Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.kosten / nemblich auff ein Viertheil / vnd 3. Vietheil gemacht werden. 13. Daferrn bey einer oder der andern Floth / sich einig Gebrech oder Mangel erzeigen würde / soll einer dem andern helffen / vnd die Hand trewlich biethen. 12. So diese Flothen etwan ein Victorj wider den Feind erlangen vnnd aber etliche Schiff nicht eben würden darbey gewesen seyn / sollen dieselbe gleichwol jhre Quotam / nach außweissung darvon gemachter Leyst oder Calculation / haben vnd geniessen. 13. Da etwan Ih. May. Läger zu Landt / dem Feind einige Statt oder Ort abnehmen würde / sollen Ihre Mayest. dasselbe allein behalten / vnangesechen der Herrn Staden Bolck darzu geholffen. 14. Den Feind soll man in allen Häfen mögen angreiffen / doch des Landts vnd Orts Recht bezahlen. 15. Das jenige was dem Feind in den Engelländischen Meerhäfen möchte abgenommen werden / von den jenigen so vnter Commission jhrer Ober-Herrn fahren / soll denselben bleiben / doch sie des Landts Recht bezahlen. 16. So etwan einige Schiff der Herrn Staden durch Vngewitter oder von dem Feind in Ih. May. Hafen getrieben würden / sollen die eroberte Beuthen in Ihr. May. Hafen frey auß vnd ein bringen mögen. 17. Die Flothen / wie auch die jenige so auff Commission jhrer Ober-Herrn fahren / sollen die eroberte Beuthen in Ihr. May. Hafen frey auß vnd ein bringen mögen. 18. Da einige Schiff an das Land stranden / oder auff Sand getrieben würde / sollen dieselbe wider frey mögen abgeholet werden / doch deß Landts Recht bezahlen. 19. Wann etwan ein Mißverstand vorfiele / sollen die Officirer gehalten vnnd schuldig seyn / dem Recht sein schleunigen lauff zu lassen / vnnd keine Parthey lang auffhalten. 20. Alle Schiff / Zeug vnd andere Wahren / so nach Spanien wollen / seind für gute Beuth erklärt. 21. Ihre May. sollen sich mit allem ernst befleissigen vnd bearbeiten / andere Fürsten vnd Potentaten dahin zuvermögen / daß sie deß Handels auff Spanien sich eussern. 22. Alle Schiff auß Spanien fahrend sollen besucht / vnd die verbottene Wahren darauß genommen werden. 23. Der Handel vnd Commercien auff Neutrale Landen soll frey seyn. 24. Ein jeder soll in deß andern Land kauffen mögen / was jhme nötig / doch darfür geben das was die Ingesessene auch geben. 25. Sollen die Vnierte / Geschütz / Ancker / Seil vnnd dergleichen / in Engellandt kauffen mögen / vnd nicht mehr darfür dann andere bezahlen. 26. Da jemand ein newer Fund in Sinn käme / dadurch Spanien könte Abbruch gescheben / soll einer dem andern solches eröffnen / berahtschlagen / vnd miteinander gute Correspondentz halten. 27. So wol Ihre May. als die Herrn Staden soll jedes theil ein besonder Läger wider den König in Spanien halten / vnd in fortsetzung der Entreprinsen gute Communication vnd Correspondentz halten. 28. Ihrer Mayestät Läger soll zum wenigsten seyn von zwischen 25. vnnd 30000. Mann zu Fuß / vnnd zwischen vier vnd 5000. Mann zu Roß. 29. Dergleichen Läger sollen die Herrn Staden vnderhalten nach jhrem vermögen. 30. Sollen beyde mit vorgehender berathschlagung den Krieg wider den Feind mit allem ernst fortsetzen. 31. Jeder theil soll für sein Kriegsheer fleissige Sorg tragen / vnd dasselbe auffs best es müglich / versehen / vnd vor allen dingen auch die gute Correspondentz in acht nehmen. 32. Daferrn Ihre Mayestät etwas von nöhten hat / so bey den Vereinigten Landen zu finden / soll dasselbe vmb gebürlichen Kauff gelassen werden. 33. Was sonsten ein jeder theil mit seimm Läger erobert / soll er behalten. 34. Waaffen / Schiffzeug / Profiand vnnd dergleichen Nothturfft / soll ein theil dem andern redliches kauffs folgen lassen. 35. Sollen beydentheils alle Compagnyen complet vnd vollkommen gehalten werden. 36. Daferrn beyde Läger zusammen wider den Feind solten gesühret werden / soll solches geschehen an End vnd Orten / vnnd solcher gestalt / da man dem Feind den meisten Abbruch thun kan. 37. Soll das jenige was erobert alsdann zugleich getheilet werden. 38. Ein jeder beydentheils soll schuldig seyn / so viel Volcks auffzubringen oder auffbringen zu lassen / als zu dem meisten Dienst wird nothtürfftig vnnd ersprießlich erfunden werden. 39. Alle Brieffe / Represalien / Marque vnnd Arresten betreffend / sollen zwischen beyden theilen cassirt vnd auffgehebt seyn / vnd nichts gelten. 40. Durch diese Verbündnuß soll das Recht vnd Erkandnuß der Admiralität / wie auch die Impost nicht auffgehebt werden / sondern im vorigen wesen bleiben / gleich sie vor diesem gewesen. Sonsten haben die Vereinigte Staden wegen sperrung der Licenten in den Vereinigten Niderlanden / ein ander Edict publiciret / darinn allen Kauffleuthen / Arbeitsleuthen / Schiffleuthen / Fuhrleuthen / oder von was Stand sie weren / verbotten worden / bey straff an Leib vnnd Gut / daß sich niemand vnderstehen solte / einige Güter / Kanffmannschafft / Essen-Mahren oder was es seyn möchte / nach den Oberlanden / oder da der König von Spanien zugebieten hette / zu- kosten / nemblich auff ein Viertheil / vnd 3. Vietheil gemacht werden. 13. Daferrn bey einer oder der andern Floth / sich einig Gebrech oder Mangel erzeigen würde / soll einer dem andern helffen / vnd die Hand trewlich biethen. 12. So diese Flothen etwan ein Victorj wider den Feind erlangen vnnd aber etliche Schiff nicht eben würden darbey gewesen seyn / sollen dieselbe gleichwol jhre Quotam / nach außweissung darvon gemachter Leyst oder Calculation / haben vnd geniessen. 13. Da etwan Ih. May. Läger zu Landt / dem Feind einige Statt oder Ort abnehmen würde / sollen Ihre Mayest. dasselbe allein behalten / vnangesechen der Herrn Staden Bolck darzu geholffen. 14. Den Feind soll man in allen Häfen mögen angreiffen / doch des Landts vnd Orts Recht bezahlen. 15. Das jenige was dem Feind in den Engelländischen Meerhäfen möchte abgenommen werden / von den jenigen so vnter Commission jhrer Ober-Herrn fahren / soll denselben bleiben / doch sie des Landts Recht bezahlen. 16. So etwan einige Schiff der Herrn Staden durch Vngewitter oder von dem Feind in Ih. May. Hafen getrieben würden / sollen die eroberte Beuthen in Ihr. May. Hafen frey auß vnd ein bringen mögen. 17. Die Flothen / wie auch die jenige so auff Commission jhrer Ober-Herrn fahren / sollen die eroberte Beuthen in Ihr. May. Hafen frey auß vnd ein bringen mögen. 18. Da einige Schiff an das Land stranden / oder auff Sand getrieben würde / sollen dieselbe wider frey mögen abgeholet werden / doch deß Landts Recht bezahlen. 19. Wann etwan ein Mißverstand vorfiele / sollen die Officirer gehalten vnnd schuldig seyn / dem Recht sein schleunigen lauff zu lassen / vnnd keine Parthey lang auffhalten. 20. Alle Schiff / Zeug vnd andere Wahren / so nach Spanien wollen / seind für gute Beuth erklärt. 21. Ihre May. sollen sich mit allem ernst befleissigen vnd bearbeiten / andere Fürsten vnd Potentaten dahin zuvermögen / daß sie deß Handels auff Spanien sich eussern. 22. Alle Schiff auß Spanien fahrend sollen besucht / vnd die verbottene Wahren darauß genommen werden. 23. Der Handel vnd Commercien auff Neutrale Landen soll frey seyn. 24. Ein jeder soll in deß andern Land kauffen mögen / was jhme nötig / doch darfür geben das was die Ingesessene auch geben. 25. Sollen die Vnierte / Geschütz / Ancker / Seil vnnd dergleichen / in Engellandt kauffen mögen / vnd nicht mehr darfür dann andere bezahlen. 26. Da jemand ein newer Fund in Sinn käme / dadurch Spanien könte Abbruch gescheben / soll einer dem andern solches eröffnen / berahtschlagen / vnd miteinander gute Correspondentz halten. 27. So wol Ihre May. als die Herrn Staden soll jedes theil ein besonder Läger wider den König in Spanien halten / vnd in fortsetzung der Entreprinsen gute Communication vnd Correspondentz halten. 28. Ihrer Mayestät Läger soll zum wenigsten seyn von zwischen 25. vnnd 30000. Mann zu Fuß / vnnd zwischen vier vnd 5000. Mann zu Roß. 29. Dergleichen Läger sollen die Herrn Staden vnderhalten nach jhrem vermögen. 30. Sollen beyde mit vorgehender berathschlagung den Krieg wider den Feind mit allem ernst fortsetzen. 31. Jeder theil soll für sein Kriegsheer fleissige Sorg tragen / vnd dasselbe auffs best es müglich / versehen / vnd vor allen dingen auch die gute Correspondentz in acht nehmen. 32. Daferrn Ihre Mayestät etwas von nöhten hat / so bey den Vereinigten Landen zu finden / soll dasselbe vmb gebürlichen Kauff gelassen werden. 33. Was sonsten ein jeder theil mit seimm Läger erobert / soll er behalten. 34. Waaffen / Schiffzeug / Profiand vnnd dergleichen Nothturfft / soll ein theil dem andern redliches kauffs folgen lassen. 35. Sollen beydentheils alle Compagnyen complet vnd vollkommen gehalten werden. 36. Daferrn beyde Läger zusammen wider den Feind solten gesühret werden / soll solches geschehen an End vnd Orten / vnnd solcher gestalt / da man dem Feind den meisten Abbruch thun kan. 37. Soll das jenige was erobert alsdann zugleich getheilet werden. 38. Ein jeder beydentheils soll schuldig seyn / so viel Volcks auffzubringen oder auffbringen zu lassen / als zu dem meisten Dienst wird nothtürfftig vnnd ersprießlich erfunden werden. 39. Alle Brieffe / Represalien / Marque vnnd Arresten betreffend / sollen zwischen beyden theilen cassirt vnd auffgehebt seyn / vnd nichts gelten. 40. Durch diese Verbündnuß soll das Recht vnd Erkandnuß der Admiralität / wie auch die Impost nicht auffgehebt werden / sondern im vorigen wesen bleiben / gleich sie vor diesem gewesen. Sonsten haben die Vereinigte Staden wegen sperrung der Licenten in den Vereinigten Niderlanden / ein ander Edict publiciret / darinn allen Kauffleuthen / Arbeitsleuthen / Schiffleuthen / Fuhrleuthen / oder von was Stand sie weren / verbotten worden / bey straff an Leib vnnd Gut / daß sich niemand vnderstehen solte / einige Güter / Kanffmannschafft / Essen-Mahren oder was es seyn möchte / nach den Oberlanden / oder da der König von Spanien zugebieten hette / zu- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1099" n="976"/> kosten / nemblich auff ein Viertheil / vnd 3. Vietheil gemacht werden.</p> <p>13. 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So etwan einige Schiff der Herrn Staden durch Vngewitter oder von dem Feind in Ih. May. Hafen getrieben würden / sollen die eroberte Beuthen in Ihr. May. Hafen frey auß vnd ein bringen mögen.</p> <p>17. Die Flothen / wie auch die jenige so auff Commission jhrer Ober-Herrn fahren / sollen die eroberte Beuthen in Ihr. May. Hafen frey auß vnd ein bringen mögen.</p> <p>18. Da einige Schiff an das Land stranden / oder auff Sand getrieben würde / sollen dieselbe wider frey mögen abgeholet werden / doch deß Landts Recht bezahlen.</p> <p>19. Wann etwan ein Mißverstand vorfiele / sollen die Officirer gehalten vnnd schuldig seyn / dem Recht sein schleunigen lauff zu lassen / vnnd keine Parthey lang auffhalten.</p> <p>20. Alle Schiff / Zeug vnd andere Wahren / so nach Spanien wollen / seind für gute Beuth erklärt.</p> <p>21. Ihre May. sollen sich mit allem ernst befleissigen vnd bearbeiten / andere Fürsten vnd Potentaten dahin zuvermögen / daß sie deß Handels auff Spanien sich eussern.</p> <p>22. Alle Schiff auß Spanien fahrend sollen besucht / vnd die verbottene Wahren darauß genommen werden.</p> <p>23. Der Handel vnd Commercien auff Neutrale Landen soll frey seyn.</p> <p>24. Ein jeder soll in deß andern Land kauffen mögen / was jhme nötig / doch darfür geben das was die Ingesessene auch geben.</p> <p>25. Sollen die Vnierte / Geschütz / Ancker / Seil vnnd dergleichen / in Engellandt kauffen mögen / vnd nicht mehr darfür dann andere bezahlen.</p> <p>26. Da jemand ein newer Fund in Sinn käme / dadurch Spanien könte Abbruch gescheben / soll einer dem andern solches eröffnen / berahtschlagen / vnd miteinander gute Correspondentz halten.</p> <p>27. So wol Ihre May. als die Herrn Staden soll jedes theil ein besonder Läger wider den König in Spanien halten / vnd in fortsetzung der Entreprinsen gute Communication vnd Correspondentz halten.</p> <p>28. Ihrer Mayestät Läger soll zum wenigsten seyn von zwischen 25. vnnd 30000. Mann zu Fuß / vnnd zwischen vier vnd 5000. Mann zu Roß.</p> <p>29. Dergleichen Läger sollen die Herrn Staden vnderhalten nach jhrem vermögen.</p> <p>30. Sollen beyde mit vorgehender berathschlagung den Krieg wider den Feind mit allem ernst fortsetzen.</p> <p>31. Jeder theil soll für sein Kriegsheer fleissige Sorg tragen / vnd dasselbe auffs best es müglich / versehen / vnd vor allen dingen auch die gute Correspondentz in acht nehmen.</p> <p>32. Daferrn Ihre Mayestät etwas von nöhten hat / so bey den Vereinigten Landen zu finden / soll dasselbe vmb gebürlichen Kauff gelassen werden.</p> <p>33. Was sonsten ein jeder theil mit seimm Läger erobert / soll er behalten.</p> <p>34. Waaffen / Schiffzeug / Profiand vnnd dergleichen Nothturfft / soll ein theil dem andern redliches kauffs folgen lassen.</p> <p>35. Sollen beydentheils alle Compagnyen complet vnd vollkommen gehalten werden.</p> <p>36. Daferrn beyde Läger zusammen wider den Feind solten gesühret werden / soll solches geschehen an End vnd Orten / vnnd solcher gestalt / da man dem Feind den meisten Abbruch thun kan.</p> <p>37. Soll das jenige was erobert alsdann zugleich getheilet werden.</p> <p>38. Ein jeder beydentheils soll schuldig seyn / so viel Volcks auffzubringen oder auffbringen zu lassen / als zu dem meisten Dienst wird nothtürfftig vnnd ersprießlich erfunden werden.</p> <p>39. Alle Brieffe / Represalien / Marque vnnd Arresten betreffend / sollen zwischen beyden theilen cassirt vnd auffgehebt seyn / vnd nichts gelten.</p> <p>40. Durch diese Verbündnuß soll das Recht vnd Erkandnuß der Admiralität / wie auch die Impost nicht auffgehebt werden / sondern im vorigen wesen bleiben / gleich sie vor diesem gewesen.</p> <p>Sonsten haben die Vereinigte Staden wegen sperrung der Licenten in den Vereinigten Niderlanden / ein ander Edict publiciret / darinn allen Kauffleuthen / Arbeitsleuthen / Schiffleuthen / Fuhrleuthen / oder von was Stand sie weren / verbotten worden / bey straff an Leib vnnd Gut / daß sich niemand vnderstehen solte / einige Güter / Kanffmannschafft / Essen-Mahren oder was es seyn möchte / nach den Oberlanden / oder da der König von Spanien zugebieten hette / zu- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [976/1099]
kosten / nemblich auff ein Viertheil / vnd 3. Vietheil gemacht werden.
13. Daferrn bey einer oder der andern Floth / sich einig Gebrech oder Mangel erzeigen würde / soll einer dem andern helffen / vnd die Hand trewlich biethen.
12. So diese Flothen etwan ein Victorj wider den Feind erlangen vnnd aber etliche Schiff nicht eben würden darbey gewesen seyn / sollen dieselbe gleichwol jhre Quotam / nach außweissung darvon gemachter Leyst oder Calculation / haben vnd geniessen.
13. Da etwan Ih. May. Läger zu Landt / dem Feind einige Statt oder Ort abnehmen würde / sollen Ihre Mayest. dasselbe allein behalten / vnangesechen der Herrn Staden Bolck darzu geholffen.
14. Den Feind soll man in allen Häfen mögen angreiffen / doch des Landts vnd Orts Recht bezahlen.
15. Das jenige was dem Feind in den Engelländischen Meerhäfen möchte abgenommen werden / von den jenigen so vnter Commission jhrer Ober-Herrn fahren / soll denselben bleiben / doch sie des Landts Recht bezahlen.
16. So etwan einige Schiff der Herrn Staden durch Vngewitter oder von dem Feind in Ih. May. Hafen getrieben würden / sollen die eroberte Beuthen in Ihr. May. Hafen frey auß vnd ein bringen mögen.
17. Die Flothen / wie auch die jenige so auff Commission jhrer Ober-Herrn fahren / sollen die eroberte Beuthen in Ihr. May. Hafen frey auß vnd ein bringen mögen.
18. Da einige Schiff an das Land stranden / oder auff Sand getrieben würde / sollen dieselbe wider frey mögen abgeholet werden / doch deß Landts Recht bezahlen.
19. Wann etwan ein Mißverstand vorfiele / sollen die Officirer gehalten vnnd schuldig seyn / dem Recht sein schleunigen lauff zu lassen / vnnd keine Parthey lang auffhalten.
20. Alle Schiff / Zeug vnd andere Wahren / so nach Spanien wollen / seind für gute Beuth erklärt.
21. Ihre May. sollen sich mit allem ernst befleissigen vnd bearbeiten / andere Fürsten vnd Potentaten dahin zuvermögen / daß sie deß Handels auff Spanien sich eussern.
22. Alle Schiff auß Spanien fahrend sollen besucht / vnd die verbottene Wahren darauß genommen werden.
23. Der Handel vnd Commercien auff Neutrale Landen soll frey seyn.
24. Ein jeder soll in deß andern Land kauffen mögen / was jhme nötig / doch darfür geben das was die Ingesessene auch geben.
25. Sollen die Vnierte / Geschütz / Ancker / Seil vnnd dergleichen / in Engellandt kauffen mögen / vnd nicht mehr darfür dann andere bezahlen.
26. Da jemand ein newer Fund in Sinn käme / dadurch Spanien könte Abbruch gescheben / soll einer dem andern solches eröffnen / berahtschlagen / vnd miteinander gute Correspondentz halten.
27. So wol Ihre May. als die Herrn Staden soll jedes theil ein besonder Läger wider den König in Spanien halten / vnd in fortsetzung der Entreprinsen gute Communication vnd Correspondentz halten.
28. Ihrer Mayestät Läger soll zum wenigsten seyn von zwischen 25. vnnd 30000. Mann zu Fuß / vnnd zwischen vier vnd 5000. Mann zu Roß.
29. Dergleichen Läger sollen die Herrn Staden vnderhalten nach jhrem vermögen.
30. Sollen beyde mit vorgehender berathschlagung den Krieg wider den Feind mit allem ernst fortsetzen.
31. Jeder theil soll für sein Kriegsheer fleissige Sorg tragen / vnd dasselbe auffs best es müglich / versehen / vnd vor allen dingen auch die gute Correspondentz in acht nehmen.
32. Daferrn Ihre Mayestät etwas von nöhten hat / so bey den Vereinigten Landen zu finden / soll dasselbe vmb gebürlichen Kauff gelassen werden.
33. Was sonsten ein jeder theil mit seimm Läger erobert / soll er behalten.
34. Waaffen / Schiffzeug / Profiand vnnd dergleichen Nothturfft / soll ein theil dem andern redliches kauffs folgen lassen.
35. Sollen beydentheils alle Compagnyen complet vnd vollkommen gehalten werden.
36. Daferrn beyde Läger zusammen wider den Feind solten gesühret werden / soll solches geschehen an End vnd Orten / vnnd solcher gestalt / da man dem Feind den meisten Abbruch thun kan.
37. Soll das jenige was erobert alsdann zugleich getheilet werden.
38. Ein jeder beydentheils soll schuldig seyn / so viel Volcks auffzubringen oder auffbringen zu lassen / als zu dem meisten Dienst wird nothtürfftig vnnd ersprießlich erfunden werden.
39. Alle Brieffe / Represalien / Marque vnnd Arresten betreffend / sollen zwischen beyden theilen cassirt vnd auffgehebt seyn / vnd nichts gelten.
40. Durch diese Verbündnuß soll das Recht vnd Erkandnuß der Admiralität / wie auch die Impost nicht auffgehebt werden / sondern im vorigen wesen bleiben / gleich sie vor diesem gewesen.
Sonsten haben die Vereinigte Staden wegen sperrung der Licenten in den Vereinigten Niderlanden / ein ander Edict publiciret / darinn allen Kauffleuthen / Arbeitsleuthen / Schiffleuthen / Fuhrleuthen / oder von was Stand sie weren / verbotten worden / bey straff an Leib vnnd Gut / daß sich niemand vnderstehen solte / einige Güter / Kanffmannschafft / Essen-Mahren oder was es seyn möchte / nach den Oberlanden / oder da der König von Spanien zugebieten hette / zu-
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