hätte ja anstatt des geliehenen Geldes Aufla- gen machen können.
§. 1041.
Da man einem ieden seine verdiente EhreVon Titeln u. Rang. wiederfahren lassen soll (§. 142.); so muß der Oberherr auch diejenigen äusserli- chen Handlungen bestimmen, wodurch denen, welche sich um die Republick wohl verdient gemacht haben, ihrer Verdienste wegen, von denen übrigen die gebührende Ehre erwiesen werden könne. Hierzu sind nun die Titel, wel- ches Wörter sind, welche die Fürtreflichkeit des einen für den andern andeuten, und der Rang geschickt (§. 75.). Weil nun Ti- tel und Rang Zeichen der Verdienste um die Republick seyn, und durch sie die Bürger zu allerley ausnehmenden Verdiensten um die Republick verbunden werden sollen (§. 35.); so müssen weder Titel noch Rang ver- kaufet werden. Aus eben der Ursache muß man nicht leiden, daß jemand an- dere, sonderlich diejenigen, welche durch bürgerliche Würden erhaben, oder gezieret sind, beschimpfe.
Das
Nat. u. Völckerrecht. B b b
Von der Einrichtung einer Republick.
haͤtte ja anſtatt des geliehenen Geldes Aufla- gen machen koͤnnen.
§. 1041.
Da man einem ieden ſeine verdiente EhreVon Titeln u. Rang. wiederfahren laſſen ſoll (§. 142.); ſo muß der Oberherr auch diejenigen aͤuſſerli- chen Handlungen beſtimmen, wodurch denen, welche ſich um die Republick wohl verdient gemacht haben, ihrer Verdienſte wegen, von denen uͤbrigen die gebuͤhrende Ehre erwieſen werden koͤnne. Hierzu ſind nun die Titel, wel- ches Woͤrter ſind, welche die Fuͤrtreflichkeit des einen fuͤr den andern andeuten, und der Rang geſchickt (§. 75.). Weil nun Ti- tel und Rang Zeichen der Verdienſte um die Republick ſeyn, und durch ſie die Buͤrger zu allerley ausnehmenden Verdienſten um die Republick verbunden werden ſollen (§. 35.); ſo muͤſſen weder Titel noch Rang ver- kaufet werden. Aus eben der Urſache muß man nicht leiden, daß jemand an- dere, ſonderlich diejenigen, welche durch buͤrgerliche Wuͤrden erhaben, oder gezieret ſind, beſchimpfe.
Das
Nat. u. Voͤlckerrecht. B b b
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Von der Einrichtung einer Republick.
haͤtte ja anſtatt des geliehenen Geldes Aufla-
gen machen koͤnnen.
§. 1041.
Da man einem ieden ſeine verdiente Ehre
wiederfahren laſſen ſoll (§. 142.); ſo muß
der Oberherr auch diejenigen aͤuſſerli-
chen Handlungen beſtimmen, wodurch
denen, welche ſich um die Republick
wohl verdient gemacht haben, ihrer
Verdienſte wegen, von denen uͤbrigen
die gebuͤhrende Ehre erwieſen werden
koͤnne. Hierzu ſind nun die Titel, wel-
ches Woͤrter ſind, welche die Fuͤrtreflichkeit
des einen fuͤr den andern andeuten, und der
Rang geſchickt (§. 75.). Weil nun Ti-
tel und Rang Zeichen der Verdienſte um die
Republick ſeyn, und durch ſie die Buͤrger zu
allerley ausnehmenden Verdienſten um die
Republick verbunden werden ſollen (§. 35.);
ſo muͤſſen weder Titel noch Rang ver-
kaufet werden. Aus eben der Urſache
muß man nicht leiden, daß jemand an-
dere, ſonderlich diejenigen, welche
durch buͤrgerliche Wuͤrden erhaben,
oder gezieret ſind, beſchimpfe.
Von
Titeln u.
Rang.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 753. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/789>, abgerufen am 21.12.2024.
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