlich gethanen / vnd hernach vielmals widerholten Protestation / Worauff Jh. Fürstl. Gn. sich auch noch diese Stundt beruffen thete / daß sie zu deme / was wider die Röm. Keys. Maj. gebrauchet oder gerichtet werden solte / im geringsten nicht willigen oder gewilliget haben wolte / wie auch deß Großvatterlichen Testaments / vnd darin gethanen Erinnerung / sich der Röm. Keys. Majest. in keine Wege zu widersetzen / bey diesem Wercke sich anders hette erzeigen können / worauff dann auch ausser Zweiffel Jh. Keys. Maj. Jhr Absehen gehabt / da sie selbst nicht allein für gut angesehen / daß Hertzogen von Lünenburg F. Gn. zur Interposition bey der Röm. Keys. M. erbetten werden möchte / sondern auch auff vorgepflogene genugsame Berathschlagung allerseits gnädigst eingewilliget vnd concedirt hetten / daß jhr gnädiger Landes Fürst dem Keys. mandato auocatorio pariren / vnd durch gnugsame documenta solches an dem Keyserl. Hoff solte notificiren / inmassen J. Kön. Maj. die abgefaste requisitionem Notarii selbst gelesen / corrigirt vnd approbirt / welchs alles denn ja realiter hette müssen verstanden werden / wofern sie der Keys. M. nit etwan imponiren / vnd dadurch diß Land in ferrner total Combustion zu praecipitiren / angesehen seyn wollen / worüber man die gantze erbare Welt wöll vrtheilen lassen.

So viel die gemeine Land Stände vnd jre Person betreffe / hetten jhre Vnderthanen / Lehn-vnd Schuldigungs Pflicht / damit jhrem gnädigen Fürsten / vnd die natürliche Schuldigkeit / damit gemeinem Vatterlandt / vnnd diesem Fürstenthumb / ja allen Angewandten vnnd Vnderthanen auch der Posterität / sie sich verbunden erkenen / zuförderst auch den allervnderthänigste Respect so zu Keys. Maj. Sie allervnderthänigst tragen / von jhnen nicht anders erfordert / als daß sie auff die Leges fundamentales dieses Fürstenthumbs / welche auff Fürstlichen alten betheurten Reversalen / Landtags Abschieden / vorgedachten Großvätterlichen Testament / vnd dahero so viel lange Jahr / vnbehinderlich ersessenen Priuilegiis eintzig beruheten / jhr Absehen haben müssen.

Wann dann dieselbe alle nach klarer jhrer Disposition den regierenden Landes Fürsten / zuforderst dahin verbunden / daß S. F. Gn. an Zuziehung vñ mit Beliebung allgemeiner Land Stände / vnnd deren Ratification in einige wider die Röm. Keys. Majest. lauffende Verbundnuß / vnd Kriegsverfassung sich nicht mag mit andern vermengen / vnd aber die Lawenburgische Verbündnuß (zu deren Berathschlagung doch S. F. Gn. auch dieses Fürstenthumb Landschafften zu Anfangs nicht gezogen / ja dieselbe mehrertheils / worauff solch Foedus angesehen / ehe nit berichtet worden / biß das Fewer an allen Orthen angegangen) von der Röm Keys. M. für eine Widersetzligkeit vnd dero hohen Keys. Maj. hochverdächtige Conspiration gehalten worden / vnd sie in diesem Fürstenthumb die verderbliche Vberzüge / von allen Armeen stracks Anfangs / daß sie daher aber die herbe Kriegsbirterkeit empfinden müssen / so können sie abermahls alle ehrliebende Hertzen / welche hiernechst von diesen Actionibus möchten berichtet werden / vrtheilen lassen / ob sie vnnd gemeine Landschafftẽ hieran so hoch gefreffelt / daß sie jhren Landes Fürsten zuforderst zu salviren / dann sich / jhre Weib / Kinder / vnnd sämptliche Landes Vnderthanen auß solchem Vnheil / so viel müglich herauß zu reissen / was noch zu erretten gewesen / zu conseruiren / jhre Leges fundamentales Fürstl. Reverß / Abschtede / Conuentiones vñ Privilegien zu erhalten / vnd deren Contrauention vnd die angeträwete Reichs Acht vñ Ober Acht zu verhüten / als getrewẽ Vnderthanen vnd Patrioten sich bestẽ Fleisses haben bemühet / vñ angelegen seyn lassen.

In dessen allen Betrachtungen hetten zu Jh. Kön. Maj. auch allzeit die vnderthänigste Zuversicht vnd Hoffnung getragen / dieselbe solche grosse Elend vnd Jammer / dareyn diß Land vnnd allen dessen Vnderthanen gerathen / nicht allein gnädigst vnd mitleydentlich würden haben erwogen vnd zu Hertzen gezogen / sondern auch sie daß sie jhren gnädigen Fürsten vnd Herrn ex re & tempore ein eylfertig Consilium zu ergreiffen / vnd solch herbes Mittel an die Hand zu nehmen / zu ermahnen / nicht vmbgehen können / in Vngnade nicht verdencken werden / solte es aber ja geschehen / so müssen sie es nit / so viel Jh. Kön. Maj. als etlichen Mißgünstigen zu schreiben / vnnd Gott in Gedult befehlen / etc.

Nun hetten sie zwar wol gehoffet / eines solchen getroffenen Accords / welcher gleichwol wann er recht examiniret werde / nichts vnchristliches oder vnerhebliches in sich begreiff / sondern auff deß Reichs Satzung / vnd also den Religion vnd Prophan Frieden gegründet were / vnd dero dabey von dem Graffen von Tylli geschehenen Erklärung

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          <p>So viel die gemeine Land Stände vnd jre Person betreffe / hetten jhre Vnderthanen                      / Lehn-vnd Schuldigungs Pflicht / damit jhrem gnädigen Fürsten / vnd die                      natürliche Schuldigkeit / damit gemeinem Vatterlandt / vnnd diesem Fürstenthumb                      / ja allen Angewandten vnnd Vnderthanen auch der Posterität / sie sich verbunden                      erkenen / zuförderst auch den allervnderthänigste Respect so zu Keys. Maj. Sie                      allervnderthänigst tragen / von jhnen nicht anders erfordert / als daß sie auff                      die Leges fundamentales dieses Fürstenthumbs / welche auff Fürstlichen alten                      betheurten Reversalen / Landtags Abschieden / vorgedachten Großvätterlichen                      Testament / vnd dahero so viel lange Jahr / vnbehinderlich ersessenen                      Priuilegiis eintzig beruheten / jhr Absehen haben müssen.</p>
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          <p>Nun hetten sie zwar wol gehoffet / eines solchen getroffenen Accords / welcher                      gleichwol wann er recht examiniret werde / nichts vnchristliches oder                      vnerhebliches in sich begreiff / sondern auff deß Reichs Satzung / vnd also den                      Religion vnd Prophan Frieden gegründet were / vnd dero dabey von dem Graffen von                      Tylli geschehenen Erklärung
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[1099/1238] wandnuß mit dem Fürstlichen Hause Lünenburg / dessen mit vnderlauffenden hohen Interesse, vnd derselben von jnen euentualiter, geleisteten schweren Pflicht / ohne deß Hochwürdigen Durchleuchtigen vnd Hochgebornẽ Fürsten vnd Herrn / Herrn Christians Erwehlten Bischoffen deß Stiffts Münden / Hertzogen zu Brannschweig / vnd Lünebur / als J. F. Gn. Nechst Anverwandten Vettern vnd Vattern / als eines Gottsfürchtigen / hochverständigen / vnd erfahrnen / fürnehmen Fürsten deß Reichs Vorwissen / Rath / vnd mit Zuthun / in selbiger Sachen nichts schliessen vnd zu Werck richten wollen oder sollen / vnd als daselbst alles bey J. F. Gn. vnd dero wolbestalten Regiment vñ Rathstuben in sehr reiffe Deliberation gezogen worden / were kein ander Mittel der grossen jmer zu wachsenden Gefahr in etwas sich zu entziehen / zu finden gewesen / als daß man den angemutheten vnd verschriebenen Accord eingehen / vnd als Keys. Auocatorio vnd allergnädigstem Befehl realiter & cũ effectu pariren / das Vbrige alles aber Gottes vnwandelbarẽ Schickung müste befohlẽ seyn lassen. Sie jhrer Einfalt nach / können auch bey sich nicht besinden / wie vorhergedachter jhr gnädiger Landes Fürst vnd Herr / in Betrachtung deren / der Röm. Keys. M. von J. F. Gn. geleysteten Lehenspflicht vnd Eyde / auch dero bey den Lawenburgischen Tractaten / offentlich gethanen / vnd hernach vielmals widerholten Protestation / Worauff Jh. Fürstl. Gn. sich auch noch diese Stundt beruffen thete / daß sie zu deme / was wider die Röm. Keys. Maj. gebrauchet oder gerichtet werden solte / im geringsten nicht willigen oder gewilliget haben wolte / wie auch deß Großvatterlichen Testaments / vnd darin gethanen Erinnerung / sich der Röm. Keys. Majest. in keine Wege zu widersetzen / bey diesem Wercke sich anders hette erzeigen können / worauff dann auch ausser Zweiffel Jh. Keys. Maj. Jhr Absehen gehabt / da sie selbst nicht allein für gut angesehen / daß Hertzogen von Lünenburg F. Gn. zur Interposition bey der Röm. Keys. M. erbetten werden möchte / sondern auch auff vorgepflogene genugsame Berathschlagung allerseits gnädigst eingewilliget vnd concedirt hetten / daß jhr gnädiger Landes Fürst dem Keys. mandato auocatorio pariren / vnd durch gnugsame documenta solches an dem Keyserl. Hoff solte notificiren / inmassen J. Kön. Maj. die abgefaste requisitionem Notarii selbst gelesen / corrigirt vnd approbirt / welchs alles denn ja realiter hette müssen verstanden werden / wofern sie der Keys. M. nit etwan imponiren / vnd dadurch diß Land in ferrner total Combustion zu praecipitiren / angesehen seyn wollen / worüber man die gantze erbare Welt wöll vrtheilen lassen. So viel die gemeine Land Stände vnd jre Person betreffe / hetten jhre Vnderthanen / Lehn-vnd Schuldigungs Pflicht / damit jhrem gnädigen Fürsten / vnd die natürliche Schuldigkeit / damit gemeinem Vatterlandt / vnnd diesem Fürstenthumb / ja allen Angewandten vnnd Vnderthanen auch der Posterität / sie sich verbunden erkenen / zuförderst auch den allervnderthänigste Respect so zu Keys. Maj. Sie allervnderthänigst tragen / von jhnen nicht anders erfordert / als daß sie auff die Leges fundamentales dieses Fürstenthumbs / welche auff Fürstlichen alten betheurten Reversalen / Landtags Abschieden / vorgedachten Großvätterlichen Testament / vnd dahero so viel lange Jahr / vnbehinderlich ersessenen Priuilegiis eintzig beruheten / jhr Absehen haben müssen. Wann dann dieselbe alle nach klarer jhrer Disposition den regierenden Landes Fürsten / zuforderst dahin verbunden / daß S. F. Gn. an Zuziehung vñ mit Beliebung allgemeiner Land Stände / vnnd deren Ratification in einige wider die Röm. Keys. Majest. lauffende Verbundnuß / vnd Kriegsverfassung sich nicht mag mit andern vermengen / vnd aber die Lawenburgische Verbündnuß (zu deren Berathschlagung doch S. F. Gn. auch dieses Fürstenthumb Landschafften zu Anfangs nicht gezogen / ja dieselbe mehrertheils / worauff solch Foedus angesehen / ehe nit berichtet worden / biß das Fewer an allen Orthen angegangen) von der Röm Keys. M. für eine Widersetzligkeit vnd dero hohen Keys. Maj. hochverdächtige Conspiration gehalten worden / vnd sie in diesem Fürstenthumb die verderbliche Vberzüge / von allen Armeen stracks Anfangs / daß sie daher aber die herbe Kriegsbirterkeit empfinden müssen / so können sie abermahls alle ehrliebende Hertzen / welche hiernechst von diesen Actionibus möchten berichtet werden / vrtheilen lassen / ob sie vnnd gemeine Landschafftẽ hieran so hoch gefreffelt / daß sie jhren Landes Fürsten zuforderst zu salviren / dann sich / jhre Weib / Kinder / vnnd sämptliche Landes Vnderthanen auß solchem Vnheil / so viel müglich herauß zu reissen / was noch zu erretten gewesen / zu conseruiren / jhre Leges fundamentales Fürstl. Reverß / Abschtede / Conuentiones vñ Privilegien zu erhalten / vnd deren Contrauention vnd die angeträwete Reichs Acht vñ Ober Acht zu verhüten / als getrewẽ Vnderthanen vnd Patrioten sich bestẽ Fleisses haben bemühet / vñ angelegen seyn lassen. In dessen allen Betrachtungen hetten zu Jh. Kön. Maj. auch allzeit die vnderthänigste Zuversicht vnd Hoffnung getragen / dieselbe solche grosse Elend vnd Jammer / dareyn diß Land vnnd allen dessen Vnderthanen gerathen / nicht allein gnädigst vnd mitleydentlich würden haben erwogen vnd zu Hertzen gezogen / sondern auch sie daß sie jhren gnädigen Fürsten vnd Herrn ex re & tempore ein eylfertig Consilium zu ergreiffen / vnd solch herbes Mittel an die Hand zu nehmen / zu ermahnen / nicht vmbgehen können / in Vngnade nicht verdencken werden / solte es aber ja geschehen / so müssen sie es nit / so viel Jh. Kön. Maj. als etlichen Mißgünstigen zu schreiben / vnnd Gott in Gedult befehlen / etc. Nun hetten sie zwar wol gehoffet / eines solchen getroffenen Accords / welcher gleichwol wann er recht examiniret werde / nichts vnchristliches oder vnerhebliches in sich begreiff / sondern auff deß Reichs Satzung / vnd also den Religion vnd Prophan Frieden gegründet were / vnd dero dabey von dem Graffen von Tylli geschehenen Erklärung

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1099. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1238>, abgerufen am 23.11.2024.