und die Personen, welche einander dieses versprechen, oder sich mit einander verloben, heissen alsdann Bräutigam und Braut. Derowegen entsteht aus der Verlöbnis die Verbindlichkeit, die Ehe, wie es ver- abredet worden, zu vollziehen (§. 393.): Sie können aber dennoch durch beyder- seitige Aenderung ihres Willens von der Verlöbniß wieder abgehen (§. 444.); und wenn eine Person sich mit zweyen verlobet, so wird die erste Verlöbniß der andern vorgezogen (§. 421.): Wenn aber die Person, zu deren Nachtheil die letzte Verlobung geschehen, ihr Recht will fahren lassen, welches sie wohl thun kann (§. 342.); so ist die letzte gültig (§. 337.). Es erhellet aber, daß, wenn ver- lobte Personen sich mit einander fleisch- lich zu vermischen eins werden, sie dadurch würcklich nach der Natur in den Ehestand treten (§. 863.). Da durch die Verlöbniß die Ehe versprochen wird; so kann sie auf so vielfache Art als das Versprechen geschehen, und gilt von ihr, was von dem Versprechen erwie- sen worden.
§. 865.
Vom Mahl- schatz u. den Ver- löbnißge- schencken.
Der Mahlschatz(arrha sponsalitia) wird genannt, was der Bräutigam der Braut und die Braut dem Bräutigam auf die Ehe giebt. Verlöbnißgeschencke(munus spon- salitium) sind die, welche eine verlobte Per- son der andern giebt, zu Bezeugung ihrer
Liebe.
III.Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
und die Perſonen, welche einander dieſes verſprechen, oder ſich mit einander verloben, heiſſen alsdann Braͤutigam und Braut. Derowegen entſteht aus der Verloͤbnis die Verbindlichkeit, die Ehe, wie es ver- abredet worden, zu vollziehen (§. 393.): Sie koͤnnen aber dennoch durch beyder- ſeitige Aenderung ihres Willens von der Verloͤbniß wieder abgehen (§. 444.); und wenn eine Perſon ſich mit zweyen verlobet, ſo wird die erſte Verloͤbniß der andern vorgezogen (§. 421.): Wenn aber die Perſon, zu deren Nachtheil die letzte Verlobung geſchehen, ihr Recht will fahren laſſen, welches ſie wohl thun kann (§. 342.); ſo iſt die letzte guͤltig (§. 337.). Es erhellet aber, daß, wenn ver- lobte Perſonen ſich mit einander fleiſch- lich zu vermiſchen eins werden, ſie dadurch wuͤrcklich nach der Natur in den Eheſtand treten (§. 863.). Da durch die Verloͤbniß die Ehe verſprochen wird; ſo kann ſie auf ſo vielfache Art als das Verſprechen geſchehen, und gilt von ihr, was von dem Verſprechen erwie- ſen worden.
§. 865.
Vom Mahl- ſchatz u. den Ver- loͤbnißge- ſchencken.
Der Mahlſchatz(arrha ſponſalitia) wird genannt, was der Braͤutigam der Braut und die Braut dem Braͤutigam auf die Ehe giebt. Verloͤbnißgeſchencke(munus ſpon- ſalitium) ſind die, welche eine verlobte Per- ſon der andern giebt, zu Bezeugung ihrer
Liebe.
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III. Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
und die Perſonen, welche einander dieſes
verſprechen, oder ſich mit einander verloben,
heiſſen alsdann Braͤutigam und Braut.
Derowegen entſteht aus der Verloͤbnis
die Verbindlichkeit, die Ehe, wie es ver-
abredet worden, zu vollziehen (§. 393.):
Sie koͤnnen aber dennoch durch beyder-
ſeitige Aenderung ihres Willens von
der Verloͤbniß wieder abgehen (§. 444.);
und wenn eine Perſon ſich mit zweyen
verlobet, ſo wird die erſte Verloͤbniß
der andern vorgezogen (§. 421.): Wenn
aber die Perſon, zu deren Nachtheil die
letzte Verlobung geſchehen, ihr Recht
will fahren laſſen, welches ſie wohl thun
kann (§. 342.); ſo iſt die letzte guͤltig (§.
337.). Es erhellet aber, daß, wenn ver-
lobte Perſonen ſich mit einander fleiſch-
lich zu vermiſchen eins werden, ſie
dadurch wuͤrcklich nach der Natur in
den Eheſtand treten (§. 863.). Da durch
die Verloͤbniß die Ehe verſprochen wird; ſo
kann ſie auf ſo vielfache Art als das
Verſprechen geſchehen, und gilt von
ihr, was von dem Verſprechen erwie-
ſen worden.
§. 865.
Der Mahlſchatz (arrha ſponſalitia) wird
genannt, was der Braͤutigam der Braut
und die Braut dem Braͤutigam auf die Ehe
giebt. Verloͤbnißgeſchencke (munus ſpon-
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ſon der andern giebt, zu Bezeugung ihrer
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/670>, abgerufen am 23.11.2024.
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