des Ehestandes wegen geschehen muß, besteht die beyderseitige Hülfe(mutum adjuto- rium)der Eheleute (§. 848.).
§. 870.
Von der Herr- schaft, oder Ge- walt des Ehe- manns.
Weil aus dem Vertrage, wodurch die Ehe errichtet wird, die Rechte und Verbindlich- keiten der Eheleute entspringen (§. 856. u. f.); so ist die Ehe eine gleiche Gesellschaft (§. 839.), und was in derselben gesche- hen soll, muß durch gemeinschaftliche Einwilligung ausgemacht werden; folglich ist die Herrschaft im Ehestande (imperium conjugale), welche aus der ehe- lichen Gesellschaft entspringt (§. 838.), eine beyderseitige Herrschaft der Eheleute über einander: Da aber die Frau sich ih- res Rechtes begeben kann (§. 342.); so kann der Mann dieselbe allein entwe- der durch einen ausdrücklichen Ver- trag, oder durch einen stillschweigen- den erlangen; indem sie in dasjenige, was die Gewohnheit mitbringt, stillschweigend ein- williget; und alsdenn ist die Frau dem Manne unterthan (§. 835.).
§. 871.
Von der Eheschei- dung und der an- dern Hey- rath.
Da die Eheleute mit einander die Kinder zu erziehen schuldig sind (§. 855.); so kann die Ehe nicht aufgehoben werden, wenn die Kinder noch nicht erzogen sind (§. 444. 856.); folglich kann der Mann die Frau nicht nach seinem Ge- fallen verstossen, und der Frau ist nicht
erlaubt
III.Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
des Eheſtandes wegen geſchehen muß, beſteht die beyderſeitige Huͤlfe(mutum adjuto- rium)der Eheleute (§. 848.).
§. 870.
Von der Herr- ſchaft, oder Ge- walt des Ehe- manns.
Weil aus dem Vertrage, wodurch die Ehe errichtet wird, die Rechte und Verbindlich- keiten der Eheleute entſpringen (§. 856. u. f.); ſo iſt die Ehe eine gleiche Geſellſchaft (§. 839.), und was in derſelben geſche- hen ſoll, muß durch gemeinſchaftliche Einwilligung ausgemacht werden; folglich iſt die Herrſchaft im Eheſtande (imperium conjugale), welche aus der ehe- lichen Geſellſchaft entſpringt (§. 838.), eine beyderſeitige Herrſchaft der Eheleute uͤber einander: Da aber die Frau ſich ih- res Rechtes begeben kann (§. 342.); ſo kann der Mann dieſelbe allein entwe- der durch einen ausdruͤcklichen Ver- trag, oder durch einen ſtillſchweigen- den erlangen; indem ſie in dasjenige, was die Gewohnheit mitbringt, ſtillſchweigend ein- williget; und alsdenn iſt die Frau dem Manne unterthan (§. 835.).
§. 871.
Von der Eheſchei- dung und der an- dern Hey- rath.
Da die Eheleute mit einander die Kinder zu erziehen ſchuldig ſind (§. 855.); ſo kann die Ehe nicht aufgehoben werden, wenn die Kinder noch nicht erzogen ſind (§. 444. 856.); folglich kann der Mann die Frau nicht nach ſeinem Ge- fallen verſtoſſen, und der Frau iſt nicht
erlaubt
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III. Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
des Eheſtandes wegen geſchehen muß, beſteht
die beyderſeitige Huͤlfe (mutum adjuto-
rium) der Eheleute (§. 848.).
§. 870.
Weil aus dem Vertrage, wodurch die Ehe
errichtet wird, die Rechte und Verbindlich-
keiten der Eheleute entſpringen (§. 856. u. f.);
ſo iſt die Ehe eine gleiche Geſellſchaft
(§. 839.), und was in derſelben geſche-
hen ſoll, muß durch gemeinſchaftliche
Einwilligung ausgemacht werden;
folglich iſt die Herrſchaft im Eheſtande
(imperium conjugale), welche aus der ehe-
lichen Geſellſchaft entſpringt (§. 838.), eine
beyderſeitige Herrſchaft der Eheleute
uͤber einander: Da aber die Frau ſich ih-
res Rechtes begeben kann (§. 342.); ſo
kann der Mann dieſelbe allein entwe-
der durch einen ausdruͤcklichen Ver-
trag, oder durch einen ſtillſchweigen-
den erlangen; indem ſie in dasjenige, was
die Gewohnheit mitbringt, ſtillſchweigend ein-
williget; und alsdenn iſt die Frau dem
Manne unterthan (§. 835.).
§. 871.
Da die Eheleute mit einander die Kinder
zu erziehen ſchuldig ſind (§. 855.); ſo kann
die Ehe nicht aufgehoben werden,
wenn die Kinder noch nicht erzogen
ſind (§. 444. 856.); folglich kann der
Mann die Frau nicht nach ſeinem Ge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/674>, abgerufen am 23.11.2024.
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