Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite
Von kuplen vnd heimlichem enthalten.

Nach dem etliche personen heimlich züeinander berüffen / oder kupeln / vnd in jrn heüsern auffenthalten / wider Gott vnd Eere / auch ein sonder schädlich böß laster ist / dann die kupler vnd kuplerin / so durch jre botschafften vnd brieff hin vnd wider tragen / Junckfrawen / Frawen / vnnd töchtern / oder andere verfüren / hauß / hoff vnnd gemach / vnerliche schandtliche vnd leichtfertige werck züuolbringen / darleihen / vnd also dardurch offtermals frommer leüt kinder zür boßheit verur sachen / die sunst jr lebenlang frumm vnd erber pliben. Solchs züfürkommen / setzen / ordnen / vnd gebüten wir ernstlich / wo dieselbigen kupler oder kuplerin erfarn / das die vnuerzogenlich gefencklich angenommen / für recht gestelt / vnd nach gestalt jrer mißhandlung / mit vrteil vnd recht / on alle gnad / an jrem leib oder leben / vnd gemeß jrer verwirckung / gestrafft werden.

Souer aber gleich wol solch kuplen zü den Ehrn / doch hinderrucks jrereltern / vorminder / oder nächsten freünden / (in deren verwaltung sie sind) beschehen / die sollen / nach gestalt der sachen vnd that / mit dem branger / oder in ander weg / gestr afft / vnd hierinnen niemands verschont werden.

Vnd so vatter / mütter / pfleger / fürminder vnd freünd jre Eeliche vnd Pflegkinder / vnd verwandten / züden vnehrn verkuplen wurden / die sollen on alle gnad / mit vrteil vnd recht züm tod erkennt / vnd gericht werden.

Vom zü vnd voltrincken.
Von kuplen vnd heimlichem enthalten.

Nach dem etliche personen heimlich züeinander berüffen / oder kupeln / vñ in jrn heüsern auffenthalten / wider Gott vnd Eere / auch ein sonder schädlich böß laster ist / dann die kupler vnd kuplerin / so durch jre botschafften vnd brieff hin vnd wider tragen / Junckfrawen / Frawen / vnnd töchtern / oder andere verfüren / hauß / hoff vnnd gemach / vnerliche schandtliche vnd leichtfertige werck züuolbringen / darleihen / vnd also dardurch offtermals frommer leüt kinder zür boßheit verur sachen / die sunst jr lebenlang frum̃ vnd erber pliben. Solchs züfürkom̃en / setzen / ordnen / vnd gebüten wir ernstlich / wo dieselbigen kupler oder kuplerin erfarn / das die vnuerzogenlich gefencklich angenommen / für recht gestelt / vnd nach gestalt jrer mißhandlung / mit vrteil vnd recht / on alle gnad / an jrem leib oder leben / vnd gemeß jrer verwirckung / gestrafft werden.

Souer aber gleich wol solch kuplen zü den Ehrn / doch hinderrucks jrereltern / vorminder / oder nächsten freünden / (in deren verwaltung sie sind) beschehen / die sollen / nach gestalt der sachen vnd that / mit dem branger / oder in ander weg / gestr afft / vnd hierinnen niemands verschont werden.

Vnd so vatter / mütter / pfleger / fürminder vnd freünd jre Eeliche vnd Pflegkinder / vnd verwandten / züden vnehrn verkuplen wurden / die sollen on alle gnad / mit vrteil vnd recht züm tod erkennt / vnd gericht werden.

Vom zü vnd voltrincken.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0026"/>
      </div>
      <div>
        <head>Von kuplen vnd heimlichem enthalten.<lb/></head>
        <p>Nach dem etliche personen heimlich züeinander berüffen / oder kupeln / vn&#x0303; in jrn heüsern auffenthalten / wider Gott vnd Eere / auch ein                      sonder schädlich böß laster ist / dann die kupler vnd kuplerin / so durch jre                      botschafften vnd brieff hin vnd wider tragen / Junckfrawen / Frawen / vnnd                      töchtern / oder andere verfüren / hauß / hoff vnnd gemach / vnerliche                      schandtliche vnd leichtfertige werck züuolbringen / darleihen / vnd also                      dardurch offtermals frommer leüt kinder zür boßheit verur sachen / die sunst jr                      lebenlang frum&#x0303; vnd erber pliben. Solchs züfürkom&#x0303;en                      / setzen / ordnen / vnd gebüten wir ernstlich / wo dieselbigen kupler oder                      kuplerin erfarn / das die vnuerzogenlich gefencklich angenommen / für recht                      gestelt / vnd nach gestalt jrer mißhandlung / mit vrteil vnd recht / on alle                      gnad / an jrem leib oder leben / vnd gemeß jrer verwirckung / gestrafft                      werden.</p>
        <p>Souer aber gleich wol solch kuplen zü den Ehrn / doch hinderrucks jrereltern /                      vorminder / oder nächsten freünden / (in deren verwaltung sie sind) beschehen /                      die sollen / nach gestalt der sachen vnd that / mit dem branger / oder in ander                      weg / gestr afft / vnd hierinnen niemands verschont werden.</p>
        <p>Vnd so vatter / mütter / pfleger / fürminder vnd freünd jre Eeliche vnd                      Pflegkinder / vnd verwandten / züden vnehrn verkuplen wurden / die sollen on                      alle gnad / mit vrteil vnd recht züm tod erkennt / vnd gericht werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Vom zü vnd voltrincken.<lb/></head>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0026] Von kuplen vnd heimlichem enthalten. Nach dem etliche personen heimlich züeinander berüffen / oder kupeln / vñ in jrn heüsern auffenthalten / wider Gott vnd Eere / auch ein sonder schädlich böß laster ist / dann die kupler vnd kuplerin / so durch jre botschafften vnd brieff hin vnd wider tragen / Junckfrawen / Frawen / vnnd töchtern / oder andere verfüren / hauß / hoff vnnd gemach / vnerliche schandtliche vnd leichtfertige werck züuolbringen / darleihen / vnd also dardurch offtermals frommer leüt kinder zür boßheit verur sachen / die sunst jr lebenlang frum̃ vnd erber pliben. Solchs züfürkom̃en / setzen / ordnen / vnd gebüten wir ernstlich / wo dieselbigen kupler oder kuplerin erfarn / das die vnuerzogenlich gefencklich angenommen / für recht gestelt / vnd nach gestalt jrer mißhandlung / mit vrteil vnd recht / on alle gnad / an jrem leib oder leben / vnd gemeß jrer verwirckung / gestrafft werden. Souer aber gleich wol solch kuplen zü den Ehrn / doch hinderrucks jrereltern / vorminder / oder nächsten freünden / (in deren verwaltung sie sind) beschehen / die sollen / nach gestalt der sachen vnd that / mit dem branger / oder in ander weg / gestr afft / vnd hierinnen niemands verschont werden. Vnd so vatter / mütter / pfleger / fürminder vnd freünd jre Eeliche vnd Pflegkinder / vnd verwandten / züden vnehrn verkuplen wurden / die sollen on alle gnad / mit vrteil vnd recht züm tod erkennt / vnd gericht werden. Vom zü vnd voltrincken.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/26
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/26>, abgerufen am 22.12.2024.