Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.gefangen worden: Indessen Manßfeld sich nach den Vngarischen Bergstätten begeben / welchem Bethlehemb ettlich Reutterey zum Succurs entgegen Commandirt / vnnd ist er selbsten mit seiner ganzen Armada nach Caschaw auffgebrochen / eben als mitlerweil der Hertzog von Friedlandt mit dem Keyserischen Volck bey dem Vngarischen Palatino zu Tyrnaw ankommen. Hertzog von Weymar ziehet in Schlesten. Hertzog Johann Ernst von Weymar war ein guten Weg mit dem von Manßfeld fortge ruckt / aber endlichen sich wider nach der Schlesien gewendet / vnnd etliche Ort daselbst eyngenommen / deren er theils auß geplündert / theils / sonderlich Jägerndorff vnd Oppeln mit Volck besetzet. Deme hat der Hertzog von Friedland den Graffen von Schlick mit etlich tausend Mann Teutschen Volcks / beneben dem jungen Graffen von Serin / mit etlichen Compaguyen Crabaten entgegen geschickt / ferrnern Einfall zuverhüten. Dieweil aber der Hertzog von Weymar der Enden ein grossen Zulauff von Volck bekommen / vnnd seine Armee in kurtzem / vmb ein merckliches gestärcket worden / auch sich täglich gemehret / als haben derentwegen die Schlesischen Fürsten vnnd Stände zur Defension das Auffbott im Landt ergehen / darbey auch Hertzog Georg Rudolph zur Lignitz als Verwalter der Ober-Hauptmannschafft in Schlesien / vnder schiedliche Anmahnungsschreiben vnd Patenta / publiciren lassen / deren das Erste vnder dato den 7. Septembris / dieses Inhalts gewesen: Außschreiben deß Hertzogen von Lignitz. Es würden Fürsten vnnd Stände / wie auch die Vnderthanen vnd Inwohner in Schlesien / gute Wissenschafft tragen / in was für einen gefä[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]rlichen Stand das Landt / durch den vnversehenen Einbruch deß proscribirten Manßfelners vnnd seines Anhangs / gerahten. Ob nun wol der Keyserliche General Hertzog von Friedland / demselben mit einer ansechenlichen Armee nachgesetzt / in nechstverschienenen Tagen auch die Fürsten vnnd Stände zur Olaw versamblet gewesen / sich dahin geeiniget / daß an statt deß jetzo im Lande publicierten Auffgebotts der Ritterschafft / die gewöhnliche Landes Defension zu Roß / wie solche im nechstverwichenen Sechzehen hundert vand neunzehenden Jahr / auff offenem Fürstentage revidiret / vnnd nach den jetzigen Zeiten auff einen jeglichen Stand accommodiret / auch darauff würcklich auffgeführet worden / innerhalb vierzehen Tagen widerumb gerichtet / vnd neben deme auß den Stätten außgerüsteten zehenden Mann / vnder deß Obersten Commando in Ober-Schlesien abgeschicket werden solle: So wolte doch vonnöhten seyn / weil man nichts gewiß / wo endlich der Feind seinen Kopff hinauß strecken / vnnd ober sich nicht so bald zu rück in dieses Landt / als anderswohin wenden möchte / daß vngeachtet / der jetzigen angeordneten Defension / Landt vnd Stätte sich in vnverrückter Bereitschafft hielten. Were demnach an sie hiermit sein Erinnern / Ermahnen vnnd Befelch / sie wollen in jhrer Fürstenthumben / Herrschafften vnd Craysen / die Anschaffung thun / daß die vorige im Lande publicierte Bereitschafft nicht auß den Augen gesetzet / sondern jederzeit in Acht gehalten werde / vnnd da das Landt durch einigerley Mittel von newem in solche Gefahr ge[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]etzet werden solte / daß dieser Defension vnvmbgänglich succurriret werden müste / ein jeglicher trewer Patriot / vnd Inwohner den Augenblick / wann [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]as Auffbott ergehe / zum besten außgerüstet / vnd wie er am stärcksten auffzukommen vermöchte / in der Verfassung / wie sie vermöge der Fürsten vnnd Stände Beschluß / in einem jeglichen Crayß gehalten werden solte / sich auff den Fuß stelle / vnd an die Ort / dahin die Ordinantz erfolgen würde / zum Schutz deß gemeinen Vatterlandes / auch seiner selbst eigenen Person / Weib / Kinder / vnd vbrigen Haab / vnter seine Fahne vnd Compagny auffziehe. Es würden auch die Vnderthanen vnd Inwohner / vngeachtet sie hierinnen nichts / als jhre Schuldigkeit erweisen / bey Ihrer Keyserlichen Mayestät / besonderer Huld vnd Gnade / bey der Posterität aber vnsterblichen Ruhm vnd Ehre hiervon zugewarten haben / etc. Das ander Anßschreiben war datirt den 15. Septembris / vnd dieses Inhalts: Es würde den Fürsten vnnd Ständen auch Vnderthanen vnnd Inwohnern in Schlesien / ohne zweiffel wol wissend seyn / wie die Keyserliche Mayest. nach dem sie vder vielfältige von Gott augenscheinlich zugeschickte Sieg vnnd Vberwindungen / dannoch von jhren Feinden vnnd Widerwertigen / zu nothwendiger Gegenverfassung gleichsamb vnauffhörlich getrungen würden / ein vnd andere gute Ordnung zu dem End in Schlesien eingeschicket / darmit sie darauß / zu verstärckung dero Armee / nothtürfftig Volck eins theils zwar erlangen möchten / andern theils aber durch vnordentliche Werbung / Einquartirung / auch darauß folgender Brandschatzung / vnnd der armen Leuth Vergwaltigung / diese Provintzen nicht gantz außgezehret vnd in grund verderbet werden dörfften / dannenhero sie nicht allein vom 6. Martij deß 1625. Jahrs / alle eigenmächtige Einquartierungen / abzwang der Profiand vnnd andere Thätlichkeiten / ernstlich verbotten / auch alle Kriegsobriste vnnd Officirer mit jhren Werbungspatenten an jhn gewiesen / vnd daß jedweder geworbener / mit dem jemgen / was jhm vmb baar Bezahlung / gereichet würde / sich begnügen lassen / vnd das geworbene Volck / ohne eintzige Verziehung fortgeführet werden solte / eyfferig angeschafft / sondern auch / als die Weiber vnd die Soldaten diesen Keyserlichen Befelch / mit allerhand vngereumbten Einsagen / liederlich zu halten vermeinet / Jhm vom sieben vnnd zwantzigsten May selbigen Jahrs / mit diesen Worten befehlichet / wann wir vns dann mit allen vnsern eigenen oder andern Werbungen / so auff vnser gnädigstes Erlaubnuß fürgenommen werden anderst nicht ge- gefangen worden: Indessen Manßfeld sich nach den Vngarischen Bergstätten begeben / welchem Bethlehemb ettlich Reutterey zum Succurs entgegen Commandirt / vnnd ist er selbsten mit seiner ganzen Armada nach Caschaw auffgebrochen / eben als mitlerweil der Hertzog von Friedlandt mit dem Keyserischen Volck bey dem Vngarischen Palatino zu Tyrnaw ankommen. Hertzog von Weymar ziehet in Schlesten. Hertzog Johann Ernst von Weymar war ein guten Weg mit dem von Manßfeld fortge ruckt / aber endlichen sich wider nach der Schlesien gewendet / vnnd etliche Ort daselbst eyngenommen / deren er theils auß geplündert / theils / sonderlich Jägerndorff vnd Oppeln mit Volck besetzet. Deme hat der Hertzog von Friedland den Graffen von Schlick mit etlich tausend Mann Teutschen Volcks / beneben dem jungen Graffen von Serin / mit etlichen Compaguyen Crabaten entgegen geschickt / ferrnern Einfall zuverhüten. Dieweil aber der Hertzog von Weymar der Enden ein grossen Zulauff von Volck bekommen / vnnd seine Armee in kurtzem / vmb ein merckliches gestärcket worden / auch sich täglich gemehret / als haben derentwegen die Schlesischen Fürsten vnnd Stände zur Defension das Auffbott im Landt ergehen / darbey auch Hertzog Georg Rudolph zur Lignitz als Verwalter der Ober-Hauptmannschafft in Schlesien / vnder schiedliche Anmahnungsschreiben vnd Patenta / publiciren lassen / deren das Erste vnder dato den 7. Septembris / dieses Inhalts gewesen: Außschreiben deß Hertzogen von Lignitz. Es würden Fürsten vnnd Stände / wie auch die Vnderthanen vnd Inwohner in Schlesien / gute Wissenschafft tragen / in was für einen gefä[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]rlichen Stand das Landt / durch den vnversehenen Einbruch deß proscribirten Manßfelners vnnd seines Anhangs / gerahten. Ob nun wol der Keyserliche General Hertzog von Friedland / demselben mit einer ansechenlichen Armee nachgesetzt / in nechstverschienenen Tagen auch die Fürsten vnnd Stände zur Olaw versamblet gewesen / sich dahin geeiniget / daß an statt deß jetzo im Lande publicierten Auffgebotts der Ritterschafft / die gewöhnliche Landes Defension zu Roß / wie solche im nechstverwichenen Sechzehen hundert vand neunzehenden Jahr / auff offenem Fürstentage revidiret / vnnd nach den jetzigen Zeiten auff einen jeglichen Stand accommodiret / auch darauff würcklich auffgeführet worden / innerhalb vierzehen Tagen widerumb gerichtet / vnd neben deme auß den Stätten außgerüsteten zehenden Mann / vnder deß Obersten Commando in Ober-Schlesien abgeschicket werden solle: So wolte doch vonnöhten seyn / weil man nichts gewiß / wo endlich der Feind seinen Kopff hinauß strecken / vnnd ober sich nicht so bald zu rück in dieses Landt / als anderswohin wenden möchte / daß vngeachtet / der jetzigen angeordneten Defension / Landt vnd Stätte sich in vnverrückter Bereitschafft hielten. Were demnach an sie hiermit sein Erinnern / Ermahnen vnnd Befelch / sie wollen in jhrer Fürstenthumben / Herrschafften vnd Craysen / die Anschaffung thun / daß die vorige im Lande publicierte Bereitschafft nicht auß den Augen gesetzet / sondern jederzeit in Acht gehalten werde / vnnd da das Landt durch einigerley Mittel von newem in solche Gefahr ge[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]etzet werden solte / daß dieser Defension vnvmbgänglich succurriret werden müste / ein jeglicher trewer Patriot / vnd Inwohner den Augenblick / wann [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]as Auffbott ergehe / zum besten außgerüstet / vnd wie er am stärcksten auffzukommen vermöchte / in der Verfassung / wie sie vermöge der Fürsten vnnd Stände Beschluß / in einem jeglichen Crayß gehalten werden solte / sich auff den Fuß stelle / vnd an die Ort / dahin die Ordinantz erfolgen würde / zum Schutz deß gemeinen Vatterlandes / auch seiner selbst eigenen Person / Weib / Kinder / vnd vbrigen Haab / vnter seine Fahne vnd Compagny auffziehe. Es würden auch die Vnderthanen vnd Inwohner / vngeachtet sie hierinnen nichts / als jhre Schuldigkeit erweisen / bey Ihrer Keyserlichen Mayestät / besonderer Huld vnd Gnade / bey der Posterität aber vnsterblichen Ruhm vnd Ehre hiervon zugewarten haben / etc. Das ander Anßschreiben war datirt den 15. Septembris / vnd dieses Inhalts: Es würde den Fürsten vnnd Ständen auch Vnderthanen vnnd Inwohnern in Schlesien / ohne zweiffel wol wissend seyn / wie die Keyserliche Mayest. nach dem sie vder vielfältige von Gott augenscheinlich zugeschickte Sieg vnnd Vberwindungen / dannoch von jhren Feinden vnnd Widerwertigen / zu nothwendiger Gegenverfassung gleichsamb vnauffhörlich getrungen würden / ein vnd andere gute Ordnung zu dem End in Schlesien eingeschicket / darmit sie darauß / zu verstärckung dero Armee / nothtürfftig Volck eins theils zwar erlangen möchten / andern theils aber durch vnordentliche Werbung / Einquartirung / auch darauß folgender Brandschatzung / vnnd der armen Leuth Vergwaltigung / diese Provintzen nicht gantz außgezehret vnd in grund verderbet werden dörfften / dannenhero sie nicht allein vom 6. Martij deß 1625. Jahrs / alle eigenmächtige Einquartierungen / abzwang der Profiand vnnd andere Thätlichkeiten / ernstlich verbotten / auch alle Kriegsobriste vnnd Officirer mit jhren Werbungspatenten an jhn gewiesen / vnd daß jedweder geworbener / mit dem jemgen / was jhm vmb baar Bezahlung / gereichet würde / sich begnügen lassen / vnd das geworbene Volck / ohne eintzige Verziehung fortgeführet werden solte / eyfferig angeschafft / sondern auch / als die Weiber vnd die Soldaten diesen Keyserlichen Befelch / mit allerhand vngereumbten Einsagen / liederlich zu halten vermeinet / Jhm vom sieben vnnd zwantzigsten May selbigen Jahrs / mit diesen Worten befehlichet / wann wir vns dann mit allen vnsern eigenen oder andern Werbungen / so auff vnser gnädigstes Erlaubnuß fürgenommen werden anderst nicht ge- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1166" n="1035"/> gefangen worden: Indessen Manßfeld sich nach den Vngarischen Bergstätten begeben / welchem Bethlehemb ettlich Reutterey zum Succurs entgegen Commandirt / vnnd ist er selbsten mit seiner ganzen Armada nach Caschaw auffgebrochen / eben als mitlerweil der Hertzog von Friedlandt mit dem Keyserischen Volck bey dem Vngarischen Palatino zu Tyrnaw ankommen.</p> <p><note place="left">Hertzog von Weymar ziehet in Schlesten.</note> Hertzog Johann Ernst von Weymar war ein guten Weg mit dem von Manßfeld fortge ruckt / aber endlichen sich wider nach der Schlesien gewendet / vnnd etliche Ort daselbst eyngenommen / deren er theils auß geplündert / theils / sonderlich Jägerndorff vnd Oppeln mit Volck besetzet. Deme hat der Hertzog von Friedland den Graffen von Schlick mit etlich tausend Mann Teutschen Volcks / beneben dem jungen Graffen von Serin / mit etlichen Compaguyen Crabaten entgegen geschickt / ferrnern Einfall zuverhüten. Dieweil aber der Hertzog von Weymar der Enden ein grossen Zulauff von Volck bekommen / vnnd seine Armee in kurtzem / vmb ein merckliches gestärcket worden / auch sich täglich gemehret / als haben derentwegen die Schlesischen Fürsten vnnd Stände zur Defension das Auffbott im Landt ergehen / darbey auch Hertzog Georg Rudolph zur Lignitz als Verwalter der Ober-Hauptmannschafft in Schlesien / vnder schiedliche Anmahnungsschreiben vnd Patenta / publiciren lassen / deren das Erste vnder dato den 7. 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Septembris / vnd dieses Inhalts:</p> <p>Es würde den Fürsten vnnd Ständen auch Vnderthanen vnnd Inwohnern in Schlesien / ohne zweiffel wol wissend seyn / wie die Keyserliche Mayest. nach dem sie vder vielfältige von Gott augenscheinlich zugeschickte Sieg vnnd Vberwindungen / dannoch von jhren Feinden vnnd Widerwertigen / zu nothwendiger Gegenverfassung gleichsamb vnauffhörlich getrungen würden / ein vnd andere gute Ordnung zu dem End in Schlesien eingeschicket / darmit sie darauß / zu verstärckung dero Armee / nothtürfftig Volck eins theils zwar erlangen möchten / andern theils aber durch vnordentliche Werbung / Einquartirung / auch darauß folgender Brandschatzung / vnnd der armen Leuth Vergwaltigung / diese Provintzen nicht gantz außgezehret vnd in grund verderbet werden dörfften / dannenhero sie nicht allein vom 6. Martij deß 1625. Jahrs / alle eigenmächtige Einquartierungen / abzwang der Profiand vnnd andere Thätlichkeiten / ernstlich verbotten / auch alle Kriegsobriste vnnd Officirer mit jhren Werbungspatenten an jhn gewiesen / vnd daß jedweder geworbener / mit dem jemgen / was jhm vmb baar Bezahlung / gereichet würde / sich begnügen lassen / vnd das geworbene Volck / ohne eintzige Verziehung fortgeführet werden solte / eyfferig angeschafft / sondern auch / als die Weiber vnd die Soldaten diesen Keyserlichen Befelch / mit allerhand vngereumbten Einsagen / liederlich zu halten vermeinet / Jhm vom sieben vnnd zwantzigsten May selbigen Jahrs / mit diesen Worten befehlichet / wann wir vns dann mit allen vnsern eigenen oder andern Werbungen / so auff vnser gnädigstes Erlaubnuß fürgenommen werden anderst nicht ge- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1035/1166]
gefangen worden: Indessen Manßfeld sich nach den Vngarischen Bergstätten begeben / welchem Bethlehemb ettlich Reutterey zum Succurs entgegen Commandirt / vnnd ist er selbsten mit seiner ganzen Armada nach Caschaw auffgebrochen / eben als mitlerweil der Hertzog von Friedlandt mit dem Keyserischen Volck bey dem Vngarischen Palatino zu Tyrnaw ankommen.
Hertzog Johann Ernst von Weymar war ein guten Weg mit dem von Manßfeld fortge ruckt / aber endlichen sich wider nach der Schlesien gewendet / vnnd etliche Ort daselbst eyngenommen / deren er theils auß geplündert / theils / sonderlich Jägerndorff vnd Oppeln mit Volck besetzet. Deme hat der Hertzog von Friedland den Graffen von Schlick mit etlich tausend Mann Teutschen Volcks / beneben dem jungen Graffen von Serin / mit etlichen Compaguyen Crabaten entgegen geschickt / ferrnern Einfall zuverhüten. Dieweil aber der Hertzog von Weymar der Enden ein grossen Zulauff von Volck bekommen / vnnd seine Armee in kurtzem / vmb ein merckliches gestärcket worden / auch sich täglich gemehret / als haben derentwegen die Schlesischen Fürsten vnnd Stände zur Defension das Auffbott im Landt ergehen / darbey auch Hertzog Georg Rudolph zur Lignitz als Verwalter der Ober-Hauptmannschafft in Schlesien / vnder schiedliche Anmahnungsschreiben vnd Patenta / publiciren lassen / deren das Erste vnder dato den 7. Septembris / dieses Inhalts gewesen:
Hertzog von Weymar ziehet in Schlesten. Es würden Fürsten vnnd Stände / wie auch die Vnderthanen vnd Inwohner in Schlesien / gute Wissenschafft tragen / in was für einen gefä_rlichen Stand das Landt / durch den vnversehenen Einbruch deß proscribirten Manßfelners vnnd seines Anhangs / gerahten. Ob nun wol der Keyserliche General Hertzog von Friedland / demselben mit einer ansechenlichen Armee nachgesetzt / in nechstverschienenen Tagen auch die Fürsten vnnd Stände zur Olaw versamblet gewesen / sich dahin geeiniget / daß an statt deß jetzo im Lande publicierten Auffgebotts der Ritterschafft / die gewöhnliche Landes Defension zu Roß / wie solche im nechstverwichenen Sechzehen hundert vand neunzehenden Jahr / auff offenem Fürstentage revidiret / vnnd nach den jetzigen Zeiten auff einen jeglichen Stand accommodiret / auch darauff würcklich auffgeführet worden / innerhalb vierzehen Tagen widerumb gerichtet / vnd neben deme auß den Stätten außgerüsteten zehenden Mann / vnder deß Obersten Commando in Ober-Schlesien abgeschicket werden solle: So wolte doch vonnöhten seyn / weil man nichts gewiß / wo endlich der Feind seinen Kopff hinauß strecken / vnnd ober sich nicht so bald zu rück in dieses Landt / als anderswohin wenden möchte / daß vngeachtet / der jetzigen angeordneten Defension / Landt vnd Stätte sich in vnverrückter Bereitschafft hielten.
Außschreiben deß Hertzogen von Lignitz. Were demnach an sie hiermit sein Erinnern / Ermahnen vnnd Befelch / sie wollen in jhrer Fürstenthumben / Herrschafften vnd Craysen / die Anschaffung thun / daß die vorige im Lande publicierte Bereitschafft nicht auß den Augen gesetzet / sondern jederzeit in Acht gehalten werde / vnnd da das Landt durch einigerley Mittel von newem in solche Gefahr ge_etzet werden solte / daß dieser Defension vnvmbgänglich succurriret werden müste / ein jeglicher trewer Patriot / vnd Inwohner den Augenblick / wann _as Auffbott ergehe / zum besten außgerüstet / vnd wie er am stärcksten auffzukommen vermöchte / in der Verfassung / wie sie vermöge der Fürsten vnnd Stände Beschluß / in einem jeglichen Crayß gehalten werden solte / sich auff den Fuß stelle / vnd an die Ort / dahin die Ordinantz erfolgen würde / zum Schutz deß gemeinen Vatterlandes / auch seiner selbst eigenen Person / Weib / Kinder / vnd vbrigen Haab / vnter seine Fahne vnd Compagny auffziehe.
Es würden auch die Vnderthanen vnd Inwohner / vngeachtet sie hierinnen nichts / als jhre Schuldigkeit erweisen / bey Ihrer Keyserlichen Mayestät / besonderer Huld vnd Gnade / bey der Posterität aber vnsterblichen Ruhm vnd Ehre hiervon zugewarten haben / etc.
Das ander Anßschreiben war datirt den 15. Septembris / vnd dieses Inhalts:
Es würde den Fürsten vnnd Ständen auch Vnderthanen vnnd Inwohnern in Schlesien / ohne zweiffel wol wissend seyn / wie die Keyserliche Mayest. nach dem sie vder vielfältige von Gott augenscheinlich zugeschickte Sieg vnnd Vberwindungen / dannoch von jhren Feinden vnnd Widerwertigen / zu nothwendiger Gegenverfassung gleichsamb vnauffhörlich getrungen würden / ein vnd andere gute Ordnung zu dem End in Schlesien eingeschicket / darmit sie darauß / zu verstärckung dero Armee / nothtürfftig Volck eins theils zwar erlangen möchten / andern theils aber durch vnordentliche Werbung / Einquartirung / auch darauß folgender Brandschatzung / vnnd der armen Leuth Vergwaltigung / diese Provintzen nicht gantz außgezehret vnd in grund verderbet werden dörfften / dannenhero sie nicht allein vom 6. Martij deß 1625. Jahrs / alle eigenmächtige Einquartierungen / abzwang der Profiand vnnd andere Thätlichkeiten / ernstlich verbotten / auch alle Kriegsobriste vnnd Officirer mit jhren Werbungspatenten an jhn gewiesen / vnd daß jedweder geworbener / mit dem jemgen / was jhm vmb baar Bezahlung / gereichet würde / sich begnügen lassen / vnd das geworbene Volck / ohne eintzige Verziehung fortgeführet werden solte / eyfferig angeschafft / sondern auch / als die Weiber vnd die Soldaten diesen Keyserlichen Befelch / mit allerhand vngereumbten Einsagen / liederlich zu halten vermeinet / Jhm vom sieben vnnd zwantzigsten May selbigen Jahrs / mit diesen Worten befehlichet / wann wir vns dann mit allen vnsern eigenen oder andern Werbungen / so auff vnser gnädigstes Erlaubnuß fürgenommen werden anderst nicht ge-
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