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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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nommen worden. Da dann auch zugleich gedachter Oberamptsverwalter / ein Patent vnder dato den 2. Octobris publiciren lassen / dieses Inhalts:

Er were versichert / daß einiger Fürst / Statt / Ampt / oder Herrchafft nicht würde sagen mögen: so viel jhm wissend / daß er von Jh. Keyserl. May. im Exercitio Religionis were turbiret worden / es seye dann daß es ohne wissen Jhrer Keyserl. Majest. geschehen / vnd dannenhero solchen vnd dergleichen außfliegenden Carten kein gehör geben / viel weniger sich von Jh. Keys. Majest. abwendig machen lassen würden. Wolte jhm aber tragenden Oberampts halben gebühren / nochmals einen jeden / wes Standes / Ampts / oder Würden er seyn möchte / hiermit dahin zu weisen / daß sie bedencken wolten den Eyd / den sie bey verlust jhrer Seelen Seeligkeit Gott vnd Jh. Keys. Majest. jhrem König vnd Herrn / in schuldigster Pflicht / Trew vnd Gehorsamb biß in den Todt / geschworen / dahero von solchem Eydschwur sich weder die gantz vngegründete Religions-praetension / noch einigen andern Schein lassen abwendig machen / sondern bey solcher verpflichten Fidelität biß ans Ende verbleiben / vnd sich dessen zu Jh. Keys. Majest. versichert halten / was sie Chur-Sachsen zusagen lassen / dahin mit Einschickung der Confirmation / welche im Original bey der Fürsten vnnd Stände Archiven / der Posterität zur Nachricht / verwahrlich gehalten würde / sich allergnädigst Verbündlich gemacht / auch als Anno 1621. dergleichen Ablockungen / mit gesuchtem Schein der Religionsbetrangnuß / im Landt tentirt werden wollen / vom 14. Julij eiusdem assecurirt, daß nemblich Jh. M. getrewe Fürsten vnd Stände / so wol alle Privatpersonen / die in Devotion verbleiben / bey allem dem / was der Chur-Sächsische Accord in sich hielte / von Jhr. Majest. gelassen vnd gehandhabet werden solten: darumb sie bey gegebener Gelegenheit / was zu jhrem Friede / ja zu jhrer Seelen Seligkeit dienete / erkennen / die angenommene Feindliche Guarnisonen abstossen / vnd zu Keyserlichen Gnaden / ehe mehr Blutvergiessen vnd ander Vnheil erfolgete / sich ergeben wolten / damit sie nicht in einen solchen Stand geriethen / wie jhre Benachbarte in der Statt Glatz / welche von dergleichen verreitzen zur Widersetzlichkeit gegen Jhrer Keyserlichen Majest. zwar angeführet / aber hernach schändlich verlassen / vnd hierdurch vmb verlustder Religion vnnd Prophan-Frieden gebracht weren. Weil doch nicht durch Meyneydt vnd Vntrew / sondern durch hertzliches Gebett / Gottseligen Wandel / vnverwirrete Trew gegen der ordentlichen Obrigkeit / die Kirch Gottes erhalten vnnd fortgepflantzetwürde / als hette er solches jhnen vnd jedermänniglichen nichtverhalten lassen.

Keyserische büssen in Schlesien eyn. Vnder solchen schrifftlichen Handlungen / haben die Weymarische zimblich im Landt vmb sich gegriffen / vnnd sonderlich bey Troppaw ein starck es Läger formiert. Als nun inmittels Obrister von Dona / Obrister Schaffgotsch / Obrister Colloredo vnd Obr. Hertel / mit vielem Volck im Liebschützer Refier auffgebrochen / sind jhnen 7. Cornet von den Weymarischen entgegen gezogen / welche sie mit Scharmutzieren dergestalt angegriffen / daß endlich die Keyserische / ob sie wol viel stärcker / weil die Polen am ersten das Reißauß genommen / in die Flucht geschlagen vnd biß an Kysel mit verlust in 300. Mann / verfolgt worden. Die Obristen haben nachwahlen den Polen solche Flucht starck verwiesen: aber selbige haben diesen Außbutzer nicht leiden können / vnd auß Vnwillen sich meistentheils verlauffen.

König in Dennemarck bekommt durch deß Friedländers Abzug zimlich Lufft. Die Zeit vnd Ordnung erfordert es / daß wir nunmehr auch deß Königs in Dennemarck vnd Graffen von Tylli wider gedencken vnnd sagen / was vnderdessen sich zwischen jhnen in Nider-Sachsen verloffen habe. Der König bekam durch den Abzug deß Hertzogen von Friedland / so wegen deß von Manßseld Marsch in Schlesien / geschehen / in Nider-Sachsen zimblich Lufft / also daß er auch stracks darauff anfieng ziemblich vmb sich zugreiffen: gestalt er dann zwey Magdeburgische Aempter / als Hötesleben sampt der Schantz darbey / wie auch das Hauß Sommersburg auff Accord einbekommen. Darauff hat er das Braunschweigische Hauß Schlaen belägert / vnnd mit 4. Stücken starck beschossen: Als nun die Friedländische darinn vermerckt / daß sie nicht entsetzt werden könten / haben sie sich ergeben / aber kein andern Abzug / als mit den blossen Seitenwehren / erlangen können. Ferrners hat er auch das Churfürstliche Cölnische Ampthauß Stewerwald / zum Stifft Hildeßheimb gehörig / in seine Gewalt gebracht / vnnd darin ein stattlichen Vorrath an Getrayd vnd anderm bekommen.

Keys. Ferdinand mahnet die Fürsten vnd Stände deß Nider-Sächsischen Crayses von Krieg ab. Vmb diese Zeit kam ein Keyserlicher Herold mit etlichen Pferden zu Magdenburg an: vnnd als er in seinem Habit vnd Kleidung / deß Römischen Reichs altem Herkommen nach mit zwölff Trompettern vnd 2. Heerpaucken / vor das Rahthauß kommen / hat er ein Keyserlich Mandat / mit Jhr. Majest. eigenen Handen vnderschrieben / abgelesen / deß Inhalts: Daß Fürsten vnnd Stände deß Nider-Sächsischen Crayses / dahin bedacht seyn solten / innerhalb sechs Wochen jhre Wehr vnd Waaffen niderzulegen / das Kriegsvolck abzuschaffen / vnd sich zu Ruhe zubegeben / mit dem Anhang / daß dargegen Jh. Keyserliche May. dero Armaden / auff gewisse Conditiones auch abführen lassen wolten. Aber es hat sich zu vollziehung dieses Mandats / keine Apparentz erwiesen / sondern vielmehr der Krieg von beyden Theilen mit Macht fortgesetzet worden.

Tylli belägert vnd erobert Göttingen. General Tylli ruckte etliche Tag nach der Eroberung Minden auff Göttingen fort / vnnd griff solches gleichfals mit einer Belägerung an. In selbiger Stattlag ein starcke Dennemärckische Besatzung / welche den Tyllischen zu jhrer Ankunfft den Willkomb tapffer einschenckte / vnnd mit außfallen vnnd schiessen viel schaden thete. Sonderlich fielen sie den 23. Junij auff ein Reutterquartier / so nahe bey der Statt war / auß / erlegten bey 30. Mann vnd brachten in 20.

nommen worden. Da dann auch zugleich gedachter Oberamptsverwalter / ein Patent vnder dato den 2. Octobris publiciren lassen / dieses Inhalts:

Er were versichert / daß einiger Fürst / Statt / Ampt / oder Herrchafft nicht würde sagen mögen: so viel jhm wissend / daß er von Jh. Keyserl. May. im Exercitio Religionis were turbiret worden / es seye dann daß es ohne wissen Jhrer Keyserl. Majest. geschehen / vnd dannenhero solchen vnd dergleichen außfliegenden Carten kein gehör geben / viel weniger sich von Jh. Keys. Majest. abwendig machen lassen würden. Wolte jhm aber tragenden Oberampts halben gebühren / nochmals einen jeden / wes Standes / Ampts / oder Würden er seyn möchte / hiermit dahin zu weisen / daß sie bedencken wolten den Eyd / den sie bey verlust jhrer Seelen Seeligkeit Gott vnd Jh. Keys. Majest. jhrem König vnd Herrn / in schuldigster Pflicht / Trew vnd Gehorsamb biß in den Todt / geschworen / dahero von solchem Eydschwur sich weder die gantz vngegründete Religions-praetension / noch einigen andern Schein lassen abwendig machen / sondern bey solcher verpflichten Fidelität biß ans Ende verbleiben / vnd sich dessen zu Jh. Keys. Majest. versichert halten / was sie Chur-Sachsen zusagen lassen / dahin mit Einschickung der Confirmation / welche im Original bey der Fürsten vnnd Stände Archiven / der Posterität zur Nachricht / verwahrlich gehalten würde / sich allergnädigst Verbündlich gemacht / auch als Anno 1621. dergleichen Ablockungen / mit gesuchtem Schein der Religionsbetrangnuß / im Landt tentirt werden wollen / vom 14. Julij eiusdem assecurirt, daß nemblich Jh. M. getrewe Fürsten vnd Stände / so wol alle Privatpersonen / die in Devotion verbleiben / bey allem dem / was der Chur-Sächsische Accord in sich hielte / von Jhr. Majest. gelassen vnd gehandhabet werden solten: darumb sie bey gegebener Gelegenheit / was zu jhrem Friede / ja zu jhrer Seelen Seligkeit dienete / erkennen / die angenommene Feindliche Guarnisonen abstossen / vnd zu Keyserlichen Gnaden / ehe mehr Blutvergiessen vnd ander Vnheil erfolgete / sich ergeben wolten / damit sie nicht in einen solchen Stand geriethen / wie jhre Benachbarte in der Statt Glatz / welche von dergleichen verreitzen zur Widersetzlichkeit gegen Jhrer Keyserlichen Majest. zwar angeführet / aber hernach schändlich verlassen / vnd hierdurch vmb verlustder Religion vnnd Prophan-Frieden gebracht weren. Weil doch nicht durch Meyneydt vnd Vntrew / sondern durch hertzliches Gebett / Gottseligen Wandel / vnverwirrete Trew gegen der ordentlichen Obrigkeit / die Kirch Gottes erhalten vnnd fortgepflantzetwürde / als hette er solches jhnen vnd jedermänniglichen nichtverhalten lassen.

Keyserische büssen in Schlesien eyn. Vnder solchen schrifftlichen Handlungen / haben die Weymarische zimblich im Landt vmb sich gegriffen / vnnd sonderlich bey Troppaw ein starck es Läger formiert. Als nun inmittels Obrister von Dona / Obrister Schaffgotsch / Obrister Colloredo vnd Obr. Hertel / mit vielem Volck im Liebschützer Refier auffgebrochen / sind jhnen 7. Cornet von den Weymarischen entgegen gezogen / welche sie mit Scharmutzieren dergestalt angegriffen / daß endlich die Keyserische / ob sie wol viel stärcker / weil die Polen am ersten das Reißauß genommen / in die Flucht geschlagen vnd biß an Kysel mit verlust in 300. Mann / verfolgt worden. Die Obristen haben nachwahlen den Polen solche Flucht starck verwiesen: aber selbige haben diesen Außbutzer nicht leiden können / vnd auß Vnwillen sich meistentheils verlauffen.

König in Dennemarck bekom̃t durch deß Friedländers Abzug zimlich Lufft. Die Zeit vnd Ordnung erfordert es / daß wir nunmehr auch deß Königs in Dennemarck vnd Graffen von Tylli wider gedencken vnnd sagen / was vnderdessen sich zwischen jhnen in Nider-Sachsen verloffen habe. Der König bekam durch den Abzug deß Hertzogen von Friedland / so wegen deß von Manßseld Marsch in Schlesien / geschehen / in Nider-Sachsen zimblich Lufft / also daß er auch stracks darauff anfieng ziemblich vmb sich zugreiffen: gestalt er dann zwey Magdeburgische Aempter / als Hötesleben sampt der Schantz darbey / wie auch das Hauß Som̃ersburg auff Accord einbekommen. Darauff hat er das Braunschweigische Hauß Schlaen belägert / vnnd mit 4. Stücken starck beschossen: Als nun die Friedländische darinn vermerckt / daß sie nicht entsetzt werden könten / haben sie sich ergeben / aber kein andern Abzug / als mit den blossen Seitenwehren / erlangen können. Ferrners hat er auch das Churfürstliche Cölnische Ampthauß Stewerwald / zum Stifft Hildeßheimb gehörig / in seine Gewalt gebracht / vnnd darin ein stattlichen Vorrath an Getrayd vnd anderm bekommen.

Keys. Ferdinand mahnet die Fürsten vñ Stände deß Nider-Sächsischẽ Crayses võ Krieg ab. Vmb diese Zeit kam ein Keyserlicher Herold mit etlichen Pferden zu Magdenburg an: vnnd als er in seinem Habit vnd Kleidung / deß Römischen Reichs altem Herkommen nach mit zwölff Trompettern vnd 2. Heerpaucken / vor das Rahthauß kommen / hat er ein Keyserlich Mandat / mit Jhr. Majest. eigenen Handen vnderschrieben / abgelesen / deß Inhalts: Daß Fürsten vnnd Stände deß Nider-Sächsischen Crayses / dahin bedacht seyn solten / innerhalb sechs Wochen jhre Wehr vnd Waaffen niderzulegen / das Kriegsvolck abzuschaffen / vnd sich zu Ruhe zubegeben / mit dem Anhang / daß dargegen Jh. Keyserliche May. dero Armaden / auff gewisse Conditiones auch abführen lassen wolten. Aber es hat sich zu vollziehung dieses Mandats / keine Apparentz erwiesen / sondern vielmehr der Krieg von beyden Theilen mit Macht fortgesetzet worden.

Tylli belägert vnd erobert Göttingen. General Tylli ruckte etliche Tag nach der Eroberung Minden auff Göttingen fort / vnnd griff solches gleichfals mit einer Belägerung an. In selbiger Stattlag ein starcke Dennemärckische Besatzung / welche den Tyllischen zu jhrer Ankunfft den Willkomb tapffer einschenckte / vnnd mit außfallen vnnd schiessen viel schaden thete. Sonderlich fielen sie den 23. Junij auff ein Reutterquartier / so nahe bey der Statt war / auß / erlegten bey 30. Mann vnd brachten in 20.

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          <p>Er were versichert / daß einiger Fürst / Statt / Ampt / oder Herrchafft nicht                      würde sagen mögen: so viel jhm wissend / daß er von Jh. Keyserl. May. im                      Exercitio Religionis were turbiret worden / es seye dann daß es ohne wissen                      Jhrer Keyserl. Majest. geschehen / vnd dannenhero solchen vnd dergleichen                      außfliegenden Carten kein gehör geben / viel weniger sich von Jh. Keys. Majest.                      abwendig machen lassen würden. Wolte jhm aber tragenden Oberampts halben                      gebühren / nochmals einen jeden / wes Standes / Ampts / oder Würden er seyn                      möchte / hiermit dahin zu weisen / daß sie bedencken wolten den Eyd / den sie                      bey verlust jhrer Seelen Seeligkeit Gott vnd Jh. Keys. Majest. jhrem König vnd                      Herrn / in schuldigster Pflicht / Trew vnd Gehorsamb biß in den Todt /                      geschworen / dahero von solchem Eydschwur sich weder die gantz <choice><sic>vngegründeee</sic><corr>vngegründete</corr></choice>                      Religions-praetension / noch einigen andern Schein lassen abwendig machen /                      sondern bey solcher verpflichten Fidelität biß ans Ende verbleiben / vnd sich                      dessen zu Jh. Keys. Majest. versichert halten / was sie Chur-Sachsen zusagen                      lassen / dahin mit Einschickung der Confirmation / welche im Original bey der                      Fürsten vnnd Stände Archiven / der Posterität zur Nachricht / verwahrlich                      gehalten würde / sich allergnädigst Verbündlich gemacht / auch als Anno 1621.                      dergleichen Ablockungen / mit gesuchtem Schein der Religionsbetrangnuß / im                      Landt tentirt werden wollen / vom 14. Julij eiusdem assecurirt, daß nemblich Jh.                      M. getrewe Fürsten vnd Stände / so wol alle Privatpersonen / die in Devotion                      verbleiben / bey allem dem / was der Chur-Sächsische Accord in sich hielte / von                      Jhr. Majest. gelassen vnd gehandhabet werden solten: darumb sie bey gegebener                      Gelegenheit / was zu jhrem Friede / ja zu jhrer Seelen Seligkeit dienete /                      erkennen / die angenommene Feindliche Guarnisonen abstossen / vnd zu                      Keyserlichen Gnaden / ehe mehr Blutvergiessen vnd ander Vnheil erfolgete / sich                      ergeben wolten / damit sie nicht in einen solchen Stand geriethen / wie jhre                      Benachbarte in der Statt Glatz / welche von dergleichen verreitzen zur                      Widersetzlichkeit gegen Jhrer Keyserlichen Majest. zwar angeführet / aber                      hernach schändlich verlassen / vnd hierdurch vmb verlustder Religion vnnd                      Prophan-Frieden gebracht weren. Weil doch nicht durch Meyneydt vnd Vntrew /                      sondern durch hertzliches Gebett / Gottseligen Wandel / vnverwirrete Trew gegen                      der ordentlichen Obrigkeit / die Kirch Gottes erhalten vnnd fortgepflantzetwürde                      / als hette er solches jhnen vnd jedermänniglichen nichtverhalten lassen.</p>
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[1037/1168] nommen worden. Da dann auch zugleich gedachter Oberamptsverwalter / ein Patent vnder dato den 2. Octobris publiciren lassen / dieses Inhalts: Er were versichert / daß einiger Fürst / Statt / Ampt / oder Herrchafft nicht würde sagen mögen: so viel jhm wissend / daß er von Jh. Keyserl. May. im Exercitio Religionis were turbiret worden / es seye dann daß es ohne wissen Jhrer Keyserl. Majest. geschehen / vnd dannenhero solchen vnd dergleichen außfliegenden Carten kein gehör geben / viel weniger sich von Jh. Keys. Majest. abwendig machen lassen würden. Wolte jhm aber tragenden Oberampts halben gebühren / nochmals einen jeden / wes Standes / Ampts / oder Würden er seyn möchte / hiermit dahin zu weisen / daß sie bedencken wolten den Eyd / den sie bey verlust jhrer Seelen Seeligkeit Gott vnd Jh. Keys. Majest. jhrem König vnd Herrn / in schuldigster Pflicht / Trew vnd Gehorsamb biß in den Todt / geschworen / dahero von solchem Eydschwur sich weder die gantz vngegründete Religions-praetension / noch einigen andern Schein lassen abwendig machen / sondern bey solcher verpflichten Fidelität biß ans Ende verbleiben / vnd sich dessen zu Jh. Keys. Majest. versichert halten / was sie Chur-Sachsen zusagen lassen / dahin mit Einschickung der Confirmation / welche im Original bey der Fürsten vnnd Stände Archiven / der Posterität zur Nachricht / verwahrlich gehalten würde / sich allergnädigst Verbündlich gemacht / auch als Anno 1621. dergleichen Ablockungen / mit gesuchtem Schein der Religionsbetrangnuß / im Landt tentirt werden wollen / vom 14. Julij eiusdem assecurirt, daß nemblich Jh. M. getrewe Fürsten vnd Stände / so wol alle Privatpersonen / die in Devotion verbleiben / bey allem dem / was der Chur-Sächsische Accord in sich hielte / von Jhr. Majest. gelassen vnd gehandhabet werden solten: darumb sie bey gegebener Gelegenheit / was zu jhrem Friede / ja zu jhrer Seelen Seligkeit dienete / erkennen / die angenommene Feindliche Guarnisonen abstossen / vnd zu Keyserlichen Gnaden / ehe mehr Blutvergiessen vnd ander Vnheil erfolgete / sich ergeben wolten / damit sie nicht in einen solchen Stand geriethen / wie jhre Benachbarte in der Statt Glatz / welche von dergleichen verreitzen zur Widersetzlichkeit gegen Jhrer Keyserlichen Majest. zwar angeführet / aber hernach schändlich verlassen / vnd hierdurch vmb verlustder Religion vnnd Prophan-Frieden gebracht weren. Weil doch nicht durch Meyneydt vnd Vntrew / sondern durch hertzliches Gebett / Gottseligen Wandel / vnverwirrete Trew gegen der ordentlichen Obrigkeit / die Kirch Gottes erhalten vnnd fortgepflantzetwürde / als hette er solches jhnen vnd jedermänniglichen nichtverhalten lassen. Vnder solchen schrifftlichen Handlungen / haben die Weymarische zimblich im Landt vmb sich gegriffen / vnnd sonderlich bey Troppaw ein starck es Läger formiert. Als nun inmittels Obrister von Dona / Obrister Schaffgotsch / Obrister Colloredo vnd Obr. Hertel / mit vielem Volck im Liebschützer Refier auffgebrochen / sind jhnen 7. Cornet von den Weymarischen entgegen gezogen / welche sie mit Scharmutzieren dergestalt angegriffen / daß endlich die Keyserische / ob sie wol viel stärcker / weil die Polen am ersten das Reißauß genommen / in die Flucht geschlagen vnd biß an Kysel mit verlust in 300. Mann / verfolgt worden. Die Obristen haben nachwahlen den Polen solche Flucht starck verwiesen: aber selbige haben diesen Außbutzer nicht leiden können / vnd auß Vnwillen sich meistentheils verlauffen. Keyserische büssen in Schlesien eyn. Die Zeit vnd Ordnung erfordert es / daß wir nunmehr auch deß Königs in Dennemarck vnd Graffen von Tylli wider gedencken vnnd sagen / was vnderdessen sich zwischen jhnen in Nider-Sachsen verloffen habe. Der König bekam durch den Abzug deß Hertzogen von Friedland / so wegen deß von Manßseld Marsch in Schlesien / geschehen / in Nider-Sachsen zimblich Lufft / also daß er auch stracks darauff anfieng ziemblich vmb sich zugreiffen: gestalt er dann zwey Magdeburgische Aempter / als Hötesleben sampt der Schantz darbey / wie auch das Hauß Som̃ersburg auff Accord einbekommen. Darauff hat er das Braunschweigische Hauß Schlaen belägert / vnnd mit 4. Stücken starck beschossen: Als nun die Friedländische darinn vermerckt / daß sie nicht entsetzt werden könten / haben sie sich ergeben / aber kein andern Abzug / als mit den blossen Seitenwehren / erlangen können. Ferrners hat er auch das Churfürstliche Cölnische Ampthauß Stewerwald / zum Stifft Hildeßheimb gehörig / in seine Gewalt gebracht / vnnd darin ein stattlichen Vorrath an Getrayd vnd anderm bekommen. König in Dennemarck bekom̃t durch deß Friedländers Abzug zimlich Lufft. Vmb diese Zeit kam ein Keyserlicher Herold mit etlichen Pferden zu Magdenburg an: vnnd als er in seinem Habit vnd Kleidung / deß Römischen Reichs altem Herkommen nach mit zwölff Trompettern vnd 2. Heerpaucken / vor das Rahthauß kommen / hat er ein Keyserlich Mandat / mit Jhr. Majest. eigenen Handen vnderschrieben / abgelesen / deß Inhalts: Daß Fürsten vnnd Stände deß Nider-Sächsischen Crayses / dahin bedacht seyn solten / innerhalb sechs Wochen jhre Wehr vnd Waaffen niderzulegen / das Kriegsvolck abzuschaffen / vnd sich zu Ruhe zubegeben / mit dem Anhang / daß dargegen Jh. Keyserliche May. dero Armaden / auff gewisse Conditiones auch abführen lassen wolten. Aber es hat sich zu vollziehung dieses Mandats / keine Apparentz erwiesen / sondern vielmehr der Krieg von beyden Theilen mit Macht fortgesetzet worden. Keys. Ferdinand mahnet die Fürsten vñ Stände deß Nider-Sächsischẽ Crayses võ Krieg ab. General Tylli ruckte etliche Tag nach der Eroberung Minden auff Göttingen fort / vnnd griff solches gleichfals mit einer Belägerung an. In selbiger Stattlag ein starcke Dennemärckische Besatzung / welche den Tyllischen zu jhrer Ankunfft den Willkomb tapffer einschenckte / vnnd mit außfallen vnnd schiessen viel schaden thete. Sonderlich fielen sie den 23. Junij auff ein Reutterquartier / so nahe bey der Statt war / auß / erlegten bey 30. Mann vnd brachten in 20. Tylli belägert vnd erobert Göttingen.

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1037. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1168>, abgerufen am 23.06.2024.