Liebe. Man giebt also einen Mahlschatz um dadurch die Verlöbniß zu bewei- sen und zu befestigen (§. 619.): Und wenn sie eigenthümlich gegeben wer- den; so sind sie zugleich als Verlöb- nißgeschencke anzusehen (§. 475.). Da die Verlöbnißgeschencke in der Hoffnung ge- geben werden, daß die Ehe werde vollzogen werden; so versteht sichs, daß sie unter die- ser stillschweigenden Bedingung gege- ben worden, woferne nicht ausdrück- lich ein anders gesagt wird, daß sie wiedergegeben werden sollen, wenn es sich zutrüge, daß die Ehe nicht vollzo- gen würde (§. 318.); folglich wenn die Verlöbniß aufgehoben wird, so müs- sen der Mahlschatz und die Geschencke wiedergegeben werden.
§. 866.
Häusliche Sachen(res domesticae)Daß E- helente bey ein- ander wohnen, und eine gemein- schaft- liche Wirth- schaft haben sollen. nennt man, welche wir zur Nothwendigkeit, zur Beqvemlichkeit und zum Vergnügen des menschlichen Lebens gebrauchen; und die Ver- waltung derselben wird die Haushaltung (oeconomia) genannt. Weil die Eheleute ohne Beyschlaf kein Kind zeugen können, und die Kinder durch gemeinschaftliche Sorgfalt erziehen müssen (§. 855.); folglich auch mit einander davor zu sorgen haben, was sie zu ihrem Unterhalt brauchen, ingleichen vor die Kosten, so auf ihre Auferziehung zu wenden sind (§. cit.); so müssen sie bey einander
wohnen
Von der Ehe.
Liebe. Man giebt alſo einen Mahlſchatz um dadurch die Verloͤbniß zu bewei- ſen und zu befeſtigen (§. 619.): Und wenn ſie eigenthuͤmlich gegeben wer- den; ſo ſind ſie zugleich als Verloͤb- nißgeſchencke anzuſehen (§. 475.). Da die Verloͤbnißgeſchencke in der Hoffnung ge- geben werden, daß die Ehe werde vollzogen werden; ſo verſteht ſichs, daß ſie unter die- ſer ſtillſchweigenden Bedingung gege- ben worden, woferne nicht ausdruͤck- lich ein anders geſagt wird, daß ſie wiedergegeben werden ſollen, wenn es ſich zutruͤge, daß die Ehe nicht vollzo- gen wuͤrde (§. 318.); folglich wenn die Verloͤbniß aufgehoben wird, ſo muͤſ- ſen der Mahlſchatz und die Geſchencke wiedergegeben werden.
§. 866.
Haͤusliche Sachen(res domeſticæ)Daß E- helente bey ein- ander wohnen, und eine gemein- ſchaft- liche Wirth- ſchaft haben ſollen. nennt man, welche wir zur Nothwendigkeit, zur Beqvemlichkeit und zum Vergnuͤgen des menſchlichen Lebens gebrauchen; und die Ver- waltung derſelben wird die Haushaltung (œconomia) genannt. Weil die Eheleute ohne Beyſchlaf kein Kind zeugen koͤnnen, und die Kinder durch gemeinſchaftliche Sorgfalt erziehen muͤſſen (§. 855.); folglich auch mit einander davor zu ſorgen haben, was ſie zu ihrem Unterhalt brauchen, ingleichen vor die Koſten, ſo auf ihre Auferziehung zu wenden ſind (§. cit.); ſo muͤſſen ſie bey einander
wohnen
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Von der Ehe.
Liebe. Man giebt alſo einen Mahlſchatz
um dadurch die Verloͤbniß zu bewei-
ſen und zu befeſtigen (§. 619.): Und
wenn ſie eigenthuͤmlich gegeben wer-
den; ſo ſind ſie zugleich als Verloͤb-
nißgeſchencke anzuſehen (§. 475.). Da
die Verloͤbnißgeſchencke in der Hoffnung ge-
geben werden, daß die Ehe werde vollzogen
werden; ſo verſteht ſichs, daß ſie unter die-
ſer ſtillſchweigenden Bedingung gege-
ben worden, woferne nicht ausdruͤck-
lich ein anders geſagt wird, daß ſie
wiedergegeben werden ſollen, wenn es
ſich zutruͤge, daß die Ehe nicht vollzo-
gen wuͤrde (§. 318.); folglich wenn die
Verloͤbniß aufgehoben wird, ſo muͤſ-
ſen der Mahlſchatz und die Geſchencke
wiedergegeben werden.
§. 866.
Haͤusliche Sachen (res domeſticæ)
nennt man, welche wir zur Nothwendigkeit,
zur Beqvemlichkeit und zum Vergnuͤgen des
menſchlichen Lebens gebrauchen; und die Ver-
waltung derſelben wird die Haushaltung
(œconomia) genannt. Weil die Eheleute
ohne Beyſchlaf kein Kind zeugen koͤnnen, und
die Kinder durch gemeinſchaftliche Sorgfalt
erziehen muͤſſen (§. 855.); folglich auch mit
einander davor zu ſorgen haben, was ſie zu
ihrem Unterhalt brauchen, ingleichen vor die
Koſten, ſo auf ihre Auferziehung zu wenden
ſind (§. cit.); ſo muͤſſen ſie bey einander
wohnen
Daß E-
helente
bey ein-
ander
wohnen,
und eine
gemein-
ſchaft-
liche
Wirth-
ſchaft
haben
ſollen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/671>, abgerufen am 21.11.2024.
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