seine Familie und das Ansehen der kö- niglichen Würde erhalten könne: Da- her müssen dem Könige gewisse Ein- künfte angewiesen werden, welche nach Beschaffenheit der Umstände zu vermehren sind (§. 1038.). Die Landgü- ther, deren Einkommen zur Erhaltung des Regenten und seiner Familie gehören, heis- sen Kammergüther(domania),und die Einkünfte davon machen seine eigene Güther aus (§. 1021.). Derowegen kann er über diese Einkünfte nach seinem Gefallen die Einrichtung machen (§. 195.); iedoch ist er, als einer der nur die Nutzung davon hat, nicht befugt, solche zu verkaufen, oder zu verpfanden (§. 713.), ja, wenn sie auch veräussert wären, kann sie der Nachfolger wie- der einziehen, und es gilt auch hier, es mag so viel Zeit verflossen seyn, als es will, keine Verjährung (§. 451. 452.). Weil in einem vollkommen eigenthümlichen Reiche alles, was der Herrschaft wegen feste gesetzet worden, ein Eigenthum des Königs ist (§. 986.); so kann er auch darin seine Kammergüther veräussern oder ver- pfänden (§. 257. 697.). Endlich wenn ein König das Recht hat, um einer ieden neuen Ursache willen ohne irgend einer Einschränckung Auflagen anzu- kündigen, so kann er ebenfalls seine Kammergüther verpfänden; denn er
hätte
III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ſeine Familie und das Anſehen der koͤ- niglichen Wuͤrde erhalten koͤnne: Da- her muͤſſen dem Koͤnige gewiſſe Ein- kuͤnfte angewieſen werden, welche nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde zu vermehren ſind (§. 1038.). Die Landguͤ- ther, deren Einkommen zur Erhaltung des Regenten und ſeiner Familie gehoͤren, heiſ- ſen Kammerguͤther(domania),und die Einkuͤnfte davon machen ſeine eigene Guͤther aus (§. 1021.). Derowegen kann er uͤber dieſe Einkuͤnfte nach ſeinem Gefallen die Einrichtung machen (§. 195.); iedoch iſt er, als einer der nur die Nutzung davon hat, nicht befugt, ſolche zu verkaufen, oder zu verpfanden (§. 713.), ja, wenn ſie auch veraͤuſſert waͤren, kann ſie der Nachfolger wie- der einziehen, und es gilt auch hier, es mag ſo viel Zeit verfloſſen ſeyn, als es will, keine Verjaͤhrung (§. 451. 452.). Weil in einem vollkommen eigenthuͤmlichen Reiche alles, was der Herrſchaft wegen feſte geſetzet worden, ein Eigenthum des Koͤnigs iſt (§. 986.); ſo kann er auch darin ſeine Kammerguͤther veraͤuſſern oder ver- pfaͤnden (§. 257. 697.). Endlich wenn ein Koͤnig das Recht hat, um einer ieden neuen Urſache willen ohne irgend einer Einſchraͤnckung Auflagen anzu- kuͤndigen, ſo kann er ebenfalls ſeine Kammerguͤther verpfaͤnden; denn er
haͤtte
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III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ſeine Familie und das Anſehen der koͤ-
niglichen Wuͤrde erhalten koͤnne: Da-
her muͤſſen dem Koͤnige gewiſſe Ein-
kuͤnfte angewieſen werden, welche
nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde zu
vermehren ſind (§. 1038.). Die Landguͤ-
ther, deren Einkommen zur Erhaltung des
Regenten und ſeiner Familie gehoͤren, heiſ-
ſen Kammerguͤther (domania), und die
Einkuͤnfte davon machen ſeine eigene
Guͤther aus (§. 1021.). Derowegen kann
er uͤber dieſe Einkuͤnfte nach ſeinem
Gefallen die Einrichtung machen (§.
195.); iedoch iſt er, als einer der nur die
Nutzung davon hat, nicht befugt, ſolche
zu verkaufen, oder zu verpfanden (§.
713.), ja, wenn ſie auch veraͤuſſert
waͤren, kann ſie der Nachfolger wie-
der einziehen, und es gilt auch hier, es
mag ſo viel Zeit verfloſſen ſeyn, als es
will, keine Verjaͤhrung (§. 451. 452.).
Weil in einem vollkommen eigenthuͤmlichen
Reiche alles, was der Herrſchaft wegen feſte
geſetzet worden, ein Eigenthum des Koͤnigs
iſt (§. 986.); ſo kann er auch darin ſeine
Kammerguͤther veraͤuſſern oder ver-
pfaͤnden (§. 257. 697.). Endlich wenn
ein Koͤnig das Recht hat, um einer
ieden neuen Urſache willen ohne irgend
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kuͤndigen, ſo kann er ebenfalls ſeine
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 752. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/788>, abgerufen am 23.11.2024.
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