[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.thumbs / solliche losung in altem herkommen / löblichem brauch vnd gewonheit / bißher gehabt / die wir jnen auch zü güt vnd fürstand / hiemit ernewert / bestätigt vnd bekrefftigt haben / vnd wöllen auch das vnsere ober vnd vnder Amptleüt / ob sollichem allem mit ernst vnnd fleiß halten / vnd die vnsern dauon mit nichten tringen lassen. Doch wöllen wir / vns vnd vnsern erben / nach gelegenheit der sachen vnd zeit / hierinnen vnser erklärung / ober vnd gerechtigkeit / in allweg vorbehalten / vnd one benommen haben. Doch soll auch hierinn / den jenigen vnsern Vnderthonen / so einiche lehen / boden oder andere losungs gerechtigkeit haben / die vorlosung hiemit vnbenommen / sonder vorbehalten sein. Das niemand kein gült auffnemen soll / on vnser sonder erlauben. Es soll auch fürter / keiner vnser Vnderthonen / niemand einich gült zükauffen geben / one vnser sonder erlauben / wölches wir auch nit bald bewilligen / es sei dann das des / der auffnemen will / anligen vnd beschwerden / vns durch vnser ober vnd vnder Amptleüt / Burger meister vnd gericht / deßgleichen desselben thün vnd lassen / halten vnd wesen / grundtlich in schrifften angebracht sei worden / dann wa solcher ein schlemmer / spiler / fauler oder vnnützer mensch were / soll jme das nit zügelassen werden. Vnd so es gleich einem bewilliget / soll man doch kein wein vnd frucht gülten / oder Landgarben mer verkauffen sonder allein geltgülten zügelassen werden / doch auch nit hö- thumbs / solliche losung in altem herkommen / löblichem brauch vnd gewonheit / bißher gehabt / die wir jnen auch zü güt vnd fürstand / hiemit ernewert / bestätigt vnd bekrefftigt haben / vnd wöllen auch das vnsere ober vnd vnder Amptleüt / ob sollichem allem mit ernst vnnd fleiß halten / vnd die vnsern dauon mit nichten tringen lassen. Doch wöllen wir / vns vnd vnsern erben / nach gelegenheit der sachen vnd zeit / hierinnen vnser erklärung / ober vnd gerechtigkeit / in allweg vorbehalten / vnd one benommen haben. Doch soll auch hieriñ / den jenigen vnsern Vnderthonen / so einiche lehen / boden oder andere losungs gerechtigkeit haben / die vorlosung hiemit vnbenommen / sonder vorbehalten sein. Das niemand kein gült auffnemen soll / on vnser sonder erlauben. Es soll auch fürter / keiner vnser Vnderthonen / niemand einich gült zükauffen geben / one vnser sonder erlauben / wölches wir auch nit bald bewilligen / es sei dann das des / der auffnemen will / anligen vnd beschwerden / vns durch vnser ober vnd vnder Amptleüt / Burger meister vnd gericht / deßgleichen desselben thün vnd lassen / halten vnd wesen / grundtlich in schrifften angebracht sei worden / dann wa solcher ein schlemmer / spiler / fauler oder vnnützer mensch were / soll jme das nit zügelassen werden. Vnd so es gleich einem bewilliget / soll man doch kein wein vnd frucht gülten / oder Landgarben mer verkauffen sonder allein geltgülten zügelassen werden / doch auch nit hö- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0058"/> thumbs / solliche losung in altem herkommen / löblichem brauch vnd gewonheit / bißher gehabt / die wir jnen auch zü güt vnd fürstand / hiemit ernewert / bestätigt vnd bekrefftigt haben / vnd wöllen auch das vnsere ober vnd vnder Amptleüt / ob sollichem allem mit ernst vnnd fleiß halten / vnd die vnsern dauon mit nichten tringen lassen. Doch wöllen wir / vns vnd vnsern erben / nach gelegenheit der sachen vnd zeit / hierinnen vnser erklärung / ober vnd gerechtigkeit / in allweg vorbehalten / vnd one benommen haben.</p> <p>Doch soll auch hieriñ / den jenigen vnsern Vnderthonen / so einiche lehen / boden oder andere losungs gerechtigkeit haben / die vorlosung hiemit vnbenommen / sonder vorbehalten sein.</p> </div> <div> <head>Das niemand kein gült auffnemen soll / on vnser sonder erlauben.<lb/></head> <p>Es soll auch fürter / keiner vnser Vnderthonen / niemand einich gült zükauffen geben / one vnser sonder erlauben / wölches wir auch nit bald bewilligen / es sei dann das des / der auffnemen will / anligen vnd beschwerden / vns durch vnser ober vnd vnder Amptleüt / Burger meister vnd gericht / deßgleichen desselben thün vnd lassen / halten vnd wesen / grundtlich in schrifften angebracht sei worden / dann wa solcher ein schlemmer / spiler / fauler oder vnnützer mensch were / soll jme das nit zügelassen werden.</p> <p>Vnd so es gleich einem bewilliget / soll man doch kein wein vnd frucht gülten / oder Landgarben mer verkauffen sonder allein geltgülten zügelassen werden / doch auch nit hö- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0058]
thumbs / solliche losung in altem herkommen / löblichem brauch vnd gewonheit / bißher gehabt / die wir jnen auch zü güt vnd fürstand / hiemit ernewert / bestätigt vnd bekrefftigt haben / vnd wöllen auch das vnsere ober vnd vnder Amptleüt / ob sollichem allem mit ernst vnnd fleiß halten / vnd die vnsern dauon mit nichten tringen lassen. Doch wöllen wir / vns vnd vnsern erben / nach gelegenheit der sachen vnd zeit / hierinnen vnser erklärung / ober vnd gerechtigkeit / in allweg vorbehalten / vnd one benommen haben.
Doch soll auch hieriñ / den jenigen vnsern Vnderthonen / so einiche lehen / boden oder andere losungs gerechtigkeit haben / die vorlosung hiemit vnbenommen / sonder vorbehalten sein.
Das niemand kein gült auffnemen soll / on vnser sonder erlauben.
Es soll auch fürter / keiner vnser Vnderthonen / niemand einich gült zükauffen geben / one vnser sonder erlauben / wölches wir auch nit bald bewilligen / es sei dann das des / der auffnemen will / anligen vnd beschwerden / vns durch vnser ober vnd vnder Amptleüt / Burger meister vnd gericht / deßgleichen desselben thün vnd lassen / halten vnd wesen / grundtlich in schrifften angebracht sei worden / dann wa solcher ein schlemmer / spiler / fauler oder vnnützer mensch were / soll jme das nit zügelassen werden.
Vnd so es gleich einem bewilliget / soll man doch kein wein vnd frucht gülten / oder Landgarben mer verkauffen sonder allein geltgülten zügelassen werden / doch auch nit hö-
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/58>, abgerufen am 04.07.2024. |