Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.selbsten ein allergnädigstes Contento darab haben / vnnd ein mehrers von jhnen nicht begehren: Seye demnach vnschwer zuermessen / wo zu die offt angezogene weit außsehend Clausul eygentlich angesehen / daß jenes Theils alle ferrnere Kriegesverfassung wider den Craiß hiernechst eingestellet bleiben solte / wofern nit darzu disseits Anlaß gegeben würde. So könten auch Fürsten vnd Stände bey Quittirung der Stätt Minden vnd Höxter / die jetzige Erklärung / mit deme zu keiner Conformität bringen / worzu sich dieselb vnter Dato den 14. huius, jüngst / anerbietig gemacht. Es hetten auch Fürsten vnd Stände / vnd zuforderst die Kön. M. zu Dennemarck / erhebliche Bewegnussen gehabt / warumb sie jhnen dieses Puncten gnugsame Versicherung für allen andern angelegen seyn lassen: wie sie dann auch keine vnrechtmässige Extension vnd Interpretirung deß Religion Friedens / gesuchet / sondern begehren allein / dz sie neben jren Land vnd Leuten / bey deme / was sie vnd jhre Vorfahrn / für vielen Jaren / bey Hochlöb. Regierung der vorigen Kayser / biß auff gegenwertige motus geruhiglich / vnd ohne einige Verhindernuß gehabt / noch ferrner in Ruhe vnd Frieden gelassen / vnd vnter J. K. M. aller gnädigsten Protection gehandthabet werden möchten. Wie dann auch deß Craises vierdte Postulatum weit eins andern Inhalts / als es von Gegentheil eingenommen / darumm sie auch solches anhero repetiren / seye auch jre Meynung nit / das jenige per forza durchzutringen / so im Religions Frieden nit decidiret / vnd zwischen beyderseits Religionsverwandten noch strittig / sondern wollen vnd können solches auff freundtliche anderwertliche Zusamkunfft vnd Vergleichung außgesetzt seyn lassen. Es seyen auch die Craiß Gesandten an statt jhrer Principaln / dardurch nit wenig bestürtzt worden / daß sich die Generaln laut der letzten Erklärung auff den 4. vnd 5. Puncten im geringsten nit einlassen wollen / sintemal leicht zuvermuthe / wohin solches in effectu nunmehr gemeinet seyn möchte / vnd könten Fürsten vnd Stände darauß leichtlich erachten / was durch solche Rejection jnen abgeschnitten werden wolte. Daß aber von Gegentheil angezogen / sie seyen darzu nit instruirt / es gehöre dieser Punct deß Religions Frieden / an andere höhere Ort / seye alhier impertinens, die Generaln hetten sich niemals ins Religions wesen eingemenget / derwegen der Craiß sie damit nit zubeschweren: Hetten doch im Gegentheil sie sich albereit vorlängst / als den 1. Dec. wie auch 7. Jan. speciatim vff solchen Puncten eingelassen / nochmals auch den 4. Febr. jüngst von newem ratificirt / also daß es von der Zeit hero nicht weiter auff Assecurirung deß Religionfriedens / vnd Freylassung deß Exercitii Augustanae Confessionis, sonder nur auff endtlicher Abhandlung etlicher darbey nothwendiger Particularitäten vnd Erjnnerungen bestanden. Hielten es demnach die Craiß Gesandten darfür / es würden je die Generaln hierüber gnugsame Vollmacht vnd Instruction in Händen gehabt haben / solte es jnen aber darin ermangelt haben / wüsten sie nit wie sie solches procedere auffnemen solten / ausser / daß auch albereit im August. 1625. dieser Punct / bey damaln für gewesenen Tractaten vrgiret / wie auch deß Craises erste Hauptsachliche Resolution von 16. Oct. 1625. eben dar auff in individuo eingerichtet gewesen. Im Fall nun bey den Generaln derhalben kein Instruction vorhanden gewesen / oder sie sich drauff einzulassen Bedenckens getragen / hette ja vorhoffentlich die Relation für guter Zeit am gehörigen Ort geschehen / vnd eingebracht werden können / insonderheit weil auch deß Craises fürnemstes Anliegen / vff diesem Punct beruhe / vnd so lang die so thewr erworbene Religions Freyheit deß Gewissens / vnd was davon nach besage deß 4. vnd 5. Artic. dependirt / nit in genugsame Versicherung gesetzt / Fürsten vnd Stände nit sehen / wie sie mit dero Land- vnd Leuten jns künfftig weiterer Gefahr könten entledigt seyn vnd bleiben. Es liesse sich aber darumm hierauß keins wegs inferirn / als ob hierdurch Ka. M. nach dero Kayserl. Scepter / Cron / Regalien / vnd Mayestätischer Herrlich-vnd Gerechtigkeiten gegriffen werde / sondern es hetten Fürsten vnd Stände wegen dieses Puncts zu J. M. als den Brunquell jre Zuflucht genommen / der selben allergnädigste / milte / rechtmässige Handhabung gesucht / mit den Generaln anders vnd weiter nit / als delegirten / vnd vff ratification bißhero tractiret. Werde dennach dahin gestellet / ob sich die Generaln in das Religions wesen / vnd geistlichen Sachen mit eingemischet / oder nit / als welches den jetzigen Themati nichts ab / oder zulege / seyen vnderdessen sicher / daß diese jr gerechte Christliche Intention / davon sie anfänglich gegen Kay. M. allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / contestiret / vnd in allen vorigen vnnd jetzigen Acten Außführung / vnnd Erklärung gethan / mit keinem befugten Praetext für eine gewaltsame durchdringung eins newen herfürbrechenden Intents gehalten werden köndte. So viel auch endtlich deß Craises 6. Puncten anreichte / werde sich auß vorigen auffrichtigen Erklärungen befinden / dz sie darbey jr vornembst Absehen vff der Kay. M. Respect gericht / vn derwegen dero allergnädigste Ratification gebetten / wie auch vor eine Notturfft ermessen / dz die verhoffte Vergleichung von andern Ständen / deß Reichs / vnd zumal Cathol. Theils vollzogen / vnd also ein rechtschaffens auffrichtiges Vertrawen zwischen beyderley Religionsverwandten zu der Ka. M. vngezweiffelten Kayserl. auffnehmenden Flor widergebracht / alle Mißgedancken vnnd Empörung auß den Wege geräumet werden möchten / auch alsdann alle Stände deß Reichs ins gesampt vnd vngesondert / durch einmütige Zusammensetzung / ohn dergleichen sorgsame Distractionen zu jres Oberhaupts sonderbaren Respect vnd Sicherung mit weit mehrem Nachtruck vnd Authorität concurriren / da dann Fürsten vnd Stände an getrewer darstreckung aller jrer Mügligkeit keinem nichts bevor geben werden: würde man auch vff solche Maß allen ein- vnd außwertigen Verbündtnussen / da sich dieselben wider J. K. M. vnd das Reich auffspinnen solten / genug gewachsen seyn. Werde sich demnach kein vnpassionirter zu vngleichen Gedan- selbsten ein allergnädigstes Contento darab haben / vnnd ein mehrers von jhnen nicht begehren: Seye demnach vnschwer zuermessen / wo zu die offt angezogene weit außsehend Clausul eygentlich angesehẽ / daß jenes Theils alle ferrnere Kriegesverfassung wider den Craiß hiernechst eingestellet bleibẽ solte / wofern nit darzu disseits Anlaß gegebẽ würde. So könten auch Fürsten vñ Stände bey Quittirung der Stätt Minden vnd Höxter / die jetzige Erklärung / mit deme zu keiner Cõformität bringen / worzu sich dieselb vnter Dato den 14. huius, jüngst / anerbietig gemacht. Es hetten auch Fürsten vnd Stände / vnd zuforderst die Kön. M. zu Dennemarck / erhebliche Bewegnussen gehabt / warumb sie jhnen dieses Puncten gnugsame Versicherung für allen andern angelegen seyn lassen: wie sie dann auch keine vnrechtmässige Extension vnd Interpretirũg deß Religion Friedens / gesuchet / sondern begehrẽ allein / dz sie neben jren Land vnd Leuten / bey deme / was sie vnd jhre Vorfahrn / für vielen Jaren / bey Hochlöb. Regierung der vorigen Kayser / biß auff gegenwertige motus geruhiglich / vnd ohne einige Verhindernuß gehabt / noch ferrner in Ruhe vnd Frieden gelassen / vñ vnter J. K. M. aller gnädigsten Protection gehandthabet werden möchten. Wie dann auch deß Craises vierdte Postulatum weit eins andern Inhalts / als es von Gegentheil eingenommen / darum̃ sie auch solches anhero repetiren / seye auch jre Meynung nit / das jenige per forza durchzutringen / so im Religions Friedẽ nit decidiret / vnd zwischen beyderseits Religionsverwandten noch strittig / sondern wollen vnd könnẽ solches auff freundtliche anderwertliche Zusamkunfft vnd Vergleichung außgesetzt seyn lassen. Es seyen auch die Craiß Gesandten an statt jhrer Principaln / dardurch nit wenig bestürtzt worden / daß sich die Generaln laut der letzten Erklärung auff den 4. vnd 5. Puncten im geringsten nit einlassen wollen / sintemal leicht zuvermuthe / wohin solches in effectu nunmehr gemeinet seyn möchte / vnd könten Fürsten vnd Stände darauß leichtlich erachten / was durch solche Rejection jnen abgeschnitten werden wolte. Daß aber võ Gegentheil angezogen / sie seyen darzu nit instruirt / es gehöre dieser Punct deß Religions Frieden / an andere höhere Ort / seye alhier impertinẽs, die Generaln hetten sich niemals ins Religiõs wesen eingemenget / derwegẽ der Craiß sie damit nit zubeschwerẽ: Hetten doch im Gegentheil sie sich albereit vorlängst / als den 1. Dec. wie auch 7. Jan. speciatim vff solchen Puncten eingelassen / nochmals auch den 4. Febr. jüngst von newem ratificirt / also daß es von der Zeit hero nicht weiter auff Assecurirung deß Religionfriedens / vnd Freylassung deß Exercitii Augustanae Cõfessionis, sonder nur auff endtlicher Abhandlung etlicher darbey nothwendiger Particularitäten vnd Erjnnerungen bestanden. Hieltẽ es demnach die Craiß Gesandtẽ darfür / es würdẽ je die Generaln hierüber gnugsame Vollmacht vnd Instruction in Händẽ gehabt habẽ / solte es jnen aber darin ermangelt habẽ / wüsten sie nit wie sie solches procedere auffnemẽ solten / ausser / daß auch albereit im August. 1625. dieser Punct / bey damaln für gewesenen Tractatẽ vrgiret / wie auch deß Craises erste Hauptsachliche Resolution võ 16. Oct. 1625. eben dar auff in individuo eingerichtet gewesen. Im Fall nun bey den Generaln derhalbẽ kein Instruction vorhandẽ gewesen / oder sie sich drauff einzulassen Bedenckens getragẽ / hette ja vorhoffentlich die Relation für guter Zeit am gehörigen Ort geschehen / vñ eingebracht werdẽ könnẽ / insonderheit weil auch deß Craises fürnemstes Anliegẽ / vff diesem Punct beruhe / vñ so lang die so thewr erworbene Religions Freyheit deß Gewissens / vnd was davon nach besage deß 4. vñ 5. Artic. dependirt / nit in genugsame Versicherung gesetzt / Fürsten vnd Stände nit sehen / wie sie mit dero Land- vnd Leutẽ jns künfftig weiterer Gefahr köntẽ entledigt seyn vñ bleiben. Es liesse sich aber darum̃ hierauß keins wegs inferirn / als ob hierdurch Ka. M. nach dero Kayserl. Scepter / Cron / Regalien / vnd Mayestätischer Herrlich-vñ Gerechtigkeitẽ gegriffen werde / sondern es hetten Fürsten vñ Stände wegen dieses Puncts zu J. M. als dẽ Brunquell jre Zuflucht genommen / der selben allergnädigste / milte / rechtmässige Handhabung gesucht / mit dẽ Generaln anders vnd weiter nit / als delegirten / vnd vff ratification bißhero tractiret. Werde dẽnach dahin gestellet / ob sich die Generaln in das Religions wesen / vñ geistlichen Sachen mit eingemischet / oder nit / als welches dẽ jetzigen Themati nichts ab / oder zulege / seyen vnderdessen sicher / daß diese jr gerechte Christliche Intention / davon sie anfänglich gegen Kay. M. allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / contestiret / vnd in allen vorigen vnnd jetzigen Acten Außführung / vnnd Erklärung gethan / mit keinem befugten Praetext für eine gewaltsame durchdringung eins newen herfürbrechenden Intents gehalten werden köndte. So viel auch endtlich deß Craises 6. Puncten anreichte / werde sich auß vorigen auffrichtigẽ Erklärungẽ befindẽ / dz sie darbey jr vornembst Absehẽ vff der Kay. M. Respect gericht / vn derwegẽ dero allergnädigste Ratification gebetten / wie auch vor eine Notturfft ermessen / dz die verhoffte Vergleichung võ andern Ständẽ / deß Reichs / vñ zumal Cathol. Theils vollzogen / vnd also ein rechtschaffens auffrichtiges Vertrawen zwischen beyderley Religionsverwandtẽ zu der Ka. M. vngezweiffelten Kayserl. auffnehmenden Flor widergebracht / alle Mißgedancken vnnd Empörung auß dẽ Wege geräumet werden möchtẽ / auch alsdañ alle Stände deß Reichs ins gesampt vnd vngesondert / durch einmütige Zusam̃ensetzung / ohn dergleichen sorgsame Distractionen zu jres Oberhaupts sonderbaren Respect vnd Sicherung mit weit mehrem Nachtruck vñ Authorität concurriren / da dañ Fürsten vñ Stände an getrewer darstreckung aller jrer Mügligkeit keinem nichts bevor geben werdẽ: würde man auch vff solche Maß allen ein- vnd außwertigen Verbündtnussen / da sich dieselben wider J. K. M. vnd das Reich auffspinnen solten / genug gewachsen seyn. Werde sich demnach kein vnpassionirter zu vngleichẽ Gedan- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1148" n="1021"/> selbsten ein allergnädigstes Contento darab haben / vnnd ein mehrers von jhnen nicht begehren: Seye demnach vnschwer zuermessen / wo zu die offt angezogene weit außsehend Clausul eygentlich angesehẽ / daß jenes Theils alle ferrnere Kriegesverfassung wider den Craiß hiernechst eingestellet bleibẽ solte / wofern nit darzu disseits Anlaß gegebẽ würde. So könten auch Fürsten vñ Stände bey Quittirung der Stätt Minden vnd Höxter / die jetzige Erklärung / mit deme zu keiner Cõformität bringen / worzu sich dieselb vnter Dato den 14. huius, jüngst / anerbietig gemacht.</p> <p>Es hetten auch Fürsten vnd Stände / vnd zuforderst die Kön. M. zu Dennemarck / erhebliche Bewegnussen gehabt / warumb sie jhnen dieses Puncten gnugsame Versicherung für allen andern angelegen seyn lassen: wie sie dann auch keine vnrechtmässige Extension vnd Interpretirũg deß Religion Friedens / gesuchet / sondern begehrẽ allein / dz sie neben jren Land vnd Leuten / bey deme / was sie vnd jhre Vorfahrn / für vielen Jaren / bey Hochlöb. Regierung der vorigen Kayser / biß auff gegenwertige motus geruhiglich / vnd ohne einige Verhindernuß gehabt / noch ferrner in Ruhe vnd Frieden gelassen / vñ vnter J. K. M. aller gnädigsten Protection gehandthabet werden möchten. Wie dann auch deß Craises vierdte Postulatum weit eins andern Inhalts / als es von Gegentheil eingenommen / darum̃ sie auch solches anhero repetiren / seye auch jre Meynung nit / das jenige per forza durchzutringen / so im Religions Friedẽ nit decidiret / vnd zwischen beyderseits Religionsverwandten noch strittig / sondern wollen vnd könnẽ solches auff freundtliche anderwertliche Zusamkunfft vnd Vergleichung außgesetzt seyn lassen. Es seyen auch die Craiß Gesandten an statt jhrer Principaln / dardurch nit wenig bestürtzt worden / daß sich die Generaln laut der letzten Erklärung auff den 4. vnd 5. Puncten im geringsten nit einlassen wollen / sintemal leicht zuvermuthe / wohin solches in effectu nunmehr gemeinet seyn möchte / vnd könten Fürsten vnd Stände darauß leichtlich erachten / was durch solche Rejection jnen abgeschnitten werden wolte.</p> <p>Daß aber võ Gegentheil angezogen / sie seyen darzu nit instruirt / es gehöre dieser Punct deß Religions Frieden / an andere höhere Ort / seye alhier impertinẽs, die Generaln hetten sich niemals ins Religiõs wesen eingemenget / derwegẽ der Craiß sie damit nit zubeschwerẽ: Hetten doch im Gegentheil sie sich albereit vorlängst / als den 1. Dec. wie auch 7. Jan. speciatim vff solchen Puncten eingelassen / nochmals auch den 4. Febr. jüngst von newem ratificirt / also daß es von der Zeit hero nicht weiter auff Assecurirung deß Religionfriedens / vnd Freylassung deß Exercitii Augustanae Cõfessionis, sonder nur auff endtlicher Abhandlung etlicher darbey nothwendiger Particularitäten vnd Erjnnerungen bestanden. Hieltẽ es demnach die Craiß Gesandtẽ darfür / es würdẽ je die Generaln hierüber gnugsame Vollmacht vnd Instruction in Händẽ gehabt habẽ / solte es jnen aber darin ermangelt habẽ / wüsten sie nit wie sie solches procedere auffnemẽ solten / ausser / daß auch albereit im August. 1625. dieser Punct / bey damaln für gewesenen Tractatẽ vrgiret / wie auch deß Craises erste Hauptsachliche Resolution võ 16. Oct. 1625. eben dar auff in individuo eingerichtet gewesen. Im Fall nun bey den Generaln derhalbẽ kein Instruction vorhandẽ gewesen / oder sie sich drauff einzulassen Bedenckens getragẽ / hette ja vorhoffentlich die Relation für guter Zeit am gehörigen Ort geschehen / vñ eingebracht werdẽ könnẽ / insonderheit weil auch deß Craises fürnemstes Anliegẽ / vff diesem Punct beruhe / vñ so lang die so thewr erworbene Religions Freyheit deß Gewissens / vnd was davon nach besage deß 4. vñ 5. Artic. dependirt / nit in genugsame Versicherung gesetzt / Fürsten vnd Stände nit sehen / wie sie mit dero Land- vnd Leutẽ jns künfftig weiterer Gefahr köntẽ entledigt seyn vñ bleiben. Es liesse sich aber darum̃ hierauß keins wegs inferirn / als ob hierdurch Ka. M. nach dero Kayserl. Scepter / Cron / Regalien / vnd Mayestätischer Herrlich-vñ Gerechtigkeitẽ gegriffen werde / sondern es hetten Fürsten vñ Stände wegen dieses Puncts zu J. M. als dẽ Brunquell jre Zuflucht genommen / der selben allergnädigste / milte / rechtmässige Handhabung gesucht / mit dẽ Generaln anders vnd weiter nit / als delegirten / vnd vff ratification bißhero tractiret. Werde dẽnach dahin gestellet / ob sich die Generaln in das Religions wesen / vñ geistlichen Sachen mit eingemischet / <choice><abbr>od'</abbr><expan>oder</expan></choice> nit / als welches dẽ jetzigen Themati nichts ab / oder zulege / seyen vnderdessen sicher / daß diese jr gerechte Christliche Intention / davon sie anfänglich gegen Kay. 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M. vngezweiffelten Kayserl. auffnehmenden Flor widergebracht / alle Mißgedancken vnnd Empörung auß dẽ Wege geräumet werden möchtẽ / auch alsdañ alle Stände deß Reichs ins gesampt vnd vngesondert / durch einmütige Zusam̃ensetzung / ohn dergleichen sorgsame Distractionen zu jres Oberhaupts sonderbaren Respect vnd Sicherung mit weit mehrem Nachtruck vñ Authorität concurriren / da dañ Fürsten vñ Stände an getrewer darstreckung aller jrer Mügligkeit keinem nichts bevor geben werdẽ: würde man auch vff solche Maß allen ein- vnd außwertigen Verbündtnussen / da sich dieselben wider J. K. M. vnd das Reich auffspinnen solten / genug gewachsen seyn. Werde sich demnach kein vnpassionirter zu vngleichẽ Gedan- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1021/1148]
selbsten ein allergnädigstes Contento darab haben / vnnd ein mehrers von jhnen nicht begehren: Seye demnach vnschwer zuermessen / wo zu die offt angezogene weit außsehend Clausul eygentlich angesehẽ / daß jenes Theils alle ferrnere Kriegesverfassung wider den Craiß hiernechst eingestellet bleibẽ solte / wofern nit darzu disseits Anlaß gegebẽ würde. So könten auch Fürsten vñ Stände bey Quittirung der Stätt Minden vnd Höxter / die jetzige Erklärung / mit deme zu keiner Cõformität bringen / worzu sich dieselb vnter Dato den 14. huius, jüngst / anerbietig gemacht.
Es hetten auch Fürsten vnd Stände / vnd zuforderst die Kön. M. zu Dennemarck / erhebliche Bewegnussen gehabt / warumb sie jhnen dieses Puncten gnugsame Versicherung für allen andern angelegen seyn lassen: wie sie dann auch keine vnrechtmässige Extension vnd Interpretirũg deß Religion Friedens / gesuchet / sondern begehrẽ allein / dz sie neben jren Land vnd Leuten / bey deme / was sie vnd jhre Vorfahrn / für vielen Jaren / bey Hochlöb. Regierung der vorigen Kayser / biß auff gegenwertige motus geruhiglich / vnd ohne einige Verhindernuß gehabt / noch ferrner in Ruhe vnd Frieden gelassen / vñ vnter J. K. M. aller gnädigsten Protection gehandthabet werden möchten. Wie dann auch deß Craises vierdte Postulatum weit eins andern Inhalts / als es von Gegentheil eingenommen / darum̃ sie auch solches anhero repetiren / seye auch jre Meynung nit / das jenige per forza durchzutringen / so im Religions Friedẽ nit decidiret / vnd zwischen beyderseits Religionsverwandten noch strittig / sondern wollen vnd könnẽ solches auff freundtliche anderwertliche Zusamkunfft vnd Vergleichung außgesetzt seyn lassen. Es seyen auch die Craiß Gesandten an statt jhrer Principaln / dardurch nit wenig bestürtzt worden / daß sich die Generaln laut der letzten Erklärung auff den 4. vnd 5. Puncten im geringsten nit einlassen wollen / sintemal leicht zuvermuthe / wohin solches in effectu nunmehr gemeinet seyn möchte / vnd könten Fürsten vnd Stände darauß leichtlich erachten / was durch solche Rejection jnen abgeschnitten werden wolte.
Daß aber võ Gegentheil angezogen / sie seyen darzu nit instruirt / es gehöre dieser Punct deß Religions Frieden / an andere höhere Ort / seye alhier impertinẽs, die Generaln hetten sich niemals ins Religiõs wesen eingemenget / derwegẽ der Craiß sie damit nit zubeschwerẽ: Hetten doch im Gegentheil sie sich albereit vorlängst / als den 1. Dec. wie auch 7. Jan. speciatim vff solchen Puncten eingelassen / nochmals auch den 4. Febr. jüngst von newem ratificirt / also daß es von der Zeit hero nicht weiter auff Assecurirung deß Religionfriedens / vnd Freylassung deß Exercitii Augustanae Cõfessionis, sonder nur auff endtlicher Abhandlung etlicher darbey nothwendiger Particularitäten vnd Erjnnerungen bestanden. Hieltẽ es demnach die Craiß Gesandtẽ darfür / es würdẽ je die Generaln hierüber gnugsame Vollmacht vnd Instruction in Händẽ gehabt habẽ / solte es jnen aber darin ermangelt habẽ / wüsten sie nit wie sie solches procedere auffnemẽ solten / ausser / daß auch albereit im August. 1625. dieser Punct / bey damaln für gewesenen Tractatẽ vrgiret / wie auch deß Craises erste Hauptsachliche Resolution võ 16. Oct. 1625. eben dar auff in individuo eingerichtet gewesen. Im Fall nun bey den Generaln derhalbẽ kein Instruction vorhandẽ gewesen / oder sie sich drauff einzulassen Bedenckens getragẽ / hette ja vorhoffentlich die Relation für guter Zeit am gehörigen Ort geschehen / vñ eingebracht werdẽ könnẽ / insonderheit weil auch deß Craises fürnemstes Anliegẽ / vff diesem Punct beruhe / vñ so lang die so thewr erworbene Religions Freyheit deß Gewissens / vnd was davon nach besage deß 4. vñ 5. Artic. dependirt / nit in genugsame Versicherung gesetzt / Fürsten vnd Stände nit sehen / wie sie mit dero Land- vnd Leutẽ jns künfftig weiterer Gefahr köntẽ entledigt seyn vñ bleiben. Es liesse sich aber darum̃ hierauß keins wegs inferirn / als ob hierdurch Ka. M. nach dero Kayserl. Scepter / Cron / Regalien / vnd Mayestätischer Herrlich-vñ Gerechtigkeitẽ gegriffen werde / sondern es hetten Fürsten vñ Stände wegen dieses Puncts zu J. M. als dẽ Brunquell jre Zuflucht genommen / der selben allergnädigste / milte / rechtmässige Handhabung gesucht / mit dẽ Generaln anders vnd weiter nit / als delegirten / vnd vff ratification bißhero tractiret. Werde dẽnach dahin gestellet / ob sich die Generaln in das Religions wesen / vñ geistlichen Sachen mit eingemischet / od' nit / als welches dẽ jetzigen Themati nichts ab / oder zulege / seyen vnderdessen sicher / daß diese jr gerechte Christliche Intention / davon sie anfänglich gegen Kay. M. allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / contestiret / vnd in allen vorigen vnnd jetzigen Acten Außführung / vnnd Erklärung gethan / mit keinem befugten Praetext für eine gewaltsame durchdringung eins newen herfürbrechenden Intents gehalten werden köndte.
So viel auch endtlich deß Craises 6. Puncten anreichte / werde sich auß vorigen auffrichtigẽ Erklärungẽ befindẽ / dz sie darbey jr vornembst Absehẽ vff der Kay. M. Respect gericht / vn derwegẽ dero allergnädigste Ratification gebetten / wie auch vor eine Notturfft ermessen / dz die verhoffte Vergleichung võ andern Ständẽ / deß Reichs / vñ zumal Cathol. Theils vollzogen / vnd also ein rechtschaffens auffrichtiges Vertrawen zwischen beyderley Religionsverwandtẽ zu der Ka. M. vngezweiffelten Kayserl. auffnehmenden Flor widergebracht / alle Mißgedancken vnnd Empörung auß dẽ Wege geräumet werden möchtẽ / auch alsdañ alle Stände deß Reichs ins gesampt vnd vngesondert / durch einmütige Zusam̃ensetzung / ohn dergleichen sorgsame Distractionen zu jres Oberhaupts sonderbaren Respect vnd Sicherung mit weit mehrem Nachtruck vñ Authorität concurriren / da dañ Fürsten vñ Stände an getrewer darstreckung aller jrer Mügligkeit keinem nichts bevor geben werdẽ: würde man auch vff solche Maß allen ein- vnd außwertigen Verbündtnussen / da sich dieselben wider J. K. M. vnd das Reich auffspinnen solten / genug gewachsen seyn. Werde sich demnach kein vnpassionirter zu vngleichẽ Gedan-
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