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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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geübriget / vnnd an allem darauff erfolgendem Vnheil vnd Blutstürtzungen / vor Gott vnd der Welt entschuldiget seyn wolten / weil aber darauff keine Antwort Jhr zukommen / sondern man Jhro vnd dem Craiß / je lenger je mehr feindlich zugesetzet / haben J. M. Jhro auch endtlich die Assistentz / so schon vorlängst angebotten / nicht lenger auß Händen gehen lassen wollen / sondern zu Rettung dieses / so gantz vnverschuldeter weise / wider die Reichs Constitutiones vnd geschworne Capitulation vberfallenen Craises / vnd der allenthalben nothleidenden Teutschen Libertät / sich mit jhnen / in eine Confoederation eingelassen / darmit durch Gottes Verleyhung / die Libertät sampt dem Religion-vnd Prophanfrieden / nit garverlohren / besondern durch die von Gott vnd der Natur erlaubte Mittel conserviret / vnd an die Posterität transferiret werden möchte.

Welches J. May. Intention allein gewesen / In massen dann auch annoch alle actiones vnd intentiones zu ebenmässigem Zweck gerichtet seyn / Dann ob wol von den Mißgönnern / etwa widrige Gedancken geschöpffet seyn möchten / Sokönne sie jedoch Königl. bekräfftigen / daß J. Mayest. mit solchem vngütlich geschehen / Da auch jemandt würde erweisen können / daß Jhre May. vor jhre Person / ehe vnd bevor jhro vnd dem Nider Sächischen Craise / der gestalt zugesetzet worden / mit jemand das geringste / so Jhre Kay. Mayest. oder jemandt im Heiligen Römischen Reich zum praejuditz hette gereichen können / vorgenommen vnd tractiret / wollen sie als Vervrsacher dieses Vnwesens geachtet werden. Inmassen sie sich in jhren Gewissen / daß solches nimmermehr werde geschehen können / gäntzlich versichert befinden / vnnd thu hiermit / daß diese Conjunction zu Jhrer oder dero Religionsverwandten Vntertruckung allein angesehen sey (wie von etlichen boßhafftigen außgesprenget) nicht allein widersprechen / besondern auch Krafft dieses / dagegen bedingen vnd bezeugen / daß es die Meynung nie gehabt / auch annoch nicht habe / were vielmehr gegen Jhnen vnd dero Religionsverwandten / deß Erbietens nichts erwinden zulassen / damit die Fürsten vnd Stände deß Reichs / einer vnnd ander Religion / mit einander / im bestendigen Friede / Ruhe vnnd Einigkeit / leben vnd die von jhren Vorfahren ererbete Libertät in Religions-vnnd Prophansachen / gleichsamb haereditario jure ad posteros transferiren mögen. In Betrachtung / wie viel der gantzen Christenheit daran gelegen / das Status Sacri Romani Imperii, darinn die benachtbarte Potentaten vnd Stände / so mercklich interessiret / möge in seinem alten Wesen conserviret werden.

Es hetten auch sie wegen deß Graffen von Manßfeld / sich keine widrige Gedancken zumachen / dann derselbe nicht für sein eygen Haupt anhero kommen / sondern von den Königen in Franckreich vnd Groß Britannien dem Craise / zu desto fürderlicher Ablangung mehr gementionirten Zwecks / zugeschicket / wird auch vber das niemanden mit hoftiliteten zusetzen.

Wie nun diese Erklärung vnd Erbieten auß auffrichtigem treweyfferigem Hertzen hergeflossen: Also wolle Sie auch nicht zweiffeln / sie werde demselben nicht allein gebürlich Raum geben / besondern auch auff jhrer Seithen / eine ebenmässige Intention erweisen / blutdurstigen Consiliis, keines Weges beypflichten / sondern vielmehr / alles was zu Widerbringung deß von so viel Jahren hero gewünschten Friedens / ersprießlich seyn könne / getrewlich conferiren vnd anwenden helffen.

Da aber vber verhoffen ein anderspracticirt / die Vnruhe fomentirt / vnnd denen im Craiß grassirenden Armeen Vorschub geschehen solte / würde er getrungen werden / auch andere Consilia dargegen zuergreiffen; getröste sich aber nochmals sie würden alles bey den andern Römisch-Catholischen Fürsten vnnd Ständen also moderiren helffen / daß Jhrer May. darzu keine Vrsach gegeben werde.

Wieviel sich aber der Hertzog in Bayern vnd die Römisch-Geistliche Churfürsten an dieses Schreiben gekehret / ist auß den Tillischen Proceduren / so einen Weg als den andern fortgesetzet worden / genugsamb offenbar.

Mandat der Fürsten vnd Stände deß Nidersächsischen Craises an jhre Lehenleuth vnd Vnterthanen. Demnach nun die Braunschweigische Friedenstractation / wie vorgedacht zu Wasser worden / vnd der Krieg mit Macht fortgesetzet wurde / liessen die Nidersächsische Fürsten vnnd Stände im Martio an alle jhre Vasallen / Lehenleut / Landsassen vnd Vnderthanen / welche sich damalen bey den Kayserischen vnd Ligistischen Armeen befanden / ein scharpff Mandat außgehen / so dieses Innhalts war:

Ob wol die Fürsten vnnd Stände deß Nidersächsischen Craises / nach dem sie auß hochtringender Noth / jedoch nach Anleitung der Reichs Constitutionen vnd Herkommen / eine Defensions-Verfassung anstellen müssen / alles was darbey verabschiedet / also bald der Kay. M. vnd andern / zu verhütung alles Verdachts / trewlich avisirt / vnd versichert daß solche Verfassung nicht offensive sondern defensive nicht allein zu Kay. May. deß Reichs oder desselben Chur-Fürsten vnd Ständen Beleidigung / sondern einig vnd allein zu dieses Craises Schutz vnd Versicherung / zu Maintenirung der thewer erworbenen Libertät in Religion vnd Prophan Sachen / sampt hergebrachtem Exercitio Augspurgischer Confession (darwider sie lange Jahr hero in viel wege beschwert) auch abwendung fernerer angetroheter Einquartirung vnd Feindseligkeiten solte gebraucht werden / daß auch einen Weg als den andern Fürsten vnd Stände in voriger Devotion / Trew vnd Gehorsamb gegen Kays. May. förters continuiren vnd verharren wolten; vnd dann in Ewigkeit nicht beyzubringen / daß solchen auffrichtigen Erklärungen auch das geringste zu wider gehandelt / noch jemand vom Craiß offendirt worden: Dannoch der Ligistische General Leutenant Graff von Tilly / beneben volgends dem Hertzogen von Friedlandt mit jhren Kriegs Armaden in bemel-

geübriget / vnnd an allem darauff erfolgendem Vnheil vnd Blutstürtzungen / vor Gott vnd der Welt entschuldiget seyn wolten / weil aber darauff keine Antwort Jhr zukommẽ / sondern man Jhro vnd dem Craiß / je lenger je mehr feindlich zugesetzet / haben J. M. Jhro auch endtlich die Assistentz / so schon vorlängst angebotten / nicht lenger auß Händen gehen lassen wollen / sondern zu Rettung dieses / so gantz vnverschuldeter weise / wider die Reichs Constitutiones vnd geschworne Capitulation vberfallenẽ Craises / vnd der allenthalben nothleidenden Teutschen Libertät / sich mit jhnen / in eine Confoederation eingelassen / darmit durch Gottes Verleyhung / die Libertät sampt dem Religion-vnd Prophanfrieden / nit garverlohren / besondern durch die von Gott vnd der Natur erlaubte Mittel conserviret / vnd an die Posterität transferiret werden möchte.

Welches J. May. Intention allein gewesen / In massen dann auch annoch alle actiones vnd intentiones zu ebenmässigem Zweck gerichtet seyn / Dann ob wol von den Mißgönnern / etwa widrige Gedancken geschöpffet seyn möchten / Sokönne sie jedoch Königl. bekräfftigen / daß J. Mayest. mit solchem vngütlich geschehen / Da auch jemandt würde erweisen können / daß Jhre May. vor jhre Person / ehe vnd bevor jhro vnd dem Nider Sächischen Craise / der gestalt zugesetzet worden / mit jemand das geringste / so Jhre Kay. Mayest. oder jemandt im Heiligen Römischen Reich zum praejuditz hette gereichen können / vorgenommen vnd tractiret / wollen sie als Vervrsacher dieses Vnwesens geachtet werden. Inmassen sie sich in jhren Gewissen / daß solches nimmermehr werde geschehen können / gäntzlich versichert befinden / vnnd thu hiermit / daß diese Conjunction zu Jhrer oder dero Religionsverwandten Vntertruckung allein angesehen sey (wie von etlichen boßhafftigen außgesprenget) nicht allein widersprechen / besondern auch Krafft dieses / dagegen bedingen vnd bezeugen / daß es die Meynung nie gehabt / auch annoch nicht habe / were vielmehr gegen Jhnen vnd dero Religionsverwandten / deß Erbietens nichts erwinden zulassen / damit die Fürsten vnd Stände deß Reichs / einer vnnd ander Religion / mit einander / im bestendigen Friede / Ruhe vnnd Einigkeit / leben vnd die von jhren Vorfahren ererbete Libertät in Religions-vnnd Prophansachen / gleichsamb haereditario jure ad posteros transferiren mögen. In Betrachtung / wie viel der gantzen Christenheit daran gelegen / das Status Sacri Romani Imperii, darinn die benachtbarte Potentaten vnd Stände / so mercklich interessiret / möge in seinem alten Wesen conserviret werden.

Es hetten auch sie wegen deß Graffen von Manßfeld / sich keine widrige Gedancken zumachen / dann derselbe nicht für sein eygen Haupt anhero kommen / sondern von den Königen in Franckreich vnd Groß Britannien dem Craise / zu desto fürderlicher Ablangung mehr gementionirten Zwecks / zugeschicket / wird auch vber das niemanden mit hoftiliteten zusetzen.

Wie nun diese Erklärung vnd Erbieten auß auffrichtigem treweyfferigem Hertzen hergeflossen: Also wolle Sie auch nicht zweiffeln / sie werde demselben nicht allein gebürlich Raum geben / besondern auch auff jhrer Seithen / eine ebenmässige Intention erweisen / blutdurstigen Consiliis, keines Weges beypflichten / sondern vielmehr / alles was zu Widerbringung deß von so viel Jahren hero gewünschten Friedens / ersprießlich seyn könne / getrewlich conferiren vnd anwenden helffen.

Da aber vber verhoffen ein anderspracticirt / die Vnruhe fomentirt / vnnd denen im Craiß grassirenden Armeen Vorschub geschehen solte / würde er getrungen werden / auch andere Consilia dargegen zuergreiffen; getröste sich aber nochmals sie würden alles bey den andern Römisch-Catholischen Fürsten vnnd Ständen also moderiren helffen / daß Jhrer May. darzu keine Vrsach gegeben werde.

Wieviel sich aber der Hertzog in Bayern vnd die Römisch-Geistliche Churfürsten an dieses Schreiben gekehret / ist auß den Tillischen Proceduren / so einen Weg als den andern fortgesetzet worden / genugsamb offenbar.

Mandat der Fürsten vnd Stände deß Nidersächsischen Craises an jhre Lehenleuth vnd Vnterthanen. Demnach nun die Braunschweigische Friedenstractation / wie vorgedacht zu Wasser worden / vnd der Krieg mit Macht fortgesetzet wurde / liessen die Nidersächsische Fürsten vnnd Stände im Martio an alle jhre Vasallen / Lehenleut / Lãdsassen vnd Vnderthanen / welche sich damalen bey den Kayserischen vnd Ligistischen Armeen befanden / ein scharpff Mandat außgehen / so dieses Innhalts war:

Ob wol die Fürsten vnnd Stände deß Nidersächsischen Craises / nach dem sie auß hochtringẽder Noth / jedoch nach Anleitung der Reichs Constitutionen vnd Herkommen / eine Defensions-Verfassung anstellen müssen / alles was darbey verabschiedet / also bald der Kay. M. vñ andern / zu verhütung alles Verdachts / trewlich avisirt / vnd versichert daß solche Verfassung nicht offensivè sondern defensivè nicht allein zu Kay. May. deß Reichs oder desselben Chur-Fürsten vnd Ständen Beleidigung / sondern einig vnd allein zu dieses Craises Schutz vnd Versicherung / zu Maintenirung der thewer erworbenen Libertät in Religion vnd Prophan Sachen / sampt hergebrachtem Exercitio Augspurgischer Confession (darwider sie lange Jahr hero in viel wege beschwert) auch abwendũg fernerer angetroheter Einquartirung vnd Feindseligkeiten solte gebraucht werden / daß auch einen Weg als den andern Fürsten vnd Stände in voriger Devotion / Trew vnd Gehorsamb gegen Kays. May. förters continuiren vnd verharren wolten; vnd dann in Ewigkeit nicht beyzubringen / daß solchen auffrichtigen Erklärungen auch das geringste zu wider gehandelt / noch jemand vom Craiß offendirt worden: Dannoch der Ligistische General Leutenant Graff von Tilly / beneben volgends dem Hertzogen von Friedlandt mit jhren Kriegs Armaden in bemel-

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[1024/1151] geübriget / vnnd an allem darauff erfolgendem Vnheil vnd Blutstürtzungen / vor Gott vnd der Welt entschuldiget seyn wolten / weil aber darauff keine Antwort Jhr zukommẽ / sondern man Jhro vnd dem Craiß / je lenger je mehr feindlich zugesetzet / haben J. M. Jhro auch endtlich die Assistentz / so schon vorlängst angebotten / nicht lenger auß Händen gehen lassen wollen / sondern zu Rettung dieses / so gantz vnverschuldeter weise / wider die Reichs Constitutiones vnd geschworne Capitulation vberfallenẽ Craises / vnd der allenthalben nothleidenden Teutschen Libertät / sich mit jhnen / in eine Confoederation eingelassen / darmit durch Gottes Verleyhung / die Libertät sampt dem Religion-vnd Prophanfrieden / nit garverlohren / besondern durch die von Gott vnd der Natur erlaubte Mittel conserviret / vnd an die Posterität transferiret werden möchte. Welches J. May. Intention allein gewesen / In massen dann auch annoch alle actiones vnd intentiones zu ebenmässigem Zweck gerichtet seyn / Dann ob wol von den Mißgönnern / etwa widrige Gedancken geschöpffet seyn möchten / Sokönne sie jedoch Königl. bekräfftigen / daß J. Mayest. mit solchem vngütlich geschehen / Da auch jemandt würde erweisen können / daß Jhre May. vor jhre Person / ehe vnd bevor jhro vnd dem Nider Sächischen Craise / der gestalt zugesetzet worden / mit jemand das geringste / so Jhre Kay. Mayest. oder jemandt im Heiligen Römischen Reich zum praejuditz hette gereichen können / vorgenommen vnd tractiret / wollen sie als Vervrsacher dieses Vnwesens geachtet werden. Inmassen sie sich in jhren Gewissen / daß solches nimmermehr werde geschehen können / gäntzlich versichert befinden / vnnd thu hiermit / daß diese Conjunction zu Jhrer oder dero Religionsverwandten Vntertruckung allein angesehen sey (wie von etlichen boßhafftigen außgesprenget) nicht allein widersprechen / besondern auch Krafft dieses / dagegen bedingen vnd bezeugen / daß es die Meynung nie gehabt / auch annoch nicht habe / were vielmehr gegen Jhnen vnd dero Religionsverwandten / deß Erbietens nichts erwinden zulassen / damit die Fürsten vnd Stände deß Reichs / einer vnnd ander Religion / mit einander / im bestendigen Friede / Ruhe vnnd Einigkeit / leben vnd die von jhren Vorfahren ererbete Libertät in Religions-vnnd Prophansachen / gleichsamb haereditario jure ad posteros transferiren mögen. In Betrachtung / wie viel der gantzen Christenheit daran gelegen / das Status Sacri Romani Imperii, darinn die benachtbarte Potentaten vnd Stände / so mercklich interessiret / möge in seinem alten Wesen conserviret werden. Es hetten auch sie wegen deß Graffen von Manßfeld / sich keine widrige Gedancken zumachen / dann derselbe nicht für sein eygen Haupt anhero kommen / sondern von den Königen in Franckreich vnd Groß Britannien dem Craise / zu desto fürderlicher Ablangung mehr gementionirten Zwecks / zugeschicket / wird auch vber das niemanden mit hoftiliteten zusetzen. Wie nun diese Erklärung vnd Erbieten auß auffrichtigem treweyfferigem Hertzen hergeflossen: Also wolle Sie auch nicht zweiffeln / sie werde demselben nicht allein gebürlich Raum geben / besondern auch auff jhrer Seithen / eine ebenmässige Intention erweisen / blutdurstigen Consiliis, keines Weges beypflichten / sondern vielmehr / alles was zu Widerbringung deß von so viel Jahren hero gewünschten Friedens / ersprießlich seyn könne / getrewlich conferiren vnd anwenden helffen. Da aber vber verhoffen ein anderspracticirt / die Vnruhe fomentirt / vnnd denen im Craiß grassirenden Armeen Vorschub geschehen solte / würde er getrungen werden / auch andere Consilia dargegen zuergreiffen; getröste sich aber nochmals sie würden alles bey den andern Römisch-Catholischen Fürsten vnnd Ständen also moderiren helffen / daß Jhrer May. darzu keine Vrsach gegeben werde. Wieviel sich aber der Hertzog in Bayern vnd die Römisch-Geistliche Churfürsten an dieses Schreiben gekehret / ist auß den Tillischen Proceduren / so einen Weg als den andern fortgesetzet worden / genugsamb offenbar. Demnach nun die Braunschweigische Friedenstractation / wie vorgedacht zu Wasser worden / vnd der Krieg mit Macht fortgesetzet wurde / liessen die Nidersächsische Fürsten vnnd Stände im Martio an alle jhre Vasallen / Lehenleut / Lãdsassen vnd Vnderthanen / welche sich damalen bey den Kayserischen vnd Ligistischen Armeen befanden / ein scharpff Mandat außgehen / so dieses Innhalts war: Mandat der Fürsten vnd Stände deß Nidersächsischen Craises an jhre Lehenleuth vnd Vnterthanen. Ob wol die Fürsten vnnd Stände deß Nidersächsischen Craises / nach dem sie auß hochtringẽder Noth / jedoch nach Anleitung der Reichs Constitutionen vnd Herkommen / eine Defensions-Verfassung anstellen müssen / alles was darbey verabschiedet / also bald der Kay. M. vñ andern / zu verhütung alles Verdachts / trewlich avisirt / vnd versichert daß solche Verfassung nicht offensivè sondern defensivè nicht allein zu Kay. May. deß Reichs oder desselben Chur-Fürsten vnd Ständen Beleidigung / sondern einig vnd allein zu dieses Craises Schutz vnd Versicherung / zu Maintenirung der thewer erworbenen Libertät in Religion vnd Prophan Sachen / sampt hergebrachtem Exercitio Augspurgischer Confession (darwider sie lange Jahr hero in viel wege beschwert) auch abwendũg fernerer angetroheter Einquartirung vnd Feindseligkeiten solte gebraucht werden / daß auch einen Weg als den andern Fürsten vnd Stände in voriger Devotion / Trew vnd Gehorsamb gegen Kays. May. förters continuiren vnd verharren wolten; vnd dann in Ewigkeit nicht beyzubringen / daß solchen auffrichtigen Erklärungen auch das geringste zu wider gehandelt / noch jemand vom Craiß offendirt worden: Dannoch der Ligistische General Leutenant Graff von Tilly / beneben volgends dem Hertzogen von Friedlandt mit jhren Kriegs Armaden in bemel-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1024. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1151>, abgerufen am 23.06.2024.