Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.es dünckt mich, wenn ich seine Schreibarth genau betrachte, daß er zuweilen die sottisen der Lehren wohl begriffen, aber aus Furcht, durch die Pedanten nicht verfolget zu werden, es nicht deutlich von sich sagen dörffen: denn er bringt öffters zu Behauptung der gemeinen Lehren auch die aller absurdesten rationes (so zu sagen mit Fleiß) auf die Bahn, und allegiret jederzeit dabey die berühmtesten Glossatores. Aber nichts destoweniger stecken wir noch in der albernen Meynung; als ob die allegationis legum & Dd. ein höchstnöthiges Stück der Juristerey, ja gar der Urtheilsmacherey seyn; da doch die tägliche Erfahrung uns mit der Nase drauff stoßen solte, daß eben diese allegata eine von denen grösten Ursachen mit seyn, worumb die Justiz nothwendig protrahirt und entsetzlich auffgehalten werden muß. Wenn ich etwa einmahl von dieser Materie ausführlich handeln solte, habe ich mir fürgenommen, an statt eines handgreiflichen Exempels nur excerpta von solchen ridicülen rationibus aus dem Rebuffo zu machen, die allemahl mit legibus & doctoribus bekräfftiget sind, aber zum öfftern so schalckhafftig colligirt zu seyn scheinen, daß dabey Rebuffus sich mehr als einen Satyricum auffgeführet als daß er feine wahre Hertzensmeynung solle hingesetzt haben. Man lese nur zum Exempel was er bey der Auslegung der Authenticae Habita p. 375. von der conversatione scholarium cum mulieribus colligiret hat, so wird man verhoffentlich bald meiner Meynung beytreten. Indeßen kan hier repetirt werden, was allbereit in ersten Theil in ersten Handel §. 31. p. 79. und im 2. H. §. 5. p. 117. von denen allegatis juris von mir erinnert worden. Inhalt des III. Theils Erster Handel. Reliquien des Politischen Papstthums mit gesuchter Inquisition wieder unschuldige Leute. HAupt Absehen dieses Handels §. 1. p. 1. Noch zwey andere Neben Absichten §. II. p. 2. Erste Gelegenheit, wegen welcher man gesucht den Autorem der Monate in die Inquisition zu bringen. §. III. p. 4. Der aber begehret, daß sich die Denuncianten melden und man ihn genungsam hö- es dünckt mich, wenn ich seine Schreibarth genau betrachte, daß er zuweilen die sottisen der Lehren wohl begriffen, aber aus Furcht, durch die Pedanten nicht verfolget zu werden, es nicht deutlich von sich sagen dörffen: denn er bringt öffters zu Behauptung der gemeinen Lehren auch die aller absurdesten rationes (so zu sagen mit Fleiß) auf die Bahn, und allegiret jederzeit dabey die berühmtesten Glossatores. Aber nichts destoweniger stecken wir noch in der albernen Meynung; als ob die allegationis legum & Dd. ein höchstnöthiges Stück der Juristerey, ja gar der Urtheilsmacherey seyn; da doch die tägliche Erfahrung uns mit der Nase drauff stoßen solte, daß eben diese allegata eine von denen grösten Ursachen mit seyn, worumb die Justiz nothwendig protrahirt und entsetzlich auffgehalten werden muß. Wenn ich etwa einmahl von dieser Materie ausführlich handeln solte, habe ich mir fürgenommen, an statt eines handgreiflichen Exempels nur excerpta von solchen ridicülen rationibus aus dem Rebuffo zu machen, die allemahl mit legibus & doctoribus bekräfftiget sind, aber zum öfftern so schalckhafftig colligirt zu seyn scheinen, daß dabey Rebuffus sich mehr als einen Satyricum auffgeführet als daß er feine wahre Hertzensmeynung solle hingesetzt haben. Man lese nur zum Exempel was er bey der Auslegung der Authenticae Habita p. 375. von der conversatione scholarium cum mulieribus colligiret hat, so wird man verhoffentlich bald meiner Meynung beytreten. Indeßen kan hier repetirt werden, was allbereit in ersten Theil in ersten Handel §. 31. p. 79. und im 2. H. §. 5. p. 117. von denen allegatis juris von mir erinnert worden. Inhalt des III. Theils Erster Handel. Reliquien des Politischen Papstthums mit gesuchter Inquisition wieder unschuldige Leute. HAupt Absehen dieses Handels §. 1. p. 1. Noch zwey andere Neben Absichten §. II. p. 2. Erste Gelegenheit, wegen welcher man gesucht den Autorem der Monate in die Inquisition zu bringen. §. III. p. 4. Der aber begehret, daß sich die Denuncianten melden und man ihn genungsam hö- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0373" n="367"/> es dünckt mich, wenn ich seine Schreibarth genau betrachte, daß er zuweilen die sottisen der Lehren wohl begriffen, aber aus Furcht, durch die Pedanten nicht verfolget zu werden, es nicht deutlich von sich sagen dörffen: denn er bringt öffters zu Behauptung der gemeinen Lehren auch die aller absurdesten rationes (so zu sagen mit Fleiß) auf die Bahn, und allegiret jederzeit dabey die berühmtesten Glossatores. Aber nichts destoweniger stecken wir noch in der albernen Meynung; als ob die allegationis legum & Dd. ein höchstnöthiges Stück der Juristerey, ja gar der Urtheilsmacherey seyn; da doch die tägliche Erfahrung uns mit der Nase drauff stoßen solte, daß eben diese allegata eine von denen grösten Ursachen mit seyn, worumb die Justiz nothwendig protrahirt und entsetzlich auffgehalten werden muß. Wenn ich etwa einmahl von dieser Materie ausführlich handeln solte, habe ich mir fürgenommen, an statt eines handgreiflichen Exempels nur excerpta von solchen ridicülen rationibus aus dem Rebuffo zu machen, die allemahl mit legibus & doctoribus bekräfftiget sind, aber zum öfftern so schalckhafftig colligirt zu seyn scheinen, daß dabey Rebuffus sich mehr als einen Satyricum auffgeführet als daß er feine wahre Hertzensmeynung solle hingesetzt haben. Man lese nur zum Exempel was er bey der Auslegung der Authenticae Habita p. 375. von der conversatione scholarium cum mulieribus colligiret hat, so wird man verhoffentlich bald meiner Meynung beytreten. Indeßen kan hier repetirt werden, was allbereit in ersten Theil in ersten Handel §. 31. p. 79. und im 2. H. §. 5. p. 117. von denen allegatis juris von mir erinnert worden.</p> </div> <div> <head>Inhalt des III. Theils Erster Handel. 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es dünckt mich, wenn ich seine Schreibarth genau betrachte, daß er zuweilen die sottisen der Lehren wohl begriffen, aber aus Furcht, durch die Pedanten nicht verfolget zu werden, es nicht deutlich von sich sagen dörffen: denn er bringt öffters zu Behauptung der gemeinen Lehren auch die aller absurdesten rationes (so zu sagen mit Fleiß) auf die Bahn, und allegiret jederzeit dabey die berühmtesten Glossatores. Aber nichts destoweniger stecken wir noch in der albernen Meynung; als ob die allegationis legum & Dd. ein höchstnöthiges Stück der Juristerey, ja gar der Urtheilsmacherey seyn; da doch die tägliche Erfahrung uns mit der Nase drauff stoßen solte, daß eben diese allegata eine von denen grösten Ursachen mit seyn, worumb die Justiz nothwendig protrahirt und entsetzlich auffgehalten werden muß. Wenn ich etwa einmahl von dieser Materie ausführlich handeln solte, habe ich mir fürgenommen, an statt eines handgreiflichen Exempels nur excerpta von solchen ridicülen rationibus aus dem Rebuffo zu machen, die allemahl mit legibus & doctoribus bekräfftiget sind, aber zum öfftern so schalckhafftig colligirt zu seyn scheinen, daß dabey Rebuffus sich mehr als einen Satyricum auffgeführet als daß er feine wahre Hertzensmeynung solle hingesetzt haben. Man lese nur zum Exempel was er bey der Auslegung der Authenticae Habita p. 375. von der conversatione scholarium cum mulieribus colligiret hat, so wird man verhoffentlich bald meiner Meynung beytreten. Indeßen kan hier repetirt werden, was allbereit in ersten Theil in ersten Handel §. 31. p. 79. und im 2. H. §. 5. p. 117. von denen allegatis juris von mir erinnert worden.
Inhalt des III. Theils Erster Handel. Reliquien des Politischen Papstthums mit gesuchter Inquisition wieder unschuldige Leute.
HAupt Absehen dieses Handels §. 1. p. 1. Noch zwey andere Neben Absichten §. II. p. 2. Erste Gelegenheit, wegen welcher man gesucht den Autorem der Monate in die Inquisition zu bringen. §. III. p. 4. Der aber begehret, daß sich die Denuncianten melden und man ihn genungsam hö-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/373>, abgerufen am 22.02.2025. |