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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Von kuplen vnd heimlichem enthalten.

Nach dem etliche personen heimlich züeinander berüffen / oder kupeln / vnd in jrn heüsern auffenthalten / wider Gott vnd Eere / auch ein sonder schädlich böß laster ist / dann die kupler vnd kuplerin / so durch jre botschafften vnd brieff hin vnd wider tragen / Junckfrawen / Frawen / vnnd töchtern / oder andere verfüren / hauß / hoff vnnd gemach / vnerliche schandtliche vnd leichtfertige werck züuolbringen / darleihen / vnd also dardurch offtermals frommer leüt kinder zür boßheit verur sachen / die sunst jr lebenlang frumm vnd erber pliben. Solchs züfürkommen / setzen / ordnen / vnd gebüten wir ernstlich / wo dieselbigen kupler oder kuplerin erfarn / das die vnuerzogenlich gefencklich angenommen / für recht gestelt / vnd nach gestalt jrer mißhandlung / mit vrteil vnd recht / on alle gnad / an jrem leib oder leben / vnd gemeß jrer verwirckung / gestrafft werden.

Souer aber gleich wol solch kuplen zü den Ehrn / doch hinderrucks jrereltern / vorminder / oder nächsten freünden / (in deren verwaltung sie sind) beschehen / die sollen / nach gestalt der sachen vnd that / mit dem branger / oder in ander weg / gestr afft / vnd hierinnen niemands verschont werden.

Vnd so vatter / mütter / pfleger / fürminder vnd freünd jre Eeliche vnd Pflegkinder / vnd verwandten / züden vnehrn verkuplen wurden / die sollen on alle gnad / mit vrteil vnd recht züm tod erkennt / vnd gericht werden.

Vom zü vnd voltrincken.
Von kuplen vnd heimlichem enthalten.

Nach dem etliche personen heimlich züeinander berüffen / oder kupeln / vñ in jrn heüsern auffenthalten / wider Gott vnd Eere / auch ein sonder schädlich böß laster ist / dann die kupler vnd kuplerin / so durch jre botschafften vnd brieff hin vnd wider tragen / Junckfrawen / Frawen / vnnd töchtern / oder andere verfüren / hauß / hoff vnnd gemach / vnerliche schandtliche vnd leichtfertige werck züuolbringen / darleihen / vnd also dardurch offtermals frommer leüt kinder zür boßheit verur sachen / die sunst jr lebenlang frum̃ vnd erber pliben. Solchs züfürkom̃en / setzen / ordnen / vnd gebüten wir ernstlich / wo dieselbigen kupler oder kuplerin erfarn / das die vnuerzogenlich gefencklich angenommen / für recht gestelt / vnd nach gestalt jrer mißhandlung / mit vrteil vnd recht / on alle gnad / an jrem leib oder leben / vnd gemeß jrer verwirckung / gestrafft werden.

Souer aber gleich wol solch kuplen zü den Ehrn / doch hinderrucks jrereltern / vorminder / oder nächsten freünden / (in deren verwaltung sie sind) beschehen / die sollen / nach gestalt der sachen vnd that / mit dem branger / oder in ander weg / gestr afft / vnd hierinnen niemands verschont werden.

Vnd so vatter / mütter / pfleger / fürminder vnd freünd jre Eeliche vnd Pflegkinder / vnd verwandten / züden vnehrn verkuplen wurden / die sollen on alle gnad / mit vrteil vnd recht züm tod erkennt / vnd gericht werden.

Vom zü vnd voltrincken.
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[0026] Von kuplen vnd heimlichem enthalten. Nach dem etliche personen heimlich züeinander berüffen / oder kupeln / vñ in jrn heüsern auffenthalten / wider Gott vnd Eere / auch ein sonder schädlich böß laster ist / dann die kupler vnd kuplerin / so durch jre botschafften vnd brieff hin vnd wider tragen / Junckfrawen / Frawen / vnnd töchtern / oder andere verfüren / hauß / hoff vnnd gemach / vnerliche schandtliche vnd leichtfertige werck züuolbringen / darleihen / vnd also dardurch offtermals frommer leüt kinder zür boßheit verur sachen / die sunst jr lebenlang frum̃ vnd erber pliben. Solchs züfürkom̃en / setzen / ordnen / vnd gebüten wir ernstlich / wo dieselbigen kupler oder kuplerin erfarn / das die vnuerzogenlich gefencklich angenommen / für recht gestelt / vnd nach gestalt jrer mißhandlung / mit vrteil vnd recht / on alle gnad / an jrem leib oder leben / vnd gemeß jrer verwirckung / gestrafft werden. Souer aber gleich wol solch kuplen zü den Ehrn / doch hinderrucks jrereltern / vorminder / oder nächsten freünden / (in deren verwaltung sie sind) beschehen / die sollen / nach gestalt der sachen vnd that / mit dem branger / oder in ander weg / gestr afft / vnd hierinnen niemands verschont werden. Vnd so vatter / mütter / pfleger / fürminder vnd freünd jre Eeliche vnd Pflegkinder / vnd verwandten / züden vnehrn verkuplen wurden / die sollen on alle gnad / mit vrteil vnd recht züm tod erkennt / vnd gericht werden. Vom zü vnd voltrincken.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/26>, abgerufen am 21.11.2024.