Da man Majestätsrechte nennet, welche zur höchsten Herrschaft und zu deren Ausübung gehören (§. 998.); so müssen alle Rechte hieher gezogen werden, ohne welche sich die öffentli- che Herrschaft so nicht führen läßet, daß die öffentliche Wohlfahrt nach Vermögen befördert werde (§. 980.); folglich kommt demjenigen, welcher die bürgerliche Herrschaft ausübet, das Recht zu, alles dasjenige fest zu setzen, was ihm zur Erhaltung der öffentli- chen Wohlfahrt etwas beyzutragen scheinet.
§. 1043.
Die Ge- walt Ge- setze zu geben.
Weil eine iede Gesellschaft, folglich auch ein Staat, ihre Gesetze haben muß, und ihr das Recht Gesetze zu geben zustehet (§. 846.); so ist die Gewalt Gesetze zu geben, oder das Recht Gesetze zu errichten, denen Ma- jestätsrechten zuzuzählen (§. 1042.). Derowegen weil sich keine Gesetze ohne Verbindlichkeit gedencken lassen (§. 39.); so muß man ihnen, wenn sie nicht so be- schaffen sind, daß ihnen nicht durch die Execution, das ist, wenn man einen mit Gewalt antreibt das zu thun, was be-
fohlen
III. Theil 2. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
Das vierdte Hauptſtuͤck.
Von den Majeſtaͤtsrechten.
§. 1042.
Was zum Ma- jeſtaͤts- rechten gehoͤre.
Da man Majeſtaͤtsrechte nennet, welche zur hoͤchſten Herrſchaft und zu deren Ausuͤbung gehoͤren (§. 998.); ſo muͤſſen alle Rechte hieher gezogen werden, ohne welche ſich die oͤffentli- che Herrſchaft ſo nicht fuͤhren laͤßet, daß die oͤffentliche Wohlfahrt nach Vermoͤgen befoͤrdert werde (§. 980.); folglich kommt demjenigen, welcher die buͤrgerliche Herrſchaft ausuͤbet, das Recht zu, alles dasjenige feſt zu ſetzen, was ihm zur Erhaltung der oͤffentli- chen Wohlfahrt etwas beyzutragen ſcheinet.
§. 1043.
Die Ge- walt Ge- ſetze zu geben.
Weil eine iede Geſellſchaft, folglich auch ein Staat, ihre Geſetze haben muß, und ihr das Recht Geſetze zu geben zuſtehet (§. 846.); ſo iſt die Gewalt Geſetze zu geben, oder das Recht Geſetze zu errichten, denen Ma- jeſtaͤtsrechten zuzuzaͤhlen (§. 1042.). Derowegen weil ſich keine Geſetze ohne Verbindlichkeit gedencken laſſen (§. 39.); ſo muß man ihnen, wenn ſie nicht ſo be- ſchaffen ſind, daß ihnen nicht durch die Execution, das iſt, wenn man einen mit Gewalt antreibt das zu thun, was be-
fohlen
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III. Theil 2. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
Das vierdte Hauptſtuͤck.
Von den Majeſtaͤtsrechten.
§. 1042.
Da man Majeſtaͤtsrechte nennet, welche
zur hoͤchſten Herrſchaft und zu deren
Ausuͤbung gehoͤren (§. 998.); ſo
muͤſſen alle Rechte hieher gezogen
werden, ohne welche ſich die oͤffentli-
che Herrſchaft ſo nicht fuͤhren laͤßet,
daß die oͤffentliche Wohlfahrt nach
Vermoͤgen befoͤrdert werde (§. 980.);
folglich kommt demjenigen, welcher die
buͤrgerliche Herrſchaft ausuͤbet, das
Recht zu, alles dasjenige feſt zu ſetzen,
was ihm zur Erhaltung der oͤffentli-
chen Wohlfahrt etwas beyzutragen
ſcheinet.
§. 1043.
Weil eine iede Geſellſchaft, folglich auch
ein Staat, ihre Geſetze haben muß, und ihr
das Recht Geſetze zu geben zuſtehet (§. 846.);
ſo iſt die Gewalt Geſetze zu geben, oder
das Recht Geſetze zu errichten, denen Ma-
jeſtaͤtsrechten zuzuzaͤhlen (§. 1042.).
Derowegen weil ſich keine Geſetze ohne
Verbindlichkeit gedencken laſſen (§. 39.); ſo
muß man ihnen, wenn ſie nicht ſo be-
ſchaffen ſind, daß ihnen nicht durch
die Execution, das iſt, wenn man einen
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 754. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/790>, abgerufen am 23.11.2024.
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