Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.nit verglichen / solten vmbsonst wider in jre Freiheit gestellet sein / der Bethlehemb auch die Beledigüg der gefangenen bey den Türcken ins werck richten. V. Alles das jenige / so in dem lesten Auffstand abgenommen worden / solte sampt all derselben zugehörung / vnd Nutzungen / Geschützen / Pulver vnnd allerhand Munition biß auff die Abavivarische Spannschafften J. Kays. M. gäntzlich verbleiben / was hinweg geführt / oder sonsten davon kommen / widerumb erstattet / die Hauptleut vnnd andere / so jhm der Fürst mit Eydt verpflichtet / jres Gelübdes erlassen werden. VI. Alle vnnd jede Fiscalische Einkommen vnd Bergwerck / zusambt derselben zugehörung / solten alsbald J. May. abgetretten / vnd in dieselbe der Fürst Bethlehemb sich hinführo im geringen nicht eindringen oder derselben sich bemächtigen. VII. Die Cantzley vnd schrifftliche Notthürfften bey der Seypsteinischen Cammer solten die von beyden theilen geordnete Commissarien ersehen / beschreiben vnd einer solchen Person / welche so wol J. Kyas. M. als dem Fürsten verpflichtet / zu verwahren anvertrawet / vnnd dann davon deß jenigen / was ein oder der ander Theil bedürfftig / Abschrifft communicirt werden. VIII. Er Fürst Bethlehemb solte alle Humanaische Güter vnnd Schlösser / mit aller derselben zugehör / dessen Hinderlassenen verwaysten Erben ohne allen schaden / alsobald wider zustellen / auch an Administrirung gedachter Pupillen Testamentarische Erbhaben nicht verhindern. IX. Die Weiland Andreae Dotzi vnd Gigismund Forgatsch beyder Wittib vnd aller anderer Güter mit derer Pertinentiis, so wol Geistlicher / als Weltlicher / welche in dem letsten Auffstand occupirt weren / solte Bethlehemb dem rechtmässigen Herrn vnd Possessorn wider einraumen / nicht weniger die Gütter / so vermög deß Niclaspurgischen vergleichs zu restituiren weren / ebenmässig restituiren. Als auch die jenige Gütter / welche vor jetzgedachter Niclaspurgischen Tractation andern Verpfändet vnd darauff versichert worden / welche die jetzige Besitzer noch auff dato innen hetten / solten also biß auf den kunfftigen Vngarischen Landtag verbleiben / jedoch mit freyer zugab vnd erlaubung / daß derselben Gütter vorige Possessores solche von denen gegenwertigen inhabern / durch vergleich wider ablösen vnnd an sich bringen möchten. X. Vber solche abgehörter masse angenommene vnd bekräfftigte Puncten / liessen J. K. M. dem Bethlehemb zu / daß er sich neben dem hievor gebrauchten Titul / eines Fürsten in Siebenbürgen / auch deß H. Römischen Reichs Fürsten vnd Herrn etlicher Theil deß Königreichs Vngarn / auch Hertzogen zu Oppeln vnnd Ratibor gebrauchen möchte / welcher letzter Titul doch nur allein auff deß jetzigen Fürsten Person zu verstehen / vnd gar nicht auff die nachfolgende Siebenbürgische Fürsten gezogen werden solte. XI. Jhre K. M. verwilligten gedachtem Fürsten Bethlehemb / auff sein lebenlang nach Inhalt der hernach folgenden Conditionen / sieben gantze Spannschafften desselben Reichs / so wol ienseit / als disseit der Trussa / als nemblich Sackmar mit dem Schloß Zabaloh / Vgochia / Beroch / Zemploy / Bozzot / (außgenommen das Schloß Zandero / mit deren dahin gehörigen Dö[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ffern vnnd Einkommen der dreyssigsten Gefäll alda) auch die Abavivariensiche Spannschafft / mit der Statt Caschaw / aller deroselben Iurisdiction vnnd dem Fiscalischen Einkommen. XII. Vnd solches der gestalt / daß fürs zwölffte aller jetzt ernandter Spannschafften Obriste Spannschaffter / Haupleut / Gräntz Officirer vnd Heyduggen / item die Richter vnd Rathsverwandte der Stätt vnd Dörffer / so dem Fürsten schwören würden / auch J. M. schweren / daß sie gegenwertige Articul vnvebrochen halten / auch in sein deß Fürsten Lebzeiten / wider J. Kay. M. vnd derselben nachkommende im Reich / als getrewe Vnterthanen desselben keine Feindliche Thätlichkeit verüben wolten / dargegen wolten auch J. Kay. M. zu vnderhaltung ernanter Grentzen jährlichen an S. Georgen tag 30000. fl. durch jhre Commissarien in beysein deß Fürsten Abgeordneten den Grentzen bezahlen lassen. XIII. Im fall man sich eines Kriegs von dem Türcken zu befahren / solten diese Grentzen nicht weniger einem als dem andern Theil trewlich bey springen vnd zu hülff kommen. XIV. Nach deß Fürsten ableiben aber / solten also bald berührte Spannschafften mit vollkommenen Gehorsamb dem König vnd Königreich widerumb zugethan vnd vereiniget sein / auch das geringste da von dem Türcken / oder andern auff keinerley weiß oder praetext nicht zu lassen oder verstatten / ja viel mehr solte gätz Siebenbürgen J. K. M. versichern / daß sie ihnen von mehrgedachten Spannschafften kein einige Gerechtigkeit zueigneten / oder der Orren vnderhaltende Kriegsvolck musterten / sondern diese Transaction oder endlichen vergleich / gantz vnverbrochen fest halten wolten. XV. Eben offt berührte Spannschafften solten vnderworffen sein den Gesetzen deß Könrgreichs vnd rechtlichen sachen deß Palatins Iurisdiction. Zu deß Königreichs Landtäge solten sie nit weniger Jhre Gesandten schicken / als andere Herrn / Land Leut vnnd andere die man zu dergleichen zu beruffen pflegie / jedoch mit vorwissen deß Fürsten / welchem gleich fals die Haltung eines allgemeinen Landtages solte zu wissen gemacht werden: die Gerechtigkeit / so mann Ius patronatus nennete / vber die Geistliche Stifftungen / verblieben Jhrer Key. Mayst. vnverletzlich. XVI. Von Güttern / welche der Orthen den Spannschafften auff was weiß bereit heimbgefallen / oder künfftig heimbfielen / möchte der Fürst auf Ratification J. M. wolverdienten Personen verleihen / denen die Notturfft darüber von der Hungarischen vnnd Königlichen Cantzley vmb sonst auß gefertiget werden solte. XVI. In diesen Spannschafften solte aller Orthen das Exercitium der Catholischen Religion frey stehen / auch die Geistliche Iurisdiction oder Gerechtigkeit erhaltlich verbleiben. nit verglichẽ / solten vmbsonst wider in jre Freiheit gestellet sein / der Bethlehemb auch die Beledigüg der gefangenen bey den Türcken ins werck richten. V. Alles das jenige / so in dem lesten Auffstand abgenommen worden / solte sampt all derselben zugehörung / vnd Nutzungen / Geschützen / Pulver vnnd allerhand Munition biß auff die Abavivarische Spannschafften J. Kays. M. gäntzlich verbleiben / was hinweg geführt / oder sonsten davon kommen / widerumb erstattet / die Hauptleut vnnd andere / so jhm der Fürst mit Eydt verpflichtet / jres Gelübdes erlassen werden. VI. Alle vnnd jede Fiscalische Einkommen vnd Bergwerck / zusambt derselben zugehörung / solten alsbald J. May. abgetretten / vnd in dieselbe der Fürst Bethlehemb sich hinführo im geringen nicht eindringen oder derselben sich bemächtigen. VII. Die Cantzley vnd schrifftliche Notthürfften bey der Seypsteinischen Cammer solten die von beyden theilen geordnete Commissarien ersehen / beschreiben vnd einer solchen Person / welche so wol J. Kyas. M. als dem Fürsten verpflichtet / zu verwahren anvertrawet / vnnd dann davon deß jenigen / was ein oder der ander Theil bedürfftig / Abschrifft communicirt werden. VIII. Er Fürst Bethlehemb solte alle Humanaische Güter vnnd Schlösser / mit aller derselben zugehör / dessen Hinderlassenen verwaysten Erben ohne allen schaden / alsobald wider zustellen / auch an Administrirung gedachter Pupillen Testamentarische Erbhaben nicht verhindern. IX. Die Weiland Andreae Dotzi vnd Gigismund Forgatsch beyder Wittib vnd aller anderer Güter mit derer Pertinentiis, so wol Geistlicher / als Weltlicher / welche in dem letsten Auffstand occupirt weren / solte Bethlehemb dem rechtmässigen Herrn vñ Possessorn wider einraumen / nicht weniger die Gütter / so vermög deß Niclaspurgischen vergleichs zu restituiren weren / ebenmässig restituiren. Als auch die jenige Gütter / welche vor jetzgedachter Niclaspurgischen Tractation andern Verpfändet vnd darauff versichert worden / welche die jetzige Besitzer noch auff dato innen hetten / solten also biß auf den kunfftigen Vngarischẽ Landtag verbleiben / jedoch mit freyer zugab vnd erlaubung / daß derselben Gütter vorige Possessores solche von denen gegenwertigen inhabern / durch vergleich wider ablösen vnnd an sich bringen möchten. X. Vber solche abgehörter masse angenommene vnd bekräfftigte Puncten / liessen J. K. M. dem Bethlehemb zu / daß er sich neben dem hievor gebrauchten Titul / eines Fürsten in Siebenbürgen / auch deß H. Römischen Reichs Fürsten vnd Herrn etlicher Theil deß Königreichs Vngarn / auch Hertzogen zu Oppeln vnnd Ratibor gebrauchen möchte / welcher letzter Titul doch nur allein auff deß jetzigen Fürsten Person zu verstehen / vnd gar nicht auff die nachfolgende Siebenbürgische Fürsten gezogen werden solte. XI. Jhre K. M. verwilligten gedachtem Fürsten Bethlehemb / auff sein lebenlang nach Inhalt der hernach folgenden Conditionen / sieben gantze Spannschafften desselben Reichs / so wol ienseit / als disseit der Trussa / als nemblich Sackmar mit dem Schloß Zabaloh / Vgochia / Beroch / Zemploy / Bozzot / (außgenommen das Schloß Zandero / mit deren dahin gehörigen Dö[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ffern vnnd Einkommen der dreyssigsten Gefäll alda) auch die Abavivariensiche Spannschafft / mit der Statt Caschaw / aller deroselben Iurisdiction vnnd dem Fiscalischen Einkommen. XII. Vnd solches der gestalt / daß fürs zwölffte aller jetzt ernandter Spannschafften Obriste Spannschaffter / Haupleut / Gräntz Officirer vñ Heyduggen / item die Richter vñ Rathsverwandte der Stätt vnd Dörffer / so dem Fürsten schwören würden / auch J. M. schweren / daß sie gegenwertige Articul vnvebrochen halten / auch in sein deß Fürsten Lebzeiten / wider J. Kay. M. vnd derselben nachkommende im Reich / als getrewe Vnterthanen desselben keine Feindliche Thätlichkeit verüben wolten / dargegen wolten auch J. Kay. M. zu vnderhaltung ernanter Grentzen jährlichen an S. Georgen tag 30000. fl. durch jhre Commissarien in beysein deß Fürsten Abgeordneten den Grentzen bezahlen lassen. XIII. Im fall man sich eines Kriegs von dem Türcken zu befahren / solten diese Grentzen nicht weniger einem als dem andern Theil trewlich bey springen vnd zu hülff kommen. XIV. Nach deß Fürsten ableiben aber / soltẽ also bald berührte Spannschafften mit vollkommenẽ Gehorsamb dem König vñ Königreich widerumb zugethan vñ vereiniget sein / auch das geringste da von dem Türcken / oder andern auff keinerley weiß oder praetext nicht zu lassen oder verstatten / ja viel mehr solte gätz Siebenbürgẽ J. K. M. versichern / daß sie ihnen von mehrgedachten Spannschafften kein einige Gerechtigkeit zueigneten / oder der Orren vnderhaltende Kriegsvolck musterten / sondern diese Transaction oder endlichen vergleich / gantz vnverbrochen fest halten wolten. XV. Eben offt berührte Spannschafften solten vnderworffen sein den Gesetzẽ deß Könrgreichs vnd rechtlichen sachen deß Palatins Iurisdiction. Zu deß Königreichs Landtäge solten sie nit weniger Jhre Gesandten schicken / als andere Herrn / Land Leut vnnd andere die man zu dergleichen zu beruffen pflegie / jedoch mit vorwissen deß Fürsten / welchem gleich fals die Haltung eines allgemeinen Landtages solte zu wissen gemacht werden: die Gerechtigkeit / so mann Ius patronatus nennete / vber die Geistliche Stifftungen / verblieben Jhrer Key. Mayst. vnverletzlich. XVI. Von Güttern / welche der Orthen den Spannschafften auff was weiß bereit heimbgefallen / oder künfftig heimbfielen / möchte der Fürst auf Ratification J. M. wolverdienten Personen verleihen / denen die Notturfft darüber von der Hungarischen vnnd Königlichen Cantzley vmb sonst auß gefertiget werden solte. XVI. In diesen Spannschafften solte aller Orthen das Exercitium der Catholischen Religion frey stehen / auch die Geistliche Iurisdiction oder Gerechtigkeit erhaltlich verbleiben. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1001" n="892"/> nit verglichẽ / solten vmbsonst wider in jre Freiheit gestellet sein / der Bethlehemb auch die Beledigüg der gefangenen bey den Türcken ins werck richten.</p> <p>V. Alles das jenige / so in dem lesten Auffstand abgenommen worden / solte sampt all derselben zugehörung / vnd Nutzungen / Geschützen / Pulver vnnd allerhand Munition biß auff die Abavivarische Spannschafften J. Kays. M. gäntzlich verbleiben / was hinweg geführt / oder sonsten davon kommen / widerumb erstattet / die Hauptleut vnnd andere / so jhm der Fürst mit Eydt verpflichtet / jres Gelübdes erlassen werden.</p> <p>VI. Alle vnnd jede Fiscalische Einkommen vnd Bergwerck / zusambt derselben zugehörung / solten alsbald J. May. abgetretten / vnd in dieselbe der Fürst Bethlehemb sich hinführo im geringen nicht eindringen oder derselben sich bemächtigen.</p> <p>VII. Die Cantzley vnd schrifftliche Notthürfften bey der Seypsteinischen Cammer solten die von beyden theilen geordnete Commissarien ersehen / beschreiben vnd einer solchen Person / welche so wol J. Kyas. M. als dem Fürsten verpflichtet / zu verwahren anvertrawet / vnnd dann davon deß jenigen / was ein oder der ander Theil bedürfftig / Abschrifft communicirt werden.</p> <p>VIII. Er Fürst Bethlehemb solte alle Humanaische Güter vnnd Schlösser / mit aller derselben zugehör / dessen Hinderlassenen verwaysten Erben ohne allen schaden / alsobald wider zustellen / auch an Administrirung gedachter Pupillen Testamentarische Erbhaben nicht verhindern.</p> <p>IX. Die Weiland Andreae Dotzi vnd Gigismund Forgatsch beyder Wittib vnd aller anderer Güter mit derer Pertinentiis, so wol Geistlicher / als Weltlicher / welche in dem letsten Auffstand occupirt weren / solte Bethlehemb dem rechtmässigen Herrn vñ Possessorn wider einraumen / nicht weniger die Gütter / so vermög deß Niclaspurgischen vergleichs zu restituiren weren / ebenmässig restituiren. Als auch die jenige Gütter / welche vor jetzgedachter Niclaspurgischen Tractation andern Verpfändet vnd darauff versichert worden / welche die jetzige Besitzer noch auff dato innen hetten / solten also biß auf den kunfftigen Vngarischẽ Landtag verbleiben / jedoch mit freyer zugab vnd erlaubung / daß derselben Gütter vorige Possessores solche von denen gegenwertigen inhabern / durch vergleich wider ablösen vnnd an sich bringen möchten.</p> <p>X. Vber solche abgehörter masse angenommene vnd bekräfftigte Puncten / liessen J. K. M. dem Bethlehemb zu / daß er sich neben dem hievor gebrauchten Titul / eines Fürsten in Siebenbürgen / auch deß H. Römischen Reichs Fürsten vnd Herrn etlicher Theil deß Königreichs Vngarn / auch Hertzogen zu Oppeln vnnd Ratibor gebrauchen möchte / welcher letzter Titul doch nur allein auff deß jetzigen Fürsten Person zu verstehen / vnd gar nicht auff die nachfolgende Siebenbürgische Fürsten gezogen werden solte.</p> <p>XI. Jhre K. M. verwilligten gedachtem Fürsten Bethlehemb / auff sein lebenlang nach Inhalt der hernach folgenden Conditionen / sieben gantze Spannschafften desselben Reichs / so wol ienseit / als disseit der Trussa / als nemblich Sackmar mit dem Schloß Zabaloh / Vgochia / Beroch / Zemploy / Bozzot / (außgenommen das Schloß Zandero / mit deren dahin gehörigen Dö<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>ffern vnnd Einkommen der dreyssigsten Gefäll alda) auch die Abavivariensiche Spannschafft / mit der Statt Caschaw / aller deroselben Iurisdiction vnnd dem Fiscalischen Einkommen.</p> <p>XII. Vnd solches der gestalt / daß fürs zwölffte aller jetzt ernandter Spannschafften Obriste Spannschaffter / Haupleut / Gräntz Officirer vñ Heyduggen / item die Richter vñ Rathsverwandte der Stätt vnd Dörffer / so dem Fürsten schwören würden / auch J. M. schweren / daß sie gegenwertige Articul vnvebrochen halten / auch in sein deß Fürsten Lebzeiten / wider J. Kay. M. vnd derselben nachkommende im Reich / als getrewe Vnterthanen desselben keine Feindliche Thätlichkeit verüben wolten / dargegen wolten auch J. Kay. M. zu vnderhaltung ernanter Grentzen jährlichen an S. Georgen tag 30000. fl. durch jhre Commissarien in beysein deß Fürsten Abgeordneten den Grentzen bezahlen lassen.</p> <p>XIII. Im fall man sich eines Kriegs von dem Türcken zu befahren / solten diese Grentzen nicht weniger einem als dem andern Theil trewlich bey springen vnd zu hülff kommen.</p> <p>XIV. Nach deß Fürsten ableiben aber / soltẽ also bald berührte Spannschafften mit vollkommenẽ Gehorsamb dem König vñ Königreich widerumb zugethan vñ vereiniget sein / auch das geringste da von dem Türcken / oder andern auff keinerley weiß oder praetext nicht zu lassen oder verstatten / ja viel mehr solte gätz Siebenbürgẽ J. K. M. versichern / daß sie ihnen von mehrgedachten Spannschafften kein einige Gerechtigkeit zueigneten / oder der Orren vnderhaltende Kriegsvolck musterten / sondern diese Transaction oder endlichen vergleich / gantz vnverbrochen fest halten wolten.</p> <p>XV. Eben offt berührte Spannschafften solten vnderworffen sein den Gesetzẽ deß Könrgreichs vnd rechtlichen sachen deß Palatins Iurisdiction. Zu deß Königreichs Landtäge solten sie nit weniger Jhre Gesandten schicken / als andere Herrn / Land Leut vnnd andere die man zu dergleichen zu beruffen pflegie / jedoch mit vorwissen deß Fürsten / welchem gleich fals die Haltung eines allgemeinen Landtages solte zu wissen gemacht werden: die Gerechtigkeit / so mann Ius patronatus nennete / vber die Geistliche Stifftungen / verblieben Jhrer Key. Mayst. vnverletzlich.</p> <p>XVI. Von Güttern / welche der Orthen den Spannschafften auff was weiß bereit heimbgefallen / oder künfftig heimbfielen / möchte der Fürst auf Ratification J. M. wolverdienten Personen verleihen / denen die Notturfft darüber von der Hungarischen vnnd Königlichen Cantzley vmb sonst auß gefertiget werden solte.</p> <p>XVI. In diesen Spannschafften solte aller Orthen das Exercitium der Catholischen Religion frey stehen / auch die Geistliche Iurisdiction oder Gerechtigkeit erhaltlich verbleiben.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [892/1001]
nit verglichẽ / solten vmbsonst wider in jre Freiheit gestellet sein / der Bethlehemb auch die Beledigüg der gefangenen bey den Türcken ins werck richten.
V. Alles das jenige / so in dem lesten Auffstand abgenommen worden / solte sampt all derselben zugehörung / vnd Nutzungen / Geschützen / Pulver vnnd allerhand Munition biß auff die Abavivarische Spannschafften J. Kays. M. gäntzlich verbleiben / was hinweg geführt / oder sonsten davon kommen / widerumb erstattet / die Hauptleut vnnd andere / so jhm der Fürst mit Eydt verpflichtet / jres Gelübdes erlassen werden.
VI. Alle vnnd jede Fiscalische Einkommen vnd Bergwerck / zusambt derselben zugehörung / solten alsbald J. May. abgetretten / vnd in dieselbe der Fürst Bethlehemb sich hinführo im geringen nicht eindringen oder derselben sich bemächtigen.
VII. Die Cantzley vnd schrifftliche Notthürfften bey der Seypsteinischen Cammer solten die von beyden theilen geordnete Commissarien ersehen / beschreiben vnd einer solchen Person / welche so wol J. Kyas. M. als dem Fürsten verpflichtet / zu verwahren anvertrawet / vnnd dann davon deß jenigen / was ein oder der ander Theil bedürfftig / Abschrifft communicirt werden.
VIII. Er Fürst Bethlehemb solte alle Humanaische Güter vnnd Schlösser / mit aller derselben zugehör / dessen Hinderlassenen verwaysten Erben ohne allen schaden / alsobald wider zustellen / auch an Administrirung gedachter Pupillen Testamentarische Erbhaben nicht verhindern.
IX. Die Weiland Andreae Dotzi vnd Gigismund Forgatsch beyder Wittib vnd aller anderer Güter mit derer Pertinentiis, so wol Geistlicher / als Weltlicher / welche in dem letsten Auffstand occupirt weren / solte Bethlehemb dem rechtmässigen Herrn vñ Possessorn wider einraumen / nicht weniger die Gütter / so vermög deß Niclaspurgischen vergleichs zu restituiren weren / ebenmässig restituiren. Als auch die jenige Gütter / welche vor jetzgedachter Niclaspurgischen Tractation andern Verpfändet vnd darauff versichert worden / welche die jetzige Besitzer noch auff dato innen hetten / solten also biß auf den kunfftigen Vngarischẽ Landtag verbleiben / jedoch mit freyer zugab vnd erlaubung / daß derselben Gütter vorige Possessores solche von denen gegenwertigen inhabern / durch vergleich wider ablösen vnnd an sich bringen möchten.
X. Vber solche abgehörter masse angenommene vnd bekräfftigte Puncten / liessen J. K. M. dem Bethlehemb zu / daß er sich neben dem hievor gebrauchten Titul / eines Fürsten in Siebenbürgen / auch deß H. Römischen Reichs Fürsten vnd Herrn etlicher Theil deß Königreichs Vngarn / auch Hertzogen zu Oppeln vnnd Ratibor gebrauchen möchte / welcher letzter Titul doch nur allein auff deß jetzigen Fürsten Person zu verstehen / vnd gar nicht auff die nachfolgende Siebenbürgische Fürsten gezogen werden solte.
XI. Jhre K. M. verwilligten gedachtem Fürsten Bethlehemb / auff sein lebenlang nach Inhalt der hernach folgenden Conditionen / sieben gantze Spannschafften desselben Reichs / so wol ienseit / als disseit der Trussa / als nemblich Sackmar mit dem Schloß Zabaloh / Vgochia / Beroch / Zemploy / Bozzot / (außgenommen das Schloß Zandero / mit deren dahin gehörigen Dö_ffern vnnd Einkommen der dreyssigsten Gefäll alda) auch die Abavivariensiche Spannschafft / mit der Statt Caschaw / aller deroselben Iurisdiction vnnd dem Fiscalischen Einkommen.
XII. Vnd solches der gestalt / daß fürs zwölffte aller jetzt ernandter Spannschafften Obriste Spannschaffter / Haupleut / Gräntz Officirer vñ Heyduggen / item die Richter vñ Rathsverwandte der Stätt vnd Dörffer / so dem Fürsten schwören würden / auch J. M. schweren / daß sie gegenwertige Articul vnvebrochen halten / auch in sein deß Fürsten Lebzeiten / wider J. Kay. M. vnd derselben nachkommende im Reich / als getrewe Vnterthanen desselben keine Feindliche Thätlichkeit verüben wolten / dargegen wolten auch J. Kay. M. zu vnderhaltung ernanter Grentzen jährlichen an S. Georgen tag 30000. fl. durch jhre Commissarien in beysein deß Fürsten Abgeordneten den Grentzen bezahlen lassen.
XIII. Im fall man sich eines Kriegs von dem Türcken zu befahren / solten diese Grentzen nicht weniger einem als dem andern Theil trewlich bey springen vnd zu hülff kommen.
XIV. Nach deß Fürsten ableiben aber / soltẽ also bald berührte Spannschafften mit vollkommenẽ Gehorsamb dem König vñ Königreich widerumb zugethan vñ vereiniget sein / auch das geringste da von dem Türcken / oder andern auff keinerley weiß oder praetext nicht zu lassen oder verstatten / ja viel mehr solte gätz Siebenbürgẽ J. K. M. versichern / daß sie ihnen von mehrgedachten Spannschafften kein einige Gerechtigkeit zueigneten / oder der Orren vnderhaltende Kriegsvolck musterten / sondern diese Transaction oder endlichen vergleich / gantz vnverbrochen fest halten wolten.
XV. Eben offt berührte Spannschafften solten vnderworffen sein den Gesetzẽ deß Könrgreichs vnd rechtlichen sachen deß Palatins Iurisdiction. Zu deß Königreichs Landtäge solten sie nit weniger Jhre Gesandten schicken / als andere Herrn / Land Leut vnnd andere die man zu dergleichen zu beruffen pflegie / jedoch mit vorwissen deß Fürsten / welchem gleich fals die Haltung eines allgemeinen Landtages solte zu wissen gemacht werden: die Gerechtigkeit / so mann Ius patronatus nennete / vber die Geistliche Stifftungen / verblieben Jhrer Key. Mayst. vnverletzlich.
XVI. Von Güttern / welche der Orthen den Spannschafften auff was weiß bereit heimbgefallen / oder künfftig heimbfielen / möchte der Fürst auf Ratification J. M. wolverdienten Personen verleihen / denen die Notturfft darüber von der Hungarischen vnnd Königlichen Cantzley vmb sonst auß gefertiget werden solte.
XVI. In diesen Spannschafften solte aller Orthen das Exercitium der Catholischen Religion frey stehen / auch die Geistliche Iurisdiction oder Gerechtigkeit erhaltlich verbleiben.
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