Die streitenden Partheyen sind also ver- bunden, bey dem Spruche des Schieds- richters es bewenden zu lassen; und der Schiedsrichter endet also den Ha- der. Von einem Schiedsrichter ist der Schiedsmann(arbitrator) unterschieden, der zu dem Ende erwählt wird, daß er die streitige Sache beylegen soll, dem aber nicht das Recht sie zu entscheiden beygeleget wird; folglich sind die streitenden Theile nicht schuldig es bey dem Ausspruche des Schiedsmanns bewenden zu lassen: Sondern wenn derselbe einem oder dem andern Theile nicht anstehet, so ist nichts zu Stande gekommen, und blei- bet einem jeden seine Forderung unbe- nommen. Weil sich also der Schiedsmann wie ein Mittler verhält (§. 768.); so haben beyde einerley Verrichtung. Der Schiedsmann ist gleichsam eine Mittelsper- son zwischen einem Mittler und Schiedsrich- ter; er überlegt nichts mit den streitenden Partheyen, wie der Mittler, er spricht auch kein Endurtheil, als wie der Schiedsrichter, sondern er überläßt den streitenden Partheyen zu überlegen, was sie von seiner Meinung halten wollen. Da ein angenommenes Ver- sprechen nicht wiederrufen werden kann (§. 427.); so kann ein Compromiß nicht wider Willen des einen Theils wieder- rufen werden (§. 438.). Durch den bey- derseitigen widrigen Willen aber kann
es,
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
Die ſtreitenden Partheyen ſind alſo ver- bunden, bey dem Spruche des Schieds- richters es bewenden zu laſſen; und der Schiedsrichter endet alſo den Ha- der. Von einem Schiedsrichter iſt der Schiedsmann(arbitrator) unterſchieden, der zu dem Ende erwaͤhlt wird, daß er die ſtreitige Sache beylegen ſoll, dem aber nicht das Recht ſie zu entſcheiden beygeleget wird; folglich ſind die ſtreitenden Theile nicht ſchuldig es bey dem Ausſpruche des Schiedsmanns bewenden zu laſſen: Sondern wenn derſelbe einem oder dem andern Theile nicht anſtehet, ſo iſt nichts zu Stande gekommen, und blei- bet einem jeden ſeine Forderung unbe- nommen. Weil ſich alſo der Schiedsmann wie ein Mittler verhaͤlt (§. 768.); ſo haben beyde einerley Verrichtung. Der Schiedsmann iſt gleichſam eine Mittelsper- ſon zwiſchen einem Mittler und Schiedsrich- ter; er uͤberlegt nichts mit den ſtreitenden Partheyen, wie der Mittler, er ſpricht auch kein Endurtheil, als wie der Schiedsrichter, ſondern er uͤberlaͤßt den ſtreitenden Partheyen zu uͤberlegen, was ſie von ſeiner Meinung halten wollen. Da ein angenommenes Ver- ſprechen nicht wiederrufen werden kann (§. 427.); ſo kann ein Compromiß nicht wider Willen des einen Theils wieder- rufen werden (§. 438.). Durch den bey- derſeitigen widrigen Willen aber kann
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II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
Die ſtreitenden Partheyen ſind alſo ver-
bunden, bey dem Spruche des Schieds-
richters es bewenden zu laſſen; und
der Schiedsrichter endet alſo den Ha-
der. Von einem Schiedsrichter iſt der
Schiedsmann (arbitrator) unterſchieden,
der zu dem Ende erwaͤhlt wird, daß er die
ſtreitige Sache beylegen ſoll, dem aber nicht
das Recht ſie zu entſcheiden beygeleget wird;
folglich ſind die ſtreitenden Theile nicht
ſchuldig es bey dem Ausſpruche des
Schiedsmanns bewenden zu laſſen:
Sondern wenn derſelbe einem oder dem
andern Theile nicht anſtehet, ſo iſt
nichts zu Stande gekommen, und blei-
bet einem jeden ſeine Forderung unbe-
nommen. Weil ſich alſo der Schiedsmann
wie ein Mittler verhaͤlt (§. 768.); ſo haben
beyde einerley Verrichtung. Der
Schiedsmann iſt gleichſam eine Mittelsper-
ſon zwiſchen einem Mittler und Schiedsrich-
ter; er uͤberlegt nichts mit den ſtreitenden
Partheyen, wie der Mittler, er ſpricht auch
kein Endurtheil, als wie der Schiedsrichter,
ſondern er uͤberlaͤßt den ſtreitenden Partheyen
zu uͤberlegen, was ſie von ſeiner Meinung
halten wollen. Da ein angenommenes Ver-
ſprechen nicht wiederrufen werden kann (§.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 562. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/598>, abgerufen am 23.11.2024.
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