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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Urtheils-Frage zu befinden, und was in des Caventen Schrifft fol. 122. seq. Vol. sub dem Z. zu gut ferner angeführet worden, gleichergestalt die Sache annoch Zweiffelhafft machet, und wohl zu consideriren ist, endlich aber keine Registratur bey denen Actis zu finden, ob und wie die letzte Notification fol. 118. d. Vol. von dem Caventen dem Z. insinuiret worden sey, ein Cavent aber und fidejussor pro mandatario nicht gehalten werden mag;

So haben wir bey der ersten Frage nicht anders, als daß M. Z. an der fol. 118. Vol. sub verstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich gestalten Sachen nach noch nicht versäumet, sondern damit noch ferner zu hören sey, erkennen mögen;

Zum andern seynd Wir befragt worden: ob des Z. sein Cavent, der nunmehr die erkandte Straffe, benebst denen Unkosten fol. 124. Vol. sub zu bezahlen sich in gewisser Masse anerbothen, seinen regress wieder den Principal deßwegen in allen Sachen nehmen könne;

Ob nun wohl ein fidejussor, wenn Er pro debitore principali bezahlet, actione mandati oder negotiorum gestorum den Principal-Schuldner hinwieder belangen mag, auch pro mandatario in denen Rechten gehalten wird, si pro praesente & tacente quis sidejubeat; Dieweil aber dennoch sine debito principali nulla fidejussio est, & consequenter nulla actio fidejussoria gegeben werden mag, und nach denen Umständen, die bey der ersten Frage angeführet worden; Z. noch zur Zeit pro vero debitore nicht zu halten, hiernechst wohl zu beobachten, daß Z. actor. Vol. 11. fol. 25. b. die Caution nicht weiter, als wegen der Herrschafft und des Amtsverwalters zu T. angenommen, und wegen der übrigen Sache, weßhalben wieder Ihn inquiriret worden, ausdrücklich wiedersprochen, in dergleichen Fällen aber einen Bürgen wieder den debitorem principalem weder actio mandati noch negotiorum gestorum zustehet; So mag auch Gottfried Ernst B. wenn er die in vorigen Urtheilen erkandte Straffe nebst denen Unkosten vorjetzo bezahlet, deßwegen seinen regress wieder M. Z. noch zur Zeit in keiner Sache, künfftig aber, und da die Sache mit Z. völlig ausgeführet, nur wegen dieser Puncte, in welche Z. consentiret, so wohl der Straffe als Unkosten halber nehmen.

Drittens seynd wir befragt worden: Ob sich die Caution nicht wieder des Caventen Willen auf alle Sachen erstrecke, und Er dem Judici hierinnen verbunden sey?

Ob nun wohl der Cavente, als Er befraget worden, ob Er nicht auch die Caution auff die Inquisitions-Sachen extendiren wollen, mit ja geantwortet, und dadurch der judex ein jus quaesitum erlanget zu haben scheinet, auch daß Z. die Caution restringiret wissen wollen, mehr ad obligationem, quae est inter fidejussorem & debitorem principalem, als auff diejenige, quae est inter judicem & caventem zugehören es das Ansehen hat, auch Z. dem judici das einmahl per stipulationem des Caventen erlangte Recht nicht wieder benehmen könne. Dieweil aber dennoch

Urtheils-Frage zu befinden, und was in des Caventen Schrifft fol. 122. seq. Vol. sub dem Z. zu gut ferner angeführet worden, gleichergestalt die Sache annoch Zweiffelhafft machet, und wohl zu consideriren ist, endlich aber keine Registratur bey denen Actis zu finden, ob und wie die letzte Notification fol. 118. d. Vol. von dem Caventen dem Z. insinuiret worden sey, ein Cavent aber und fidejussor pro mandatario nicht gehalten werden mag;

So haben wir bey der ersten Frage nicht anders, als daß M. Z. an der fol. 118. Vol. sub verstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich gestalten Sachen nach noch nicht versäumet, sondern damit noch ferner zu hören sey, erkennen mögen;

Zum andern seynd Wir befragt worden: ob des Z. sein Cavent, der nunmehr die erkandte Straffe, benebst denen Unkosten fol. 124. Vol. sub zu bezahlen sich in gewisser Masse anerbothen, seinen regress wieder den Principal deßwegen in allen Sachen nehmen könne;

Ob nun wohl ein fidejussor, wenn Er pro debitore principali bezahlet, actione mandati oder negotiorum gestorum den Principal-Schuldner hinwieder belangen mag, auch pro mandatario in denen Rechten gehalten wird, si pro praesente & tacente quis sidejubeat; Dieweil aber dennoch sine debito principali nulla fidejussio est, & consequenter nulla actio fidejussoria gegeben werden mag, und nach denen Umständen, die bey der ersten Frage angeführet worden; Z. noch zur Zeit pro vero debitore nicht zu halten, hiernechst wohl zu beobachten, daß Z. actor. Vol. 11. fol. 25. b. die Caution nicht weiter, als wegen der Herrschafft und des Amtsverwalters zu T. angenommen, und wegen der übrigen Sache, weßhalben wieder Ihn inquiriret worden, ausdrücklich wiedersprochen, in dergleichen Fällen aber einen Bürgen wieder den debitorem principalem weder actio mandati noch negotiorum gestorum zustehet; So mag auch Gottfried Ernst B. wenn er die in vorigen Urtheilen erkandte Straffe nebst denen Unkosten vorjetzo bezahlet, deßwegen seinen regress wieder M. Z. noch zur Zeit in keiner Sache, künfftig aber, und da die Sache mit Z. völlig ausgeführet, nur wegen dieser Puncte, in welche Z. consentiret, so wohl der Straffe als Unkosten halber nehmen.

Drittens seynd wir befragt worden: Ob sich die Caution nicht wieder des Caventen Willen auf alle Sachen erstrecke, und Er dem Judici hierinnen verbunden sey?

Ob nun wohl der Cavente, als Er befraget worden, ob Er nicht auch die Caution auff die Inquisitions-Sachen extendiren wollen, mit ja geantwortet, und dadurch der judex ein jus quaesitum erlanget zu haben scheinet, auch daß Z. die Caution restringiret wissen wollen, mehr ad obligationem, quae est inter fidejussorem & debitorem principalem, als auff diejenige, quae est inter judicem & caventem zugehören es das Ansehen hat, auch Z. dem judici das einmahl per stipulationem des Caventen erlangte Recht nicht wieder benehmen könne. Dieweil aber dennoch

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Urtheils-Frage zu                      befinden, und was in des Caventen Schrifft fol. 122. seq. Vol. sub  dem Z. zu                      gut ferner angeführet worden, gleichergestalt die Sache annoch Zweiffelhafft                      machet, und wohl zu consideriren ist, endlich aber keine Registratur bey denen                      Actis zu finden, ob und wie die letzte Notification fol. 118. d. Vol. von dem                      Caventen dem Z. insinuiret worden sey, ein Cavent aber und fidejussor pro                      mandatario nicht gehalten werden mag;</p>
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[232/0248] Urtheils-Frage zu befinden, und was in des Caventen Schrifft fol. 122. seq. Vol. sub dem Z. zu gut ferner angeführet worden, gleichergestalt die Sache annoch Zweiffelhafft machet, und wohl zu consideriren ist, endlich aber keine Registratur bey denen Actis zu finden, ob und wie die letzte Notification fol. 118. d. Vol. von dem Caventen dem Z. insinuiret worden sey, ein Cavent aber und fidejussor pro mandatario nicht gehalten werden mag; So haben wir bey der ersten Frage nicht anders, als daß M. Z. an der fol. 118. Vol. sub verstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich gestalten Sachen nach noch nicht versäumet, sondern damit noch ferner zu hören sey, erkennen mögen; Zum andern seynd Wir befragt worden: ob des Z. sein Cavent, der nunmehr die erkandte Straffe, benebst denen Unkosten fol. 124. Vol. sub zu bezahlen sich in gewisser Masse anerbothen, seinen regress wieder den Principal deßwegen in allen Sachen nehmen könne; Ob nun wohl ein fidejussor, wenn Er pro debitore principali bezahlet, actione mandati oder negotiorum gestorum den Principal-Schuldner hinwieder belangen mag, auch pro mandatario in denen Rechten gehalten wird, si pro praesente & tacente quis sidejubeat; Dieweil aber dennoch sine debito principali nulla fidejussio est, & consequenter nulla actio fidejussoria gegeben werden mag, und nach denen Umständen, die bey der ersten Frage angeführet worden; Z. noch zur Zeit pro vero debitore nicht zu halten, hiernechst wohl zu beobachten, daß Z. actor. Vol. 11. fol. 25. b. die Caution nicht weiter, als wegen der Herrschafft und des Amtsverwalters zu T. angenommen, und wegen der übrigen Sache, weßhalben wieder Ihn inquiriret worden, ausdrücklich wiedersprochen, in dergleichen Fällen aber einen Bürgen wieder den debitorem principalem weder actio mandati noch negotiorum gestorum zustehet; So mag auch Gottfried Ernst B. wenn er die in vorigen Urtheilen erkandte Straffe nebst denen Unkosten vorjetzo bezahlet, deßwegen seinen regress wieder M. Z. noch zur Zeit in keiner Sache, künfftig aber, und da die Sache mit Z. völlig ausgeführet, nur wegen dieser Puncte, in welche Z. consentiret, so wohl der Straffe als Unkosten halber nehmen. Drittens seynd wir befragt worden: Ob sich die Caution nicht wieder des Caventen Willen auf alle Sachen erstrecke, und Er dem Judici hierinnen verbunden sey? Ob nun wohl der Cavente, als Er befraget worden, ob Er nicht auch die Caution auff die Inquisitions-Sachen extendiren wollen, mit ja geantwortet, und dadurch der judex ein jus quaesitum erlanget zu haben scheinet, auch daß Z. die Caution restringiret wissen wollen, mehr ad obligationem, quae est inter fidejussorem & debitorem principalem, als auff diejenige, quae est inter judicem & caventem zugehören es das Ansehen hat, auch Z. dem judici das einmahl per stipulationem des Caventen erlangte Recht nicht wieder benehmen könne. Dieweil aber dennoch

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/248>, abgerufen am 29.03.2024.