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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Handarbeiten.

Wenn auch durch solche verdungene Arbeiten für den Landwirth nichts wei-
ter gewonnen wird, als daß die Arbeit schneller vollführt werde, so ist dieser Ge-
winn in den meisten Fällen schon sehr groß.

§. 197.

Um sich Tage- oder Stückarbeiter zu sichern, ist es in den meisten GegendenAnsetzung ar-
beitender Fa-
milien.

nothwendig, Wohnungen für solche arbeitende Familien zu haben, und sie ihnen für
Geld oder gewisse Tagearbeiten zu vermiethen, mit der Bedingung, daß sie aus-
schließlich, gegen einen bestimmten Lohn, für den Herrn arbeiten müssen. Die Zahl
dieser Familien muß nach Verhältniß der in der Wirthschaft vorfallenden Arbeiten
berechnet und angesetzt werden. Sie müssen zu den nothwendigsten Arbeiten zureichen,
aber auch nicht überflüssig seyn, weil sie allerdings in manchen Stücken zur Last fallen
können. Denn man muß dafür sorgen, daß sie wenigstens ihre Nothdurft haben,
und das ganze Jahr hindurch sich täglich etwas verdienen können. Wo dieses ge-
schieht, wird es nicht leicht an solchen arbeitenden Familien fehlen, zumal wenn ihnen
außer der Wohnung auch noch die nothwendigste Feuerung gegeben wird. Ein kleiner
Garten zum Anbau des nothwendigsten Gemüses oder die Ausweisung eines Stück-
chen Landes ist ihnen nöthig, aber durchaus nicht so viel, daß es ihnen vortheilhafter
werden kann, den Haupttheil ihrer Arbeit für sich selbst und nicht für die Herrschaft
zu verwenden: ein Versehen, welches man in manchen Ländern gemacht hat. In
Gegenden, wo man auswärts wohnende und unter keiner Verpflichtung stehende Ar-
beiter mit Sicherheit haben kann, wird man sich freilich bei solchen besser stehen,
wenn man sie gleich etwas theurer bezahlt. Kann man fremde Arbeiter nur zu ge-
wissen Zeiten haben, so muß man solche Arbeiten, die an keine bestimmte Zeit gebun-
den sind, wohin manche Meliorationsarbeiten gehören, alsdann vornehmen, wenn
sich Leute am meisten anbieten und folglich am wohlfeilsten sind.

§. 198.

Um die in einer Wirthschaft erforderlichen Tagelöhner oder Stückarbeiter zu be-Handarbeiter.
rechnen, kommen unter den gewöhnlichen Arbeiten folgende in Anschlag.

1) Das Pflügen mit den Ochsen und mit zwei Pferden, wenn auf ein Vier-
gespann nur ein Knecht gehalten wird.


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Handarbeiten.

Wenn auch durch ſolche verdungene Arbeiten fuͤr den Landwirth nichts wei-
ter gewonnen wird, als daß die Arbeit ſchneller vollfuͤhrt werde, ſo iſt dieſer Ge-
winn in den meiſten Faͤllen ſchon ſehr groß.

§. 197.

Um ſich Tage- oder Stuͤckarbeiter zu ſichern, iſt es in den meiſten GegendenAnſetzung ar-
beitender Fa-
milien.

nothwendig, Wohnungen fuͤr ſolche arbeitende Familien zu haben, und ſie ihnen fuͤr
Geld oder gewiſſe Tagearbeiten zu vermiethen, mit der Bedingung, daß ſie aus-
ſchließlich, gegen einen beſtimmten Lohn, fuͤr den Herrn arbeiten muͤſſen. Die Zahl
dieſer Familien muß nach Verhaͤltniß der in der Wirthſchaft vorfallenden Arbeiten
berechnet und angeſetzt werden. Sie muͤſſen zu den nothwendigſten Arbeiten zureichen,
aber auch nicht uͤberfluͤſſig ſeyn, weil ſie allerdings in manchen Stuͤcken zur Laſt fallen
koͤnnen. Denn man muß dafuͤr ſorgen, daß ſie wenigſtens ihre Nothdurft haben,
und das ganze Jahr hindurch ſich taͤglich etwas verdienen koͤnnen. Wo dieſes ge-
ſchieht, wird es nicht leicht an ſolchen arbeitenden Familien fehlen, zumal wenn ihnen
außer der Wohnung auch noch die nothwendigſte Feuerung gegeben wird. Ein kleiner
Garten zum Anbau des nothwendigſten Gemuͤſes oder die Ausweiſung eines Stuͤck-
chen Landes iſt ihnen noͤthig, aber durchaus nicht ſo viel, daß es ihnen vortheilhafter
werden kann, den Haupttheil ihrer Arbeit fuͤr ſich ſelbſt und nicht fuͤr die Herrſchaft
zu verwenden: ein Verſehen, welches man in manchen Laͤndern gemacht hat. In
Gegenden, wo man auswaͤrts wohnende und unter keiner Verpflichtung ſtehende Ar-
beiter mit Sicherheit haben kann, wird man ſich freilich bei ſolchen beſſer ſtehen,
wenn man ſie gleich etwas theurer bezahlt. Kann man fremde Arbeiter nur zu ge-
wiſſen Zeiten haben, ſo muß man ſolche Arbeiten, die an keine beſtimmte Zeit gebun-
den ſind, wohin manche Meliorationsarbeiten gehoͤren, alsdann vornehmen, wenn
ſich Leute am meiſten anbieten und folglich am wohlfeilſten ſind.

§. 198.

Um die in einer Wirthſchaft erforderlichen Tageloͤhner oder Stuͤckarbeiter zu be-Handarbeiter.
rechnen, kommen unter den gewoͤhnlichen Arbeiten folgende in Anſchlag.

1) Das Pfluͤgen mit den Ochſen und mit zwei Pferden, wenn auf ein Vier-
geſpann nur ein Knecht gehalten wird.


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[147/0177] Handarbeiten. Wenn auch durch ſolche verdungene Arbeiten fuͤr den Landwirth nichts wei- ter gewonnen wird, als daß die Arbeit ſchneller vollfuͤhrt werde, ſo iſt dieſer Ge- winn in den meiſten Faͤllen ſchon ſehr groß. §. 197. Um ſich Tage- oder Stuͤckarbeiter zu ſichern, iſt es in den meiſten Gegenden nothwendig, Wohnungen fuͤr ſolche arbeitende Familien zu haben, und ſie ihnen fuͤr Geld oder gewiſſe Tagearbeiten zu vermiethen, mit der Bedingung, daß ſie aus- ſchließlich, gegen einen beſtimmten Lohn, fuͤr den Herrn arbeiten muͤſſen. Die Zahl dieſer Familien muß nach Verhaͤltniß der in der Wirthſchaft vorfallenden Arbeiten berechnet und angeſetzt werden. Sie muͤſſen zu den nothwendigſten Arbeiten zureichen, aber auch nicht uͤberfluͤſſig ſeyn, weil ſie allerdings in manchen Stuͤcken zur Laſt fallen koͤnnen. Denn man muß dafuͤr ſorgen, daß ſie wenigſtens ihre Nothdurft haben, und das ganze Jahr hindurch ſich taͤglich etwas verdienen koͤnnen. Wo dieſes ge- ſchieht, wird es nicht leicht an ſolchen arbeitenden Familien fehlen, zumal wenn ihnen außer der Wohnung auch noch die nothwendigſte Feuerung gegeben wird. Ein kleiner Garten zum Anbau des nothwendigſten Gemuͤſes oder die Ausweiſung eines Stuͤck- chen Landes iſt ihnen noͤthig, aber durchaus nicht ſo viel, daß es ihnen vortheilhafter werden kann, den Haupttheil ihrer Arbeit fuͤr ſich ſelbſt und nicht fuͤr die Herrſchaft zu verwenden: ein Verſehen, welches man in manchen Laͤndern gemacht hat. In Gegenden, wo man auswaͤrts wohnende und unter keiner Verpflichtung ſtehende Ar- beiter mit Sicherheit haben kann, wird man ſich freilich bei ſolchen beſſer ſtehen, wenn man ſie gleich etwas theurer bezahlt. Kann man fremde Arbeiter nur zu ge- wiſſen Zeiten haben, ſo muß man ſolche Arbeiten, die an keine beſtimmte Zeit gebun- den ſind, wohin manche Meliorationsarbeiten gehoͤren, alsdann vornehmen, wenn ſich Leute am meiſten anbieten und folglich am wohlfeilſten ſind. Anſetzung ar- beitender Fa- milien. §. 198. Um die in einer Wirthſchaft erforderlichen Tageloͤhner oder Stuͤckarbeiter zu be- rechnen, kommen unter den gewoͤhnlichen Arbeiten folgende in Anſchlag. Handarbeiter. 1) Das Pfluͤgen mit den Ochſen und mit zwei Pferden, wenn auf ein Vier- geſpann nur ein Knecht gehalten wird. T 2

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/177>, abgerufen am 21.12.2024.