Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.daß die Vbertretter aller jhrer Aempter vnfähig seyen / auch sonsten nach beschaffenheit der Sachen solten bestrafft werden. Gebiethe endlich vnd befehle seinen Obristen Praesidenten vnnd Leuthen seines geheimen vnd grossen Rahts / den Cantzlern vnnd Rahtsherren in Braband / den Statthaltern zu Limpurg / Falckenburg / Dalheimb vnnd andern in seinen Landern vder der Maaß / den Statthaltern / Praesidenten vnd Rähten in Lützelburg / in Flandern / in Artois / zu Nahmen / Hennegow / Bergen / Rüssel / Dovay / Orchies / Dornyck / Valenzin / Mecheln / vnd allen andern seinen Richtern vnnd Beampten / wie auch seinen Lehenleuthen / die dieses angienge / daß sie diese Verordnung alsbald ein jeglicher in seinem Gebiet / publiciren vnnd verkündigen liessen bey Straff 100. Gülden auff alle Tag / so sie würden Auffschub nehmen / seinen Vnderthanen darneben allen Schaden vnd Interesse so sie darbey leiden möchten / vorbehalten: Befehle auch seinen Procuratoren vnd Fiscalen / daß sie obgemelte straff mit allem Fleiß vnnd Ernst anbrächten / vnnd zu seinem Nutz / darvon gute Rechnung hielten: im Fall sie aber säumig weren / wolte er sich obgesetzter Straffen / an jhnen erholen. Schliessung der Licenten vervrsacht viel vnheyl. Es bedorffte vmb diese Zeit auff dem Rheinstrom dieses Mandats fast gantz nicht: dann derselbe von den Crabaten / so wegen mangel der Bezahlung / wider Graff Henrichen meutenirt / vnd die Graffschafft Mörs / vnangesehen sie sür Neutral war erkant worden / mehrerntheils verheeret vnnd außgeplündert / schon vor Außgang dieses Edicts genugsamb versperret vnd vnsicher gemacht war / in dem sie die auff-vnd abfahrende Schiff angefallen / vnd die Ziehroß weggeraubt haben. Sonsten vervrsachte die ses Verbott zu Rheinberg / Cöln vnd den vmbliegenden Stätten / wie auch in den Spanischen Niderlanden / grosse Thewrung in vielen Sachen / thet auch den Spanischen mehr schaden / als den Vereinigten Niderlanden: Dann viel Schiff-vnd Kauffleuth grossen Verlust erlitten / in dem sie mit jhren Gütern / auff welche sie viel vnkosten / schwere Fracht vnd Licenten gewendet / nicht fortkommen können / vnd theils deren / jhnen in Schiffen gar verdorben / theils mit grossem schaden wider müssen weggegeben werden. Breda wird außgeödet. Die Statt Breda hat es auch fast gantz außgelehrt vnd öd gemacht: Dann nachdem deßwegen keine Nahrung vnnd Handthierung mehr darinn zu treiben gewesen / vnnd alle Victualien vnnd Zufuhr auß Holland / geschlossen waren / dardurch alles in der Statt in hohem Preyß geblieben / ingleichem noch immerfort die Pest noch sehr darinnen grassirt / vnd vber diß denen noch vbrigen Bürgern dem einen acht / dem andern mehr Soldaten eingeleget wurden / als haben sich noch viel herauß in die Vereinigte Niderland begeben. Vnder andern hat der Raht von Dordrecht / denen so jhr Residentz allda genommen / stattliche Conditiones vnnd Bürgerliche Gerechtigkeiten / ertheilet. Etliche haben sich zur Heyden / da sie mehr Freyheit / als in der Statt Breda hatten / nidergelassen. Confoederation der Uereinigten Niderlanden mit der Cron Engelland. Vmb diese Zeit haben auch die Staden der Vereinigten Niderlanden ein nähere Alliantz wegen deß Kriegs wider Spanien / mit dem König in Engelland geschlossen / vnd auff 10. Jahr lang offensive vnd defensive auffgerichtet / so in nach folgenden Articuln bestanden: 1. Ih. Mayest. verbinden sich mit den Herrn Staden in eine Ligam offensivam vnd defensivam, wider den König in Hispanien vnd seinen Anhang / den vnd dieselbe zu Wasser vnd zu Land zu bekriegen / vnd allen müglichen Abbruch vnnd Einfall zu thun. 2. Diese Verbündnuß soll so lang währen biß die Vereinigte Niderlanden in einen sicheren freyen Standt / wie auch Ihr. May. Bruder der Pfaltzgraff in seinen vorigen Standt soll gestellet seyn vnd bleiben. 3. Keiner von beyden theilen sollen Macht haben innerhalb 15. Jahren mit Spanien einige Handlung von Stillstandt oder Fried / directe oder indirecte, ohne deß andern Theils bewilligung zu tretten / vnd sollen beyde theil vor vnd ehe gemelte 15. Jahren zu end lauffen / sich ferrner erklären. 4. In diese Verbündnuß sollen auff vnd an genommen werden / alle andere beschwerte Landschafften / welche sich in 3. erstkommenden Monaten angeben werden 5. Solle allenthalben gute Freundschafft vnd Correspondentz gehalten werden / zum dem end / daß dem Feind zu Wasser vnd zu Landt aller Abbruch geschehen möge. 6. Zu welchem end auch alle Jahr eine / zwo oder drey Flothen sollen außgerüstet / der König in Spanien damit angegriffen / desselben Landen der Handel auff Europa vnd beyde Indien / benommen / vnd für die Bundtsverwandte frey behalten / vnd beschützet werden. 7. Damit aber solches füglich möge ins Werck gerichtet werden / sollen Ihr. Mayestät ein Schiffarmada auff die Spanische Grentzen vnd Meerhäfen außfertigen / vnnd dem Feind die Auß-vnnd Einfahrt so viel müglich / verhinderen. 8. Dieses Fürhaben auch noch desto mehr zubefördern / soll ein groß vnd mechtige Floth zugerüstet / vnd mit aller Nöthturfft wol versehen werden / an welcher Vnkosten Ih. May. drey Viertheil / vnd die Herrn Staden ein Viertheiltragen sollen. 9. Ih. May. oder dero Admiral oder Vice-Admiral / soll vber solche Floth das Gebieth / doch die Herrn Staden ebenwol jhren Admiral / vnd besondere Paner vnd Fehnlein haben / die gemeine Strittigkeiten aber sollen von dem Engelländischen Admiral / oder Vice-Admiral / mit zuziehung deß gemeinen Kriegsrahts / geschlichtet werden. 10. Da man von dem Feind Gut oder Landt erobern würde / solle die Theilung nach den Vn- daß die Vbertretter aller jhrer Aempter vnfähig seyen / auch sonsten nach beschaffenheit der Sachen solten bestrafft werden. Gebiethe endlich vnd befehle seinen Obristen Praesidenten vnnd Leuthen seines geheimen vnd grossen Rahts / den Cantzlern vnnd Rahtsherren in Braband / den Statthaltern zu Limpurg / Falckenburg / Dalheimb vnnd andern in seinen Landern vder der Maaß / den Statthaltern / Praesidenten vñ Rähten in Lützelburg / in Flandern / in Artois / zu Nahmen / Hennegow / Bergen / Rüssel / Dovay / Orchies / Dornyck / Valenzin / Mecheln / vnd allen andern seinen Richtern vnnd Beampten / wie auch seinen Lehenleuthen / die dieses angienge / daß sie diese Verordnung alsbald ein jeglicher in seinem Gebiet / publiciren vnnd verkündigen liessen bey Straff 100. Gülden auff alle Tag / so sie würden Auffschub nehmen / seinen Vnderthanen darneben allen Schaden vnd Interesse so sie darbey leiden möchten / vorbehalten: Befehle auch seinen Procuratoren vnd Fiscalen / daß sie obgemelte straff mit allem Fleiß vnnd Ernst anbrächten / vnnd zu seinem Nutz / darvon gute Rechnung hielten: im Fall sie aber säumig weren / wolte er sich obgesetzter Straffen / an jhnen erholen. Schliessung der Licenten vervrsacht viel vnheyl. Es bedorffte vmb diese Zeit auff dem Rheinstrom dieses Mandats fast gantz nicht: dann derselbe von den Crabaten / so wegen mangel der Bezahlung / wider Graff Henrichen meutenirt / vnd die Graffschafft Mörs / vnangesehen sie sür Neutral war erkant worden / mehrerntheils verheeret vnnd außgeplündert / schon vor Außgang dieses Edicts genugsamb versperret vnd vnsicher gemacht war / in dem sie die auff-vnd abfahrende Schiff angefallen / vnd die Ziehroß weggeraubt haben. Sonsten vervrsachte die ses Verbott zu Rheinberg / Cöln vnd den vmbliegenden Stätten / wie auch in den Spanischen Niderlanden / grosse Thewrung in vielen Sachen / thet auch den Spanischen mehr schaden / als den Vereinigten Niderlanden: Dann viel Schiff-vnd Kauffleuth grossen Verlust erlitten / in dem sie mit jhren Gütern / auff welche sie viel vnkosten / schwere Fracht vnd Licenten gewendet / nicht fortkommen können / vnd theils deren / jhnen in Schiffen gar verdorben / theils mit grossem schaden wider müssen weggegeben werden. Breda wird außgeödet. Die Statt Breda hat es auch fast gantz außgelehrt vnd öd gemacht: Dann nachdem deßwegen keine Nahrung vnnd Handthierung mehr darinn zu treiben gewesen / vnnd alle Victualien vnnd Zufuhr auß Holland / geschlossen waren / dardurch alles in der Statt in hohem Preyß geblieben / ingleichem noch immerfort die Pest noch sehr darinnen grassirt / vnd vber diß denen noch vbrigen Bürgern dem einen acht / dem andern mehr Soldaten eingeleget wurden / als haben sich noch viel herauß in die Vereinigte Niderland begeben. Vnder andern hat der Raht von Dordrecht / denen so jhr Residentz allda genommen / stattliche Conditiones vnnd Bürgerliche Gerechtigkeiten / ertheilet. Etliche haben sich zur Heyden / da sie mehr Freyheit / als in der Statt Breda hatten / nidergelassen. Confoederation der Uereinigten Niderlanden mit der Cron Engelland. Vmb diese Zeit haben auch die Staden der Vereinigten Niderlanden ein nähere Alliantz wegen deß Kriegs wider Spanien / mit dem König in Engelland geschlossen / vnd auff 10. Jahr lang offensivè vnd defensivè auffgerichtet / so in nach folgenden Articuln bestanden: 1. Ih. Mayest. verbinden sich mit den Herrn Staden in eine Ligam offensivam vnd defensivam, wider den König in Hispanien vnd seinen Anhang / den vnd dieselbe zu Wasser vnd zu Land zu bekriegen / vnd allen müglichen Abbruch vnnd Einfall zu thun. 2. Diese Verbündnuß soll so lang währen biß die Vereinigte Niderlanden in einen sicheren freyen Standt / wie auch Ihr. May. Bruder der Pfaltzgraff in seinen vorigen Standt soll gestellet seyn vnd bleiben. 3. Keiner von beyden theilen sollen Macht haben innerhalb 15. Jahren mit Spanien einige Handlung von Stillstandt oder Fried / directe oder indirecte, ohne deß andern Theils bewilligung zu tretten / vnd sollen beyde theil vor vnd ehe gemelte 15. Jahren zu end lauffen / sich ferrner erklären. 4. In diese Verbündnuß sollen auff vnd an genommen werden / alle andere beschwerte Landschafften / welche sich in 3. erstkommenden Monaten angeben werden 5. Solle allenthalben gute Freundschafft vnd Correspondentz gehalten werden / zum dem end / daß dem Feind zu Wasser vnd zu Landt aller Abbruch geschehen möge. 6. Zu welchem end auch alle Jahr eine / zwo oder drey Flothen sollen außgerüstet / der König in Spanien damit angegriffen / desselben Landen der Handel auff Europa vnd beyde Indien / benommen / vnd für die Bundtsverwandte frey behalten / vnd beschützet werden. 7. Damit aber solches füglich möge ins Werck gerichtet werden / sollen Ihr. Mayestät ein Schiffarmada auff die Spanische Grentzen vnd Meerhäfen außfertigen / vnnd dem Feind die Auß-vnnd Einfahrt so viel müglich / verhinderen. 8. Dieses Fürhaben auch noch desto mehr zubefördern / soll ein groß vnd mechtige Floth zugerüstet / vnd mit aller Nöthturfft wol versehen werden / an welcher Vnkosten Ih. May. drey Viertheil / vnd die Herrn Staden ein Viertheiltragen sollen. 9. Ih. May. oder dero Admiral oder Vice-Admiral / soll vber solche Floth das Gebieth / doch die Herrn Staden ebenwol jhren Admiral / vnd besondere Paner vnd Fehnlein haben / die gemeine Strittigkeiten aber sollen von dem Engelländischen Admiral / oder Vice-Admiral / mit zuziehung deß gemeinen Kriegsrahts / geschlichtet werden. 10. Da man von dem Feind Gut oder Landt erobern würde / solle die Theilung nach den Vn- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1098" n="975"/> daß die Vbertretter aller jhrer Aempter vnfähig seyen / auch sonsten nach beschaffenheit der Sachen solten bestrafft werden. Gebiethe endlich vnd befehle seinen Obristen Praesidenten vnnd Leuthen seines geheimen vnd grossen Rahts / den Cantzlern vnnd Rahtsherren in Braband / den Statthaltern zu Limpurg / Falckenburg / Dalheimb vnnd andern in seinen Landern vder der Maaß / den Statthaltern / Praesidenten vñ Rähten in Lützelburg / in Flandern / in Artois / zu Nahmen / Hennegow / Bergen / Rüssel / Dovay / Orchies / Dornyck / Valenzin / Mecheln / vnd allen andern seinen Richtern vnnd Beampten / wie auch seinen Lehenleuthen / die dieses angienge / daß sie diese Verordnung alsbald ein jeglicher in seinem Gebiet / publiciren vnnd verkündigen liessen bey Straff 100. Gülden auff alle Tag / so sie würden Auffschub nehmen / seinen Vnderthanen darneben allen Schaden vnd Interesse so sie darbey leiden möchten / vorbehalten: Befehle auch seinen Procuratoren vnd Fiscalen / daß sie obgemelte straff mit allem Fleiß vnnd Ernst anbrächten / vnnd zu seinem Nutz / darvon gute Rechnung hielten: im Fall sie aber säumig weren / wolte er sich obgesetzter Straffen / an jhnen erholen.</p> <p><note place="left">Schliessung der Licenten vervrsacht viel vnheyl.</note> Es bedorffte vmb diese Zeit auff dem Rheinstrom dieses Mandats fast gantz nicht: dann derselbe von den Crabaten / so wegen mangel der Bezahlung / wider Graff Henrichen meutenirt / vnd die Graffschafft Mörs / vnangesehen sie sür Neutral war erkant worden / mehrerntheils verheeret vnnd außgeplündert / schon vor Außgang dieses Edicts genugsamb versperret vnd vnsicher gemacht war / in dem sie die auff-vnd abfahrende Schiff angefallen / vnd die Ziehroß weggeraubt haben.</p> <p>Sonsten vervrsachte die ses Verbott zu Rheinberg / Cöln vnd den vmbliegenden Stätten / wie auch in den Spanischen Niderlanden / grosse Thewrung in vielen Sachen / thet auch den Spanischen mehr schaden / als den Vereinigten Niderlanden: Dann viel Schiff-vnd Kauffleuth grossen Verlust erlitten / in dem sie mit jhren Gütern / auff welche sie viel vnkosten / schwere Fracht vnd Licenten gewendet / nicht fortkommen können / vnd theils deren / jhnen in Schiffen gar verdorben / theils mit grossem schaden wider müssen weggegeben werden.</p> <p><note place="left">Breda wird außgeödet.</note> Die Statt Breda hat es auch fast gantz außgelehrt vnd öd gemacht: Dann nachdem deßwegen keine Nahrung vnnd Handthierung mehr darinn zu treiben gewesen / vnnd alle Victualien vnnd Zufuhr auß Holland / geschlossen waren / dardurch alles in der Statt in hohem Preyß geblieben / ingleichem noch immerfort die Pest noch sehr darinnen grassirt / vnd vber diß denen noch vbrigen Bürgern dem einen acht / dem andern mehr Soldaten eingeleget wurden / als haben sich noch viel herauß in die Vereinigte Niderland begeben. Vnder andern hat der Raht von Dordrecht / denen so jhr Residentz allda genommen / stattliche Conditiones vnnd Bürgerliche Gerechtigkeiten / ertheilet. Etliche haben sich zur Heyden / da sie mehr Freyheit / als in der Statt Breda hatten / nidergelassen.</p> <p><note place="right">Confoederation der Uereinigten Niderlanden mit der Cron Engelland.</note> Vmb diese Zeit haben auch die Staden der Vereinigten Niderlanden ein nähere Alliantz wegen deß Kriegs wider Spanien / mit dem König in Engelland geschlossen / vnd auff 10. Jahr lang offensivè vnd defensivè auffgerichtet / so in nach folgenden Articuln bestanden:</p> <p>1. Ih. Mayest. verbinden sich mit den Herrn Staden in eine Ligam offensivam vnd defensivam, wider den König in Hispanien vnd seinen Anhang / den vnd dieselbe zu Wasser vnd zu Land zu bekriegen / vnd allen müglichen Abbruch vnnd Einfall zu thun.</p> <p>2. Diese Verbündnuß soll so lang währen biß die Vereinigte Niderlanden in einen sicheren freyen Standt / wie auch Ihr. May. Bruder der Pfaltzgraff in seinen vorigen Standt soll gestellet seyn vnd bleiben.</p> <p>3. Keiner von beyden theilen sollen Macht haben innerhalb 15. Jahren mit Spanien einige Handlung von Stillstandt oder Fried / directe oder indirecte, ohne deß andern Theils bewilligung zu tretten / vnd sollen beyde theil vor vnd ehe gemelte 15. Jahren zu end lauffen / sich ferrner erklären.</p> <p>4. In diese Verbündnuß sollen auff vnd an genommen werden / alle andere beschwerte Landschafften / welche sich in 3. erstkommenden Monaten angeben werden</p> <p>5. Solle allenthalben gute Freundschafft vnd Correspondentz gehalten werden / zum dem end / daß dem Feind zu Wasser vnd zu Landt aller Abbruch geschehen möge.</p> <p>6. Zu welchem end auch alle Jahr eine / zwo oder drey Flothen sollen außgerüstet / der König in Spanien damit angegriffen / desselben Landen der Handel auff Europa vnd beyde Indien / benommen / vnd für die Bundtsverwandte frey behalten / vnd beschützet werden.</p> <p>7. Damit aber solches füglich möge ins Werck gerichtet werden / sollen Ihr. Mayestät ein Schiffarmada auff die Spanische Grentzen vnd Meerhäfen außfertigen / vnnd dem Feind die Auß-vnnd Einfahrt so viel müglich / verhinderen.</p> <p>8. Dieses Fürhaben auch noch desto mehr zubefördern / soll ein groß vnd mechtige Floth zugerüstet / vnd mit aller Nöthturfft wol versehen werden / an welcher Vnkosten Ih. May. drey Viertheil / vnd die Herrn Staden ein Viertheiltragen sollen.</p> <p>9. Ih. May. oder dero Admiral oder Vice-Admiral / soll vber solche Floth das Gebieth / doch die Herrn Staden ebenwol jhren Admiral / vnd besondere Paner vnd Fehnlein haben / die gemeine Strittigkeiten aber sollen von dem Engelländischen Admiral / oder Vice-Admiral / mit zuziehung deß gemeinen Kriegsrahts / geschlichtet werden.</p> <p>10. Da man von dem Feind Gut oder Landt erobern würde / solle die Theilung nach den Vn- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [975/1098]
daß die Vbertretter aller jhrer Aempter vnfähig seyen / auch sonsten nach beschaffenheit der Sachen solten bestrafft werden. Gebiethe endlich vnd befehle seinen Obristen Praesidenten vnnd Leuthen seines geheimen vnd grossen Rahts / den Cantzlern vnnd Rahtsherren in Braband / den Statthaltern zu Limpurg / Falckenburg / Dalheimb vnnd andern in seinen Landern vder der Maaß / den Statthaltern / Praesidenten vñ Rähten in Lützelburg / in Flandern / in Artois / zu Nahmen / Hennegow / Bergen / Rüssel / Dovay / Orchies / Dornyck / Valenzin / Mecheln / vnd allen andern seinen Richtern vnnd Beampten / wie auch seinen Lehenleuthen / die dieses angienge / daß sie diese Verordnung alsbald ein jeglicher in seinem Gebiet / publiciren vnnd verkündigen liessen bey Straff 100. Gülden auff alle Tag / so sie würden Auffschub nehmen / seinen Vnderthanen darneben allen Schaden vnd Interesse so sie darbey leiden möchten / vorbehalten: Befehle auch seinen Procuratoren vnd Fiscalen / daß sie obgemelte straff mit allem Fleiß vnnd Ernst anbrächten / vnnd zu seinem Nutz / darvon gute Rechnung hielten: im Fall sie aber säumig weren / wolte er sich obgesetzter Straffen / an jhnen erholen.
Es bedorffte vmb diese Zeit auff dem Rheinstrom dieses Mandats fast gantz nicht: dann derselbe von den Crabaten / so wegen mangel der Bezahlung / wider Graff Henrichen meutenirt / vnd die Graffschafft Mörs / vnangesehen sie sür Neutral war erkant worden / mehrerntheils verheeret vnnd außgeplündert / schon vor Außgang dieses Edicts genugsamb versperret vnd vnsicher gemacht war / in dem sie die auff-vnd abfahrende Schiff angefallen / vnd die Ziehroß weggeraubt haben.
Schliessung der Licenten vervrsacht viel vnheyl. Sonsten vervrsachte die ses Verbott zu Rheinberg / Cöln vnd den vmbliegenden Stätten / wie auch in den Spanischen Niderlanden / grosse Thewrung in vielen Sachen / thet auch den Spanischen mehr schaden / als den Vereinigten Niderlanden: Dann viel Schiff-vnd Kauffleuth grossen Verlust erlitten / in dem sie mit jhren Gütern / auff welche sie viel vnkosten / schwere Fracht vnd Licenten gewendet / nicht fortkommen können / vnd theils deren / jhnen in Schiffen gar verdorben / theils mit grossem schaden wider müssen weggegeben werden.
Die Statt Breda hat es auch fast gantz außgelehrt vnd öd gemacht: Dann nachdem deßwegen keine Nahrung vnnd Handthierung mehr darinn zu treiben gewesen / vnnd alle Victualien vnnd Zufuhr auß Holland / geschlossen waren / dardurch alles in der Statt in hohem Preyß geblieben / ingleichem noch immerfort die Pest noch sehr darinnen grassirt / vnd vber diß denen noch vbrigen Bürgern dem einen acht / dem andern mehr Soldaten eingeleget wurden / als haben sich noch viel herauß in die Vereinigte Niderland begeben. Vnder andern hat der Raht von Dordrecht / denen so jhr Residentz allda genommen / stattliche Conditiones vnnd Bürgerliche Gerechtigkeiten / ertheilet. Etliche haben sich zur Heyden / da sie mehr Freyheit / als in der Statt Breda hatten / nidergelassen.
Breda wird außgeödet. Vmb diese Zeit haben auch die Staden der Vereinigten Niderlanden ein nähere Alliantz wegen deß Kriegs wider Spanien / mit dem König in Engelland geschlossen / vnd auff 10. Jahr lang offensivè vnd defensivè auffgerichtet / so in nach folgenden Articuln bestanden:
Confoederation der Uereinigten Niderlanden mit der Cron Engelland. 1. Ih. Mayest. verbinden sich mit den Herrn Staden in eine Ligam offensivam vnd defensivam, wider den König in Hispanien vnd seinen Anhang / den vnd dieselbe zu Wasser vnd zu Land zu bekriegen / vnd allen müglichen Abbruch vnnd Einfall zu thun.
2. Diese Verbündnuß soll so lang währen biß die Vereinigte Niderlanden in einen sicheren freyen Standt / wie auch Ihr. May. Bruder der Pfaltzgraff in seinen vorigen Standt soll gestellet seyn vnd bleiben.
3. Keiner von beyden theilen sollen Macht haben innerhalb 15. Jahren mit Spanien einige Handlung von Stillstandt oder Fried / directe oder indirecte, ohne deß andern Theils bewilligung zu tretten / vnd sollen beyde theil vor vnd ehe gemelte 15. Jahren zu end lauffen / sich ferrner erklären.
4. In diese Verbündnuß sollen auff vnd an genommen werden / alle andere beschwerte Landschafften / welche sich in 3. erstkommenden Monaten angeben werden
5. Solle allenthalben gute Freundschafft vnd Correspondentz gehalten werden / zum dem end / daß dem Feind zu Wasser vnd zu Landt aller Abbruch geschehen möge.
6. Zu welchem end auch alle Jahr eine / zwo oder drey Flothen sollen außgerüstet / der König in Spanien damit angegriffen / desselben Landen der Handel auff Europa vnd beyde Indien / benommen / vnd für die Bundtsverwandte frey behalten / vnd beschützet werden.
7. Damit aber solches füglich möge ins Werck gerichtet werden / sollen Ihr. Mayestät ein Schiffarmada auff die Spanische Grentzen vnd Meerhäfen außfertigen / vnnd dem Feind die Auß-vnnd Einfahrt so viel müglich / verhinderen.
8. Dieses Fürhaben auch noch desto mehr zubefördern / soll ein groß vnd mechtige Floth zugerüstet / vnd mit aller Nöthturfft wol versehen werden / an welcher Vnkosten Ih. May. drey Viertheil / vnd die Herrn Staden ein Viertheiltragen sollen.
9. Ih. May. oder dero Admiral oder Vice-Admiral / soll vber solche Floth das Gebieth / doch die Herrn Staden ebenwol jhren Admiral / vnd besondere Paner vnd Fehnlein haben / die gemeine Strittigkeiten aber sollen von dem Engelländischen Admiral / oder Vice-Admiral / mit zuziehung deß gemeinen Kriegsrahts / geschlichtet werden.
10. Da man von dem Feind Gut oder Landt erobern würde / solle die Theilung nach den Vn-
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