Herrn des Geschäfftes überlassen wird; indem ein bedingtes Recht, welches der An- nehmende, oder der Herr des Geschäfftes er- langt hat, demselben nicht genommen werden kann (§. 396. 553.). Da wir übrigens ei- nem jeden sein Recht lassen, keines Recht verletzen, uns gegen jedermann billig, gegen niemanden unbillig erzeigen sollen (§. 86.); so muß nach dem innern Rechte in den Tractaten ein jeder Theil so wohl sei- ne eigene, als des andern Gründe, worauf er seine Forderung gründet, erwegen, und nach diesen muß der Vertrag eingerichtet werden. Und da- her erhellet, daß eben dieses der Mittler zu thun hat.
§. 770.
Das Compromiß(compromissum), oderVon dem Compro- miß auf einen Schieds- richter und vom Schieds- manne. die einstimmige Bewilligung nennt man einen Vertrag, da man mit einander eines wird dabey es bewenden zu lassen, was eine gewisse Person, oder mehrere sagen werden; und der Schiedsrichter(arbiter) wird die- se Person genannt, welche man durch das Compromiß erwählt, die streitige Sache zu entscheiden; das Recht die streitige Sache nach seinem Gutbefinden zu entscheiden, wel- ches man dem Schiedsrichter einräumet, wird das willkührliche Entscheidungrecht (arbitrium); das Urtheil aber, wodurch der Schiedsrichter den Streit entscheidet, der willkührliche Spruch(laudum) genannt.
Die
Nat. u. Völckerrecht. N n
Streitigkeiten zu endigen.
Herrn des Geſchaͤfftes uͤberlaſſen wird; indem ein bedingtes Recht, welches der An- nehmende, oder der Herr des Geſchaͤfftes er- langt hat, demſelben nicht genommen werden kann (§. 396. 553.). Da wir uͤbrigens ei- nem jeden ſein Recht laſſen, keines Recht verletzen, uns gegen jedermann billig, gegen niemanden unbillig erzeigen ſollen (§. 86.); ſo muß nach dem innern Rechte in den Tractaten ein jeder Theil ſo wohl ſei- ne eigene, als des andern Gruͤnde, worauf er ſeine Forderung gruͤndet, erwegen, und nach dieſen muß der Vertrag eingerichtet werden. Und da- her erhellet, daß eben dieſes der Mittler zu thun hat.
§. 770.
Das Compromiß(compromiſſum), oderVon dem Compro- miß auf einen Schieds- richter und vom Schieds- manne. die einſtimmige Bewilligung nennt man einen Vertrag, da man mit einander eines wird dabey es bewenden zu laſſen, was eine gewiſſe Perſon, oder mehrere ſagen werden; und der Schiedsrichter(arbiter) wird die- ſe Perſon genannt, welche man durch das Compromiß erwaͤhlt, die ſtreitige Sache zu entſcheiden; das Recht die ſtreitige Sache nach ſeinem Gutbefinden zu entſcheiden, wel- ches man dem Schiedsrichter einraͤumet, wird das willkuͤhrliche Entſcheidungrecht (arbitrium); das Urtheil aber, wodurch der Schiedsrichter den Streit entſcheidet, der willkuͤhrliche Spruch(laudum) genannt.
Die
Nat. u. Voͤlckerrecht. N n
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Streitigkeiten zu endigen.
Herrn des Geſchaͤfftes uͤberlaſſen wird;
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nehmende, oder der Herr des Geſchaͤfftes er-
langt hat, demſelben nicht genommen werden
kann (§. 396. 553.). Da wir uͤbrigens ei-
nem jeden ſein Recht laſſen, keines Recht
verletzen, uns gegen jedermann billig, gegen
niemanden unbillig erzeigen ſollen (§. 86.);
ſo muß nach dem innern Rechte in den
Tractaten ein jeder Theil ſo wohl ſei-
ne eigene, als des andern Gruͤnde,
worauf er ſeine Forderung gruͤndet,
erwegen, und nach dieſen muß der
Vertrag eingerichtet werden. Und da-
her erhellet, daß eben dieſes der Mittler
zu thun hat.
§. 770.
Das Compromiß (compromiſſum), oder
die einſtimmige Bewilligung nennt man
einen Vertrag, da man mit einander eines
wird dabey es bewenden zu laſſen, was eine
gewiſſe Perſon, oder mehrere ſagen werden;
und der Schiedsrichter (arbiter) wird die-
ſe Perſon genannt, welche man durch das
Compromiß erwaͤhlt, die ſtreitige Sache zu
entſcheiden; das Recht die ſtreitige Sache
nach ſeinem Gutbefinden zu entſcheiden, wel-
ches man dem Schiedsrichter einraͤumet, wird
das willkuͤhrliche Entſcheidungrecht
(arbitrium); das Urtheil aber, wodurch der
Schiedsrichter den Streit entſcheidet, der
willkuͤhrliche Spruch (laudum) genannt.
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Von dem
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und vom
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 561. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/597>, abgerufen am 21.11.2024.
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