bringen, ist leicht zu erachten; indem nicht alle GOtt als einen Rächer fürchten, andere aber glauben, daß sie deswegen schon Verge- bung erhalten würden: daß sie also lieber falsch schwöhren, als die Missethat bekennen wollen.
§. 1033.
Von der Gesan- genneh- mung und dem sichern Geleite.
Nachdem die Missethaten nicht dürfen un- gestraft bleiben (§. 1032.); so muß man sich, wenn dergleichen begangen wor- den, bemühen den schuldigen zu ent- decken, ist er bereits bekannt, so muß man ihn ins Gefängniß werfen, daß er nicht entwische, ist er aber noch ver- borgen, oder ist er flüchtig geworden, so muß man alles anwenden, daß man ihn ertappe. Und daraus folgt noch wei- ter, daß er so lange in Verhaft bleiben müsse, bis er durch richterlichen Aus- spruch entweder losgesprochen, oder verdammet wird. Dieweil er aber nur der Verwahrung wegen im Gefängniß sitzen soll; so hat man die Vollstreckung der Strafe, sonderlich wo es die Nothwendig- keit nicht anders befiehlet, nicht aufzuschie- ben. Hieraus lässet sich zugleich verstehen, daß man der Gefangennehmung sich nicht bedienen müsse, wenn man auch an einem abwesenden die Strafe voll- ziehen kann; und eben so klar ist es, daß man einen der Flucht verdächtigen Zeugen in Verwahrsam bringen könne
(§. 778.).
III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
bringen, iſt leicht zu erachten; indem nicht alle GOtt als einen Raͤcher fuͤrchten, andere aber glauben, daß ſie deswegen ſchon Verge- bung erhalten wuͤrden: daß ſie alſo lieber falſch ſchwoͤhren, als die Miſſethat bekennen wollen.
§. 1033.
Von der Geſan- genneh- mung und dem ſichern Geleite.
Nachdem die Miſſethaten nicht duͤrfen un- geſtraft bleiben (§. 1032.); ſo muß man ſich, wenn dergleichen begangen wor- den, bemuͤhen den ſchuldigen zu ent- decken, iſt er bereits bekannt, ſo muß man ihn ins Gefaͤngniß werfen, daß er nicht entwiſche, iſt er aber noch ver- borgen, oder iſt er fluͤchtig geworden, ſo muß man alles anwenden, daß man ihn ertappe. Und daraus folgt noch wei- ter, daß er ſo lange in Verhaft bleiben muͤſſe, bis er durch richterlichen Aus- ſpruch entweder losgeſprochen, oder verdammet wird. Dieweil er aber nur der Verwahrung wegen im Gefaͤngniß ſitzen ſoll; ſo hat man die Vollſtreckung der Strafe, ſonderlich wo es die Nothwendig- keit nicht anders befiehlet, nicht aufzuſchie- ben. Hieraus laͤſſet ſich zugleich verſtehen, daß man der Gefangennehmung ſich nicht bedienen muͤſſe, wenn man auch an einem abweſenden die Strafe voll- ziehen kann; und eben ſo klar iſt es, daß man einen der Flucht verdaͤchtigen Zeugen in Verwahrſam bringen koͤnne
(§. 778.).
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III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
bringen, iſt leicht zu erachten; indem nicht
alle GOtt als einen Raͤcher fuͤrchten, andere
aber glauben, daß ſie deswegen ſchon Verge-
bung erhalten wuͤrden: daß ſie alſo lieber
falſch ſchwoͤhren, als die Miſſethat bekennen
wollen.
§. 1033.
Nachdem die Miſſethaten nicht duͤrfen un-
geſtraft bleiben (§. 1032.); ſo muß man
ſich, wenn dergleichen begangen wor-
den, bemuͤhen den ſchuldigen zu ent-
decken, iſt er bereits bekannt, ſo muß
man ihn ins Gefaͤngniß werfen, daß
er nicht entwiſche, iſt er aber noch ver-
borgen, oder iſt er fluͤchtig geworden,
ſo muß man alles anwenden, daß man
ihn ertappe. Und daraus folgt noch wei-
ter, daß er ſo lange in Verhaft bleiben
muͤſſe, bis er durch richterlichen Aus-
ſpruch entweder losgeſprochen, oder
verdammet wird. Dieweil er aber nur
der Verwahrung wegen im Gefaͤngniß ſitzen
ſoll; ſo hat man die Vollſtreckung der
Strafe, ſonderlich wo es die Nothwendig-
keit nicht anders befiehlet, nicht aufzuſchie-
ben. Hieraus laͤſſet ſich zugleich verſtehen,
daß man der Gefangennehmung ſich
nicht bedienen muͤſſe, wenn man auch
an einem abweſenden die Strafe voll-
ziehen kann; und eben ſo klar iſt es, daß
man einen der Flucht verdaͤchtigen
Zeugen in Verwahrſam bringen koͤnne
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 746. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/782>, abgerufen am 21.11.2024.
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