Die Beschwerden des EhestandsVon den Be- schwer- den des Ehestan- des. (onera matrimonii) nennt man alle Unkosten, die des Ehestands wegen; folglich der gemein- schaftlichen Haushaltung und Auferziehung der Kinder wegen aufgewandt werden müssen (§. 866.). Da hierzu ein jeder Ehegatte sei- nen Antheil, so viel es die Umstände erlauben, beytragen soll (§. cit.); so müssen die Ehe- leute nach der Beschaffenheit ihres Vermögens die Beschwerden des Ehe- standes tragen.
§. 869.
Da die Eheleute bey einander wohnen, undVon Lei- stung der Liebes- dienste und der beyder- seitigen Hülfe. nicht allein ihre Leiber zu Erzeugung der Kin- der, sondern auch den Gebrauch ihrer Sachen mit einander gemeinschaftlich haben (858. 866.), und also genauer mit einander als mit einer andern Person verbunden sind; so verstehet es sich, daß sie sich einander alle Liebesdienste zu leisten gegen einan- der verbindlich gemacht haben; in wel- chen also, da zu der natürlichen Verbind- lichkeit noch diese von neuem hinzukommt, ein Ehegatte den andern einem dritten in sich ereignendem Falle, wo man nicht beyden dienen kann, vorziehen muß, und ohne Unrecht der Liebes- dienst nicht unterlassen werden kann (§. 87.); als den ein Ehegatte dem andern vollkommen schuldig ist (§. 667.). Und in Leistung dieser Pflichten, nebst demjenigen, was sonst
des
Von der Ehe.
§. 868.
Die Beſchwerden des EheſtandsVon den Be- ſchwer- den des Eheſtan- des. (onera matrimonii) nennt man alle Unkoſten, die des Eheſtands wegen; folglich der gemein- ſchaftlichen Haushaltung und Auferziehung der Kinder wegen aufgewandt werden muͤſſen (§. 866.). Da hierzu ein jeder Ehegatte ſei- nen Antheil, ſo viel es die Umſtaͤnde erlauben, beytragen ſoll (§. cit.); ſo muͤſſen die Ehe- leute nach der Beſchaffenheit ihres Vermoͤgens die Beſchwerden des Ehe- ſtandes tragen.
§. 869.
Da die Eheleute bey einander wohnen, undVon Lei- ſtung der Liebes- dienſte und der beyder- ſeitigen Huͤlfe. nicht allein ihre Leiber zu Erzeugung der Kin- der, ſondern auch den Gebrauch ihrer Sachen mit einander gemeinſchaftlich haben (858. 866.), und alſo genauer mit einander als mit einer andern Perſon verbunden ſind; ſo verſtehet es ſich, daß ſie ſich einander alle Liebesdienſte zu leiſten gegen einan- der verbindlich gemacht haben; in wel- chen alſo, da zu der natuͤrlichen Verbind- lichkeit noch dieſe von neuem hinzukommt, ein Ehegatte den andern einem dritten in ſich ereignendem Falle, wo man nicht beyden dienen kann, vorziehen muß, und ohne Unrecht der Liebes- dienſt nicht unterlaſſen werden kann (§. 87.); als den ein Ehegatte dem andern vollkommen ſchuldig iſt (§. 667.). Und in Leiſtung dieſer Pflichten, nebſt demjenigen, was ſonſt
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Von der Ehe.
§. 868.
Die Beſchwerden des Eheſtands
(onera matrimonii) nennt man alle Unkoſten,
die des Eheſtands wegen; folglich der gemein-
ſchaftlichen Haushaltung und Auferziehung
der Kinder wegen aufgewandt werden muͤſſen
(§. 866.). Da hierzu ein jeder Ehegatte ſei-
nen Antheil, ſo viel es die Umſtaͤnde erlauben,
beytragen ſoll (§. cit.); ſo muͤſſen die Ehe-
leute nach der Beſchaffenheit ihres
Vermoͤgens die Beſchwerden des Ehe-
ſtandes tragen.
Von
den Be-
ſchwer-
den des
Eheſtan-
des.
§. 869.
Da die Eheleute bey einander wohnen, und
nicht allein ihre Leiber zu Erzeugung der Kin-
der, ſondern auch den Gebrauch ihrer Sachen
mit einander gemeinſchaftlich haben (858.
866.), und alſo genauer mit einander als
mit einer andern Perſon verbunden ſind; ſo
verſtehet es ſich, daß ſie ſich einander
alle Liebesdienſte zu leiſten gegen einan-
der verbindlich gemacht haben; in wel-
chen alſo, da zu der natuͤrlichen Verbind-
lichkeit noch dieſe von neuem hinzukommt,
ein Ehegatte den andern einem dritten
in ſich ereignendem Falle, wo man
nicht beyden dienen kann, vorziehen
muß, und ohne Unrecht der Liebes-
dienſt nicht unterlaſſen werden kann
(§. 87.); als den ein Ehegatte dem andern
vollkommen ſchuldig iſt (§. 667.). Und in Leiſtung
dieſer Pflichten, nebſt demjenigen, was ſonſt
des
Von Lei-
ſtung der
Liebes-
dienſte
und der
beyder-
ſeitigen
Huͤlfe.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 637. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/673>, abgerufen am 30.12.2024.
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