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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Fünfter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung
staatsbürgerlicher Rechte.
§. 105.

Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer
der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des
Bundes, des Zollvereins oder eines Bundesstaats auseinander
zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen
zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen,
wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungs-
haft von gleicher Dauer bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
nicht unter Einem Jahre ein.

§. 106.

Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren
Handlung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu
begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
bis zu zwei Jahren ein.

§. 107.

Wer einen Norddeutschen durch Gewalt oder durch Bedro-
hung mit einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung
seiner staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen,
wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder mit
Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

§. 108.

Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung
von Wahl- oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der
Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein unrich-
tiges Ergebniß der Wahlhandlung vorsätzlich herbeiführt oder
das Ergebniß verfälscht, wird mit Gefängniß von Einer Woche
bis zu drei Jahren bestraft.

Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht

Fünfter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung
ſtaatsbürgerlicher Rechte.
§. 105.

Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerſchaft einer
der freien Hanſeſtädte, eine geſetzgebende Verſammlung des
Bundes, des Zollvereins oder eines Bundesſtaats auseinander
zu ſprengen, zur Faſſung oder Unterlaſſung von Beſchlüſſen
zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltſam zu entfernen,
wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungs-
haft von gleicher Dauer beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
nicht unter Einem Jahre ein.

§. 106.

Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Verſammlungen
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer ſtrafbaren
Handlung verhindert, ſich an den Ort der Verſammlung zu
begeben oder zu ſtimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
bis zu zwei Jahren ein.

§. 107.

Wer einen Norddeutſchen durch Gewalt oder durch Bedro-
hung mit einer ſtrafbaren Handlung verhindert, in Ausübung
ſeiner ſtaatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu ſtimmen,
wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten oder mit
Feſtungshaft bis zu fünf Jahren beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

§. 108.

Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung
von Wahl- oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der
Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein unrich-
tiges Ergebniß der Wahlhandlung vorſätzlich herbeiführt oder
das Ergebniß verfälſcht, wird mit Gefängniß von Einer Woche
bis zu drei Jahren beſtraft.

Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht

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[29/0039] Fünfter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung ſtaatsbürgerlicher Rechte. §. 105. Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerſchaft einer der freien Hanſeſtädte, eine geſetzgebende Verſammlung des Bundes, des Zollvereins oder eines Bundesſtaats auseinander zu ſprengen, zur Faſſung oder Unterlaſſung von Beſchlüſſen zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltſam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungs- haft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter Einem Jahre ein. §. 106. Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Verſammlungen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer ſtrafbaren Handlung verhindert, ſich an den Ort der Verſammlung zu begeben oder zu ſtimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft bis zu zwei Jahren ein. §. 107. Wer einen Norddeutſchen durch Gewalt oder durch Bedro- hung mit einer ſtrafbaren Handlung verhindert, in Ausübung ſeiner ſtaatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu ſtimmen, wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten oder mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 108. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung von Wahl- oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein unrich- tiges Ergebniß der Wahlhandlung vorſätzlich herbeiführt oder das Ergebniß verfälſcht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu drei Jahren beſtraft. Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/39>, abgerufen am 25.11.2024.