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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Es sollen aber dieselben Kleider / ehrlich vnnd jrem stand gemeß / gemacht werden / dergleichen sie vnd jre Sün / an einem langen Wör / nit über zwen Guldin / vnd an einem kurtzen Wör / nit über vier Guldin werdt / Silbers tragen / oder die selben darüber beschlahen lassen / vnd die süne / sich sonstwie die vätter / mit den kleidern halten. Doch lassen wir gnädiglich zü / wo sie die ansehenlichen vnd vermögenlichen Burgers Söne jre Hosen / von wegen jr jugendt / zerschnitten haben wölten / das sie die zimlich / vnnd mit glatten schnitten / zerschneiden lassen mögen / doch vnuerkerdert / vnleichtuertig / vnd vngeblodert / vnd das darunder gar kein Seidin / sonder auffs höchst / das Tüch wie die Hosen seien / gefüttert werden soll.

Item jre Weiber vnd Töchtern / sollen sich dergleichen in kleidung halten / vnd an keinem Kleid / über anderthalben elen Samat / Seidin / Atlas oder Damast / doch allein oben herumb vnd vmb die Ermel / verbremen. Aber mit den Vnderr öcken lassen wir geschehen / das die mit einer / zweien oder dreien Tüchin blegin belegt werden mögen / vnd nit mehr.

Dergleichen soll jnen zügelassen sein / erbare Leiblin vnd Goller / auch Hütlin von Seidin gewandt / ausserhalb Samats vnd Carmasin Atlas / zütragen.

Item es soll jnen auch vnuerbotten sein / zütragen ein Gürtel oder Borten / auff zehen Guldin wert.

Item ein Leisten auff jren Schleihern / vier finger breit.

Item jre Döchtern vnd Junckfrawen / mögen tragen ein Harbendlin oder Krantz / nit über fünff Guldin werdt.

Es sollen aber dieselben Kleider / ehrlich vnnd jrem stand gemeß / gemacht werden / dergleichen sie vnd jre Sün / an einem langen Wör / nit über zwen Guldin / vnd an einem kurtzen Wör / nit über vier Guldin werdt / Silbers tragen / oder die selben darüber beschlahen lassen / vnd die süne / sich sonstwie die vätter / mit den kleidern halten. Doch lassen wir gnädiglich zü / wo sie die ansehenlichen vnd vermögenlichen Burgers Söne jre Hosen / von wegen jr jugendt / zerschnitten haben wölten / das sie die zimlich / vnnd mit glatten schnitten / zerschneiden lassen mögen / doch vnuerkerdert / vnleichtuertig / vnd vngeblodert / vnd das darunder gar kein Seidin / sonder auffs höchst / das Tüch wie die Hosen seien / gefüttert werden soll.

Item jre Weiber vnd Töchtern / sollen sich dergleichen in kleidung halten / vnd an keinem Kleid / über anderthalben elen Samat / Seidin / Atlas oder Damast / doch allein oben herumb vnd vmb die Ermel / verbremen. Aber mit den Vnderr öcken lassen wir geschehen / das die mit einer / zweien oder dreien Tüchin blegin belegt werden mögen / vnd nit mehr.

Dergleichen soll jnen zügelassen sein / erbare Leiblin vnd Goller / auch Hütlin von Seidin gewandt / ausserhalb Samats vnd Carmasin Atlas / zütragen.

Item es soll jnen auch vnuerbotten sein / zütragen ein Gürtel oder Borten / auff zehen Guldin wert.

Item ein Leisten auff jren Schleihern / vier finger breit.

Item jre Döchtern vnd Junckfrawen / mögen tragen ein Harbendlin oder Krantz / nit über fünff Guldin werdt.

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[0064] Es sollen aber dieselben Kleider / ehrlich vnnd jrem stand gemeß / gemacht werden / dergleichen sie vnd jre Sün / an einem langen Wör / nit über zwen Guldin / vnd an einem kurtzen Wör / nit über vier Guldin werdt / Silbers tragen / oder die selben darüber beschlahen lassen / vnd die süne / sich sonstwie die vätter / mit den kleidern halten. Doch lassen wir gnädiglich zü / wo sie die ansehenlichen vnd vermögenlichen Burgers Söne jre Hosen / von wegen jr jugendt / zerschnitten haben wölten / das sie die zimlich / vnnd mit glatten schnitten / zerschneiden lassen mögen / doch vnuerkerdert / vnleichtuertig / vnd vngeblodert / vnd das darunder gar kein Seidin / sonder auffs höchst / das Tüch wie die Hosen seien / gefüttert werden soll. Item jre Weiber vnd Töchtern / sollen sich dergleichen in kleidung halten / vnd an keinem Kleid / über anderthalben elen Samat / Seidin / Atlas oder Damast / doch allein oben herumb vnd vmb die Ermel / verbremen. Aber mit den Vnderr öcken lassen wir geschehen / das die mit einer / zweien oder dreien Tüchin blegin belegt werden mögen / vnd nit mehr. Dergleichen soll jnen zügelassen sein / erbare Leiblin vnd Goller / auch Hütlin von Seidin gewandt / ausserhalb Samats vnd Carmasin Atlas / zütragen. Item es soll jnen auch vnuerbotten sein / zütragen ein Gürtel oder Borten / auff zehen Guldin wert. Item ein Leisten auff jren Schleihern / vier finger breit. Item jre Döchtern vnd Junckfrawen / mögen tragen ein Harbendlin oder Krantz / nit über fünff Guldin werdt.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/64>, abgerufen am 22.11.2024.