Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

So auch ein lediger Mann oder Gesell / mit Eweibern / auch ledige Frawen / mit Eemannen / sich im werck der vnkeüscheit verwircken / sollen dieselbigen ledigen / gleich wie die Eeleüt gestrafft werden.

Vnd ob sich zütragen / vnd kundtbar gemacht / das ein Eegemecht dem andern / mit gefar vnd auffsatz / mittel vnd weg verstellte / in was weiß vnd maß das beschehe / damit es das ander / also böser vnd gefarlicher weiß / zü fal bringen / die Eescheidung züerlangen verhoffen / wie sollichs zügerichtet werden möchte / oder aber so zwey Eegemecht in solche vnuerschempte blindtheit fielen / das sie vngescheüchtvor einander / jr Ee zum theil oder beider seits brechen wurden / dasselbig oder die beide / so schuldig erfunden / sollen wie oben steet / für recht gestellt / zum todt verurteilt / vnd gericht werden.

Wann auch ein Eegemecht an dem andern brüchig / vnd das vnschuldig / dem schuldigen verzeihen / also das es sich nit von jme züscheiden begern wölt / lassen wir solchs / souil es die erst straff des Eebruchs belangt / vnd vnuerbrüchlich derselbigen / beschehen.

Souer aber das vnschuldig / solchs nit nachgeben / besonder die Eeschidung begern / vnd dieselbigen wie recht erlangen wurd / soll das schuldig Eegemecht / zü hieoben geordneter straff / desselbigen Ampts verwisen / vnd so lang das vnschuldig Eegemecht in leben / nit mehr darein gelassen werden / sie hetten sich dann mitler zeit beiderseits / mit einander gütlich versönt / also dz sie einander willige beiwonung thün / vnd laisten wölten / als dann soll es bei vns steen / vnser vergünsten / vnd erlauben züdem einlassen zü geben / oder nit.

Gleicher gestallt soll es auch in der andern straff des Eebruchs / mit der versönung / vnd einlassung der personen / wie in jetz vorgesteltem artickel erzelt / gehalten werden.

So auch ein lediger Mann oder Gesell / mit Eweibern / auch ledige Frawen / mit Eemannen / sich im werck der vnkeüscheit verwircken / sollen dieselbigen ledigen / gleich wie die Eeleüt gestrafft werden.

Vnd ob sich zütragen / vnd kundtbar gemacht / das ein Eegemecht dem andern / mit gefar vnd auffsatz / mittel vnd weg verstellte / in was weiß vnd maß das beschehe / damit es das ander / also böser vnd gefarlicher weiß / zü fal bringen / die Eescheidung züerlangen verhoffen / wie sollichs zügerichtet werden möchte / oder aber so zwey Eegemecht in solche vnuerschempte blindtheit fielen / das sie vngescheüchtvor einander / jr Ee zum theil oder beider seits brechen wurden / dasselbig oder die beide / so schuldig erfunden / sollen wie oben steet / für recht gestellt / zum todt verurteilt / vnd gericht werden.

Wann auch ein Eegemecht an dem andern brüchig / vnd das vnschuldig / dem schuldigen verzeihen / also das es sich nit von jme züscheiden begern wölt / lassen wir solchs / souil es die erst straff des Eebruchs belangt / vnd vnuerbrüchlich derselbigen / beschehen.

Souer aber das vnschuldig / solchs nit nachgeben / besonder die Eeschidung begern / vnd dieselbigen wie recht erlangen wurd / soll das schuldig Eegemecht / zü hieoben geordneter straff / desselbigen Ampts verwisen / vnd so lang das vnschuldig Eegemecht in leben / nit mehr darein gelassen werden / sie hetten sich dann mitler zeit beiderseits / mit einander gütlich versönt / also dz sie einander willige beiwonung thün / vnd laisten wölten / als dañ soll es bei vns steen / vnser vergünsten / vnd erlauben züdem einlassen zü geben / oder nit.

Gleicher gestallt soll es auch in der andern straff des Eebruchs / mit der versönung / vnd einlassung der personen / wie in jetz vorgesteltem artickel erzelt / gehalten werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0025" n="10"/>
        <p>So auch ein lediger Mann oder Gesell / mit Eweibern / auch ledige Frawen / mit                      Eemannen / sich im werck der vnkeüscheit verwircken / sollen dieselbigen ledigen                      / gleich wie die Eeleüt gestrafft werden.</p>
        <p>Vnd ob sich zütragen / vnd kundtbar gemacht / das ein Eegemecht dem andern / mit                      gefar vnd auffsatz / mittel vnd weg verstellte / in was weiß vnd maß das                      beschehe / damit es das ander / also böser vnd gefarlicher weiß / zü fal bringen                      / die Eescheidung züerlangen verhoffen / wie sollichs zügerichtet werden möchte                      / oder aber so zwey Eegemecht in solche vnuerschempte blindtheit fielen / das                      sie vngescheüchtvor einander / jr Ee zum theil oder beider seits brechen wurden                      / dasselbig oder die beide / so schuldig erfunden / sollen wie oben steet / für                      recht gestellt / zum todt verurteilt / vnd gericht werden.</p>
        <p>Wann auch ein Eegemecht an dem andern brüchig / vnd das vnschuldig / dem                      schuldigen verzeihen / also das es sich nit von jme züscheiden begern wölt /                      lassen wir solchs / souil es die erst straff des Eebruchs belangt / vnd                      vnuerbrüchlich derselbigen / beschehen.</p>
        <p>Souer aber das vnschuldig / solchs nit nachgeben / besonder die Eeschidung begern                      / vnd dieselbigen wie recht erlangen wurd / soll das schuldig Eegemecht / zü                      hieoben geordneter straff / desselbigen Ampts verwisen / vnd so lang das                      vnschuldig Eegemecht in leben / nit mehr darein gelassen werden / sie hetten                      sich dann mitler zeit beiderseits / mit einander gütlich versönt / also dz sie                      einander willige beiwonung thün / vnd laisten wölten / als dan&#x0303;                      soll es bei vns steen / vnser vergünsten / vnd erlauben züdem einlassen zü geben                      / oder nit.</p>
        <p>Gleicher gestallt soll es auch in der andern straff des Eebruchs / mit der                      versönung / vnd einlassung der personen / wie in jetz vorgesteltem artickel                      erzelt / gehalten werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[10/0025] So auch ein lediger Mann oder Gesell / mit Eweibern / auch ledige Frawen / mit Eemannen / sich im werck der vnkeüscheit verwircken / sollen dieselbigen ledigen / gleich wie die Eeleüt gestrafft werden. Vnd ob sich zütragen / vnd kundtbar gemacht / das ein Eegemecht dem andern / mit gefar vnd auffsatz / mittel vnd weg verstellte / in was weiß vnd maß das beschehe / damit es das ander / also böser vnd gefarlicher weiß / zü fal bringen / die Eescheidung züerlangen verhoffen / wie sollichs zügerichtet werden möchte / oder aber so zwey Eegemecht in solche vnuerschempte blindtheit fielen / das sie vngescheüchtvor einander / jr Ee zum theil oder beider seits brechen wurden / dasselbig oder die beide / so schuldig erfunden / sollen wie oben steet / für recht gestellt / zum todt verurteilt / vnd gericht werden. Wann auch ein Eegemecht an dem andern brüchig / vnd das vnschuldig / dem schuldigen verzeihen / also das es sich nit von jme züscheiden begern wölt / lassen wir solchs / souil es die erst straff des Eebruchs belangt / vnd vnuerbrüchlich derselbigen / beschehen. Souer aber das vnschuldig / solchs nit nachgeben / besonder die Eeschidung begern / vnd dieselbigen wie recht erlangen wurd / soll das schuldig Eegemecht / zü hieoben geordneter straff / desselbigen Ampts verwisen / vnd so lang das vnschuldig Eegemecht in leben / nit mehr darein gelassen werden / sie hetten sich dann mitler zeit beiderseits / mit einander gütlich versönt / also dz sie einander willige beiwonung thün / vnd laisten wölten / als dañ soll es bei vns steen / vnser vergünsten / vnd erlauben züdem einlassen zü geben / oder nit. Gleicher gestallt soll es auch in der andern straff des Eebruchs / mit der versönung / vnd einlassung der personen / wie in jetz vorgesteltem artickel erzelt / gehalten werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/25
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/25>, abgerufen am 24.11.2024.