Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.I. Finde darinnen bey weitem dasjenige nicht / was zu finden vermeynet. Denn 1) Ist das kein gültiges noch anzunehmendes Pactum, da man invito & inconsulto tertio (der nothwendig mit concurriren oder wenigstens es approbiren und unterschreiben muß, wo anders das Pactum die erforderte Form und Krafft haben, auch bestehen soll), hingegen zum Nutzen des Anstiffters machet und schliesset, was man nur will. Daher 2) Es besser wäre, man gäbe dem Kinde seinen rechten Nahmen, und hiesse dieses Quasi Pactum ein ungültiges decretum, welches der dabey hochbeleydigte Tertius zu unterzeichnen gar nicht gesonnen noch schuldig, weil er ein solches forum nicht erkennet, wo kein Superior, Inferiori sondern Pares Curiae, einander Gesetze vorschreiben: Ja ein Bruder dem andern, der mit in der Communion ist / seine Gemahlin und Kinder richten und abfertigen will. Welches ein gewaltiges Attentatum. II. Sind dessen Puncta, in so weit dieselbe ihr Absehen mit auf meine Gemahlin und Kinder gerichtet, 1) Schimpflich, indem man redet: [fremdsprachliches Material]) Von Kindern ausser der Ehe erzeuget, deren Ich keine habe, sintemahl der mutuus consensus, der die Ehe macht, oder vielmehr das Verlöbniß beyder Conthoralen, das fundament aller Liebes-Pflegung gewesen, hiernechst die darauf erfolgte Copulatio sacerdotalis die Ehe, (welche, gleich alle Rechte aussagen: Omnem tollit maculam, etiam quoad Parentes) vor der Welt allerdings bestätiget und bekräfftiget. [fremdsprachliches Material]) Von Einschleichen geringer Leute in Fürstliche Häuser; dergleichen hier nicht geschehen; Massen Ich Meine Gemahlin, und diese nicht Meine Person angesuchet und zur Ehe begehret, noch mich im geringsten darzu angereitzet oder persuadiret hat. [fremdsprachliches Material]) Von vielen in solchen Allianzen und Heyrathen vorgehenden Sünden: Deren keine in Puncto conjugii zwischen Mir (der eine reine Ehe lieber als ein unzüchtiges Leben oder einen GOtt verhaßten Concubinat erwehlet) und Meiner Gemahlin kan angezeiget werden. 2) Gar nicht Christlich; Da man, im Fall ein junger Herr und Fürst, der das donum continentiae nicht hat, gewisser Ursachen halber, eine seinem Stande gemässe Person nicht heyrathen kan, Krafft dieses so genannten Pacti nöthiget und gleichsam zwinget zu thun, was GOtt und seinem Gesetz zuwiederläuffet, also mit einem zarten, empfindlichen und tugendhafften Gewissen nicht bestehen mag. 3) Irrig und unkräfftig; Angesehen man aus einem Conjugio absolute matrimonium ad Morganaticam oder Morgengabicam machet, Krafft wel
I. Finde darinnen bey weitem dasjenige nicht / was zu finden vermeynet. Denn 1) Ist das kein gültiges noch anzunehmendes Pactum, da man invito & inconsulto tertio (der nothwendig mit concurriren oder wenigstens es approbiren und unterschreiben muß, wo anders das Pactum die erforderte Form und Krafft haben, auch bestehen soll), hingegen zum Nutzen des Anstiffters machet und schliesset, was man nur will. Daher 2) Es besser wäre, man gäbe dem Kinde seinen rechten Nahmen, und hiesse dieses Quasi Pactum ein ungültiges decretum, welches der dabey hochbeleydigte Tertius zu unterzeichnen gar nicht gesonnen noch schuldig, weil er ein solches forum nicht erkennet, wo kein Superior, Inferiori sondern Pares Curiae, einander Gesetze vorschreiben: Ja ein Bruder dem andern, der mit in der Communion ist / seine Gemahlin und Kinder richten und abfertigen will. Welches ein gewaltiges Attentatum. II. Sind dessen Puncta, in so weit dieselbe ihr Absehen mit auf meine Gemahlin und Kinder gerichtet, 1) Schimpflich, indem man redet: [fremdsprachliches Material]) Von Kindern ausser der Ehe erzeuget, deren Ich keine habe, sintemahl der mutuus consensus, der die Ehe macht, oder vielmehr das Verlöbniß beyder Conthoralen, das fundament aller Liebes-Pflegung gewesen, hiernechst die darauf erfolgte Copulatio sacerdotalis die Ehe, (welche, gleich alle Rechte aussagen: Omnem tollit maculam, etiam quoad Parentes) vor der Welt allerdings bestätiget und bekräfftiget. [fremdsprachliches Material]) Von Einschleichen geringer Leute in Fürstliche Häuser; dergleichen hier nicht geschehen; Massen Ich Meine Gemahlin, und diese nicht Meine Person angesuchet und zur Ehe begehret, noch mich im geringsten darzu angereitzet oder persuadiret hat. [fremdsprachliches Material]) Von vielen in solchen Allianzen und Heyrathen vorgehenden Sünden: Deren keine in Puncto conjugii zwischen Mir (der eine reine Ehe lieber als ein unzüchtiges Leben oder einen GOtt verhaßten Concubinat erwehlet) und Meiner Gemahlin kan angezeiget werden. 2) Gar nicht Christlich; Da man, im Fall ein junger Herr und Fürst, der das donum continentiae nicht hat, gewisser Ursachen halber, eine seinem Stande gemässe Person nicht heyrathen kan, Krafft dieses so genannten Pacti nöthiget und gleichsam zwinget zu thun, was GOtt und seinem Gesetz zuwiederläuffet, also mit einem zarten, empfindlichen und tugendhafften Gewissen nicht bestehen mag. 3) Irrig und unkräfftig; Angesehen man aus einem Conjugio absolute matrimonium ad Morganaticam oder Morgengabicam machet, Krafft wel
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I. Finde darinnen bey weitem dasjenige nicht / was zu finden vermeynet. Denn 1) Ist das kein gültiges noch anzunehmendes Pactum, da man invito & inconsulto tertio (der nothwendig mit concurriren oder wenigstens es approbiren und unterschreiben muß, wo anders das Pactum die erforderte Form und Krafft haben, auch bestehen soll), hingegen zum Nutzen des Anstiffters machet und schliesset, was man nur will. Daher 2) Es besser wäre, man gäbe dem Kinde seinen rechten Nahmen, und hiesse dieses Quasi Pactum ein ungültiges decretum, welches der dabey hochbeleydigte Tertius zu unterzeichnen gar nicht gesonnen noch schuldig, weil er ein solches forum nicht erkennet, wo kein Superior, Inferiori sondern Pares Curiae, einander Gesetze vorschreiben: Ja ein Bruder dem andern, der mit in der Communion ist / seine Gemahlin und Kinder richten und abfertigen will. Welches ein gewaltiges Attentatum. II. Sind dessen Puncta, in so weit dieselbe ihr Absehen mit auf meine Gemahlin und Kinder gerichtet, 1) Schimpflich, indem man redet: _ ) Von Kindern ausser der Ehe erzeuget, deren Ich keine habe, sintemahl der mutuus consensus, der die Ehe macht, oder vielmehr das Verlöbniß beyder Conthoralen, das fundament aller Liebes-Pflegung gewesen, hiernechst die darauf erfolgte Copulatio sacerdotalis die Ehe, (welche, gleich alle Rechte aussagen: Omnem tollit maculam, etiam quoad Parentes) vor der Welt allerdings bestätiget und bekräfftiget. _ ) Von Einschleichen geringer Leute in Fürstliche Häuser; dergleichen hier nicht geschehen; Massen Ich Meine Gemahlin, und diese nicht Meine Person angesuchet und zur Ehe begehret, noch mich im geringsten darzu angereitzet oder persuadiret hat. _ ) Von vielen in solchen Allianzen und Heyrathen vorgehenden Sünden: Deren keine in Puncto conjugii zwischen Mir (der eine reine Ehe lieber als ein unzüchtiges Leben oder einen GOtt verhaßten Concubinat erwehlet) und Meiner Gemahlin kan angezeiget werden. 2) Gar nicht Christlich; Da man, im Fall ein junger Herr und Fürst, der das donum continentiae nicht hat, gewisser Ursachen halber, eine seinem Stande gemässe Person nicht heyrathen kan, Krafft dieses so genannten Pacti nöthiget und gleichsam zwinget zu thun, was GOtt und seinem Gesetz zuwiederläuffet, also mit einem zarten, empfindlichen und tugendhafften Gewissen nicht bestehen mag. 3) Irrig und unkräfftig; Angesehen man aus einem Conjugio absolute matrimonium ad Morganaticam oder Morgengabicam machet, Krafft wel
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/122>, abgerufen am 16.07.2024. |