Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.wieder von ihnen zu seinen Meister begeben wollen, seines Meisters Frau selbst für ihn gebeten, er alsobald alles in Güte gestanden, seine Begünstigungen mit Thränen bereuet, und Besserung versprochen, Gnade erzeigen, auff den Fall würde er in der Gefängniß durch den Stockmeister oder Stadt-Knecht mit Ruthen zimlicher massen gezüchtiget und nach ausgestandener Straffe, und beschehenen ernsten Vorhaltung, und Vermahnung, wo er von dergleichen bösen Händeln nicht abstehen wird, er künfftig mit härterer Straffe angesehen werden solle, desselbigen wieder entlediget V. R. W. §. III. Dieses kame nun freylich dem Rath zu Z. aus denen §. 1.Dessen Vertheidigung wieder die gemachten Einwürffe. angeführten Ursachen wunderlich für, und befragten uns deßwegen alsobald in Monat Julio; ob denn nicht sie selbst Vermöge des ihnen zustehenden imperii meri die dictirte Straffe des Staupenschlags in eine geringere verwandeln könten, sie bekamen aber diese Antwort darauff Daß dieselben gestalten Sachen nach ohne communication und Einwilligung der Hohen Landes-Obrigkeit die Hansen Paulen zuerkandte poen des Staupbesens in eine Geld-Busse, oder andere gelindere Straffe zu verwandeln nicht befugt, sondern es verbleibet dißfalls bey dem von uns am verwichenen Monath in dieser Sache gesprochenen Urtheil billig V. R. W. Rationes decidendi, Haben wir in obigen Sachen in vorigen Monat zu recht erkant, daß Christian und Hanß Paul H. der begangenen Deuben halber mit Staupen-Schlägen des Landes ewig billig zu verweisen; Es wolte denn die Hohe Obrigkeit Hanß Paulen in Ansehen er annoch ein junger Mensch etc. Gnade erzeigen etc. Ob nun wohl dieselbigen für sich anführen, daß Ihnen als dem Stadt-Nath sothane Veränderung der Straffe, vermöge des Ihnen zustehenden imperii meri billig zukomme, und Ihnen hierinnen die doctrina Carpzovii praxi Crimin, quaeft. 150. n. 6. Struvii in Syntagm. J. C. Exerc. 49. th. 90.Beyfall gebe, auch sie, besage der Beylagen A. B. C. & D. allbereit anno 1646. und 1664. und zwar in ersten Fall vermöge eines Rechts-Spruchs aus der Juristen Facultät der Universität Wittenberg die Straffe des Landes-Verweisung in eine Geld-Busse verwandelt; auch endlich in der Beylage E. die Schöppen des Gerichts auff den Berge vor dem Rolande zu Halle zu recht erkant, daß Sie der Rath einen zum Strang verurtheileten nach Gelegenheit aller Umstände mit dem Schwerd von Leben zum Tode bringen, oder, da Sie Ihm ferner Gnade erzeigen wolten, Ihm das Leben schencken, und der Gerichte mit öffentlichen Staupen-Schlägen ewig verweisen lassen möchten: wieder von ihnen zu seinen Meister begeben wollen, seines Meisters Frau selbst für ihn gebeten, er alsobald alles in Güte gestanden, seine Begünstigungen mit Thränen bereuet, und Besserung versprochen, Gnade erzeigen, auff den Fall würde er in der Gefängniß durch den Stockmeister oder Stadt-Knecht mit Ruthen zimlicher massen gezüchtiget und nach ausgestandener Straffe, und beschehenen ernsten Vorhaltung, und Vermahnung, wo er von dergleichen bösen Händeln nicht abstehen wird, er künfftig mit härterer Straffe angesehen werden solle, desselbigen wieder entlediget V. R. W. §. III. Dieses kame nun freylich dem Rath zu Z. aus denen §. 1.Dessen Vertheidigung wieder die gemachten Einwürffe. angeführten Ursachen wunderlich für, und befragten uns deßwegen alsobald in Monat Julio; ob denn nicht sie selbst Vermöge des ihnen zustehenden imperii meri die dictirte Straffe des Staupenschlags in eine geringere verwandeln könten, sie bekamen aber diese Antwort darauff Daß dieselben gestalten Sachen nach ohne communication und Einwilligung der Hohen Landes-Obrigkeit die Hansen Paulen zuerkandte poen des Staupbesens in eine Geld-Busse, oder andere gelindere Straffe zu verwandeln nicht befugt, sondern es verbleibet dißfalls bey dem von uns am verwichenen Monath in dieser Sache gesprochenen Urtheil billig V. R. W. Rationes decidendi, Haben wir in obigen Sachen in vorigen Monat zu recht erkant, daß Christian und Hanß Paul H. der begangenen Deuben halber mit Staupen-Schlägen des Landes ewig billig zu verweisen; Es wolte denn die Hohe Obrigkeit Hanß Paulen in Ansehen er annoch ein junger Mensch etc. Gnade erzeigen etc. Ob nun wohl dieselbigen für sich anführen, daß Ihnen als dem Stadt-Nath sothane Veränderung der Straffe, vermöge des Ihnen zustehenden imperii meri billig zukomme, und Ihnen hierinnen die doctrina Carpzovii praxi Crimin, quaeft. 150. n. 6. Struvii in Syntagm. J. C. Exerc. 49. th. 90.Beyfall gebe, auch sie, besage der Beylagen A. B. C. & D. allbereit anno 1646. und 1664. und zwar in ersten Fall vermöge eines Rechts-Spruchs aus der Juristen Facultät der Universität Wittenberg die Straffe des Landes-Verweisung in eine Geld-Busse verwandelt; auch endlich in der Beylage E. die Schöppen des Gerichts auff den Berge vor dem Rolande zu Halle zu recht erkant, daß Sie der Rath einen zum Strang verurtheileten nach Gelegenheit aller Umstände mit dem Schwerd von Leben zum Tode bringen, oder, da Sie Ihm ferner Gnade erzeigen wolten, Ihm das Leben schencken, und der Gerichte mit öffentlichen Staupen-Schlägen ewig verweisen lassen möchten: <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0143" n="127"/> wieder von ihnen zu seinen Meister begeben wollen, seines Meisters Frau selbst für ihn gebeten, er alsobald alles in Güte gestanden, seine Begünstigungen mit Thränen bereuet, und Besserung versprochen, Gnade erzeigen, auff den Fall würde er in der Gefängniß durch den Stockmeister oder Stadt-Knecht mit Ruthen zimlicher massen gezüchtiget und nach ausgestandener Straffe, und beschehenen ernsten Vorhaltung, und Vermahnung, wo er von dergleichen bösen Händeln nicht abstehen wird, er künfftig mit härterer Straffe angesehen werden solle, desselbigen wieder entlediget V. R. W.</p> <p>§. III. Dieses kame nun freylich dem Rath zu Z. aus denen §. 1.<note place="right">Dessen Vertheidigung wieder die gemachten Einwürffe.</note> angeführten Ursachen wunderlich für, und befragten uns deßwegen alsobald in Monat Julio; ob denn nicht sie selbst Vermöge des ihnen zustehenden imperii meri die dictirte Straffe des Staupenschlags in eine geringere verwandeln könten, sie bekamen aber diese Antwort darauff</p> <p>Daß dieselben gestalten Sachen nach ohne communication und Einwilligung der Hohen Landes-Obrigkeit die Hansen Paulen zuerkandte poen des Staupbesens in eine Geld-Busse, oder andere gelindere Straffe zu verwandeln nicht befugt, sondern es verbleibet dißfalls bey dem von uns am verwichenen Monath in dieser Sache gesprochenen Urtheil billig V. R. W.</p> </div> <div> <head>Rationes decidendi,</head><lb/> <p>Haben wir in obigen Sachen in vorigen Monat zu recht erkant, daß Christian und Hanß Paul H. der begangenen Deuben halber mit Staupen-Schlägen des Landes ewig billig zu verweisen; Es wolte denn die Hohe Obrigkeit Hanß Paulen in Ansehen er annoch ein junger Mensch etc. Gnade erzeigen etc.</p> <p>Ob nun wohl dieselbigen für sich anführen, daß Ihnen als dem Stadt-Nath sothane Veränderung der Straffe, vermöge des Ihnen zustehenden imperii meri billig zukomme, und Ihnen hierinnen die doctrina</p> <l>Carpzovii praxi Crimin, quaeft. 150. n. 6. Struvii in Syntagm. J. C. Exerc. 49. th. 90.</l> <p>Beyfall gebe, auch sie, besage der Beylagen A. B. C. & D. allbereit anno 1646. und 1664. und zwar in ersten Fall vermöge eines Rechts-Spruchs aus der Juristen Facultät der Universität Wittenberg die Straffe des Landes-Verweisung in eine Geld-Busse verwandelt; auch endlich in der Beylage E. die Schöppen des Gerichts auff den Berge vor dem Rolande zu Halle zu recht erkant, daß Sie der Rath einen zum Strang verurtheileten nach Gelegenheit aller Umstände mit dem Schwerd von Leben zum Tode bringen, oder, da Sie Ihm ferner Gnade erzeigen wolten, Ihm das Leben schencken, und der Gerichte mit öffentlichen Staupen-Schlägen ewig verweisen lassen möchten:</p> </div> </body> </text> </TEI> [127/0143]
wieder von ihnen zu seinen Meister begeben wollen, seines Meisters Frau selbst für ihn gebeten, er alsobald alles in Güte gestanden, seine Begünstigungen mit Thränen bereuet, und Besserung versprochen, Gnade erzeigen, auff den Fall würde er in der Gefängniß durch den Stockmeister oder Stadt-Knecht mit Ruthen zimlicher massen gezüchtiget und nach ausgestandener Straffe, und beschehenen ernsten Vorhaltung, und Vermahnung, wo er von dergleichen bösen Händeln nicht abstehen wird, er künfftig mit härterer Straffe angesehen werden solle, desselbigen wieder entlediget V. R. W.
§. III. Dieses kame nun freylich dem Rath zu Z. aus denen §. 1. angeführten Ursachen wunderlich für, und befragten uns deßwegen alsobald in Monat Julio; ob denn nicht sie selbst Vermöge des ihnen zustehenden imperii meri die dictirte Straffe des Staupenschlags in eine geringere verwandeln könten, sie bekamen aber diese Antwort darauff
Dessen Vertheidigung wieder die gemachten Einwürffe. Daß dieselben gestalten Sachen nach ohne communication und Einwilligung der Hohen Landes-Obrigkeit die Hansen Paulen zuerkandte poen des Staupbesens in eine Geld-Busse, oder andere gelindere Straffe zu verwandeln nicht befugt, sondern es verbleibet dißfalls bey dem von uns am verwichenen Monath in dieser Sache gesprochenen Urtheil billig V. R. W.
Rationes decidendi,
Haben wir in obigen Sachen in vorigen Monat zu recht erkant, daß Christian und Hanß Paul H. der begangenen Deuben halber mit Staupen-Schlägen des Landes ewig billig zu verweisen; Es wolte denn die Hohe Obrigkeit Hanß Paulen in Ansehen er annoch ein junger Mensch etc. Gnade erzeigen etc.
Ob nun wohl dieselbigen für sich anführen, daß Ihnen als dem Stadt-Nath sothane Veränderung der Straffe, vermöge des Ihnen zustehenden imperii meri billig zukomme, und Ihnen hierinnen die doctrina
Carpzovii praxi Crimin, quaeft. 150. n. 6. Struvii in Syntagm. J. C. Exerc. 49. th. 90. Beyfall gebe, auch sie, besage der Beylagen A. B. C. & D. allbereit anno 1646. und 1664. und zwar in ersten Fall vermöge eines Rechts-Spruchs aus der Juristen Facultät der Universität Wittenberg die Straffe des Landes-Verweisung in eine Geld-Busse verwandelt; auch endlich in der Beylage E. die Schöppen des Gerichts auff den Berge vor dem Rolande zu Halle zu recht erkant, daß Sie der Rath einen zum Strang verurtheileten nach Gelegenheit aller Umstände mit dem Schwerd von Leben zum Tode bringen, oder, da Sie Ihm ferner Gnade erzeigen wolten, Ihm das Leben schencken, und der Gerichte mit öffentlichen Staupen-Schlägen ewig verweisen lassen möchten:
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/143 |
Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/143>, abgerufen am 03.07.2024. |