sprochen worden, schuldig, wenn nur eine von den angegebenen Bedingun- gen vorhanden, ob gleich die übrigen niemahls würcklich werden solten.
§. 400.
Vom persönli- chen Ver- sprechen und dem persönli- chen Rechte.
Ein persönliches Versprechen(pro- missio personalis) ist, welches auf die Per- son dessen, dem etwas versprochen wird, dergestalt eingeschränckt wird, daß der Ver- sprechende keinem andern, als dem er es ver- sprochen, verbunden seyn will. Es wird aber ein Versprechen auf die Person dessen, dem etwas versprochen worden, entweder ausdrück- lich gerichtet, oder stillschweigend, wenn man es nämlich aus der Sache, die versprochen worden, und aus andern Umständen schliessen kann. Ein persönliches Recht(jus per- sonale) nennt man, welches auf die Person, der es zu kommt, dergestalt eingeschränckt ist, daß es von ihr auf keine andere kommen kann; gleichwie man persönlich(personale) über- haupt dasjenige nennt, was sich bey einer Person dergestalt befindet, daß es von dersel- ben auf keine andere auf einige Weise ge- bracht werden kann. Daher erhellet, daß der, dem etwas versprochen worden, aus einem persönlichen Versprechen weiter nichts, als ein persönliches Recht er- hält, und daß ein persönliches Recht mit der Person auf höret; wie auch daß ein bedingtes Versprechen nichts sey, wenn der, dem etwas versprochen wor-
den,
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
ſprochen worden, ſchuldig, wenn nur eine von den angegebenen Bedingun- gen vorhanden, ob gleich die uͤbrigen niemahls wuͤrcklich werden ſolten.
§. 400.
Vom perſoͤnli- chen Ver- ſprechen und dem perſoͤnli- chen Rechte.
Ein perſoͤnliches Verſprechen(pro- miſſio perſonalis) iſt, welches auf die Per- ſon deſſen, dem etwas verſprochen wird, dergeſtalt eingeſchraͤnckt wird, daß der Ver- ſprechende keinem andern, als dem er es ver- ſprochen, verbunden ſeyn will. Es wird aber ein Verſprechen auf die Perſon deſſen, dem etwas verſprochen worden, entweder ausdruͤck- lich gerichtet, oder ſtillſchweigend, wenn man es naͤmlich aus der Sache, die verſprochen worden, und aus andern Umſtaͤnden ſchlieſſen kann. Ein perſoͤnliches Recht(jus per- ſonale) nennt man, welches auf die Perſon, der es zu kommt, dergeſtalt eingeſchraͤnckt iſt, daß es von ihr auf keine andere kommen kann; gleichwie man perſoͤnlich(perſonale) uͤber- haupt dasjenige nennt, was ſich bey einer Perſon dergeſtalt befindet, daß es von derſel- ben auf keine andere auf einige Weiſe ge- bracht werden kann. Daher erhellet, daß der, dem etwas verſprochen worden, aus einem perſoͤnlichen Verſprechen weiter nichts, als ein perſoͤnliches Recht er- haͤlt, und daß ein perſoͤnliches Recht mit der Perſon auf hoͤret; wie auch daß ein bedingtes Verſprechen nichts ſey, wenn der, dem etwas verſprochen wor-
den,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0278"n="242"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#b">Th. 7. H. Von dem Verſprechen</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">ſprochen worden, ſchuldig, wenn nur<lb/>
eine von den angegebenen Bedingun-<lb/>
gen vorhanden, ob gleich die uͤbrigen<lb/>
niemahls wuͤrcklich werden ſolten.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 400.</head><lb/><noteplace="left">Vom<lb/>
perſoͤnli-<lb/>
chen Ver-<lb/>ſprechen<lb/>
und dem<lb/>
perſoͤnli-<lb/>
chen<lb/>
Rechte.</note><p><hirendition="#fr">Ein perſoͤnliches Verſprechen</hi><hirendition="#aq">(pro-<lb/>
miſſio perſonalis)</hi> iſt, welches auf die Per-<lb/>ſon deſſen, dem etwas verſprochen wird,<lb/>
dergeſtalt eingeſchraͤnckt wird, daß der Ver-<lb/>ſprechende keinem andern, als dem er es ver-<lb/>ſprochen, verbunden ſeyn will. Es wird aber<lb/>
ein Verſprechen auf die Perſon deſſen, dem<lb/>
etwas verſprochen worden, entweder ausdruͤck-<lb/>
lich gerichtet, oder ſtillſchweigend, wenn man<lb/>
es naͤmlich aus der Sache, die verſprochen<lb/>
worden, und aus andern Umſtaͤnden ſchlieſſen<lb/>
kann. Ein <hirendition="#fr">perſoͤnliches Recht</hi><hirendition="#aq">(jus per-<lb/>ſonale)</hi> nennt man, welches auf die Perſon,<lb/>
der es zu kommt, dergeſtalt eingeſchraͤnckt iſt,<lb/>
daß es von ihr auf keine andere kommen kann;<lb/>
gleichwie man <hirendition="#fr">perſoͤnlich</hi><hirendition="#aq">(perſonale)</hi> uͤber-<lb/>
haupt dasjenige nennt, was ſich bey einer<lb/>
Perſon dergeſtalt befindet, daß es von derſel-<lb/>
ben auf keine andere auf einige Weiſe ge-<lb/>
bracht werden kann. Daher erhellet, <hirendition="#fr">daß der,<lb/>
dem etwas verſprochen worden, aus<lb/>
einem perſoͤnlichen Verſprechen weiter<lb/>
nichts, als ein perſoͤnliches Recht er-<lb/>
haͤlt, und daß ein perſoͤnliches Recht<lb/>
mit der Perſon auf hoͤret;</hi> wie auch <hirendition="#fr">daß<lb/>
ein bedingtes Verſprechen nichts ſey,<lb/>
wenn der, dem etwas verſprochen wor-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">den,</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[242/0278]
II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
ſprochen worden, ſchuldig, wenn nur
eine von den angegebenen Bedingun-
gen vorhanden, ob gleich die uͤbrigen
niemahls wuͤrcklich werden ſolten.
§. 400.
Ein perſoͤnliches Verſprechen (pro-
miſſio perſonalis) iſt, welches auf die Per-
ſon deſſen, dem etwas verſprochen wird,
dergeſtalt eingeſchraͤnckt wird, daß der Ver-
ſprechende keinem andern, als dem er es ver-
ſprochen, verbunden ſeyn will. Es wird aber
ein Verſprechen auf die Perſon deſſen, dem
etwas verſprochen worden, entweder ausdruͤck-
lich gerichtet, oder ſtillſchweigend, wenn man
es naͤmlich aus der Sache, die verſprochen
worden, und aus andern Umſtaͤnden ſchlieſſen
kann. Ein perſoͤnliches Recht (jus per-
ſonale) nennt man, welches auf die Perſon,
der es zu kommt, dergeſtalt eingeſchraͤnckt iſt,
daß es von ihr auf keine andere kommen kann;
gleichwie man perſoͤnlich (perſonale) uͤber-
haupt dasjenige nennt, was ſich bey einer
Perſon dergeſtalt befindet, daß es von derſel-
ben auf keine andere auf einige Weiſe ge-
bracht werden kann. Daher erhellet, daß der,
dem etwas verſprochen worden, aus
einem perſoͤnlichen Verſprechen weiter
nichts, als ein perſoͤnliches Recht er-
haͤlt, und daß ein perſoͤnliches Recht
mit der Perſon auf hoͤret; wie auch daß
ein bedingtes Verſprechen nichts ſey,
wenn der, dem etwas verſprochen wor-
den,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/278>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.