[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Item vnsere Secretari / anschenlich Schreiber / Vögt / Keller / Kastner / Pfleger / vnd dergleichen Amptleüt / so nit vom Adel / mögen jr kleidung / wie oben von denen so zü Gericht / Rath vnd andern ehrlichen ämptern gebraucht werden gesetzt / antragen vnd machen lassen / vnd darzü Samatin vnd Seidin Paret / guldin Kragen / tragen / vnd die Röck mit zweien oder dreien eln Samats verbremen. Aber die gemeinen Schreiber / sollen sich mit der kleidung / wie die so zü Gericht / Rath vnnd andern ehrlichen ämptern erwölt / vnd verordnet werden / halten. Item ob jemands von einem Fürsten / oder sonst einem eins höhern stands / etwas von kleidung oder kleinattern geschenckt / die selbigen mag er demselben Fürsten vnd Herrn zü ehren antragen / doch soll hierinn kein gefaar gebraucht werden. Es soll auch keiner / zü verheyratung seiner Kinder / eben der ordnung zügeleben schuldig / sonder mag ein jeder / seiner gelegenheit vnnd vermügen nach / dieselben weniger / aber nit höher / kleiden vnd außsteürn. Von Dienstmägten. Die selben sollen fürohin / weder in Stetten noch Dörffern / auff hohe oder nidere Röck / einich Seidin / gar nit belegen oder verbremen / auch auff die Vnderröck / weiter nit dann ein Plegin mit Tüch machen / sonst aber kein Seidinwerck / weder an Büblin oder Ermlen / an jnen tragen / sonder verbotten sein. Item vnsere Secretari / anschenlich Schreiber / Vögt / Keller / Kastner / Pfleger / vnd dergleichen Amptleüt / so nit vom Adel / mögen jr kleidung / wie oben von denen so zü Gericht / Rath vnd andern ehrlichen ämptern gebraucht werden gesetzt / antragen vnd machen lassen / vnd darzü Samatin vñ Seidin Paret / guldin Kragen / tragen / vnd die Röck mit zweien oder dreien eln Samats verbremen. Aber die gemeinen Schreiber / sollen sich mit der kleidung / wie die so zü Gericht / Rath vnnd andern ehrlichen ämptern erwölt / vnd verordnet werden / halten. Item ob jemands von einem Fürsten / oder sonst einem eins höhern stands / etwas von kleidung oder kleinattern geschenckt / die selbigen mag er demselben Fürsten vnd Herrn zü ehren antragen / doch soll hierinn kein gefaar gebraucht werden. Es soll auch keiner / zü verheyratung seiner Kinder / eben der ordnung zügeleben schuldig / sonder mag ein jeder / seiner gelegenheit vnnd vermügen nach / dieselben weniger / aber nit höher / kleiden vnd außsteürn. Von Dienstmägten. Die selben sollen fürohin / weder in Stetten noch Dörffern / auff hohe oder nidere Röck / einich Seidin / gar nit belegen oder verbremen / auch auff die Vnderröck / weiter nit dann ein Plegin mit Tüch machen / sonst aber kein Seidinwerck / weder an Büblin oder Ermlen / an jnen tragen / sonder verbotten sein. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0065" n="30"/> <p>Item vnsere Secretari / anschenlich Schreiber / Vögt / Keller / Kastner / Pfleger / vnd dergleichen Amptleüt / so nit vom Adel / mögen jr kleidung / wie oben von denen so zü Gericht / Rath vnd andern ehrlichen ämptern gebraucht werden gesetzt / antragen vnd machen lassen / vnd darzü Samatin vñ Seidin Paret / guldin Kragen / tragen / vnd die Röck mit zweien oder dreien eln Samats verbremen.</p> <p>Aber die gemeinen Schreiber / sollen sich mit der kleidung / wie die so zü Gericht / Rath vnnd andern ehrlichen ämptern erwölt / vnd verordnet werden / halten.</p> <p>Item ob jemands von einem Fürsten / oder sonst einem eins höhern stands / etwas von kleidung oder kleinattern geschenckt / die selbigen mag er demselben Fürsten vnd Herrn zü ehren antragen / doch soll hierinn kein gefaar gebraucht werden.</p> <p>Es soll auch keiner / zü verheyratung seiner Kinder / eben der ordnung zügeleben schuldig / sonder mag ein jeder / seiner gelegenheit vnnd vermügen nach / dieselben weniger / aber nit höher / kleiden vnd außsteürn.</p> </div> <div> <head>Von Dienstmägten.<lb/></head> <p>Die selben sollen fürohin / weder in Stetten noch Dörffern / auff hohe oder nidere Röck / einich Seidin / gar nit belegen oder verbremen / auch auff die Vnderröck / weiter nit dann ein Plegin mit Tüch machen / sonst aber kein Seidinwerck / weder an Büblin oder Ermlen / an jnen tragen / sonder verbotten sein.</p> </div> </body> </text> </TEI> [30/0065]
Item vnsere Secretari / anschenlich Schreiber / Vögt / Keller / Kastner / Pfleger / vnd dergleichen Amptleüt / so nit vom Adel / mögen jr kleidung / wie oben von denen so zü Gericht / Rath vnd andern ehrlichen ämptern gebraucht werden gesetzt / antragen vnd machen lassen / vnd darzü Samatin vñ Seidin Paret / guldin Kragen / tragen / vnd die Röck mit zweien oder dreien eln Samats verbremen.
Aber die gemeinen Schreiber / sollen sich mit der kleidung / wie die so zü Gericht / Rath vnnd andern ehrlichen ämptern erwölt / vnd verordnet werden / halten.
Item ob jemands von einem Fürsten / oder sonst einem eins höhern stands / etwas von kleidung oder kleinattern geschenckt / die selbigen mag er demselben Fürsten vnd Herrn zü ehren antragen / doch soll hierinn kein gefaar gebraucht werden.
Es soll auch keiner / zü verheyratung seiner Kinder / eben der ordnung zügeleben schuldig / sonder mag ein jeder / seiner gelegenheit vnnd vermügen nach / dieselben weniger / aber nit höher / kleiden vnd außsteürn.
Von Dienstmägten.
Die selben sollen fürohin / weder in Stetten noch Dörffern / auff hohe oder nidere Röck / einich Seidin / gar nit belegen oder verbremen / auch auff die Vnderröck / weiter nit dann ein Plegin mit Tüch machen / sonst aber kein Seidinwerck / weder an Büblin oder Ermlen / an jnen tragen / sonder verbotten sein.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/65>, abgerufen am 04.07.2024. |