Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.oder ein Ausländer, welcher während seines Aufenthalts im Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen §. 103. Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen den Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen §. 104. Wer sich gegen einen bei dem Bunde, einem bundesfürst- Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. oder ein Ausländer, welcher während ſeines Aufenthalts im Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen §. 103. Wer ſich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen den Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen §. 104. Wer ſich gegen einen bei dem Bunde, einem bundesfürſt- Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0038" n="28"/> oder ein Ausländer, welcher während ſeines Aufenthalts im<lb/> Inlande gegen einen nicht zum Norddeutſchen Bunde gehörenden<lb/> Deutſchen Staat oder deſſen Landesherrn eine Handlung vor-<lb/> nimmt, die, wenn er ſie gegen einen Bundesſtaat oder einen<lb/> Bundesfürſten begangen hätte, nach Vorſchrift der §§. 80.<lb/> bis 86. zu beſtrafen ſein würde, wird in den Fällen der §§. 80.<lb/> bis 84. mit Feſtungshaft von Einem bis zu zehn Jahren oder,<lb/> wenn mildernde Umſtände vorhanden ſind, mit Feſtungshaft<lb/> nicht unter ſechs Monaten, in den Fällen der §§. 85. und 86.<lb/> mit Feſtungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.</p><lb/> <p>Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen<lb/> anderen Staat oder deſſen Landesherrn begangen wurde, ſo-<lb/> fern in dieſem Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen oder<lb/> nach Geſetzen dem Norddeutſchen Bunde die Gegenſeitigkeit ver-<lb/> bürgt iſt.</p><lb/> <p>Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen<lb/> Regierung ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 103.</head><lb/> <p>Wer ſich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines<lb/> nicht zum Norddeutſchen Bunde gehörenden Deutſchen Staats<lb/> einer Beleidigung ſchuldig macht, wird mit Gefängniß von<lb/> Einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit Feſtungshaft<lb/> von gleicher Dauer beſtraft.</p><lb/> <p>Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen den<lb/> Landesherrn oder den Regenten eines anderen Staats begangen<lb/> wurde, ſofern in dieſem Staate nach veröffentlichten Staats-<lb/> verträgen oder nach Geſetzen dem Norddeutſchen Bunde die<lb/> Gegenſeitigkeit verbürgt iſt.</p><lb/> <p>Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen<lb/> Regierung ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 104.</head><lb/> <p>Wer ſich gegen einen bei dem Bunde, einem bundesfürſt-<lb/> lichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hanſeſtädte<lb/> beglaubigten Geſandten oder Geſchäftsträger einer Beleidigung<lb/> ſchuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder<lb/> mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.</p><lb/> <p>Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [28/0038]
oder ein Ausländer, welcher während ſeines Aufenthalts im
Inlande gegen einen nicht zum Norddeutſchen Bunde gehörenden
Deutſchen Staat oder deſſen Landesherrn eine Handlung vor-
nimmt, die, wenn er ſie gegen einen Bundesſtaat oder einen
Bundesfürſten begangen hätte, nach Vorſchrift der §§. 80.
bis 86. zu beſtrafen ſein würde, wird in den Fällen der §§. 80.
bis 84. mit Feſtungshaft von Einem bis zu zehn Jahren oder,
wenn mildernde Umſtände vorhanden ſind, mit Feſtungshaft
nicht unter ſechs Monaten, in den Fällen der §§. 85. und 86.
mit Feſtungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.
Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen
anderen Staat oder deſſen Landesherrn begangen wurde, ſo-
fern in dieſem Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen oder
nach Geſetzen dem Norddeutſchen Bunde die Gegenſeitigkeit ver-
bürgt iſt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen
Regierung ein.
§. 103.
Wer ſich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines
nicht zum Norddeutſchen Bunde gehörenden Deutſchen Staats
einer Beleidigung ſchuldig macht, wird mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit Feſtungshaft
von gleicher Dauer beſtraft.
Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen den
Landesherrn oder den Regenten eines anderen Staats begangen
wurde, ſofern in dieſem Staate nach veröffentlichten Staats-
verträgen oder nach Geſetzen dem Norddeutſchen Bunde die
Gegenſeitigkeit verbürgt iſt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen
Regierung ein.
§. 104.
Wer ſich gegen einen bei dem Bunde, einem bundesfürſt-
lichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hanſeſtädte
beglaubigten Geſandten oder Geſchäftsträger einer Beleidigung
ſchuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder
mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein.
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