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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Nach dem auch das zütrincken / vnd die füllerei / ein vrsprung ist / viler leichtfertigkeit / vnd laster / dar auß auch gemeinlich Gotslesterung / todschläg / mord / vnfrid / kranckheit des leibs / vnd andere übel erwachssen / deßhalb / nach vermög der heiligen schrifft / kein trunckner das Reich Gottes sehen würdt / vnd zübesorgen / das von solches lasters wegen / der Allmächtig Gott offtermals theürung / vnd andere straffen / über die menschen verhengt / zü dem das durch trunckenheit / die heimlicheit / so billich verschwigen / offt geoffenbart werden / vnd die ein entlich vrsach ist alles übels / vnd den menschen an seiner seelen seligkeit / Ehrn / gunst / vernunfft / langem leben / vnd manheit / nachteilig ist.

Sollichs alles mit hilff des Allmechtigen abzüleinen / vnd züfürkommen / wöllen vnd gebüten wir ernstlich / das alle vnsere prediger / Pfarrer / auch andere kirchendiener / in jrn predigen das volck mit fleiß vermanen / das sie sich des zütrinckens vnd füllerei enthalten / mit erzelung der laster / so auß der trunckenheit volgen / vnd wie solche zü verderbung leibs vnd der seelen / gewißlich reichen thüt.

Am andern / das alle vnsere Vnderthonen / angehörigen / vnnd einwoner / was stands die seien / sich hinfüro des schantlichen lasters / des zü vnd voltrinckens / gentzlich enthalten vnd messigen. Dann wölcher vnd wölche das gefarlicher weiß überfarn / einer den andern / wenig oder vil / durch nöten / bedeüten / oder einich ander anzeigung / wie vnd wölcher gestalt das jmmer sein / oder beschehen möcht / mit wein / oder anderm tranck / zübringen / oder trincken wurd / der jeder / niemands außgescheiden / soll / als offt es beschicht / vnnd überfarn würdt / vmb ein guldin vnnachläßlich gestrafft werden.

Vnd damit niemand diser straff empfliehe / so meinen vnd wöllen wir / das alle die / so sollich zütrincken sehen / oder

Nach dem auch das zütrincken / vnd die füllerei / ein vrsprung ist / viler leichtfertigkeit / vnd laster / dar auß auch gemeinlich Gotslesterung / todschläg / mord / vnfrid / kranckheit des leibs / vnd andere übel erwachssen / deßhalb / nach vermög der heiligen schrifft / kein trunckner das Reich Gottes sehen würdt / vnd zübesorgen / das von solches lasters wegen / der Allmächtig Gott offtermals theürung / vnd andere straffen / über die menschen verhengt / zü dem das durch trunckenheit / die heimlicheit / so billich verschwigen / offt geoffenbart werden / vnd die ein entlich vrsach ist alles übels / vnd den menschen an seiner seelen seligkeit / Ehrn / gunst / vernunfft / langem leben / vnd manheit / nachteilig ist.

Sollichs alles mit hilff des Allmechtigen abzüleinen / vnd züfürkommen / wöllen vnd gebüten wir ernstlich / das alle vnsere prediger / Pfarrer / auch andere kirchendiener / in jrn predigen das volck mit fleiß vermanen / das sie sich des zütrinckens vnd füllerei enthalten / mit erzelung der laster / so auß der trunckenheit volgen / vnd wie solche zü verderbung leibs vnd der seelen / gewißlich reichen thüt.

Am andern / das alle vnsere Vnderthonen / angehörigen / vnnd einwoner / was stands die seien / sich hinfüro des schantlichen lasters / des zü vnd voltrinckens / gentzlich enthalten vnd messigen. Dann wölcher vnd wölche das gefarlicher weiß überfarn / einer den andern / wenig oder vil / durch nöten / bedeüten / oder einich ander anzeigung / wie vnd wölcher gestalt das jmmer sein / oder beschehen möcht / mit wein / oder anderm tranck / zübringen / oder trincken wurd / der jeder / niemands außgescheiden / soll / als offt es beschicht / vnnd überfarn würdt / vmb ein guldin vnnachläßlich gestrafft werden.

Vnd damit niemand diser straff empfliehe / so meinen vnd wöllen wir / das alle die / so sollich zütrincken sehen / oder

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[11/0027] Nach dem auch das zütrincken / vnd die füllerei / ein vrsprung ist / viler leichtfertigkeit / vnd laster / dar auß auch gemeinlich Gotslesterung / todschläg / mord / vnfrid / kranckheit des leibs / vnd andere übel erwachssen / deßhalb / nach vermög der heiligen schrifft / kein trunckner das Reich Gottes sehen würdt / vnd zübesorgen / das von solches lasters wegen / der Allmächtig Gott offtermals theürung / vnd andere straffen / über die menschen verhengt / zü dem das durch trunckenheit / die heimlicheit / so billich verschwigen / offt geoffenbart werden / vnd die ein entlich vrsach ist alles übels / vnd den menschen an seiner seelen seligkeit / Ehrn / gunst / vernunfft / langem leben / vnd manheit / nachteilig ist. Sollichs alles mit hilff des Allmechtigen abzüleinen / vnd züfürkommen / wöllen vnd gebüten wir ernstlich / das alle vnsere prediger / Pfarrer / auch andere kirchendiener / in jrn predigen das volck mit fleiß vermanen / das sie sich des zütrinckens vnd füllerei enthalten / mit erzelung der laster / so auß der trunckenheit volgen / vnd wie solche zü verderbung leibs vnd der seelen / gewißlich reichen thüt. Am andern / das alle vnsere Vnderthonen / angehörigen / vnnd einwoner / was stands die seien / sich hinfüro des schantlichen lasters / des zü vnd voltrinckens / gentzlich enthalten vnd messigen. Dann wölcher vnd wölche das gefarlicher weiß überfarn / einer den andern / wenig oder vil / durch nöten / bedeüten / oder einich ander anzeigung / wie vnd wölcher gestalt das jmmer sein / oder beschehen möcht / mit wein / oder anderm tranck / zübringen / oder trincken wurd / der jeder / niemands außgescheiden / soll / als offt es beschicht / vnnd überfarn würdt / vmb ein guldin vnnachläßlich gestrafft werden. Vnd damit niemand diser straff empfliehe / so meinen vnd wöllen wir / das alle die / so sollich zütrincken sehen / oder

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/27>, abgerufen am 02.05.2024.