Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.der Statt / so weit sich des Magistrats Gebiet erstreckte / daß sich niemanden von dato an / vnder was Schein es jmmer seyn köndte / an einigen Orth oder zusamenkunfft / wo ein Vncatholisch Exercitium vnd Administrirung gehalten würde / es were zu Hornals oder anderer Orth / betretten lasse / bey vermeidung ernstlicher schwerer Straff aller besuchung vncatholischer Predigten / wie auch alles Außlauffs / sich alda copuliren oder Kindtauffen zu lassen / vnnd also alles vncatholischen Exercitij sich gäntzlich enthalten. Verhofften demnach es würde niemand zu seinem selbst eigenen Vnheil vnd gewisser vnaußbleiblichen Straff vrsach geben. Evangelische in Nider Oesterreich suppliciren an den Keyser wegen vorbemeldten Edicts. Dieses Edict ist denen auß den Nider Oesterreichischen Landschafften Augspurgischer Confession verordneten sehr frembd vnd beschwerlich vorkommen / derowegen sie an Keys. May. eine Supplication außgefertiget / dieses Inhalts; Wie hochschmertzlich jhnen / Verordneten im Namen der gehorsamen Stände Augspurgischer Confession / deß Bürgermeisters vnd Stat-Rahts verbott fürkommen / weil solches nicht allein wider jhr Anno 1610. mit Mund vnd Hand / in offentlicher aller vier Stände versamblung / gethane Erklärung vnnd versprechen / so im Namen der Bürgerschafft der damals gewesene Bürgermeister gethan / sondern auch Keysers Matthiae darüber erfolgte vnnd offentlich abgelesen Resolution / darauff solche Zusag inn beysein deß Vngarischen Palatini geschehen were / vnnd vornemlich wider Jhr Keyserliche M. bey jüngster Esbhuldigung / den gehorsamen der Augspurgis. Confession zu gethanen Ständen gegebene heilige Wort / vnd darüber am 11. Julij An. 1620. erfolgtes allergnedigste Decret lauffen thete / vber das auch mit so scharpffen / vnerweißlich- vnd den Ständen Augspurgischer Confession an jhren Ehren vnd Gewissen hochpraejudicirlichen Anzügen / deren sie von J. Key. M. allwegen vberhaben gewesen / erfüllet / geben Jh. May. sie selbsten zu erwegen: vnd gelangete hierauff an J. M. Jhr gehorsambstes bitten / J. M. wolten in erwegung dieser vnd anderer Vrsachen / mit deren erzehlung sie I. M. nit behelligen wollen / dieses wider J. Ma. heiliges Wort / jhrer der Bürgerschafft mit Mund vnd Hand gethane Zusag / auch der getrewen / der Augspurgischen Confession zugethanen Stände an jhren Ehren vnd Gewissen hochpraejudicirliches Verbott abstellen / so wol auch dem Bürgermeister aufferlegen / daß er die in Arrest genommene Mann vnd Weibspersonen / alsobalden ausser aller Geld vnd Guts straff / widerumb erlassen solte. Für dz ander bitten J. Key. M. sie gleich fals / sie wolten sich vber die von den getrewen Ständen Augspurgischer Confession vor diesem als auch negst verschienenen Landtag vbergebene Gravamina, so wol auch wegen Restitution deß abgenommenen Kelchs / inhibition der Prediger Eingangs in die Statt / Außschliessung der Bürger von jhren Berahtschlagungen / vnd dann auch wegen auffhebung der Proceß also resolviren / damit sich die getrewe Ständ zu erfrewen haben möchten. Das würden die getrewe Ständ mit eusserster darsetzung Leib / Gut vnd Bluts zu beschulden geflissen seyn. Nider Oesterreichische der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen verordnete lassen eine Retorsion-Schrifft an den Raht zu Wien abgehen. Neben dieser Supplication / haben ermeldte verordnete an den Raht zu Wien auch eine Retorsion Schrifft lassen abgehen / dieses Inhalts; Sie hetten im Namen der Oesterreichischen vnder Enserischen Stände der Augspurgischen Confession mit sonderbahrem Befrembden vernommen / was von Bürgermeister vnnd Magistrat am 9. Sept. offentlich angeschlagen worden. Alldieweil dann solches Verbott / nicht allein wider jhr Anno 1610. in offentlicher aller vier Stände Landtags versamblung mit Mund vnd Hand gethane Erklärung vnd Zusag / auch Keysers Matthilae darauff erfolgte vnnd durch den Palatinum diß Königreichs Vngarn beyder Religion Verwandten Ständen intimirte vnnd offentlichen abgelesene Resolution / auff welche obberührte Zusag erfolget / dessen sich der damals geweste Bürgermeister / so im Namen deß gantzen Magistrats / vnnd der andern Stätte vnd Märckt / Catholischer Religion / vergriffen / wol zu erinnern haben würde / wie auch der jetztregierenden Keys. May. vor der Erbhuldigung denen der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen am 11. Julii Anno 1620. ertheylten vnd mit so heiligen Worten bethewerten / auch durch ein Decret dargegebenen Confirmation / gäntzlich lieffe / wie auch angeregtes Verbot mit so scharpffen vnbe gründten / auch den löblichen Ständen Augspurgischer Confession an Ehren vnd Gewissen hohpraejudicirlichen Anzüg / erfüllet befunden / Als hetten sie nicht vnderlassen können / im Namen ermelter Stände einem Statt-Magistrat diese diffamation / welche die Ständ zu jhrer Zeit zu ahnden gewiß nicht vnterlassen würden / widerümb zu rück zu geben / Inmassen sie sich dann bey Key. May. dessen beschweret vnd derselben Resolution erwartend weren. Versehen sich demnach / Bürgermeister vnnd Stattraht werde nicht allein diß Verbort wider auffheben / sondern auch die allbereit in Arrest genommene deß halben ohne Gelds vnd Guhtsstraff widerumb befreyen vnd erlassen. Rector der Wienerischen Vuiversität lasset ein Edict an alle derselben zugethane abgehen / sich deß Exercitij der Augspurgischen Confession zu enthalten. Es ist aber auff diese Schrifft nit allein keine Wilfahrung / sondern auch noch ferners dieses erfolget / daß der Rector der Wienerischen Vniversitet / alle derselben anverwandte vnd zugethane / von dem Exercitio der Augspurgischen Confession abgemahnet / durch ein nachfolgendes lauts angeschlagenes Edict: Von deß Rectoris, Magnifici Keyserlichen Superintendentis vnd Consistorij der Vniversität wegen / N. allen cujuscunque Facultatis Doctoribus, Magistris, Nobilibus, Licentiatis, Baccalaureis, Procuratoribus, Studiosis / auch allen Witfrawen / Buchdruckern / Buch führern / vnd allen der Vniversitet zu gethanen membris anzubeuten; Sie hetten auß beyliegender Abschrifft mit mehrerm zu vernehmen / was Bürgermeister vnd Raht allen Bürgern / Handelsleuten / Inwonern / Hand- der Statt / so weit sich des Magistrats Gebiet erstreckte / daß sich niemanden von dato an / vnder was Schein es jmmer seyn köndte / an einigen Orth oder zusamenkunfft / wo ein Vncatholisch Exercitium vnd Administrirung gehalten würde / es were zu Hornals oder anderer Orth / betretten lasse / bey vermeidung ernstlicher schwerer Straff aller besuchung vncatholischer Predigten / wie auch alles Außlauffs / sich alda copuliren oder Kindtauffen zu lassen / vnnd also alles vncatholischen Exercitij sich gäntzlich enthalten. Verhofften demnach es würde niemand zu seinem selbst eigenen Vnheil vnd gewisser vnaußbleiblichen Straff vrsach geben. Evangelische in Nider Oesterreich suppliciren an den Keyser wegen vorbemeldten Edicts. Dieses Edict ist denen auß den Nider Oesterreichischen Landschafften Augspurgischer Confession verordneten sehr frembd vnd beschwerlich vorkommen / derowegen sie an Keys. May. eine Supplication außgefertiget / dieses Inhalts; Wie hochschmertzlich jhnen / Verordneten im Namen der gehorsamen Stände Augspurgischer Confession / deß Bürgermeisters vnd Stat-Rahts verbott fürkommen / weil solches nicht allein wider jhr Anno 1610. mit Mund vnd Hand / in offentlicher aller vier Stände versamblung / gethane Erklärung vnnd versprechen / so im Namen der Bürgerschafft der damals gewesene Bürgermeister gethan / sondern auch Keysers Matthiae darüber erfolgte vnnd offentlich abgelesen Resolution / darauff solche Zusag inn beysein deß Vngarischen Palatini geschehen were / vnnd vornemlich wider Jhr Keyserliche M. bey jüngster Esbhuldigung / den gehorsamen der Augspurgis. Confession zu gethanen Ständen gegebene heilige Wort / vnd darüber am 11. Julij An. 1620. erfolgtes allergnedigste Decret lauffen thete / vber das auch mit so scharpffen / vnerweißlich- vnd den Ständen Augspurgischer Confession an jhren Ehren vnd Gewissen hochpraejudicirlichen Anzügen / deren sie von J. Key. M. allwegen vberhaben gewesen / erfüllet / geben Jh. May. sie selbsten zu erwegen: vnd gelangete hierauff an J. M. Jhr gehorsambstes bitten / J. M. wolten in erwegung dieser vnd anderer Vrsachen / mit deren erzehlung sie I. M. nit behelligen wollen / dieses wider J. Ma. heiliges Wort / jhrer der Bürgerschafft mit Mund vnd Hand gethane Zusag / auch der getrewen / der Augspurgischen Confession zugethanen Stände an jhren Ehren vnd Gewissen hochpraejudicirliches Verbott abstellen / so wol auch dem Bürgermeister aufferlegen / daß er die in Arrest genom̃ene Mañ vnd Weibspersonen / alsobaldẽ ausser aller Geld vnd Guts straff / widerumb erlassen solte. Für dz ander bitten J. Key. M. sie gleich fals / sie wolten sich vber die von den getrewen Ständen Augspurgischer Confession vor diesem als auch negst verschienenen Landtag vbergebene Gravamina, so wol auch wegen Restitution deß abgenommenen Kelchs / inhibition der Prediger Eingangs in die Statt / Außschliessung der Bürger von jhren Berahtschlagungen / vnd dann auch wegen auffhebung der Proceß also resolviren / damit sich die getrewe Ständ zu erfrewen haben möchten. Das würden die getrewe Ständ mit eusserster darsetzung Leib / Gut vnd Bluts zu beschulden geflissen seyn. Nider Oesterreichische der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen verordnete lassen eine Retorsion-Schrifft an den Raht zu Wien abgehen. Neben dieser Supplication / haben ermeldte verordnete an den Raht zu Wien auch eine Retorsion Schrifft lassen abgehen / dieses Inhalts; Sie hetten im Namen der Oesterreichischen vnder Enserischen Stände der Augspurgischen Confession mit sonderbahrem Befrembden vernommen / was von Bürgermeister vnnd Magistrat am 9. Sept. offentlich angeschlagen worden. Alldieweil dann solches Verbott / nicht allein wider jhr Anno 1610. in offentlicher aller vier Stände Landtags versamblung mit Mund vnd Hand gethane Erklärung vnd Zusag / auch Keysers Matthilae darauff erfolgte vnnd durch den Palatinum diß Königreichs Vngarn beyder Religion Verwandten Ständen intimirte vnnd offentlichen abgelesene Resolution / auff welche obberührte Zusag erfolget / dessen sich der damals geweste Bürgermeister / so im Namen deß gantzen Magistrats / vnnd der andern Stätte vnd Märckt / Catholischer Religion / vergriffen / wol zu erinnern haben würde / wie auch der jetztregierenden Keys. May. vor der Erbhuldigung denen der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen am 11. Julii Anno 1620. ertheylten vnd mit so heiligen Worten bethewerten / auch durch ein Decret dargegebenen Confirmation / gäntzlich lieffe / wie auch angeregtes Verbot mit so scharpffen vnbe gründten / auch den löblichen Ständen Augspurgischer Confession an Ehren vnd Gewissen hohpraejudicirlichẽ Anzüg / erfüllet befunden / Als hetten sie nicht vnderlassen können / im Namen ermelter Stände einem Statt-Magistrat diese diffamation / welche die Ständ zu jhrer Zeit zu ahnden gewiß nicht vnterlassen würden / widerümb zu rück zu geben / Inmassen sie sich dann bey Key. May. dessen beschweret vnd derselben Resolution erwartend weren. Versehen sich demnach / Bürgermeister vnnd Stattraht werde nicht allein diß Verbort wider auffheben / sondern auch die allbereit in Arrest genommene deß halben ohne Gelds vnd Guhtsstraff widerumb befreyen vnd erlassen. Rector der Wienerischen Vuiversität lasset ein Edict an alle derselben zugethane abgehen / sich deß Exercitij der Augspurgischen Confession zu enthalten. Es ist aber auff diese Schrifft nit allein keine Wilfahrung / sondern auch noch ferners dieses erfolget / daß der Rector der Wienerischen Vniversitet / alle derselben anverwandte vnd zugethane / von dem Exercitio der Augspurgischen Confession abgemahnet / durch ein nachfolgendes lauts angeschlagenes Edict: Von deß Rectoris, Magnifici Keyserlichen Superintendentis vnd Consistorij der Vniversität wegen / N. allen cujuscunque Facultatis Doctoribus, Magistris, Nobilibus, Licentiatis, Baccalaureis, Procuratoribus, Studiosis / auch allen Witfrawen / Buchdruckern / Buch führern / vnd allen der Vniversitet zu gethanen membris anzubeuten; Sie hetten auß beyliegender Abschrifft mit mehrerm zu vernehmen / was Bürgermeister vnd Raht allẽ Bürgern / Handelsleuten / Inwonern / Hand- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1035" n="926"/> der Statt / so weit sich des Magistrats Gebiet erstreckte / daß sich niemanden von dato an / vnder was Schein es jmmer seyn köndte / an einigen Orth oder zusamenkunfft / wo ein Vncatholisch Exercitium vnd Administrirung gehalten würde / es were zu Hornals oder anderer Orth / betretten lasse / bey vermeidung ernstlicher schwerer Straff aller besuchung vncatholischer Predigten / wie auch alles Außlauffs / sich alda copuliren oder Kindtauffen zu lassen / vnnd also alles vncatholischen Exercitij sich gäntzlich enthalten. Verhofften demnach es würde niemand zu seinem selbst eigenen Vnheil vnd gewisser vnaußbleiblichen Straff vrsach geben.</p> <p><note place="left">Evangelische in Nider Oesterreich suppliciren an den Keyser wegen vorbemeldten Edicts.</note> Dieses Edict ist denen auß den Nider Oesterreichischen Landschafften Augspurgischer Confession verordneten sehr frembd vnd beschwerlich vorkommen / derowegen sie an Keys. May. eine Supplication außgefertiget / dieses Inhalts;</p> <p>Wie hochschmertzlich jhnen / Verordneten im Namen der gehorsamen Stände Augspurgischer Confession / deß Bürgermeisters vnd Stat-Rahts verbott fürkommen / weil solches nicht allein wider jhr Anno 1610. mit Mund vnd Hand / in offentlicher aller vier Stände versamblung / gethane Erklärung vnnd versprechen / so im Namen der Bürgerschafft der damals gewesene Bürgermeister gethan / sondern auch Keysers Matthiae darüber erfolgte vnnd offentlich abgelesen Resolution / darauff solche Zusag inn beysein deß Vngarischen Palatini geschehen were / vnnd vornemlich wider Jhr Keyserliche M. bey jüngster Esbhuldigung / den gehorsamen der Augspurgis. Confession zu gethanen Ständen gegebene heilige Wort / vnd darüber am 11. Julij An. 1620. erfolgtes allergnedigste Decret lauffen thete / vber das auch mit so scharpffen / vnerweißlich- vnd den Ständen Augspurgischer Confession an jhren Ehren vnd Gewissen hochpraejudicirlichen Anzügen / deren sie von J. Key. M. allwegen vberhaben gewesen / erfüllet / geben Jh. May. sie selbsten zu erwegen: vnd gelangete hierauff an J. M. Jhr gehorsambstes bitten / J. M. wolten in erwegung dieser vnd anderer Vrsachen / mit deren erzehlung sie I. M. nit behelligen wollen / dieses wider J. Ma. heiliges Wort / jhrer der Bürgerschafft mit Mund vnd Hand gethane Zusag / auch der getrewen / der Augspurgischen Confession zugethanen Stände an jhren Ehren vnd Gewissen hochpraejudicirliches Verbott abstellen / so wol auch dem Bürgermeister aufferlegen / daß er die in Arrest genom̃ene Mañ vnd Weibspersonen / alsobaldẽ ausser aller Geld vnd Guts straff / widerumb erlassen solte. Für dz ander bitten J. Key. M. sie gleich fals / sie wolten sich vber die von den getrewen Ständen Augspurgischer Confession vor diesem als auch negst verschienenen Landtag vbergebene Gravamina, so wol auch wegen Restitution deß abgenommenen Kelchs / inhibition der Prediger Eingangs in die Statt / Außschliessung der Bürger von jhren Berahtschlagungen / vnd dann auch wegen auffhebung der Proceß also resolviren / damit sich die getrewe Ständ zu erfrewen haben möchten. Das würden die getrewe Ständ mit eusserster darsetzung Leib / Gut vnd Bluts zu beschulden geflissen seyn.</p> <p><note place="right">Nider Oesterreichische der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen verordnete lassen eine Retorsion-Schrifft an den Raht zu Wien abgehen.</note> Neben dieser Supplication / haben ermeldte verordnete an den Raht zu Wien auch eine Retorsion Schrifft lassen abgehen / dieses Inhalts;</p> <p>Sie hetten im Namen der Oesterreichischen vnder Enserischen Stände der Augspurgischen Confession mit sonderbahrem Befrembden vernommen / was von Bürgermeister vnnd Magistrat am 9. Sept. offentlich angeschlagen worden. Alldieweil dann solches Verbott / nicht allein wider jhr Anno 1610. in offentlicher aller vier Stände Landtags versamblung mit Mund vnd Hand gethane Erklärung vnd Zusag / auch Keysers Matthilae darauff erfolgte vnnd durch den Palatinum diß Königreichs Vngarn beyder Religion Verwandten Ständen intimirte vnnd offentlichen abgelesene Resolution / auff welche obberührte Zusag erfolget / dessen sich der damals geweste Bürgermeister / so im Namen deß gantzen Magistrats / vnnd der andern Stätte vnd Märckt / Catholischer Religion / vergriffen / wol zu erinnern haben würde / wie auch der jetztregierenden Keys. May. vor der Erbhuldigung denen der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen am 11. Julii Anno 1620. ertheylten vnd mit so heiligen Worten bethewerten / auch durch ein Decret dargegebenen Confirmation / gäntzlich lieffe / wie auch angeregtes Verbot mit so scharpffen vnbe gründten / auch den löblichen Ständen Augspurgischer Confession an Ehren vnd Gewissen hohpraejudicirlichẽ Anzüg / erfüllet befunden / Als hetten sie nicht vnderlassen können / im Namen ermelter Stände einem Statt-Magistrat diese diffamation / welche die Ständ zu jhrer Zeit zu <choice><orig>anden</orig><reg>ahnden</reg></choice> gewiß nicht vnterlassen würden / widerümb zu rück zu geben / Inmassen sie sich dann bey Key. May. dessen beschweret vnd derselben Resolution erwartend weren. Versehen sich demnach / Bürgermeister vnnd Stattraht werde nicht allein diß Verbort wider auffheben / sondern auch die allbereit in Arrest genommene deß halben ohne Gelds vnd Guhtsstraff widerumb befreyen vnd erlassen.</p> <p><note place="right">Rector der Wienerischen Vuiversität lasset ein Edict an alle derselben zugethane abgehen / sich deß Exercitij der Augspurgischen Confession zu enthalten.</note> Es ist aber auff diese Schrifft nit allein keine Wilfahrung / sondern auch noch ferners dieses erfolget / daß der Rector der Wienerischen Vniversitet / alle derselben anverwandte vnd zugethane / von dem Exercitio der Augspurgischen Confession abgemahnet / durch ein nachfolgendes lauts angeschlagenes Edict: Von deß Rectoris, Magnifici Keyserlichen Superintendentis vnd Consistorij der Vniversität wegen / N. allen cujuscunque Facultatis Doctoribus, Magistris, Nobilibus, Licentiatis, Baccalaureis, Procuratoribus, Studiosis / auch allen Witfrawen / Buchdruckern / Buch führern / vnd allen der Vniversitet zu gethanen membris anzubeuten; Sie hetten auß beyliegender Abschrifft mit mehrerm zu vernehmen / was Bürgermeister vnd Raht allẽ Bürgern / Handelsleuten / Inwonern / Hand- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [926/1035]
der Statt / so weit sich des Magistrats Gebiet erstreckte / daß sich niemanden von dato an / vnder was Schein es jmmer seyn köndte / an einigen Orth oder zusamenkunfft / wo ein Vncatholisch Exercitium vnd Administrirung gehalten würde / es were zu Hornals oder anderer Orth / betretten lasse / bey vermeidung ernstlicher schwerer Straff aller besuchung vncatholischer Predigten / wie auch alles Außlauffs / sich alda copuliren oder Kindtauffen zu lassen / vnnd also alles vncatholischen Exercitij sich gäntzlich enthalten. Verhofften demnach es würde niemand zu seinem selbst eigenen Vnheil vnd gewisser vnaußbleiblichen Straff vrsach geben.
Dieses Edict ist denen auß den Nider Oesterreichischen Landschafften Augspurgischer Confession verordneten sehr frembd vnd beschwerlich vorkommen / derowegen sie an Keys. May. eine Supplication außgefertiget / dieses Inhalts;
Evangelische in Nider Oesterreich suppliciren an den Keyser wegen vorbemeldten Edicts. Wie hochschmertzlich jhnen / Verordneten im Namen der gehorsamen Stände Augspurgischer Confession / deß Bürgermeisters vnd Stat-Rahts verbott fürkommen / weil solches nicht allein wider jhr Anno 1610. mit Mund vnd Hand / in offentlicher aller vier Stände versamblung / gethane Erklärung vnnd versprechen / so im Namen der Bürgerschafft der damals gewesene Bürgermeister gethan / sondern auch Keysers Matthiae darüber erfolgte vnnd offentlich abgelesen Resolution / darauff solche Zusag inn beysein deß Vngarischen Palatini geschehen were / vnnd vornemlich wider Jhr Keyserliche M. bey jüngster Esbhuldigung / den gehorsamen der Augspurgis. Confession zu gethanen Ständen gegebene heilige Wort / vnd darüber am 11. Julij An. 1620. erfolgtes allergnedigste Decret lauffen thete / vber das auch mit so scharpffen / vnerweißlich- vnd den Ständen Augspurgischer Confession an jhren Ehren vnd Gewissen hochpraejudicirlichen Anzügen / deren sie von J. Key. M. allwegen vberhaben gewesen / erfüllet / geben Jh. May. sie selbsten zu erwegen: vnd gelangete hierauff an J. M. Jhr gehorsambstes bitten / J. M. wolten in erwegung dieser vnd anderer Vrsachen / mit deren erzehlung sie I. M. nit behelligen wollen / dieses wider J. Ma. heiliges Wort / jhrer der Bürgerschafft mit Mund vnd Hand gethane Zusag / auch der getrewen / der Augspurgischen Confession zugethanen Stände an jhren Ehren vnd Gewissen hochpraejudicirliches Verbott abstellen / so wol auch dem Bürgermeister aufferlegen / daß er die in Arrest genom̃ene Mañ vnd Weibspersonen / alsobaldẽ ausser aller Geld vnd Guts straff / widerumb erlassen solte. Für dz ander bitten J. Key. M. sie gleich fals / sie wolten sich vber die von den getrewen Ständen Augspurgischer Confession vor diesem als auch negst verschienenen Landtag vbergebene Gravamina, so wol auch wegen Restitution deß abgenommenen Kelchs / inhibition der Prediger Eingangs in die Statt / Außschliessung der Bürger von jhren Berahtschlagungen / vnd dann auch wegen auffhebung der Proceß also resolviren / damit sich die getrewe Ständ zu erfrewen haben möchten. Das würden die getrewe Ständ mit eusserster darsetzung Leib / Gut vnd Bluts zu beschulden geflissen seyn.
Neben dieser Supplication / haben ermeldte verordnete an den Raht zu Wien auch eine Retorsion Schrifft lassen abgehen / dieses Inhalts;
Nider Oesterreichische der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen verordnete lassen eine Retorsion-Schrifft an den Raht zu Wien abgehen. Sie hetten im Namen der Oesterreichischen vnder Enserischen Stände der Augspurgischen Confession mit sonderbahrem Befrembden vernommen / was von Bürgermeister vnnd Magistrat am 9. Sept. offentlich angeschlagen worden. Alldieweil dann solches Verbott / nicht allein wider jhr Anno 1610. in offentlicher aller vier Stände Landtags versamblung mit Mund vnd Hand gethane Erklärung vnd Zusag / auch Keysers Matthilae darauff erfolgte vnnd durch den Palatinum diß Königreichs Vngarn beyder Religion Verwandten Ständen intimirte vnnd offentlichen abgelesene Resolution / auff welche obberührte Zusag erfolget / dessen sich der damals geweste Bürgermeister / so im Namen deß gantzen Magistrats / vnnd der andern Stätte vnd Märckt / Catholischer Religion / vergriffen / wol zu erinnern haben würde / wie auch der jetztregierenden Keys. May. vor der Erbhuldigung denen der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen am 11. Julii Anno 1620. ertheylten vnd mit so heiligen Worten bethewerten / auch durch ein Decret dargegebenen Confirmation / gäntzlich lieffe / wie auch angeregtes Verbot mit so scharpffen vnbe gründten / auch den löblichen Ständen Augspurgischer Confession an Ehren vnd Gewissen hohpraejudicirlichẽ Anzüg / erfüllet befunden / Als hetten sie nicht vnderlassen können / im Namen ermelter Stände einem Statt-Magistrat diese diffamation / welche die Ständ zu jhrer Zeit zu anden gewiß nicht vnterlassen würden / widerümb zu rück zu geben / Inmassen sie sich dann bey Key. May. dessen beschweret vnd derselben Resolution erwartend weren. Versehen sich demnach / Bürgermeister vnnd Stattraht werde nicht allein diß Verbort wider auffheben / sondern auch die allbereit in Arrest genommene deß halben ohne Gelds vnd Guhtsstraff widerumb befreyen vnd erlassen.
Es ist aber auff diese Schrifft nit allein keine Wilfahrung / sondern auch noch ferners dieses erfolget / daß der Rector der Wienerischen Vniversitet / alle derselben anverwandte vnd zugethane / von dem Exercitio der Augspurgischen Confession abgemahnet / durch ein nachfolgendes lauts angeschlagenes Edict: Von deß Rectoris, Magnifici Keyserlichen Superintendentis vnd Consistorij der Vniversität wegen / N. allen cujuscunque Facultatis Doctoribus, Magistris, Nobilibus, Licentiatis, Baccalaureis, Procuratoribus, Studiosis / auch allen Witfrawen / Buchdruckern / Buch führern / vnd allen der Vniversitet zu gethanen membris anzubeuten; Sie hetten auß beyliegender Abschrifft mit mehrerm zu vernehmen / was Bürgermeister vnd Raht allẽ Bürgern / Handelsleuten / Inwonern / Hand-
Rector der Wienerischen Vuiversität lasset ein Edict an alle derselben zugethane abgehen / sich deß Exercitij der Augspurgischen Confession zu enthalten.
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