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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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halts in einem Bundesstaate ein Mitglied des landesherrlichen
Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses Staats belei-
digt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

Dritter Abschnitt.
Beleidigung von Bundesfürsten.
§. 98.

Wer außer dem Falle des §. 94. sich einer Thätlichkeit
gegen einen Bundesfürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus
von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ein.

§. 99.

Wer außer dem Falle des §. 95. einen Bundesfürsten belei-
digt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.

§. 100.

Wer außer dem Falle des §. 96. sich einer Thätlichkeit gegen
ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten
eines Bundesstaats schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren, oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
von Einem Monat bis zu drei Jahren ein.

§. 101.

Wer außer dem Falle des §. 97. den Regenten eines Bundes-
staats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu
zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.

Vierter Abschnitt.
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten.
§. 102.

Ein Norddeutscher, welcher im Inlande oder Auslande,

halts in einem Bundesſtaate ein Mitglied des landesherrlichen
Hauſes dieſes Staats oder den Regenten dieſes Staats belei-
digt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren
oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.

Dritter Abſchnitt.
Beleidigung von Bundesfürſten.
§. 98.

Wer außer dem Falle des §. 94. ſich einer Thätlichkeit
gegen einen Bundesfürſten ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus
von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher
Dauer beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
von ſechs Monaten bis zu zehn Jahren ein.

§. 99.

Wer außer dem Falle des §. 95. einen Bundesfürſten belei-
digt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren
oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.

§. 100.

Wer außer dem Falle des §. 96. ſich einer Thätlichkeit gegen
ein Mitglied eines bundesfürſtlichen Hauſes oder den Regenten
eines Bundesſtaats ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren, oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
von Einem Monat bis zu drei Jahren ein.

§. 101.

Wer außer dem Falle des §. 97. den Regenten eines Bundes-
ſtaats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu
zwei Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.

Vierter Abſchnitt.
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten.
§. 102.

Ein Norddeutſcher, welcher im Inlande oder Auslande,

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[27/0037] halts in einem Bundesſtaate ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes dieſes Staats oder den Regenten dieſes Staats belei- digt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Dritter Abſchnitt. Beleidigung von Bundesfürſten. §. 98. Wer außer dem Falle des §. 94. ſich einer Thätlichkeit gegen einen Bundesfürſten ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft von ſechs Monaten bis zu zehn Jahren ein. §. 99. Wer außer dem Falle des §. 95. einen Bundesfürſten belei- digt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. §. 100. Wer außer dem Falle des §. 96. ſich einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied eines bundesfürſtlichen Hauſes oder den Regenten eines Bundesſtaats ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren ein. §. 101. Wer außer dem Falle des §. 97. den Regenten eines Bundes- ſtaats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. Vierter Abſchnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. §. 102. Ein Norddeutſcher, welcher im Inlande oder Auslande,

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/37>, abgerufen am 25.11.2024.