Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.aber jhren eygenthumbs Herren wider zugestellet werden. 4. Zu fortbringung deß Gubernators / Colonellen / Capitain / Officirer vnd andrer von der Guarnison nöthigsten pagagy / solte Spinola ein anzahl wägen herleyhen biß nach Gertrudenberg / welche getrewlich ins quartier zu Ginnecken auff gewisse versicherung wider zu rück gesendet werden solten. 5. Der Gubernator neben der Guarnison solten 4. stück grob geschütz / vnd 2. Fewr. Mörser / welche jhnen beliebeten mit außführen zu wasser oder zu Land / mit aller bereitschafft vnd zugehör / mit so viel ammunition / als zu 6. schüssen auß jederm stück vonnöthen / wann solche zu Land außzuführen / solte Marggraf Spinola Roß vnnd gezeug genug darzu herleyhen / wie auch Wägen zu der Ammunition. 6. Alle deß Printzen von Vranien so wol im Castel / als in der Statt sich befindende Güter vnd mobilien / solten ohne einige weigerung vnd hindernuß innerhalb 6. monat außzuführen gesichert sein; vnd den Holländischen Schiffen / so solche abholen würden / frey geleit / sonder einige beleydigung gehalten werden. 7. Im fall etliche personen in den ersten zween Articuln begriffen / wegen schwachheit auß der Statt Breda mit der Guarnison nit außzuziehen vermöchten / dieselbe solten mit jhren Weibern vnd Haußgesind vnmolestirt darinn verbleiben / biß daß sie wider zu kräfften vnnd gesundheit kämen / alsdann solten jhnen freye Paßzetrel gegeben werden / vmm in aller sicherheit weg zu ziehen / wohin jhnen belieben würde. 8. Kein Officierer / Capitain oder Soldat / so wol die jetzt / als die hernach nach erlangter Gesundheit außziehen / solten einiger schulden halber nicht auffgehalten werden / sondern die Creditorn solten mit einer Handschrifft zur künfftigen satisfaction zu frieden seyn. 9. Der Gubernator / Colonellen / Officierer vnnd Soldaten / so in den ersten 2. Articuln begriffen / zu gleich alle den Vnirten Provintzen dienende / welche Häuser / ligende güter vnd mobilien in der Statt hetten / darunder mit begriffen die Capitain / Officirer vnd Cauallier deß grafen von Culenberg / deß Graffen von Styrumb / deß Herren von S. Martin / inglejchen die Witwen vnd Kinder von denselben Compagnien / oder von andern / die seithero 2. Jahren in der Statt in guarnison gelegen / habend in der Statt Häuser / güter / auff dem Land vnd mobilien / solten zeit haben 18. monat / das jhrige freywillig zu transportieren / zu verkauffen / zu verpfänden / damit zu schalten vnnd zu walten / vnnd inn zeit dieser Monaten geniessen jhren Renten vnd einkommen / nit allein die allbereit verschienen / sondern auch die noch gefallen würden. 10. Beyderseits gefangene / so balddiese Articul vnderschrieben weren / solten ohn einige Rantzion / nur bezahlend jhren kosten dem Tax gemäß / loß gelassen werden. 11. Alle gemachte beuten solten weder genommen / noch eintziger anspruch darauff erdacht werden / sondern anderst nichts als andere Pagagy frey vnd sicherlich passieren. 12. So bald diese Articul vnderzeichnet solte der Gubernator macht haben / mit einem Qfficirer oder tauglichen Person dieselbe dem Printzen von Vranien zu vberschicken / vnnd solte solcher sicher geleyd / hin vnd wider zu reisen / haben. 13. Hierzwischen solte ein stillstand der Waffen seyn / doch daß ein jeder / wie zuvor / in seinen wercken vnd wachten verbleibe / noch bey nacht oder tag einige Approche vorgenommen würde. 14. Ehe die Guarnison außzöge / solten vom Marggraffen Spinola zween von Qualität namhaffte Geisel gegeben / vnd mit einem truppen nach Gertrudenberg gelieffert werden / die alda verbleiben solten / biß die 12. tag vorüber / inn welchen die Articul vollkommenlich effectuirt / nichts dargegen gehandelt werden vnnd dz wasser frey sein möchte / also ann solten solche in aller sicherheit nacher Breda wider gesendet werden. 15. nach vnderzeichnung dieser Articul solte der Gubernator in Breda auch 2. von Qualitet lieffern / welche nach vbergebung der Stat-vnnd außzug der Guarnison also bald solten wieder gegeben vnd mit fort passieret werden. 16 Der Gubernator vnnd die Guarnison inn Breda solten auß der Statt ziehen den 5. Junij / deß morgens bey guter tagzeit. Vnder anderm haben die belägerte auch begehrt / daß den Reformierten inn der Statt ein Hauß möchte frey gelassen werden / darinn sie jhr Exercitium religionis haben könten / Item daß dem Printzen von Vranien die gefäll vnnd einkommen der Baroney Breda / als von seiner Erbstatt vnd Land möchten verbleiben / aber Spinola hat zu deren keins sich verstehen wollen. Articul so mit dem Magistrat vnd der bur gerschafft zu Breda auffgerichtet worden. Mit dem Magistrat vnnd der Burgerschafft sind auch absonderliche Articul auffgerichtet worden / wie folgt: 1. Erstlich solte general Perdon vnd vollkommene vergessung alles deß jenigen geschehen / so von den Burgern vnnd Inwohnern der Statt Breda möcht committirt seyn / so wol vor einnehmung vnd eroberung der Statt im Jahr 1590. als seithero derselben / biß auff gegenwertige zeit / solte auch einige nachfrag deßhalben nicht angestellet / viel weniger jemand derentwegen bestraffer werden. 2. Alle Burger vnd Inwohner so in dienst der Standen oder deß Printzen von Vranien / oder denselben mit pflichten verwandt weren / solten in der Statt die nechstfolgende 2. Jar lang jhre wohnung haben mögen: Vnder solcher zeit solten sie in jhrem gewissen nit beschweret / oder zur andern Religion gezwungen werden / doch vorbehalten / daß sie ein stilles vnd eingezogenes Leben führeten / vnd keine confusion anrichteten. Solten sich auch in dessen bedencken / ob sie alda verbleiben / oder von dannen ziehen wolten. Denen / so von dannen zögen / solte frey stehen nach jhrem gutdüncken sich weg zu begeben / auch jhre güter zu verkauffen / oder andere Personen vnnd Verwalter darüber zu setzen: Vnnd ob sie inn oder aber jhren eygenthumbs Herren wider zugestellet werden. 4. Zu fortbringung deß Gubernators / Colonellen / Capitain / Officirer vnd andrer von der Guarnison nöthigsten pagagy / solte Spinola ein anzahl wägen herleyhen biß nach Gertrudenberg / welche getrewlich ins quartier zu Ginnecken auff gewisse versicherung wider zu rück gesendet werden solten. 5. Der Gubernator neben der Guarnison solten 4. stück grob geschütz / vnd 2. Fewr. Mörser / welche jhnen beliebeten mit außführen zu wasser oder zu Land / mit aller bereitschafft vnd zugehör / mit so viel ammunition / als zu 6. schüssen auß jederm stück vonnöthen / wañ solche zu Land außzuführen / solte Marggraf Spinola Roß vnnd gezeug genug darzu herleyhen / wie auch Wägen zu der Ammunition. 6. Alle deß Printzen von Vranien so wol im Castel / als in der Statt sich befindende Güter vnd mobilien / solten ohne einige weigerung vnd hindernuß innerhalb 6. monat außzuführen gesichert sein; vnd den Holländischen Schiffen / so solche abholen würden / frey geleit / sonder einige beleydigung gehalten werden. 7. Im fall etliche personen in den ersten zween Articuln begriffen / wegen schwachheit auß der Statt Breda mit der Guarnison nit außzuziehẽ vermöchten / dieselbe solten mit jhren Weibern vnd Haußgesind vnmolestirt darinn verbleiben / biß daß sie wider zu kräfften vnnd gesundheit kämen / alsdann solten jhnen freye Paßzetrel gegeben werden / vm̃ in aller sicherheit weg zu ziehen / wohin jhnen belieben würde. 8. Kein Officierer / Capitain oder Soldat / so wol die jetzt / als die hernach nach erlangter Gesundheit außziehen / solten einiger schulden halber nicht auffgehalten werden / sondern die Creditorn solten mit einer Handschrifft zur künfftigen satisfaction zu frieden seyn. 9. Der Gubernator / Colonellen / Officierer vnnd Soldaten / so in den ersten 2. Articuln begriffen / zu gleich alle den Vnirten Provintzen dienende / welche Häuser / ligende güter vnd mobilien in der Statt hetten / darunder mit begriffẽ die Capitain / Officirer vnd Cauallier deß grafen von Culenberg / deß Graffen von Styrumb / deß Herren von S. Martin / inglejchẽ die Witwen vnd Kinder von denselben Compagnien / oder von andern / die seithero 2. Jahren in der Statt in guarnison gelegen / habend in der Statt Häuser / güter / auff dem Land vnd mobilien / solten zeit haben 18. monat / das jhrige freywillig zu transportieren / zu verkauffen / zu verpfänden / damit zu schalten vnnd zu walten / vnnd inn zeit dieser Monaten geniessen jhren Renten vnd einkom̃en / nit allein die allbereit verschienen / sondern auch die noch gefallen würden. 10. Beyderseits gefangene / so balddiese Articul vnderschrieben weren / solten ohn einige Rãtzion / nur bezahlend jhren kosten dem Tax gemäß / loß gelassen werden. 11. Alle gemachte beuten solten weder genommen / noch eintziger anspruch darauff erdacht werden / sondern anderst nichts als andere Pagagy frey vnd sicherlich passieren. 12. So bald diese Articul vnderzeichnet solte der Gubernator macht haben / mit einem Qfficirer oder tauglichen Person dieselbe dem Printzen von Vranien zu vberschicken / vnnd solte solcher sicher geleyd / hin vnd wider zu reisen / haben. 13. Hierzwischen solte ein stillstand der Waffen seyn / doch daß ein jeder / wie zuvor / in seinen wercken vnd wachten verbleibe / noch bey nacht oder tag einige Approche vorgenommen würde. 14. Ehe die Guarnison außzöge / solten vom Marggraffen Spinola zween von Qualität namhaffte Geisel gegeben / vnd mit einem truppen nach Gertrudenberg gelieffert werden / die alda verbleiben solten / biß die 12. tag vorüber / inn welchen die Articul vollkommenlich effectuirt / nichts dargegen gehandelt werden vnnd dz wasser frey sein möchte / also ann solten solche in aller sicherheit nacher Breda wider gesendet werden. 15. nach vnderzeichnung dieser Articul solte der Gubernator in Breda auch 2. von Qualitet lieffern / welche nach vbergebung der Stat-vnnd außzug der Guarnison also bald solten wieder gegeben vnd mit fort passieret werden. 16 Der Gubernator vnnd die Guarnison inn Breda solten auß der Statt ziehen den 5. Junij / deß morgens bey guter tagzeit. Vnder anderm haben die belägerte auch begehrt / daß den Reformierten inn der Statt ein Hauß möchte frey gelassen werden / darinn sie jhr Exercitium religionis haben könten / Item daß dem Printzen von Vranien die gefäll vnnd einkommen der Baroney Breda / als von seiner Erbstatt vnd Land möchtẽ verbleiben / aber Spinola hat zu deren keins sich verstehen wollen. Articul so mit dem Magistrat vnd der bur gerschafft zu Breda auffgerichtet worden. Mit dem Magistrat vnnd der Burgerschafft sind auch absonderliche Articul auffgerichtet worden / wie folgt: 1. Erstlich solte general Perdon vnd vollkom̃ene vergessung alles deß jenigen geschehen / so von dẽ Burgern vnnd Inwohnern der Statt Breda möcht committirt seyn / so wol vor einnehmung vnd eroberung der Statt im Jahr 1590. als seithero derselben / biß auff gegenwertige zeit / solte auch einige nachfrag deßhalbẽ nicht angestellet / viel weniger jemãd derẽtwegen bestraffer werdẽ. 2. Alle Burger vnd Inwohner so in dienst der Standen oder deß Printzen von Vranien / oder denselben mit pflichten verwandt weren / solten in der Statt die nechstfolgende 2. Jar lang jhre wohnung haben mögen: Vnder solcher zeit solten sie in jhrem gewissen nit beschweret / oder zur andern Religion gezwungen werden / doch vorbehalten / daß sie ein stilles vnd eingezogenes Leben führeten / vnd keine confusion anrichteten. Solten sich auch in dessen bedencken / ob sie alda verbleiben / oder von dannen ziehen wolten. Denen / so von dannen zögen / solte frey stehen nach jhrem gutdüncken sich weg zu begeben / auch jhre güter zu verkauffen / oder andere Personen vnnd Verwalter darüber zu setzen: Vnnd ob sie inn oder <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1057" n="944"/> aber jhren eygenthumbs Herren wider zugestellet werden.</p> <p>4. Zu fortbringung deß Gubernators / Colonellen / Capitain / Officirer vnd andrer von der Guarnison nöthigsten pagagy / solte Spinola ein anzahl wägen herleyhen biß nach Gertrudenberg / welche getrewlich ins quartier zu Ginnecken auff gewisse versicherung wider zu rück gesendet werden solten.</p> <p>5. Der Gubernator neben der Guarnison solten 4. stück grob geschütz / vnd 2. Fewr. Mörser / welche jhnen beliebeten mit außführen zu wasser oder zu Land / mit aller bereitschafft vnd zugehör / mit so viel ammunition / als zu 6. schüssen auß jederm stück vonnöthen / wañ solche zu Land außzuführen / solte Marggraf Spinola Roß vnnd gezeug genug darzu herleyhen / wie auch Wägen zu der Ammunition.</p> <p>6. Alle deß Printzen von Vranien so wol im Castel / als in der Statt sich befindende Güter vnd mobilien / solten ohne einige weigerung vnd hindernuß innerhalb 6. monat außzuführen gesichert sein; vnd den Holländischen Schiffen / so solche abholen würden / frey geleit / sonder einige beleydigung gehalten werden.</p> <p>7. Im fall etliche personen in den ersten zween Articuln begriffen / wegen schwachheit auß der Statt Breda mit der Guarnison nit außzuziehẽ vermöchten / dieselbe solten mit jhren Weibern vnd Haußgesind vnmolestirt darinn verbleiben / biß daß sie wider zu kräfften vnnd gesundheit kämen / alsdann solten jhnen freye Paßzetrel gegeben werden / vm̃ in aller sicherheit weg zu ziehen / wohin jhnen belieben würde.</p> <p>8. Kein Officierer / Capitain oder Soldat / so wol die jetzt / als die hernach nach erlangter Gesundheit außziehen / solten einiger schulden halber nicht auffgehalten werden / sondern die Creditorn solten mit einer Handschrifft zur künfftigen satisfaction zu frieden seyn.</p> <p>9. Der Gubernator / Colonellen / Officierer vnnd Soldaten / so in den ersten 2. Articuln begriffen / zu gleich alle den Vnirten Provintzen dienende / welche Häuser / ligende güter vnd mobilien in der Statt hetten / darunder mit begriffẽ die Capitain / Officirer vnd Cauallier deß grafen von Culenberg / deß Graffen von Styrumb / deß Herren von S. Martin / inglejchẽ die Witwen vnd Kinder von denselben Compagnien / oder von andern / die seithero 2. 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So bald diese Articul vnderzeichnet solte der Gubernator macht haben / mit einem Qfficirer oder tauglichen Person dieselbe dem Printzen von Vranien zu vberschicken / vnnd solte solcher sicher geleyd / hin vnd wider zu reisen / haben.</p> <p>13. Hierzwischen solte ein stillstand der Waffen seyn / doch daß ein jeder / wie zuvor / in seinen wercken vnd wachten verbleibe / noch bey nacht oder tag einige Approche vorgenommen würde.</p> <p>14. Ehe die Guarnison außzöge / solten vom Marggraffen Spinola zween von Qualität namhaffte Geisel gegeben / vnd mit einem truppen nach Gertrudenberg gelieffert werden / die alda verbleiben solten / biß die 12. tag vorüber / inn welchen die Articul vollkommenlich effectuirt / nichts dargegen gehandelt werden vnnd dz wasser frey sein möchte / also ann solten solche in aller sicherheit nacher Breda wider gesendet werden.</p> <p>15. nach vnderzeichnung dieser Articul solte der Gubernator in Breda auch 2. von Qualitet lieffern / welche nach vbergebung der Stat-vnnd außzug der Guarnison also bald solten wieder gegeben vnd mit fort passieret werden.</p> <p>16 Der Gubernator vnnd die Guarnison inn Breda solten auß der Statt ziehen den 5. Junij / deß morgens bey guter tagzeit.</p> <p>Vnder anderm haben die belägerte auch begehrt / daß den Reformierten inn der Statt ein Hauß möchte frey gelassen werden / darinn sie jhr Exercitium religionis haben könten / Item daß dem Printzen von Vranien die gefäll vnnd einkommen der Baroney Breda / als von seiner Erbstatt vnd Land möchtẽ verbleiben / aber Spinola hat zu deren keins sich verstehen wollen.</p> <p><note place="right">Articul so mit dem Magistrat vnd der bur gerschafft zu Breda auffgerichtet worden.</note> Mit dem Magistrat vnnd der Burgerschafft sind auch absonderliche Articul auffgerichtet worden / wie folgt:</p> <p>1. Erstlich solte general Perdon vnd vollkom̃ene vergessung alles deß jenigen geschehen / so von dẽ Burgern vnnd Inwohnern der Statt Breda möcht committirt seyn / so wol vor einnehmung vnd eroberung der Statt im Jahr 1590. als seithero derselben / biß auff gegenwertige zeit / solte auch einige nachfrag deßhalbẽ nicht angestellet / viel weniger jemãd derẽtwegen bestraffer werdẽ.</p> <p>2. Alle Burger vnd Inwohner so in dienst der Standen oder deß Printzen von Vranien / oder denselben mit pflichten verwandt weren / solten in der Statt die nechstfolgende 2. Jar lang jhre wohnung haben mögen: Vnder solcher zeit solten sie in jhrem gewissen nit beschweret / oder zur andern Religion gezwungen werden / doch vorbehalten / daß sie ein stilles vnd eingezogenes Leben führeten / vnd keine confusion anrichteten. Solten sich auch in dessen bedencken / ob sie alda verbleiben / oder von dannen ziehen wolten. Denen / so von dannen zögen / solte frey stehen nach jhrem gutdüncken sich weg zu begeben / auch jhre güter zu verkauffen / oder andere Personen vnnd Verwalter darüber zu setzen: Vnnd ob sie inn oder </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [944/1057]
aber jhren eygenthumbs Herren wider zugestellet werden.
4. Zu fortbringung deß Gubernators / Colonellen / Capitain / Officirer vnd andrer von der Guarnison nöthigsten pagagy / solte Spinola ein anzahl wägen herleyhen biß nach Gertrudenberg / welche getrewlich ins quartier zu Ginnecken auff gewisse versicherung wider zu rück gesendet werden solten.
5. Der Gubernator neben der Guarnison solten 4. stück grob geschütz / vnd 2. Fewr. Mörser / welche jhnen beliebeten mit außführen zu wasser oder zu Land / mit aller bereitschafft vnd zugehör / mit so viel ammunition / als zu 6. schüssen auß jederm stück vonnöthen / wañ solche zu Land außzuführen / solte Marggraf Spinola Roß vnnd gezeug genug darzu herleyhen / wie auch Wägen zu der Ammunition.
6. Alle deß Printzen von Vranien so wol im Castel / als in der Statt sich befindende Güter vnd mobilien / solten ohne einige weigerung vnd hindernuß innerhalb 6. monat außzuführen gesichert sein; vnd den Holländischen Schiffen / so solche abholen würden / frey geleit / sonder einige beleydigung gehalten werden.
7. Im fall etliche personen in den ersten zween Articuln begriffen / wegen schwachheit auß der Statt Breda mit der Guarnison nit außzuziehẽ vermöchten / dieselbe solten mit jhren Weibern vnd Haußgesind vnmolestirt darinn verbleiben / biß daß sie wider zu kräfften vnnd gesundheit kämen / alsdann solten jhnen freye Paßzetrel gegeben werden / vm̃ in aller sicherheit weg zu ziehen / wohin jhnen belieben würde.
8. Kein Officierer / Capitain oder Soldat / so wol die jetzt / als die hernach nach erlangter Gesundheit außziehen / solten einiger schulden halber nicht auffgehalten werden / sondern die Creditorn solten mit einer Handschrifft zur künfftigen satisfaction zu frieden seyn.
9. Der Gubernator / Colonellen / Officierer vnnd Soldaten / so in den ersten 2. Articuln begriffen / zu gleich alle den Vnirten Provintzen dienende / welche Häuser / ligende güter vnd mobilien in der Statt hetten / darunder mit begriffẽ die Capitain / Officirer vnd Cauallier deß grafen von Culenberg / deß Graffen von Styrumb / deß Herren von S. Martin / inglejchẽ die Witwen vnd Kinder von denselben Compagnien / oder von andern / die seithero 2. Jahren in d' Statt in guarnison gelegen / habend in der Statt Häuser / güter / auff dem Land vnd mobilien / solten zeit haben 18. monat / das jhrige freywillig zu transportieren / zu verkauffen / zu verpfänden / damit zu schalten vnnd zu walten / vnnd inn zeit dieser Monaten geniessen jhren Renten vnd einkom̃en / nit allein die allbereit verschienen / sondern auch die noch gefallen würden.
10. Beyderseits gefangene / so balddiese Articul vnderschrieben weren / solten ohn einige Rãtzion / nur bezahlend jhren kosten dem Tax gemäß / loß gelassen werden.
11. Alle gemachte beuten solten weder genommen / noch eintziger anspruch darauff erdacht werden / sondern anderst nichts als andere Pagagy frey vnd sicherlich passieren.
12. So bald diese Articul vnderzeichnet solte der Gubernator macht haben / mit einem Qfficirer oder tauglichen Person dieselbe dem Printzen von Vranien zu vberschicken / vnnd solte solcher sicher geleyd / hin vnd wider zu reisen / haben.
13. Hierzwischen solte ein stillstand der Waffen seyn / doch daß ein jeder / wie zuvor / in seinen wercken vnd wachten verbleibe / noch bey nacht oder tag einige Approche vorgenommen würde.
14. Ehe die Guarnison außzöge / solten vom Marggraffen Spinola zween von Qualität namhaffte Geisel gegeben / vnd mit einem truppen nach Gertrudenberg gelieffert werden / die alda verbleiben solten / biß die 12. tag vorüber / inn welchen die Articul vollkommenlich effectuirt / nichts dargegen gehandelt werden vnnd dz wasser frey sein möchte / also ann solten solche in aller sicherheit nacher Breda wider gesendet werden.
15. nach vnderzeichnung dieser Articul solte der Gubernator in Breda auch 2. von Qualitet lieffern / welche nach vbergebung der Stat-vnnd außzug der Guarnison also bald solten wieder gegeben vnd mit fort passieret werden.
16 Der Gubernator vnnd die Guarnison inn Breda solten auß der Statt ziehen den 5. Junij / deß morgens bey guter tagzeit.
Vnder anderm haben die belägerte auch begehrt / daß den Reformierten inn der Statt ein Hauß möchte frey gelassen werden / darinn sie jhr Exercitium religionis haben könten / Item daß dem Printzen von Vranien die gefäll vnnd einkommen der Baroney Breda / als von seiner Erbstatt vnd Land möchtẽ verbleiben / aber Spinola hat zu deren keins sich verstehen wollen.
Mit dem Magistrat vnnd der Burgerschafft sind auch absonderliche Articul auffgerichtet worden / wie folgt:
Articul so mit dem Magistrat vnd der bur gerschafft zu Breda auffgerichtet worden. 1. Erstlich solte general Perdon vnd vollkom̃ene vergessung alles deß jenigen geschehen / so von dẽ Burgern vnnd Inwohnern der Statt Breda möcht committirt seyn / so wol vor einnehmung vnd eroberung der Statt im Jahr 1590. als seithero derselben / biß auff gegenwertige zeit / solte auch einige nachfrag deßhalbẽ nicht angestellet / viel weniger jemãd derẽtwegen bestraffer werdẽ.
2. Alle Burger vnd Inwohner so in dienst der Standen oder deß Printzen von Vranien / oder denselben mit pflichten verwandt weren / solten in der Statt die nechstfolgende 2. Jar lang jhre wohnung haben mögen: Vnder solcher zeit solten sie in jhrem gewissen nit beschweret / oder zur andern Religion gezwungen werden / doch vorbehalten / daß sie ein stilles vnd eingezogenes Leben führeten / vnd keine confusion anrichteten. Solten sich auch in dessen bedencken / ob sie alda verbleiben / oder von dannen ziehen wolten. Denen / so von dannen zögen / solte frey stehen nach jhrem gutdüncken sich weg zu begeben / auch jhre güter zu verkauffen / oder andere Personen vnnd Verwalter darüber zu setzen: Vnnd ob sie inn oder
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