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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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bauen, zu Erhaltung solches gemein nutzigen Zwecks, in Hoffnung, daß andere regierende Reichs-Fürsten diesem pacto mit beytreten werden, folgendes unter einander verbündlich abgeredet und geschlossen.

1) Wollen dieselbe samt und sonders in Zukunfft in ihren testamenten und pactis domus aufs nachdrücklichste verbiethen, daß ihre Printzen mit nicht geringern, als Reichs-Gräflichen Standes-Persohnen sich vermählen.

2) Da aber dennoch dergleichen mesalliancen geschehen solten, oder Zeithero ohne Erhebung in Fürsten-Stand geschehen wären, dieselbe anders nicht, als matrimonia ad morganaticam consideriren.

3) Die eingeheyrathete Dames erwehneten geringern Standes keinesweges vor Fürstinnen tractiren und halten, noch ihnen unter sich solchen Rang verstatten.

4) Die aus solchen Ehen entspriessende Kinder aber gar nicht als Fürsten consideriren, noch denenselben eher die Landes-succession eingestehen, als wenn keine Printzen mehr vorhanden, so von beyderseits Fürstlichen Standes mäßigen Eltern gebohren.

5) Einander in maintenirung dieser Verein, consilio & ope judicialiter & extrajudicialiter wieder diejenige, so sich derselben entgegen stellen, in alle thunliche Wege assistiren und Fleiß anwenden, daß noch mehr regierende Fürsten, welche hierdurch freund-vetterlich dazu invitiret werden, accediren.

6) Dieses Pacti confirmation bey Käyserlicher Majestät zu erlangen sich bemühen, und dann

7) Durch die ihrige alles Mögliche vorkehren lassen, damit in dergleichen Fällen hinführo zu Wien keine Standes-Erhöhungen verhenget werden. Zu Uhrkund dessen ist diese Abrede also zu Pappier gebracht, von allerseits Fürstlichen Paciscenten mittelst eigenhändiger Unterschrifft und beygedruckten Fürstlichen Signete vollzogen und gegen einander ausgewechselt worden.

§. V. Die rationes und gravamina, die der jüngere Fürst,Gravamina wieder obiges Pactum. der sich mit dem Cammer-Mädgen verheyrathet, wieder das pactum hatte aufsetzen lassen, sind auch kurtz, deutlich, und ohne unnöthiges Latein; ja es hat der Concipient auch die leges selbst, auf die er sich doch beziehet, nicht einmahl allegiret, sondern nur den Inhalt derselben summatim hergesetzt, welches er scheint mit Fleiß gethan zu haben, umb denen dissentientibus etwas mehr Mühe zu machen. So ist auch die disposition der Gravaminum sehr ordentlich eingerichtet, und solte sich der Concipient wohl dazu geschicket haben, die gantze Jurisprudenz nach Anleitung des bekanten diverso respectu sehr theuren und höchstwohlfeilen Instructorii in schöne Tabellen zu bringen. Sie bestehen in folgenden membris:

bauen, zu Erhaltung solches gemein nutzigen Zwecks, in Hoffnung, daß andere regierende Reichs-Fürsten diesem pacto mit beytreten werden, folgendes unter einander verbündlich abgeredet und geschlossen.

1) Wollen dieselbe samt und sonders in Zukunfft in ihren testamenten und pactis domus aufs nachdrücklichste verbiethen, daß ihre Printzen mit nicht geringern, als Reichs-Gräflichen Standes-Persohnen sich vermählen.

2) Da aber dennoch dergleichen mesalliancen geschehen solten, oder Zeithero ohne Erhebung in Fürsten-Stand geschehen wären, dieselbe anders nicht, als matrimonia ad morganaticam consideriren.

3) Die eingeheyrathete Dames erwehneten geringern Standes keinesweges vor Fürstinnen tractiren und halten, noch ihnen unter sich solchen Rang verstatten.

4) Die aus solchen Ehen entspriessende Kinder aber gar nicht als Fürsten consideriren, noch denenselben eher die Landes-succession eingestehen, als wenn keine Printzen mehr vorhanden, so von beyderseits Fürstlichen Standes mäßigen Eltern gebohren.

5) Einander in maintenirung dieser Verein, consilio & ope judicialiter & extrajudicialiter wieder diejenige, so sich derselben entgegen stellen, in alle thunliche Wege assistiren und Fleiß anwenden, daß noch mehr regierende Fürsten, welche hierdurch freund-vetterlich dazu invitiret werden, accediren.

6) Dieses Pacti confirmation bey Käyserlicher Majestät zu erlangen sich bemühen, und dann

7) Durch die ihrige alles Mögliche vorkehren lassen, damit in dergleichen Fällen hinführo zu Wien keine Standes-Erhöhungen verhenget werden. Zu Uhrkund dessen ist diese Abrede also zu Pappier gebracht, von allerseits Fürstlichen Paciscenten mittelst eigenhändiger Unterschrifft und beygedruckten Fürstlichen Signete vollzogen und gegen einander ausgewechselt worden.

§. V. Die rationes und gravamina, die der jüngere Fürst,Gravamina wieder obiges Pactum. der sich mit dem Cammer-Mädgen verheyrathet, wieder das pactum hatte aufsetzen lassen, sind auch kurtz, deutlich, und ohne unnöthiges Latein; ja es hat der Concipient auch die leges selbst, auf die er sich doch beziehet, nicht einmahl allegiret, sondern nur den Inhalt derselben summatim hergesetzt, welches er scheint mit Fleiß gethan zu haben, umb denen dissentientibus etwas mehr Mühe zu machen. So ist auch die disposition der Gravaminum sehr ordentlich eingerichtet, und solte sich der Concipient wohl dazu geschicket haben, die gantze Jurisprudenz nach Anleitung des bekanten diverso respectu sehr theuren und höchstwohlfeilen Instructorii in schöne Tabellen zu bringen. Sie bestehen in folgenden membris:

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[113/0121] bauen, zu Erhaltung solches gemein nutzigen Zwecks, in Hoffnung, daß andere regierende Reichs-Fürsten diesem pacto mit beytreten werden, folgendes unter einander verbündlich abgeredet und geschlossen. 1) Wollen dieselbe samt und sonders in Zukunfft in ihren testamenten und pactis domus aufs nachdrücklichste verbiethen, daß ihre Printzen mit nicht geringern, als Reichs-Gräflichen Standes-Persohnen sich vermählen. 2) Da aber dennoch dergleichen mesalliancen geschehen solten, oder Zeithero ohne Erhebung in Fürsten-Stand geschehen wären, dieselbe anders nicht, als matrimonia ad morganaticam consideriren. 3) Die eingeheyrathete Dames erwehneten geringern Standes keinesweges vor Fürstinnen tractiren und halten, noch ihnen unter sich solchen Rang verstatten. 4) Die aus solchen Ehen entspriessende Kinder aber gar nicht als Fürsten consideriren, noch denenselben eher die Landes-succession eingestehen, als wenn keine Printzen mehr vorhanden, so von beyderseits Fürstlichen Standes mäßigen Eltern gebohren. 5) Einander in maintenirung dieser Verein, consilio & ope judicialiter & extrajudicialiter wieder diejenige, so sich derselben entgegen stellen, in alle thunliche Wege assistiren und Fleiß anwenden, daß noch mehr regierende Fürsten, welche hierdurch freund-vetterlich dazu invitiret werden, accediren. 6) Dieses Pacti confirmation bey Käyserlicher Majestät zu erlangen sich bemühen, und dann 7) Durch die ihrige alles Mögliche vorkehren lassen, damit in dergleichen Fällen hinführo zu Wien keine Standes-Erhöhungen verhenget werden. Zu Uhrkund dessen ist diese Abrede also zu Pappier gebracht, von allerseits Fürstlichen Paciscenten mittelst eigenhändiger Unterschrifft und beygedruckten Fürstlichen Signete vollzogen und gegen einander ausgewechselt worden. §. V. Die rationes und gravamina, die der jüngere Fürst, der sich mit dem Cammer-Mädgen verheyrathet, wieder das pactum hatte aufsetzen lassen, sind auch kurtz, deutlich, und ohne unnöthiges Latein; ja es hat der Concipient auch die leges selbst, auf die er sich doch beziehet, nicht einmahl allegiret, sondern nur den Inhalt derselben summatim hergesetzt, welches er scheint mit Fleiß gethan zu haben, umb denen dissentientibus etwas mehr Mühe zu machen. So ist auch die disposition der Gravaminum sehr ordentlich eingerichtet, und solte sich der Concipient wohl dazu geschicket haben, die gantze Jurisprudenz nach Anleitung des bekanten diverso respectu sehr theuren und höchstwohlfeilen Instructorii in schöne Tabellen zu bringen. Sie bestehen in folgenden membris: Gravamina wieder obiges Pactum.

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Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/121>, abgerufen am 23.11.2024.