den Willen derjenigen ankommt, die den Ver- trag machen, wenn ihre Einwilligung vor un- veränderlich gehalten werden soll; so können sie mit einander ausmachen, daß der Vertrag nicht eher gelten soll, als bis er aufgeschrieben und unterschrieben, oder auch gesiegelt worden.
§. 446.
Da wir uns durch den Eyd verbinden dieVon dem beschwo- renen Vertra- ge. Wahrheit zu sagen (§. 368.); so ist klar, daß, wenn wir etwas eydlich versprechen, wir durch den Eyd bloß beweisen, daß wir den Vorsatz haben, das zu leisten, was wir versprechen, und in diesem Vorsatze verharren wollen; folglich bringt der Eyd keine neue Verbind- lichkeit etwas zu leisten hervor, und wenn er also zu einer Handlung, die nichr verbindlich ist, hinzukommt, so kann er sie nicht verbindlich machen. Jedoch in so fern wir den andern unserer Treue nachdrücklicher versichern (§. 389. 368.); so wird es für schändlicher gehalten wieder Treue und Glauben, so man beschworen hat, zu handeln, als wenn man nicht geschworen hat.
§. 447.
Weil wir durch den Vertrag das RechtVon dem Recht des Krie- ges, wel- ches aus dem Ver- erlangen, den andern, der ihn nicht halten will, mit Gewalt dazu anzuhalten, daß er das leiste, worüber man mit einander eines worden (§. 438. 379.); die gewaltsame Be-
hauptung
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
den Willen derjenigen ankommt, die den Ver- trag machen, wenn ihre Einwilligung vor un- veraͤnderlich gehalten werden ſoll; ſo koͤnnen ſie mit einander ausmachen, daß der Vertrag nicht eher gelten ſoll, als bis er aufgeſchrieben und unterſchrieben, oder auch geſiegelt worden.
§. 446.
Da wir uns durch den Eyd verbinden dieVon dem beſchwo- renen Vertra- ge. Wahrheit zu ſagen (§. 368.); ſo iſt klar, daß, wenn wir etwas eydlich verſprechen, wir durch den Eyd bloß beweiſen, daß wir den Vorſatz haben, das zu leiſten, was wir verſprechen, und in dieſem Vorſatze verharren wollen; folglich bringt der Eyd keine neue Verbind- lichkeit etwas zu leiſten hervor, und wenn er alſo zu einer Handlung, die nichr verbindlich iſt, hinzukommt, ſo kann er ſie nicht verbindlich machen. Jedoch in ſo fern wir den andern unſerer Treue nachdruͤcklicher verſichern (§. 389. 368.); ſo wird es fuͤr ſchaͤndlicher gehalten wieder Treue und Glauben, ſo man beſchworen hat, zu handeln, als wenn man nicht geſchworen hat.
§. 447.
Weil wir durch den Vertrag das RechtVon dem Recht des Krie- ges, wel- ches aus dem Ver- erlangen, den andern, der ihn nicht halten will, mit Gewalt dazu anzuhalten, daß er das leiſte, woruͤber man mit einander eines worden (§. 438. 379.); die gewaltſame Be-
hauptung
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
den Willen derjenigen ankommt, die den Ver-
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veraͤnderlich gehalten werden ſoll; ſo koͤnnen
ſie mit einander ausmachen, daß der
Vertrag nicht eher gelten ſoll, als bis
er aufgeſchrieben und unterſchrieben,
oder auch geſiegelt worden.
§. 446.
Da wir uns durch den Eyd verbinden die
Wahrheit zu ſagen (§. 368.); ſo iſt klar, daß,
wenn wir etwas eydlich verſprechen,
wir durch den Eyd bloß beweiſen, daß
wir den Vorſatz haben, das zu leiſten,
was wir verſprechen, und in dieſem
Vorſatze verharren wollen; folglich
bringt der Eyd keine neue Verbind-
lichkeit etwas zu leiſten hervor, und
wenn er alſo zu einer Handlung, die
nichr verbindlich iſt, hinzukommt, ſo
kann er ſie nicht verbindlich machen.
Jedoch in ſo fern wir den andern unſerer
Treue nachdruͤcklicher verſichern (§. 389. 368.);
ſo wird es fuͤr ſchaͤndlicher gehalten
wieder Treue und Glauben, ſo man
beſchworen hat, zu handeln, als wenn
man nicht geſchworen hat.
Von dem
beſchwo-
renen
Vertra-
ge.
§. 447.
Weil wir durch den Vertrag das Recht
erlangen, den andern, der ihn nicht halten
will, mit Gewalt dazu anzuhalten, daß er
das leiſte, woruͤber man mit einander eines
worden (§. 438. 379.); die gewaltſame Be-
hauptung
Von dem
Recht
des Krie-
ges, wel-
ches aus
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/313>, abgerufen am 21.11.2024.
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