Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.und auff diejenigen, so hernach von neuen denunciret worden, zu extendiren V. R. W. Rationes decidendi. Ist M. Georg Conrad Z. beschuldiget worden, daß Er schimpfflich von der Herrschafft geredet, dahero dem Amtmann zu Z. die Inquisition wieder erwehnten Z. der wegen Schulden bereits in Arrest genommen gewesen, auffgetragen worden; Ist nachhero zu unterschiedenen Zeiten weiter wieder M. Z. denunciret worden, daß Er so wohl den Amtsverwalter zu T. als auch den neuen Superintendenten zu F. P. und dessen Vater, den Hof-Prediger in Z. gröblich injuriret, wie nicht weniger von der Universität Jena sehr schimpfflich und injuriös geredet, dahero auch dißfalls zu inquiriren, dem Amtmann anbefohlen worden; Hat indessen Gottfried Ernst B. welcher vor Z. Schulden halber in Actis sub fol. 2. Caution bestellt gehabt, als Er Vol. 2. fol. 25. f. b. gefraget worden, ob Er sothane Caution auch auf die Inquisitions-Sache ge. stellet, oder stellen wolle, mit ja geantwortet, welches aber Z. so indefinite nicht geschehen lassen wollen, sondern die Caution nur auff die Sache wegen der Herrschafft und den Amtsverwalter zu T. anzunehmen sich heraus gelassen, und ist hierauff wieder Z. die Inquisition fortgesetzet, auch endlich in Actis sub demselben in contumaciam, weil er nach entledigten Arrest weggereiset, und auff die an Ihn abgelassene peremtorische Citationes nicht erschienen, zeitliche Landes-Verweisung oder 200. Thaler Straffe dictiret worden, worwieder Z. fol. 115. d. act. mit einer appellation einkommen, die ihm aber als in Inquisitions-Process unzuläßlich abgeschlagen, und ihm hingegen fol. 118. eine praeclusivische Monaths-Frist, zu Einbringung Seiner defension untern dato den 28. Jan. 1694. gesetzet worden, die Er vorbey streichen lassen, und die defension nicht eingebracht, dahero der Cavent zu Abtragung sothaner Straffe, und darauff gelauffenen Unkosten, zumahl in den Urtheil fol. 108. dahin alternative mit erkant, angestrenget worden, der aber darzu nicht in totum sich verbunden zu seyn vermeinet, sondern ein und anders vorgewendet, und wir sind anfänglich befraget worden; Ob gedachter M. Z. an der fol. 118. d. Vol. sub verstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich versäumet, und damit ferner nicht zuhören; Ob nun wohl bereits in dieser Sache ermeldter Z. durch 2. sententias condemniret worden, auch die letzte Notification wegen der sub praeclusione nachmahls verstatteten Monaths-Frist, dem Caventen insinuiret worden; Dieweil aber dennoch besagte beyde sententiae, indem Sie von denunciantibus gesprochen worden, nullitate zu laboriren scheinen, hiernechst die in denselben befindlichen clausulen, daß der Landes-Herrschafft freystehe, entweder die zu erkandte Landes-Verweisung zu exequiren, oder die alternative erkannten 200. Thlr. von dem Caventen zu exigiren, wo nicht denen gemeinen Rechten, ex multis capitibus zuwieder, dennoch sehr vielen Rechts gegründeten Zweiffel unterworfen, auch bey keinem Urtheil eine und auff diejenigen, so hernach von neuen denunciret worden, zu extendiren V. R. W. Rationes decidendi. Ist M. Georg Conrad Z. beschuldiget worden, daß Er schimpfflich von der Herrschafft geredet, dahero dem Amtmann zu Z. die Inquisition wieder erwehnten Z. der wegen Schulden bereits in Arrest genommen gewesen, auffgetragen worden; Ist nachhero zu unterschiedenen Zeiten weiter wieder M. Z. denunciret worden, daß Er so wohl den Amtsverwalter zu T. als auch den neuen Superintendenten zu F. P. und dessen Vater, den Hof-Prediger in Z. gröblich injuriret, wie nicht weniger von der Universität Jena sehr schimpfflich und injuriös geredet, dahero auch dißfalls zu inquiriren, dem Amtmann anbefohlen worden; Hat indessen Gottfried Ernst B. welcher vor Z. Schulden halber in Actis sub fol. 2. Caution bestellt gehabt, als Er Vol. 2. fol. 25. f. b. gefraget worden, ob Er sothane Caution auch auf die Inquisitions-Sache ge. stellet, oder stellen wolle, mit ja geantwortet, welches aber Z. so indefinite nicht geschehen lassen wollen, sondern die Caution nur auff die Sache wegen der Herrschafft und den Amtsverwalter zu T. anzunehmen sich heraus gelassen, und ist hierauff wieder Z. die Inquisition fortgesetzet, auch endlich in Actis sub demselben in contumaciam, weil er nach entledigten Arrest weggereiset, und auff die an Ihn abgelassene peremtorische Citationes nicht erschienen, zeitliche Landes-Verweisung oder 200. Thaler Straffe dictiret worden, worwieder Z. fol. 115. d. act. mit einer appellation einkommen, die ihm aber als in Inquisitions-Process unzuläßlich abgeschlagen, und ihm hingegen fol. 118. eine praeclusivische Monaths-Frist, zu Einbringung Seiner defension untern dato den 28. Jan. 1694. gesetzet worden, die Er vorbey streichen lassen, und die defension nicht eingebracht, dahero der Cavent zu Abtragung sothaner Straffe, und darauff gelauffenen Unkosten, zumahl in den Urtheil fol. 108. dahin alternative mit erkant, angestrenget worden, der aber darzu nicht in totum sich verbunden zu seyn vermeinet, sondern ein und anders vorgewendet, und wir sind anfänglich befraget worden; Ob gedachter M. Z. an der fol. 118. d. Vol. sub verstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich versäumet, und damit ferner nicht zuhören; Ob nun wohl bereits in dieser Sache ermeldter Z. durch 2. sententias condemniret worden, auch die letzte Notification wegen der sub praeclusione nachmahls verstatteten Monaths-Frist, dem Caventen insinuiret worden; Dieweil aber dennoch besagte beyde sententiae, indem Sie von denunciantibus gesprochen worden, nullitate zu laboriren scheinen, hiernechst die in denselben befindlichen clausulen, daß der Landes-Herrschafft freystehe, entweder die zu erkandte Landes-Verweisung zu exequiren, oder die alternative erkannten 200. Thlr. von dem Caventen zu exigiren, wo nicht denen gemeinen Rechten, ex multis capitibus zuwieder, dennoch sehr vielen Rechts gegründeten Zweiffel unterworfen, auch bey keinem Urtheil eine <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0247" n="231"/> und auff diejenigen, so hernach von neuen denunciret worden, zu extendiren V. R. 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Caution bestellt gehabt, als Er Vol. 2. fol. 25. f. b. gefraget worden, ob Er sothane Caution auch auf die Inquisitions-Sache ge. stellet, oder stellen wolle, mit ja geantwortet, welches aber Z. so indefinite nicht geschehen lassen wollen, sondern die Caution nur auff die Sache wegen der Herrschafft und den Amtsverwalter zu T. anzunehmen sich heraus gelassen, und ist hierauff wieder Z. die Inquisition fortgesetzet, auch endlich in Actis sub demselben in contumaciam, weil er nach entledigten Arrest weggereiset, und auff die an Ihn abgelassene peremtorische Citationes nicht erschienen, zeitliche Landes-Verweisung oder 200. Thaler Straffe dictiret worden, worwieder Z. fol. 115. d. act. mit einer appellation einkommen, die ihm aber als in Inquisitions-Process unzuläßlich abgeschlagen, und ihm hingegen fol. 118. eine praeclusivische Monaths-Frist, zu Einbringung Seiner defension untern dato den 28. Jan. 1694. gesetzet worden, die Er vorbey streichen lassen, und die defension nicht eingebracht, dahero der Cavent zu Abtragung sothaner Straffe, und darauff gelauffenen Unkosten, zumahl in den Urtheil fol. 108. dahin alternative mit erkant, angestrenget worden, der aber darzu nicht in totum sich verbunden zu seyn vermeinet, sondern ein und anders vorgewendet, und wir sind anfänglich befraget worden; Ob gedachter M. Z. an der fol. 118. d. 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und auff diejenigen, so hernach von neuen denunciret worden, zu extendiren V. R. W.
Rationes decidendi.
Ist M. Georg Conrad Z. beschuldiget worden, daß Er schimpfflich von der Herrschafft geredet, dahero dem Amtmann zu Z. die Inquisition wieder erwehnten Z. der wegen Schulden bereits in Arrest genommen gewesen, auffgetragen worden; Ist nachhero zu unterschiedenen Zeiten weiter wieder M. Z. denunciret worden, daß Er so wohl den Amtsverwalter zu T. als auch den neuen Superintendenten zu F. P. und dessen Vater, den Hof-Prediger in Z. gröblich injuriret, wie nicht weniger von der Universität Jena sehr schimpfflich und injuriös geredet, dahero auch dißfalls zu inquiriren, dem Amtmann anbefohlen worden; Hat indessen Gottfried Ernst B. welcher vor Z. Schulden halber in Actis sub fol. 2. Caution bestellt gehabt, als Er Vol. 2. fol. 25. f. b. gefraget worden, ob Er sothane Caution auch auf die Inquisitions-Sache ge. stellet, oder stellen wolle, mit ja geantwortet, welches aber Z. so indefinite nicht geschehen lassen wollen, sondern die Caution nur auff die Sache wegen der Herrschafft und den Amtsverwalter zu T. anzunehmen sich heraus gelassen, und ist hierauff wieder Z. die Inquisition fortgesetzet, auch endlich in Actis sub demselben in contumaciam, weil er nach entledigten Arrest weggereiset, und auff die an Ihn abgelassene peremtorische Citationes nicht erschienen, zeitliche Landes-Verweisung oder 200. Thaler Straffe dictiret worden, worwieder Z. fol. 115. d. act. mit einer appellation einkommen, die ihm aber als in Inquisitions-Process unzuläßlich abgeschlagen, und ihm hingegen fol. 118. eine praeclusivische Monaths-Frist, zu Einbringung Seiner defension untern dato den 28. Jan. 1694. gesetzet worden, die Er vorbey streichen lassen, und die defension nicht eingebracht, dahero der Cavent zu Abtragung sothaner Straffe, und darauff gelauffenen Unkosten, zumahl in den Urtheil fol. 108. dahin alternative mit erkant, angestrenget worden, der aber darzu nicht in totum sich verbunden zu seyn vermeinet, sondern ein und anders vorgewendet, und wir sind anfänglich befraget worden; Ob gedachter M. Z. an der fol. 118. d. Vol. sub verstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich versäumet, und damit ferner nicht zuhören;
Ob nun wohl bereits in dieser Sache ermeldter Z. durch 2. sententias condemniret worden, auch die letzte Notification wegen der sub praeclusione nachmahls verstatteten Monaths-Frist, dem Caventen insinuiret worden;
Dieweil aber dennoch besagte beyde sententiae, indem Sie von denunciantibus gesprochen worden, nullitate zu laboriren scheinen, hiernechst die in denselben befindlichen clausulen, daß der Landes-Herrschafft freystehe, entweder die zu erkandte Landes-Verweisung zu exequiren, oder die alternative erkannten 200. Thlr. von dem Caventen zu exigiren, wo nicht denen gemeinen Rechten, ex multis capitibus zuwieder, dennoch sehr vielen Rechts gegründeten Zweiffel unterworfen, auch bey keinem Urtheil eine
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