Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.§. 74. Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbstständige Hand- Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten §. 75. Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funf- §. 76. Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Ab- Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulässigkeit §. 77. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen, Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage §. 78. Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Hand- §. 74. Gegen denjenigen, welcher durch mehrere ſelbſtſtändige Hand- Bei dem Zuſammentreffen ungleichartiger Freiheitsſtrafen Das Maß der Geſammtſtrafe darf den Betrag der verwirkten §. 75. Trifft Feſtungshaft nur mit Gefängniß zuſammen, ſo iſt auf Iſt Feſtungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, ſo iſt Die Geſammtdauer der Strafen darf in dieſen Fällen funf- §. 76. Die Verurtheilung zu einer Geſammtſtrafe ſchließt die Ab- Ingleichen kann neben der Geſammtſtrafe auf Zuläſſigkeit §. 77. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsſtrafe zuſammen, Auf eine mehrfach verwirkte Haft iſt ihrem Geſammtbetrage §. 78. Auf Geldſtrafen, welche wegen mehrerer ſtrafbarer Hand- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0030" n="20"/> <div n="4"> <head>§. 74.</head><lb/> <p>Gegen denjenigen, welcher durch mehrere ſelbſtſtändige Hand-<lb/> lungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder daſſelbe Ver-<lb/> brechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere<lb/> zeitige Freiheitsſtrafen verwirkt hat, iſt auf eine Geſammtſtrafe<lb/> zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten ſchwerſten<lb/> Strafe beſteht.</p><lb/> <p>Bei dem Zuſammentreffen ungleichartiger Freiheitsſtrafen<lb/> tritt dieſe Erhöhung bei der ihrer Art nach ſchwerſten Strafe ein.</p><lb/> <p>Das Maß der Geſammtſtrafe darf den Betrag der verwirkten<lb/> Einzelſtrafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zuchthaus,<lb/> zehnjähriges Gefängniß oder funfzehnjährige Feſtungshaft nicht<lb/> überſteigen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 75.</head><lb/> <p>Trifft Feſtungshaft nur mit Gefängniß zuſammen, ſo iſt auf<lb/> jede dieſer Strafarten geſondert zu erkennen.</p><lb/> <p>Iſt Feſtungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, ſo iſt<lb/> hinſichtlich der mehreren Strafen gleicher Art ſo zu verfahren,<lb/> als wenn dieſelben allein verwirkt wären.</p><lb/> <p>Die Geſammtdauer der Strafen darf in dieſen Fällen funf-<lb/> zehn Jahre nicht überſteigen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 76.</head><lb/> <p>Die Verurtheilung zu einer Geſammtſtrafe ſchließt die Ab-<lb/> erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn dieſe<lb/> auch nur neben einer der verwirkten Einzelſtrafen zuläſſig oder<lb/> geboten iſt.</p><lb/> <p>Ingleichen kann neben der Geſammtſtrafe auf Zuläſſigkeit<lb/> von Polizei-Aufſicht erkannt werden, wenn dieſes auch nur wegen<lb/> einer der mehreren ſtrafbaren Handlungen ſtatthaft iſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 77.</head><lb/> <p>Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsſtrafe zuſammen,<lb/> ſo iſt auf die erſtere geſondert zu erkennen.</p><lb/> <p>Auf eine mehrfach verwirkte Haft iſt ihrem Geſammtbetrage<lb/> nach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 78.</head><lb/> <p>Auf Geldſtrafen, welche wegen mehrerer ſtrafbarer Hand-<lb/> lungen allein oder neben einer Freiheitsſtrafe verwirkt ſind,<lb/> iſt ihrem vollen Betrage nach zu erkennen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [20/0030]
§. 74.
Gegen denjenigen, welcher durch mehrere ſelbſtſtändige Hand-
lungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder daſſelbe Ver-
brechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere
zeitige Freiheitsſtrafen verwirkt hat, iſt auf eine Geſammtſtrafe
zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten ſchwerſten
Strafe beſteht.
Bei dem Zuſammentreffen ungleichartiger Freiheitsſtrafen
tritt dieſe Erhöhung bei der ihrer Art nach ſchwerſten Strafe ein.
Das Maß der Geſammtſtrafe darf den Betrag der verwirkten
Einzelſtrafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zuchthaus,
zehnjähriges Gefängniß oder funfzehnjährige Feſtungshaft nicht
überſteigen.
§. 75.
Trifft Feſtungshaft nur mit Gefängniß zuſammen, ſo iſt auf
jede dieſer Strafarten geſondert zu erkennen.
Iſt Feſtungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, ſo iſt
hinſichtlich der mehreren Strafen gleicher Art ſo zu verfahren,
als wenn dieſelben allein verwirkt wären.
Die Geſammtdauer der Strafen darf in dieſen Fällen funf-
zehn Jahre nicht überſteigen.
§. 76.
Die Verurtheilung zu einer Geſammtſtrafe ſchließt die Ab-
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn dieſe
auch nur neben einer der verwirkten Einzelſtrafen zuläſſig oder
geboten iſt.
Ingleichen kann neben der Geſammtſtrafe auf Zuläſſigkeit
von Polizei-Aufſicht erkannt werden, wenn dieſes auch nur wegen
einer der mehreren ſtrafbaren Handlungen ſtatthaft iſt.
§. 77.
Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsſtrafe zuſammen,
ſo iſt auf die erſtere geſondert zu erkennen.
Auf eine mehrfach verwirkte Haft iſt ihrem Geſammtbetrage
nach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen.
§. 78.
Auf Geldſtrafen, welche wegen mehrerer ſtrafbarer Hand-
lungen allein oder neben einer Freiheitsſtrafe verwirkt ſind,
iſt ihrem vollen Betrage nach zu erkennen.
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