und Natur der Pflanzen sowohl (Pflanzenphysiologie), als die von ihren charakte- ristischen Unterscheidungszeichen, ihren natürlichen und künstlichen Ordnungen und ihren Benennungen (Botanik), der Landwirthschaftslehre unentbehrlich.
§. 30.
Und da der Landwirth ferner die Produktion der Thiere und der thierischen Sub-Thierkunde. stanzen zu seinem Geschäfte macht, so ist, um das richtige Verfahren hierbei auszu- mitteln, nicht minder die Kenntniß der thierischen Natur und ihrer Abweichung vom gesunden Zustande, der Lehre höchst wichtig.
§. 31.
Ohne die Grundsätze der reinen Mathematik kann keine Wissenschaft sich aus-Mathematik. bilden. Die Landwirthschaft bedarf aber mehrerer Theile der angewandten Mathe- matik, vorzüglich der Rechenkunst im ausgedehnteren Sinne des Worts, des Kal- kuls zur mannigfaltigen Berechnung der Verhältnisse, und der genauen Buchhaltung, um sichere Data zu bekommen; ferner der Flächen- und Höhen-Meßkunst, der Me- chanik, der Hydraulik und Hydrostatik, und der Baukunst.
§. 32.
Zur Entwickelung der Lehre sind endlich politische, staatswirthschaftliche, rechtskundige und merkantilische Kenntnisse und richtige Begriffe aus allen diesen Fächern nicht zu entbehren.
§. 33.
Und da mancherlei Bereitungen selbst gewonnener Produkte den daraus zu zie- henden Nutzen erhöhen, und solche vortheilhaft auf das Ganze der Wirthschaft zu- rückwirken, so sind manche technologische Kenntnisse erforderlich. Sie sind selbst in Hinsicht solcher Producte nützlich, die der Landwirth an den Fabrikanten verkauft, um den Werth derselben für diesen, und wie der Werth erhöhet werden könne, zu erkennen.
Die Landwirthschaftslehre muß also aus allen diesen Wissenschaften Sätze zur Begründung der ihrigen entlehnen, und folglich diese Wissenschaften in ihrem ganzen Umfange zur Hand haben, obwohl sie selbige nicht selbst vorträgt.
Begruͤndung der Lehre.
und Natur der Pflanzen ſowohl (Pflanzenphyſiologie), als die von ihren charakte- riſtiſchen Unterſcheidungszeichen, ihren natuͤrlichen und kuͤnſtlichen Ordnungen und ihren Benennungen (Botanik), der Landwirthſchaftslehre unentbehrlich.
§. 30.
Und da der Landwirth ferner die Produktion der Thiere und der thieriſchen Sub-Thierkunde. ſtanzen zu ſeinem Geſchaͤfte macht, ſo iſt, um das richtige Verfahren hierbei auszu- mitteln, nicht minder die Kenntniß der thieriſchen Natur und ihrer Abweichung vom geſunden Zuſtande, der Lehre hoͤchſt wichtig.
§. 31.
Ohne die Grundſaͤtze der reinen Mathematik kann keine Wiſſenſchaft ſich aus-Mathematik. bilden. Die Landwirthſchaft bedarf aber mehrerer Theile der angewandten Mathe- matik, vorzuͤglich der Rechenkunſt im ausgedehnteren Sinne des Worts, des Kal- kuls zur mannigfaltigen Berechnung der Verhaͤltniſſe, und der genauen Buchhaltung, um ſichere Data zu bekommen; ferner der Flaͤchen- und Hoͤhen-Meßkunſt, der Me- chanik, der Hydraulik und Hydroſtatik, und der Baukunſt.
§. 32.
Zur Entwickelung der Lehre ſind endlich politiſche, ſtaatswirthſchaftliche, rechtskundige und merkantiliſche Kenntniſſe und richtige Begriffe aus allen dieſen Faͤchern nicht zu entbehren.
§. 33.
Und da mancherlei Bereitungen ſelbſt gewonnener Produkte den daraus zu zie- henden Nutzen erhoͤhen, und ſolche vortheilhaft auf das Ganze der Wirthſchaft zu- ruͤckwirken, ſo ſind manche technologiſche Kenntniſſe erforderlich. Sie ſind ſelbſt in Hinſicht ſolcher Producte nuͤtzlich, die der Landwirth an den Fabrikanten verkauft, um den Werth derſelben fuͤr dieſen, und wie der Werth erhoͤhet werden koͤnne, zu erkennen.
Die Landwirthſchaftslehre muß alſo aus allen dieſen Wiſſenſchaften Saͤtze zur Begruͤndung der ihrigen entlehnen, und folglich dieſe Wiſſenſchaften in ihrem ganzen Umfange zur Hand haben, obwohl ſie ſelbige nicht ſelbſt vortraͤgt.
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[13/0043]
Begruͤndung der Lehre.
und Natur der Pflanzen ſowohl (Pflanzenphyſiologie), als die von ihren charakte-
riſtiſchen Unterſcheidungszeichen, ihren natuͤrlichen und kuͤnſtlichen Ordnungen und
ihren Benennungen (Botanik), der Landwirthſchaftslehre unentbehrlich.
§. 30.
Und da der Landwirth ferner die Produktion der Thiere und der thieriſchen Sub-
ſtanzen zu ſeinem Geſchaͤfte macht, ſo iſt, um das richtige Verfahren hierbei auszu-
mitteln, nicht minder die Kenntniß der thieriſchen Natur und ihrer Abweichung vom
geſunden Zuſtande, der Lehre hoͤchſt wichtig.
Thierkunde.
§. 31.
Ohne die Grundſaͤtze der reinen Mathematik kann keine Wiſſenſchaft ſich aus-
bilden. Die Landwirthſchaft bedarf aber mehrerer Theile der angewandten Mathe-
matik, vorzuͤglich der Rechenkunſt im ausgedehnteren Sinne des Worts, des Kal-
kuls zur mannigfaltigen Berechnung der Verhaͤltniſſe, und der genauen Buchhaltung,
um ſichere Data zu bekommen; ferner der Flaͤchen- und Hoͤhen-Meßkunſt, der Me-
chanik, der Hydraulik und Hydroſtatik, und der Baukunſt.
Mathematik.
§. 32.
Zur Entwickelung der Lehre ſind endlich politiſche, ſtaatswirthſchaftliche,
rechtskundige und merkantiliſche Kenntniſſe und richtige Begriffe aus allen dieſen
Faͤchern nicht zu entbehren.
§. 33.
Und da mancherlei Bereitungen ſelbſt gewonnener Produkte den daraus zu zie-
henden Nutzen erhoͤhen, und ſolche vortheilhaft auf das Ganze der Wirthſchaft zu-
ruͤckwirken, ſo ſind manche technologiſche Kenntniſſe erforderlich. Sie ſind ſelbſt in
Hinſicht ſolcher Producte nuͤtzlich, die der Landwirth an den Fabrikanten verkauft,
um den Werth derſelben fuͤr dieſen, und wie der Werth erhoͤhet werden koͤnne,
zu erkennen.
Die Landwirthſchaftslehre muß alſo aus allen dieſen Wiſſenſchaften Saͤtze zur
Begruͤndung der ihrigen entlehnen, und folglich dieſe Wiſſenſchaften in ihrem ganzen
Umfange zur Hand haben, obwohl ſie ſelbige nicht ſelbſt vortraͤgt.
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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/43>, abgerufen am 21.02.2025.
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