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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Vbelstandes im Crayß gehalten werden / vnnd wisse man daher nicht / Ob Fürsten vnd Stände zu denen in der Proposition angedeuteten modis, ohne vorgehende communication mit sämptlichen Crayß Ständten sich würden verstehen können / angesehen / daß alles so mutuo consensu beliebet / auch mutuo consensu dissolvirt werden müste / wie die im N. Sächs. Crayß auff gerichtete Abschiedt mit mehrerm außwiesen / denen zuwider sich die beschriebene Crayß Ständte von Jhr Kön. May. welche das Volck / als Crayß-Obrister vnterhätten / dieselbe durchauß nichts geständig / daß sie wider die Executions Ordnung vnd Reverß ichtwas gehandelt / oder da etwas fürgangen / J. Kön. May dargegen berichtet / daß sie darzu die wenigste Vrsach nit geben / Es were auch allein in deß Crayses District geschehen / darinnen der General keinen der Kays. May. Feindt zu suchen / viel weniger zu finden / daß aber Jhr Kön. Mvy sich noch darzu stärckt / were auß deß Generaln zu entbottener Absage / vnd Betrohung / auch anmarchirung deß Wallenfleinischen Volcks entsprungen / Darumb Jhr Kön. May. dero Leib / Leben / Land vnd Leuth vnd diesen Crayß zu defendiren gebühret / weiln sie nicht geständig oder auch vberwiesen / daß sie das geringste wider Kays. May. gehandelt / sondern mit jhrem Crayß Obristen Ampt in puris putis terminis defensivis verblieben. In defension sich zu stellen / were den Craysen / publicis Imperij constitutionibus nachgelassen / darumm würden Fürsten vnnd Ständte dem Generaln schwärlich eynräumen / die Executions Ordnung dahin zu interpretiren, Als wann wegen jetziger Läuffte im Reich / der Crayß keinen eintzigen Mann zu seiner defension zu werben / befugt / da doch der Reichs Abschiedt de anno 1555. das Widerspiel geordnet / die Kays. May. auch selbst diese defension Verfassung nit improbirt, nur daß hierinnen den Reichs Constitutionibus nachgelebet / das verdächtige Kriegsvolck abgeschafft / gegen Jhr. Kays. May. oder andere gehorsamen Reichs Ständen / weiter darinn nicht vnterhalten / noch auch zu behuff der Feinde ausser dem Crayß gebraucht werde / welches Verdachts aber / vnd daß J. Kön. M. kein verdächtig Volck im Crayß zu behuff der R. Kay. M Feinden vnterhalten / Sie sich längst entladen hätten / wie darauff Fürsten vnd Stände deren verspürete Trew / die Kay. May. offt gerühmet / ein solcher Gedanck niemals ins Hertz kommen / die R. Kays. May. in dero Vorhaben zu behindern / oder den deputation Tag / durch diese Verfassung hinderstellig zu machen / sondern viel mehr den Crayß wider auff deß Reichs Boden sich befindende Armeen zu versichern / vnd alles also zu moderiren, daß J. Kay. M. kein Vrsach zu widerigen Gedancken solte gegeben werden / Allermassen dann die Crayß Stände sich rund erkläret / mit frembden Bündnussen nichts zu thun zu haben / vnd mit diesem defension Werck in den Schrancken der Billichkeit zu bleiben / nur daß auff der gegen Seyten ferner Betrohung derselben würcklicher effect vnd weiter Feindliche verfolgung abgestellet / die Kön. M. ferner nit angegrieffen / vnd zur Pacification dieses Wesens etwas mehr Apparentz an die Hand möge gegeben werden. Diß Theyls wird jeder Fürst vnd Stand mit gutem Gewissen durch 6. oder 7. Jar geführte Friedliebende consilia vnd actiones leichtlich darthun / daß jhme die abdanckung deß Kriegsvolcks viel lieber / als fortsetzung eines gefährlichen Krieges / wann sie nur vergewissert / daß man in Ruhe sitzend / sich nit stätiges Feindlichen Vberfalls mit Eynquartirung vnd Durchzügen / benehmung jhrer Christl. Religion / vnnd Teutschen Libertet, zu befahren / jeder in seinem Erbe vnd Recht / vermög deß Religion vnd Prophan Frieden gelassen / der zugefügten Schaden halber Abtrag geschehen / vnd dergleichen Sach zuvor her legitime cognoscirt werden solte / ehe gegen gehorsame Fürsten / die noch keiner Rebellion vberwiesen / solche beschwärliche Executiones vollstrecket würden.

Wann sich nun der General dahin disponiren lasse / daß Er auß dem Crayß ziehen / die occupirte Päß vnd Stätt restituiren, dem Crayß Caution bestellen möge / daß solche Feindliche proceduren wider vnschuldige Stände eyngestellt / alles in vorigem Esse vnd Statu verbleiben / keine dergleichen Executiones vnerkentes Rechtens vorgenommen / vnd in summa der Crayß in Religion vnd Prophan Sachen nit beschweret / vnd was etwa streittig / zu einer allgemeinen Reichsversammlung solte auß gesetzt werden / auff denselben Fall were man erbietig / die Kön. M. vermittelst genehmhaltung deß gantzen Crayses dahin zu behandeln / dz Volck in continenti abzudancken: wo aber nit / das Kay. Schreiben an samptliche Fürsten vnnd Stände deß Crayses gerichtet / darinnen auch allerhand K. Offerten begriefen / darauff die Pacifications Handlung vorgenonmen werden könte / den Ständen zu deliberiren proponiren, vnd sich wegen der dißarmirung einer vnterthänigsten Resolution zu vergleichen / der Zuversicht / der General würde der anwesenden Räthe Herrschafften / dz sie weiter nit gehen / noch dem gesampten Crayß vorgreiffen könten / vor entschuldiget halten.

Vnd demnach die Crayß Stände entschlossen / den Churf. zu Sachsen vmb Interposition anzulangen / vnd demselben den Crayß Tag zu notificiren, so würde sich der General vmb diesen Crayß vnd das Reich sehr hoch verdient machen / wann Er interim die Arma suspendiren, den Crayß quittiren / vnd gemelte Interposition erwarten / oder sonst andere thunliche Mittel vor schlagen möchte. Dagegen die Fürsten deß Crayses die Kön. M. zum stillstandt vnd suspension der Waffen gleichfalls zu vermögen jnen angelegen seyn lassen wolten. Da nun der General zu billichmässiger Accommodation sich nit erklären / oder solches Erbieten annehmen würde / würden Fürsten vnd Ständte eine Resolution nehmen / sich auch auffs best / als sie könten / zu defendiren.

Auff solches antwortete General Tilly / die-

Vbelstandes im Crayß gehalten werden / vnnd wisse man daher nicht / Ob Fürsten vnd Stände zu denen in der Proposition angedeuteten modis, ohne vorgehende com̃unication mit sämptlichen Crayß Ständten sich würden verstehen können / angesehen / daß alles so mutuo consensu beliebet / auch mutuo consensu dissolvirt werden müste / wie die im N. Sächs. Crayß auff gerichtete Abschiedt mit mehrerm außwiesen / denen zuwider sich die beschriebene Crayß Ständte von Jhr Kön. May. welche das Volck / als Crayß-Obrister vnterhätten / dieselbe durchauß nichts geständig / daß sie wider die Executions Ordnung vnd Reverß ichtwas gehandelt / oder da etwas fürgangen / J. Kön. May dargegen berichtet / daß sie darzu die wenigste Vrsach nit geben / Es were auch allein in deß Crayses District geschehen / darinnen der General keinen der Kays. May. Feindt zu suchen / viel weniger zu finden / daß aber Jhr Kön. Mvy sich noch darzu stärckt / were auß deß Generaln zu entbottener Absage / vnd Betrohung / auch anmarchirung deß Wallenfleinischen Volcks entsprungen / Darumb Jhr Kön. May. dero Leib / Leben / Land vnd Leuth vnd diesen Crayß zu defendiren gebühret / weiln sie nicht geständig oder auch vberwiesen / daß sie das geringste wider Kays. May. gehandelt / sondern mit jhrem Crayß Obristen Ampt in puris putis terminis defensivis verblieben. In defension sich zu stellen / were den Craysen / publicis Imperij constitutionibus nachgelassen / darum̃ würden Fürsten vnnd Ständte dem Generaln schwärlich eynräumen / die Executions Ordnung dahin zu interpretiren, Als wann wegen jetziger Läuffte im Reich / der Crayß keinen eintzigen Mañ zu seiner defension zu werben / befugt / da doch der Reichs Abschiedt de anno 1555. das Widerspiel geordnet / die Kays. May. auch selbst diese defension Verfassung nit improbirt, nur daß hierinnen den Reichs Constitutionibus nachgelebet / das verdächtige Kriegsvolck abgeschafft / gegen Jhr. Kays. May. oder andere gehorsamen Reichs Ständen / weiter darinn nicht vnterhalten / noch auch zu behuff der Feinde ausser dem Crayß gebraucht werde / welches Verdachts aber / vnd daß J. Kön. M. kein verdächtig Volck im Crayß zu behuff der R. Kay. M Feinden vnterhalten / Sie sich längst entladen hätten / wie darauff Fürsten vnd Stände deren verspürete Trew / die Kay. May. offt gerühmet / ein solcher Gedanck niemals ins Hertz kommen / die R. Kays. May. in dero Vorhaben zu behindern / oder den deputation Tag / durch diese Verfassung hinderstellig zu machen / sondern viel mehr den Crayß wider auff deß Reichs Boden sich befindende Armeen zu versichern / vnd alles also zu moderiren, daß J. Kay. M. kein Vrsach zu widerigen Gedancken solte gegeben werden / Allermassen dann die Crayß Stände sich rund erkläret / mit frembden Bündnussen nichts zu thun zu haben / vnd mit diesem defension Werck in den Schrancken der Billichkeit zu bleiben / nur daß auff der gegen Seyten ferner Betrohung derselben würcklicher effect vnd weiter Feindliche verfolgung abgestellet / die Kön. M. ferner nit angegrieffen / vnd zur Pacification dieses Wesens etwas mehr Apparentz an die Hand möge gegeben werden. Diß Theyls wird jeder Fürst vñ Stand mit gutem Gewissen durch 6. oder 7. Jar geführte Friedliebende consilia vnd actiones leichtlich darthun / daß jhme die abdanckung deß Kriegsvolcks viel lieber / als fortsetzung eines gefährlichen Krieges / wañ sie nur vergewissert / daß man in Ruhe sitzend / sich nit stätiges Feindlichen Vberfalls mit Eynquartirung vnd Durchzügen / benehmung jhrer Christl. Religion / vnnd Teutschen Libertet, zu befahren / jeder in seinem Erbe vnd Recht / vermög deß Religion vnd Prophan Frieden gelassen / der zugefügten Schaden halber Abtrag geschehen / vnd dergleichen Sach zuvor her legitimè cognoscirt werden solte / ehe gegen gehorsame Fürsten / die noch keiner Rebelliõ vberwiesen / solche beschwärliche Executiones vollstrecket würden.

Wann sich nun der General dahin disponiren lasse / daß Er auß dem Crayß ziehen / die occupirte Päß vnd Stätt restituiren, dem Crayß Caution bestellen möge / daß solche Feindliche proceduren wider vnschuldige Stände eyngestellt / alles in vorigem Esse vnd Statu verbleiben / keine dergleichen Executiones vnerkentes Rechtens vorgenom̃en / vñ in sum̃a der Crayß in Religion vnd Prophan Sachen nit beschweret / vnd was etwa streittig / zu einer allgemeinen Reichsversam̃lung solte auß gesetzt werden / auff denselben Fall were man erbietig / die Kön. M. vermittelst genehmhaltung deß gantzen Crayses dahin zu behandeln / dz Volck in continenti abzudancken: wo aber nit / das Kay. Schreiben an samptliche Fürsten vnnd Stände deß Crayses gerichtet / dariñen auch allerhand K. Offertẽ begriefen / darauff die Pacifications Handlung vorgenõmen werden könte / den Ständen zu deliberiren proponiren, vnd sich wegen der dißarmirung einer vnterthänigsten Resolution zu vergleichen / der Zuversicht / der General würde der anwesenden Räthe Herrschafften / dz sie weiter nit gehen / noch dem gesampten Crayß vorgreiffen könten / vor entschuldiget halten.

Vnd demnach die Crayß Stände entschlossen / den Churf. zu Sachsen vmb Interposition anzulangen / vnd demselben den Crayß Tag zu notificiren, so würde sich der General vmb diesen Crayß vnd das Reich sehr hoch verdient machen / wann Er interim die Arma suspendiren, den Crayß quittiren / vnd gemelte Interposition erwarten / oder sonst andere thunliche Mittel vor schlagẽ möchte. Dagegen die Fürsten deß Crayses die Kön. M. zum stillstandt vnd suspension der Waffen gleichfalls zu vermögen jnen angelegen seyn lassen wolten. Da nũ der General zu billichmässiger Accom̃odation sich nit erklären / oder solches Erbieten annehmen würde / würden Fürsten vnd Ständte eine Resolution nehmen / sich auch auffs best / als sie könten / zu defendiren.

Auff solches antwortete General Tilly / die-

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          <p>Vnd demnach die Crayß Stände entschlossen / den Churf. zu Sachsen vmb                      Interposition anzulangen / vnd demselben den Crayß Tag zu notificiren, so würde                      sich der General vmb diesen Crayß vnd das Reich sehr hoch verdient machen / wann                      Er interim die Arma suspendiren, den Crayß quittiren / vnd gemelte Interposition                      erwarten / oder sonst andere thunliche Mittel vor schlage&#x0303; möchte. Dagegen die                      Fürsten deß Crayses die Kön. M. zum stillstandt vnd suspension <choice><abbr>d'</abbr><expan>der</expan></choice> Waffen                      gleichfalls zu vermögen jnen angelegen seyn lassen wolten. Da nu&#x0303;                      der General zu billichmässiger Accom&#x0303;odation sich nit erklären /                      oder solches Erbieten annehmen würde / würden Fürsten vnd Ständte eine                      Resolution nehmen / sich auch auffs best / als sie könten / zu defendiren.</p>
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[972/1089] Vbelstandes im Crayß gehalten werden / vnnd wisse man daher nicht / Ob Fürsten vnd Stände zu denen in der Proposition angedeuteten modis, ohne vorgehende com̃unication mit sämptlichen Crayß Ständten sich würden verstehen können / angesehen / daß alles so mutuo consensu beliebet / auch mutuo consensu dissolvirt werden müste / wie die im N. Sächs. Crayß auff gerichtete Abschiedt mit mehrerm außwiesen / denen zuwider sich die beschriebene Crayß Ständte von Jhr Kön. May. welche das Volck / als Crayß-Obrister vnterhätten / dieselbe durchauß nichts geständig / daß sie wider die Executions Ordnung vnd Reverß ichtwas gehandelt / oder da etwas fürgangen / J. Kön. May dargegen berichtet / daß sie darzu die wenigste Vrsach nit geben / Es were auch allein in deß Crayses District geschehen / darinnen der General keinen der Kays. May. Feindt zu suchen / viel weniger zu finden / daß aber Jhr Kön. Mvy sich noch darzu stärckt / were auß deß Generaln zu entbottener Absage / vnd Betrohung / auch anmarchirung deß Wallenfleinischen Volcks entsprungen / Darumb Jhr Kön. May. dero Leib / Leben / Land vnd Leuth vnd diesen Crayß zu defendiren gebühret / weiln sie nicht geständig oder auch vberwiesen / daß sie das geringste wider Kays. May. gehandelt / sondern mit jhrem Crayß Obristen Ampt in puris putis terminis defensivis verblieben. In defension sich zu stellen / were den Craysen / publicis Imperij constitutionibus nachgelassen / darum̃ würden Fürsten vnnd Ständte dem Generaln schwärlich eynräumen / die Executions Ordnung dahin zu interpretiren, Als wann wegen jetziger Läuffte im Reich / der Crayß keinen eintzigen Mañ zu seiner defension zu werben / befugt / da doch der Reichs Abschiedt de anno 1555. das Widerspiel geordnet / die Kays. May. auch selbst diese defension Verfassung nit improbirt, nur daß hierinnen den Reichs Constitutionibus nachgelebet / das verdächtige Kriegsvolck abgeschafft / gegen Jhr. Kays. May. oder andere gehorsamen Reichs Ständen / weiter darinn nicht vnterhalten / noch auch zu behuff der Feinde ausser dem Crayß gebraucht werde / welches Verdachts aber / vnd daß J. Kön. M. kein verdächtig Volck im Crayß zu behuff der R. Kay. M Feinden vnterhalten / Sie sich längst entladen hätten / wie darauff Fürsten vnd Stände deren verspürete Trew / die Kay. May. offt gerühmet / ein solcher Gedanck niemals ins Hertz kommen / die R. Kays. May. in dero Vorhaben zu behindern / oder den deputation Tag / durch diese Verfassung hinderstellig zu machen / sondern viel mehr den Crayß wider auff deß Reichs Boden sich befindende Armeen zu versichern / vnd alles also zu moderiren, daß J. Kay. M. kein Vrsach zu widerigen Gedancken solte gegeben werden / Allermassen dann die Crayß Stände sich rund erkläret / mit frembden Bündnussen nichts zu thun zu haben / vnd mit diesem defension Werck in den Schrancken der Billichkeit zu bleiben / nur daß auff der gegen Seyten ferner Betrohung derselben würcklicher effect vnd weiter Feindliche verfolgung abgestellet / die Kön. M. ferner nit angegrieffen / vnd zur Pacification dieses Wesens etwas mehr Apparentz an die Hand möge gegeben werden. Diß Theyls wird jeder Fürst vñ Stand mit gutem Gewissen durch 6. oder 7. Jar geführte Friedliebende consilia vnd actiones leichtlich darthun / daß jhme die abdanckung deß Kriegsvolcks viel lieber / als fortsetzung eines gefährlichen Krieges / wañ sie nur vergewissert / daß man in Ruhe sitzend / sich nit stätiges Feindlichen Vberfalls mit Eynquartirung vnd Durchzügen / benehmung jhrer Christl. Religion / vnnd Teutschen Libertet, zu befahren / jeder in seinem Erbe vnd Recht / vermög deß Religion vnd Prophan Frieden gelassen / der zugefügten Schaden halber Abtrag geschehen / vnd dergleichen Sach zuvor her legitimè cognoscirt werden solte / ehe gegen gehorsame Fürsten / die noch keiner Rebelliõ vberwiesen / solche beschwärliche Executiones vollstrecket würden. Wann sich nun der General dahin disponiren lasse / daß Er auß dem Crayß ziehen / die occupirte Päß vnd Stätt restituiren, dem Crayß Caution bestellen möge / daß solche Feindliche proceduren wider vnschuldige Stände eyngestellt / alles in vorigem Esse vnd Statu verbleiben / keine dergleichen Executiones vnerkentes Rechtens vorgenom̃en / vñ in sum̃a der Crayß in Religion vnd Prophan Sachen nit beschweret / vnd was etwa streittig / zu einer allgemeinen Reichsversam̃lung solte auß gesetzt werden / auff denselben Fall were man erbietig / die Kön. M. vermittelst genehmhaltung deß gantzen Crayses dahin zu behandeln / dz Volck in continenti abzudancken: wo aber nit / das Kay. Schreiben an samptliche Fürsten vnnd Stände deß Crayses gerichtet / dariñen auch allerhand K. Offertẽ begriefen / darauff die Pacifications Handlung vorgenõmen werden könte / den Ständen zu deliberiren proponiren, vnd sich wegen der dißarmirung einer vnterthänigsten Resolution zu vergleichen / der Zuversicht / der General würde der anwesenden Räthe Herrschafften / dz sie weiter nit gehen / noch dem gesampten Crayß vorgreiffen könten / vor entschuldiget halten. Vnd demnach die Crayß Stände entschlossen / den Churf. zu Sachsen vmb Interposition anzulangen / vnd demselben den Crayß Tag zu notificiren, so würde sich der General vmb diesen Crayß vnd das Reich sehr hoch verdient machen / wann Er interim die Arma suspendiren, den Crayß quittiren / vnd gemelte Interposition erwarten / oder sonst andere thunliche Mittel vor schlagẽ möchte. Dagegen die Fürsten deß Crayses die Kön. M. zum stillstandt vnd suspension d' Waffen gleichfalls zu vermögen jnen angelegen seyn lassen wolten. Da nũ der General zu billichmässiger Accom̃odation sich nit erklären / oder solches Erbieten annehmen würde / würden Fürsten vnd Ständte eine Resolution nehmen / sich auch auffs best / als sie könten / zu defendiren. Auff solches antwortete General Tilly / die-

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 972. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1089>, abgerufen am 23.11.2024.