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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Vorrede.
so daß dieselben, wo sie nicht wollen, zur
Ausrichtung ihrer Schuldigkeit können ge-
zwungen werden. Daraus erwächset in
Absicht auf die Dinge, wozu man an-
dern verpflichtet ist, ein Unterschied zwi-
schen der vollkommenen und unvollkom-
menen Verbindlichkeit; und eben daher
entsteht zu dem, was uns andere ent-
richten sollen, entweder ein vollkommes,
oder ein unvollkommnes Recht. Es ver-
schwindet aber der Grund dieses Unter-
schiedes bey denenjenigen Dingen, welche
verbothen werden, daß man sie andern
nicht thun solle, dieweil es allezeit gewiß
ist, daß man solche unterlassen müße. De-
rowegen ist in Absicht auf die verneinen-
den Handlungen die natürliche Verbind-
lichkeit vollkommen, so, daß der andere
ein vollkommenenes Recht hat nicht zu
leiden, daß dies und jenes geschehe, und
denjenigen, welcher etwas thut, zu zwin-
gen, daß er es nicht thue, oder ins künf-
tige auf das neue zu thun sich nicht unter-
fange. Weil endlich keinem von Natur ein
eigenthümliches Recht zu einer Sache im
eintzelnen betrachtet zusteht; so sind von
Natur alle Sachen, was ihren nothwen-

digen

Vorrede.
ſo daß dieſelben, wo ſie nicht wollen, zur
Ausrichtung ihrer Schuldigkeit koͤnnen ge-
zwungen werden. Daraus erwaͤchſet in
Abſicht auf die Dinge, wozu man an-
dern verpflichtet iſt, ein Unterſchied zwi-
ſchen der vollkommenen und unvollkom-
menen Verbindlichkeit; und eben daher
entſteht zu dem, was uns andere ent-
richten ſollen, entweder ein vollkommes,
oder ein unvollkommnes Recht. Es ver-
ſchwindet aber der Grund dieſes Unter-
ſchiedes bey denenjenigen Dingen, welche
verbothen werden, daß man ſie andern
nicht thun ſolle, dieweil es allezeit gewiß
iſt, daß man ſolche unterlaſſen muͤße. De-
rowegen iſt in Abſicht auf die verneinen-
den Handlungen die natuͤrliche Verbind-
lichkeit vollkommen, ſo, daß der andere
ein vollkommenenes Recht hat nicht zu
leiden, daß dies und jenes geſchehe, und
denjenigen, welcher etwas thut, zu zwin-
gen, daß er es nicht thue, oder ins kuͤnf-
tige auf das neue zu thun ſich nicht unter-
fange. Weil endlich keinem von Natur ein
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[0026] Vorrede. ſo daß dieſelben, wo ſie nicht wollen, zur Ausrichtung ihrer Schuldigkeit koͤnnen ge- zwungen werden. Daraus erwaͤchſet in Abſicht auf die Dinge, wozu man an- dern verpflichtet iſt, ein Unterſchied zwi- ſchen der vollkommenen und unvollkom- menen Verbindlichkeit; und eben daher entſteht zu dem, was uns andere ent- richten ſollen, entweder ein vollkommes, oder ein unvollkommnes Recht. Es ver- ſchwindet aber der Grund dieſes Unter- ſchiedes bey denenjenigen Dingen, welche verbothen werden, daß man ſie andern nicht thun ſolle, dieweil es allezeit gewiß iſt, daß man ſolche unterlaſſen muͤße. De- rowegen iſt in Abſicht auf die verneinen- den Handlungen die natuͤrliche Verbind- lichkeit vollkommen, ſo, daß der andere ein vollkommenenes Recht hat nicht zu leiden, daß dies und jenes geſchehe, und denjenigen, welcher etwas thut, zu zwin- gen, daß er es nicht thue, oder ins kuͤnf- tige auf das neue zu thun ſich nicht unter- fange. Weil endlich keinem von Natur ein eigenthuͤmliches Recht zu einer Sache im eintzelnen betrachtet zuſteht; ſo ſind von Natur alle Sachen, was ihren nothwen- digen

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/26>, abgerufen am 26.04.2024.