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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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nach vnsers herr vatters säligen außgekündter Lands ordnung züwider / gegen außlendischen beschehen / cassiern / vnd die verwürckte straff von den übertrettern entziehen / auch sie oder jre erben dahin halten wöllen / dieselbige güter in dem kauffgelt wider an sich zünemen / oder einem andern sollichs züthün gestatten / vnd des hierinn niemands verschonen / was stands / wesens / oder der gleich vnser diener sei. Gleicher gestalt / wo einem außwendigen geseßnen / was stands der sei / in vnserm Fürstenthumbs einich ligend güt / vor außkündung diser vnser Lands ordnung / erbs weise zügefallen / oder zü heyrat güt gegeben worden / vnd in krafft hieuoriger vnsers Herrn vatters säligen Lands ordnung / noch nit verkaufft were worden / so sollen als bald vnsere Amptleüt mit ernst verschaffen / das sollichs nachmals / one lenger einstellen / geschehe. Solte aber sollichs von vnsern Amptleüten einem oder mehr hierüber erlassen pleiben / vnd anderstgehandelt werden / gedencken wir gegen einem sollichen ein ernstlich einsehens geschehen / vnd darzü von jme die straff einziehen zülassen. Souil aber die ligende gütter / so in vnserm Fürstenthumb vnd Oberkeit gelegen / vor vnsers Herrn vatters säligen obgemelter / außgekündter Lands ordnung / in der außlendischen handen gewesen / vnd noch seien / wöllen vnd beuelhen wir / das in allen vnsern Stetten vnd ämptern / so offt vnd dick ein Außman oder frembder / vns mit der erbhuldigung nit zügethon / noch vnser Oberkeit vnderworffen / derselbigen ligende güter eins oder mehr / wie die namen haben mögen / in vnserm Fürstenthumb vnd Oberkeit gelegen / kaufft vnd verkaufft / das dann alsbald ein gmeinsame / oder ein jeder Burger vnd einwoner insonderheit / desselbigen ampts / Statt oder flecken / in wölcher zwing vnd bennen solliche gelegen / dieselbigen güter im kauffgelt / wie die mit hauptsumma / zilen vnd zimlichem weinkauff / verkaufft / in einem Monat dennechsten / als der kauff abgeredt vnd beschlossen / oder wissend oder sonst offenbar worden ist / one lenger verziehen / wider an sich bringen vnd lösen sollen / wie dann vnser Stett vnd ämpter vnsers Fürsten-

nach vnsers herr vatters säligen außgekündter Lands ordnung züwider / gegen außlendischen beschehen / cassiern / vnd die verwürckte straff von den übertrettern entziehen / auch sie oder jre erben dahin halten wöllen / dieselbige güter in dem kauffgelt wider an sich zünemen / oder einem andern sollichs züthün gestatten / vnd des hierinn niemands verschonen / was stands / wesens / oder der gleich vnser diener sei. Gleicher gestalt / wo einem außwendigen geseßnen / was stands der sei / in vnserm Fürstenthumbs einich ligend güt / vor außkündung diser vnser Lands ordnung / erbs weise zügefallen / oder zü heyrat güt gegeben worden / vnd in krafft hieuoriger vnsers Herrn vatters säligen Lands ordnung / noch nit verkaufft were worden / so sollen als bald vnsere Amptleüt mit ernst verschaffen / das sollichs nachmals / one lenger einstellen / geschehe. Solte aber sollichs von vnsern Amptleüten einem oder mehr hierüber erlassen pleiben / vñ anderstgehandelt werden / gedencken wir gegen einem sollichen ein ernstlich einsehens geschehen / vnd darzü von jme die straff einziehen zülassen. Souil aber die ligende gütter / so in vnserm Fürstenthumb vnd Oberkeit gelegen / vor vnsers Herrn vatters säligen obgemelter / außgekündter Lands ordnung / in der außlendischen handen gewesen / vnd noch seien / wöllen vnd beuelhen wir / das in allen vnsern Stetten vñ ämptern / so offt vnd dick ein Außman oder frembder / vns mit der erbhuldigung nit zügethon / noch vnser Oberkeit vnderworffen / derselbigen ligende güter eins oder mehr / wie die namen haben mögen / in vnserm Fürstenthumb vnd Oberkeit gelegen / kaufft vnd verkaufft / das dann alsbald ein gmeinsame / oder ein jeder Burger vnd einwoner insonderheit / desselbigen ampts / Statt oder flecken / in wölcher zwing vñ bennen solliche gelegen / dieselbigen güter im kauffgelt / wie die mit hauptsum̃a / zilen vnd zimlichem weinkauff / verkaufft / in einem Monat dennechsten / als der kauff abgeredt vñ beschlossen / oder wissend oder sonst offenbar worden ist / one lenger verziehen / wider an sich bringen vnd lösen sollen / wie dann vnser Stett vnd ämpter vnsers Fürsten-

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[26/0057] nach vnsers herr vatters säligen außgekündter Lands ordnung züwider / gegen außlendischen beschehen / cassiern / vnd die verwürckte straff von den übertrettern entziehen / auch sie oder jre erben dahin halten wöllen / dieselbige güter in dem kauffgelt wider an sich zünemen / oder einem andern sollichs züthün gestatten / vnd des hierinn niemands verschonen / was stands / wesens / oder der gleich vnser diener sei. Gleicher gestalt / wo einem außwendigen geseßnen / was stands der sei / in vnserm Fürstenthumbs einich ligend güt / vor außkündung diser vnser Lands ordnung / erbs weise zügefallen / oder zü heyrat güt gegeben worden / vnd in krafft hieuoriger vnsers Herrn vatters säligen Lands ordnung / noch nit verkaufft were worden / so sollen als bald vnsere Amptleüt mit ernst verschaffen / das sollichs nachmals / one lenger einstellen / geschehe. Solte aber sollichs von vnsern Amptleüten einem oder mehr hierüber erlassen pleiben / vñ anderstgehandelt werden / gedencken wir gegen einem sollichen ein ernstlich einsehens geschehen / vnd darzü von jme die straff einziehen zülassen. Souil aber die ligende gütter / so in vnserm Fürstenthumb vnd Oberkeit gelegen / vor vnsers Herrn vatters säligen obgemelter / außgekündter Lands ordnung / in der außlendischen handen gewesen / vnd noch seien / wöllen vnd beuelhen wir / das in allen vnsern Stetten vñ ämptern / so offt vnd dick ein Außman oder frembder / vns mit der erbhuldigung nit zügethon / noch vnser Oberkeit vnderworffen / derselbigen ligende güter eins oder mehr / wie die namen haben mögen / in vnserm Fürstenthumb vnd Oberkeit gelegen / kaufft vnd verkaufft / das dann alsbald ein gmeinsame / oder ein jeder Burger vnd einwoner insonderheit / desselbigen ampts / Statt oder flecken / in wölcher zwing vñ bennen solliche gelegen / dieselbigen güter im kauffgelt / wie die mit hauptsum̃a / zilen vnd zimlichem weinkauff / verkaufft / in einem Monat dennechsten / als der kauff abgeredt vñ beschlossen / oder wissend oder sonst offenbar worden ist / one lenger verziehen / wider an sich bringen vnd lösen sollen / wie dann vnser Stett vnd ämpter vnsers Fürsten-

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/57>, abgerufen am 21.11.2024.